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Rechtsmängelhaftung Musterklauseln

Rechtsmängelhaftung. 1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter und sonstigen Rechtsmängeln sind, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. 2. Sofern Dritte behaupten, dass die Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten deren Schutz- oder andere Rechte verletzten, wird der Lieferant uns umfassend auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen der Dritten freistellen und uns alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen erstatten. Wir werden den Lieferanten umgehend über derartige behauptete Schutzrechtsverletzungen informieren und, soweit rechtlich möglich, dem Lieferanten die Rechtsverteidigung überlassen. 3. Im Übrigen haftet der Lieferant für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Rechtsmängelhaftung. Der Umfang der Rechtsmängelhaftung ergibt sich aus den einzelvertraglichen Abreden. Soweit einzelvertragliche Abreden nicht getroffen wurden, gelten nachstehende Bestimmungen.
Rechtsmängelhaftung. Der Lieferant sichert Hydro zu, dass nach der Bereitstellung der Lieferungen und Leistungen an Hydro a) Hydro das uneingeschränkte und unbestrittene Eigentumsrecht frei von Pfandrechten oder sonstigen Belastungen an den Lieferungen und Leistungen erwirbt, b) alle im Rahmen des Vertrags bereitgestellten Lieferungen und Leistungen, ausgenommen von Hydro geforderte Produktdesigns, Eigentum des Lieferanten sind, vom Lieferanten ordnungsgemäß lizenziert wurden oder gemeinfrei sind und dass durch die Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch Hydro, seine Vertreter, Distributoren, Händler, Endverbraucher und anderen direkten oder indirekten Kunden keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und c) der Lieferant sichert Hydro zu, dass er uneingeschränkt berechtigt ist, die Pflichten aus dem Vertrag einzugehen und zu erfüllen und Hydro alle erforderlichen Rechte und Lizenzen aus dem Vertrag zu gewähren. Der Lieferant erklärt, dass er bis zur Bestätigung der Bestellung keine Benachrichtigungen oder Ansprüche Dritter aufgrund der behaupteten Verletzung von Schutzrechten Dritter durch alle oder einen Teil der Lieferungen und Leistungen erhalten hat.
Rechtsmängelhaftung a) Der Auftragnehmer klärt und garantiert, dass er sämtliche Rechte der Urheber und sonstigen Berechtigten, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, erworben hat. b) Der Auftragnehmer versichert, dass hinsichtlich der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte weder Vereinbarungen noch einseitige Ansprüche oder Forderungen Dritter bestehen, wonach seine Verfügungsbe- fugnis über diese Nutzungsrechte berührt wäre. c) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aus etwaig bestehenden Urheber- und / oder verwandten Schutzrechten im Zusammenhang mit den von ihm erstellten Ergebnissen herleiten. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Rechtsvertei- digung des Auftraggebers gegenüber Dritten. d) Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmängelhaftung. Wenn gegen den Besteller Ansprüche wegen von ihm verschuldeter Verletzung gewerbli- cher oder sonstiger Rechte Dritter durch Herstellung, Verkauf und Verwendung des Bestellgegenstandes geltend ge- macht werden, wird der Auftragnehmer den Besteller unverzüglich von allen Verpflichtungen, Kosten und Schäden freistellen.
Rechtsmängelhaftung. Bei etwaigen Ansprüchen, Klagen oder Verfahren, die gegen Sie geltend gemacht werden, weil ein PRODUKT, experimentelle Funktionen oder eine Beratungsdienstleistung (ausgenommen Open-Source-Software) angeblich gegen ein Patent, Urheberrecht oder Geschäftsgeheimnis von Dritten verstößt (im weiteren „Ansprüche wegen Rechtsmängeln“ genannt), wird CITRIX Sie verteidigen oder nach eigenem Ermessen solche Ansprüche beilegen und alle im Rahmen ihrer Verteidigung anfallenden Kosten (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren) sowie alle gewährten Entschädigungen oder Vergleichszahlungen übernehmen, denen CITRIX zur Beilegung der Ansprüche wegen Rechtsmängeln zustimmt, stets vorausgesetzt, dass Sie: (i) Citrix unverzüglich schriftlich über Ihre Benachrichtigung oder Entdeckung einer Inanspruchnahme wegen Verletzung von Rechten Dritter informieren, sodass Citrix kein Nachteil aus der Verzögerung der entsprechenden Benachrichtigung erwächst; (ii) Citrix bei der Abwehr oder Regelung im Hinblick auf eine Inanspruchnahme wegen Verletzung von Rechten Dritter die alleinige Entscheidungsbefugnis geben und (iii) angemessene Unterstützung bei der Abwehr eines entsprechenden Anspruchs leisten. Wenn eine Benachrichtigung über eine Inanspruchnahme wegen Verletzung von Rechten Dritter erfolgt ist oder CITRIX eine solche Klage für wahrscheinlich hält, kann CITRIX in alleinigem Ermessen und auf eigene Kosten Folgendes tun: (i) für Sie das Recht zur fortgesetzten Nutzung des angeblich rechtsverletzenden PRODUKTS, der experimentellen Funktion oder der rechtsverletzenden Beratungsdienstleistung erwirken; (ii) das betreffende PRODUKT, die experimentelle Funktion bzw. die betreffende Beratungsdienstleistung ersetzen oder dergestalt ändern, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzen; oder (iii) die Rückgabe des PRODUKTES, der experimentellen Funktion oder der Beratungsdienstleistung zu akzeptieren und Ihnen für das PRODUKT eine anteilige Rückerstattung für die Lizenzen zu gewähren, mit Ausnahme von Abonnementlizenzen, wobei für das PRODUKT eine lineare Abschreibungsdauer von drei (3) Jahren zugrunde gelegt wird, und für Abonnementlizenzen eine Rückerstattung aller nicht verwendeten, im Voraus gezahlten Gebühren und eine Befreiung von allen nachfolgenden jährlichen Zahlungen, die in Bezug auf solche Lizenzen fällig sind, sowie für eine Beratungsdienstleistung eine Rückerstattung der für die Dienstleistung geleisteten Zahlungen. Citrix übernimmt keine Haftung und ist nicht haftbar für j...
Rechtsmängelhaftung. 8.1 Die Leistungen sind lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. 8.2 Sollte ein Dritter wegen der Leistungen gegen den AG berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten geltend machen, so haftet der AN innerhalb der in Ziffer 7.4 genannten Frist, indem er nach seiner Xxxx und auf seine Kosten ein Benutzungsrecht erwirkt, oder die Leistung in der Weise nachbessert oder erneut erbringt, dass keinerlei Schutzrechte verletzt werden. Ist dies dem AN nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Im Übrigen richten sich Schadensersatzansprüche des AG nach den Bestimmungen der Ziffer 9. 8.3 Die in Ziffer 8.2 genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn die Ansprüche des Dritten wegen der gelieferten Erzeugnisse selbst erhoben sind, soweit nicht der AN ausdrücklich eine weitergehende Haftung übernommen hat. 8.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gilt Ziffer 7 entsprechend. 8.5 Weitergehende oder andere Ansprüche des AG wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
Rechtsmängelhaftung. Bei etwaigen Ansprüchen, Klagen oder Verfahren, die gegen Sie geltend gemacht werden, weil ein PRODUKT, experimentelle Funktionen oder eine Beratungsdienstleistung (ausgenommen Open-Source-Software) angeblich gegen ein Patent, Urheberrecht oder Geschäftsgeheimnis von Dritten verstößt (im weiteren "Ansprüche wegen Rechtsmängeln" genannt), wird CITRIX Sie verteidigen oder nach eigenem Ermessen solche Ansprüche beilegen und alle im Rahmen ihrer Verteidigung anfallenden Kosten (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren) sowie alle gewährten Entschädigungen oder Vergleichszahlungen übernehmen, denen CITRIX zur Beilegung der Ansprüche wegen Rechtsmängeln zustimmt, stets vorausgesetzt, dass Sie: (i) Citrix unverzüglich schriftlich über Ihre Benachrichtigung oder Entdeckung einer Inanspruchnahme wegen Verletzung von Rechten Dritter informieren, sodass Citrix kein Nachteil aus der Verzögerung der entsprechenden Benachrichtigung erwächst;
Rechtsmängelhaftung. (1) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. (2) Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren 36 Monate ab Gefahrenübergang.
Rechtsmängelhaftung a) Rechte Dritter Der Auftragnehmer hat seine Leistung frei von Rechten Dritter zu erbringen. Insbesondere darf die Ausübung der Nutzungsrechte, zu deren Einräumung sich der Auftragnehmer verpflichtet hat, nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt werden. b) Anspruchgeltendmachung und Abwehr durch Auftraggeber Sollten Dritte gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten geltend machen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei und übernimmt auf eigene Kosten deren Abwehr. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über Ansprüche Dritter informieren. Wehrt der Auftragnehmer derartige Ansprüche nicht oder nicht in erforderlichem Umfang ab, bleiben dem Auftraggeber alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die ihm zur Abwehr solcher Ansprüche vorliegenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die diesem im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstandenen Kosten zu ersetzen, außer diese werden vom Dritten erstattet. c) Abwehrmöglichkeiten durch den Auftragnehmer Der Auftragnehmer kann bei einer Schutzrechtsverletzung nach eigenem Ermessen die betreffende Leistung so abändern oder durch eine andere ersetzen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die vereinbarte Nutzung der betroffenen Leistung aber weiterhin uneingeschränkt gewährleistet ist oder dem Auftraggeber ein Recht zur weiteren Nutzung der Leistung verschaffen. Dadurch dem Auftraggeber entstehender Mehraufwand ist vom Auftragnehmer zu erstatten. Xxxx der Auftragnehmer seinen Leistungspflichten durch die Rechtsverletzung nicht mehr vertragsgemäß nachkommen, kann der Auftraggeber von dem die Rechtsverletzung betreffenden Vertrag zurücktreten. d) Verjährung von Rechtsmängeln Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von der Schutzrechtsverletzung und dem berechtigten Anspruchsteller Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Verjährung wird durch eine Mangelanzeige des Auftraggebers gehemmt.