Common use of Rechtsfolgen Clause in Contracts

Rechtsfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit we- der vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder te- lefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche- rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B3-3.2.2 Zusätzlich gilt: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha- densersatzansprüche erhoben worden sind. Das Glei- che gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haft- pflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge- mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe bean- tragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer we- gen des den Anspruch begründenden Schadensereig- nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei- sung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh- rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche- rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- nehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforder- ten Unterlagen zur Verfügung stellen.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Rechtsfolgen. Verletzt Wir können den Teil der Versicherungsnehmer vorsätzlich vereinbarten Teilnahmepreise verlangen bzw. einbehalten, der den von uns bereits vertrags- gemäß und in berechtigter Erwartung der Durchführung der Veranstaltung erbrachten Leistungen entspricht, soweit wir diese nicht anderweitig verwerten können und die wir berechtigterweise für erforderlich halten durften; für den Fall, dass die Veranstaltung noch nicht begonnen hat, maximal jedoch 30 % der vereinbarten Teilnahmepreise. Sie und wir haben jeweils das Recht nachzuweisen, dass der Betrag angemessen höher oder niedriger anzusetzen ist. Es wird – für Sie und uns jeweils widerleglich – vermutet, dass der Aufwendungsersatz 5 % der vereinbarten Teil- nahmepreise beträgt. Wir können bereits tatsächlich erbrachte Werbeleistungen und andere Leistungen für die Veranstaltung ent- sprechend dem vorstehenden Absatz anteilig abrechnen. Soweit eine Umlage auf alle Aussteller erfolgt, geschieht dies anteilig zur jeweiligen Standgröße. Im Übrigen sind erfolgte Leistungen nach § 346 BGB rückabzuwickeln. Wir sind berechtigt, die Rückabwicklung um den Zeitraum auszusetzen, der für die Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher Kostenpositionen notwendig ist. Soweit weniger als 50% dieser Kosten- positionen noch zu klären sind, nehmen wir die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor. Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über unsere Bemühungen bzgl. der Zusammenstellung und Klärung, die wir auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten können. Soweit im Nachhinein Rückerstattungen der von uns bereits an unsere Leistungsträger (z.B. Vermieter der Location, Messebau usw.) geleisteten Zahlungen erfolgen und diese vorbehaltlos und unwiderruflich bei uns eingehen und damit den Schaden verringern, sind diese nachträglichen Zahlungen anteilig mit denen einbe- haltenen bzw. geforderten Teilnahmepreise zu verrechnen. Wir sind berechtigt, von diesen Zahlungen unsere Aufwendungen (bspw. auch Anwaltskosten) abzuziehen. Zum Nachweis der hier genannten, durch uns getätigten Zahlungen, die zu einer Erstattungspflicht durch Sie führen, reicht eine Bestätigung eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers über deren Richtigkeit aus. Eine Vorlage der Belege ist nicht geschuldet. Schadenersatzansprüche, entgangener Gewinn, Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen u.ä. uns gegen- über sind ausgeschlossen, soweit wir die Absage bzw. den Abbruch nicht grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigenoder vorsätzlich herbei- geführt haben. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit we- der vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- mer Weisungen des VersicherersDiese Folgen gelten auch, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich Unmöglichkeit gemäß § 275 Absatz 2 oder te- lefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche- rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handelnAbsatz 3 BGB vorliegt. B3-3.2.2 Zusätzlich gilt: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha- densersatzansprüche erhoben worden sind. Das Glei- che gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haft- pflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge- mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe bean- tragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer we- gen des den Anspruch begründenden Schadensereig- nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei- sung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh- rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche- rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- nehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforder- ten Unterlagen zur Verfügung stellen.

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Samples: General Terms and Conditions for Trade Fairs, Exhibitions, Conferences, Etc.

Rechtsfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherte nachweist, dass er die Obliegenheit we- der weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten . Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte seinen Versicherungs- schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei und Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versi- cherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche- rungsfalls B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit rungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgenFeststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dabei hat der Versicherungsneh- mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder te- lefonisch – einzuholenDas gilt nicht, wenn der Versi- cherte die Umstände dies gestattenObliegenheit arglistig verletzt hat. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche- rungsnehmer ein ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu handelnAbsatz 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. B3-3.2.2 Zusätzlich gilt: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha- densersatzansprüche erhoben worden sind. Das Glei- che gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haft- pflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge- mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe bean- tragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer we- gen des den Anspruch begründenden Schadensereig- nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei- sung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh- rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche- rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- nehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforder- ten Unterlagen zur Verfügung stellen.

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Samples: Gothaer Cyber Versicherung

Rechtsfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig fahr- lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- cherungsfalls Versicherungs- falls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit we- der weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfallsVersicherungs- falls B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder te- lefonisch telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestattengestat- ten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte betei- ligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B3-3.2.2 Zusätzlich gilt: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha- densersatzansprüche erhoben worden sind. Das Glei- che Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haft- pflichtansprüche Haftpflicht- ansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge- mäße wahrheitsgemä- ße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung Schaden- ermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle UmständeUmstän- de, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemachtstaatsanwalt- schaftliches, Prozesskostenhilfe bean- tragt behördliches oder wird gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich gericht- lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer we- gen des den Anspruch begründenden Schadensereig- nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wirdanzu- zeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei- sung Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh- rung Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte erteilen und die angeforder- ten angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung