Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ- lich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnis. 12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen. 12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- ben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart. 12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- der b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden deutschen Vorschriften.
Appears in 2 contracts
Samples: Mietomnibusbedingungen, Mietomnibusbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ- lich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- ben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- deroder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen Be- stimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden deutschen Vorschriften.
Appears in 1 contract
Samples: Mietomnibusbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.1Sämtliche Vereinbarungen zwischen SIAD Austria und dem Kunden unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Auf das Die Anwendung der Wiener Kaufrechtskonvention (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem AG SIAD Austria und dem BU findet ausschließ- lich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für Kunden ist das gesamte Rechts- verhältnissachlich zuständige Gericht in Ried im Innkreis.
12.26.1 Kundeneigene Behälter, die bei SIAD Austria eingehen, werden, wenn SIAD Austria nicht rechtzeitig einen schriftlichen Auftrag erhält, befüllt und zur Abholung bereitgestellt.
6.2 Werden die Behälter nicht innerhalb von 30 Tagen ab Eintreffen der Leerbehälter wieder abgeholt, ist SIAD Austria berechtigt, angemessene Lagergebühren in Rechnung zu stellen oder die Behälter kostenpflichtig an den Kunden zurückzusenden.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, an SIAD Austria übergebene Behälter deutlich sichtbar und dauerhaft haltbar als sein Eigentum zu kennzeichnen. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU iIm Ausland Falle einer nicht ordnungsgemäßen Kennzeichnung ist jede Haftung von SIAD Austria für den Verlust der Behälter ausgeschlossen. Die Beweislast für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich ordnungsgemäße Kennzeichnung trägt der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht AnwendungKunde.
12.3. Der AG kann das BU nur 6.4 SIAD Austria ist berechtigt, an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AGihr zur Füllung überlassene käufereigene Behälter die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung vorzunehmen, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- ben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- der
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden deutschen Vorschriften.schadhafte Behälter
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.121.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG Kunden und dem BU LRM findet ausschließ- lich ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnisRechtsverhältnis.
12.221.2. Soweit bei Klagen des AG Kunden gegen das BU LRM im Ausland für die Haftung des BU von LRM dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen Ansprüchen des AG, Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.321.3. Der AG Kunde kann das BU LRM nur an dessen deren Sitz verklagen.
12.421.4. Für Klagen des BU von LRM gegen den AG Kunden ist der Wohn-/Geschäftssitz Wohnsitz des AG Kunden maßgebend. Für Klagen gegen AGKunden, bzw. Vertragspartner des Mietvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- benhaben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU von LRM vereinbart.
12.521.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag Mietvertrag zwischen dem AG Kunden und dem BU LRM anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG Kunden ergibt o- deroder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag Mietvertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG Kunde angehört, für den AG Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden entsprechenden deutschen Vorschriften.
Appears in 1 contract
Samples: Vermietvertrag
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.114.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ- lich ausschließlich deutsches Recht AnwendungAnwen- dung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnisRechtsverhältnis.
12.214.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches deut- sches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.314.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.414.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- benhaben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz Wohn-/ Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Ge- richtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.514.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- deroder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden ent- sprechenden deutschen Vorschriften.
Appears in 1 contract
Samples: Mietomnibusbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ- lich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- ben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- der
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden deutschen Vorschriften. zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe blei- ben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt. Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rah- men des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu ver- meiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Ver- halten anzuhalten.
Appears in 1 contract
Samples: Mietomnibusbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.114.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ- lich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnisRechtsver- hältnis.
12.214.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.314.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.414.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebendmaß- gebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen öffent- lichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- benhaben, oder o- der deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbartver- einbart.
12.514.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- deroder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden deutschen Vorschriften.
Appears in 1 contract
Samples: Mietomnibusbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.113.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ- lich ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnis.Rechtsverhältnis
12.213.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.313.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.413.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- benhaben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.513.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn Wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- deroder
b) wenn Wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden entsprechenden deutschen Vorschriften.
Appears in 1 contract
Samples: Mietomnibusbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.114.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ- lich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnisRechtsver- hältnis.
12.214.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.314.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.414.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebendmaß- gebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen öffent- lichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- benhaben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.514.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- deroder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden deutschen Vorschriften.
Appears in 1 contract
Samples: Mietomnibusbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.1. Auf das Vertragsverhältnis (1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG uns und dem BU findet ausschließ- lich deutsches Verkäufer gilt das Recht Anwendungder Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheits- rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnisVoraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
12.2(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wirdHandelsgesetzbuchs, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen ju- ristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sindein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- ben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als ist ausschließlicher – auch in- ternationaler – örtlicher Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit für alle sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommendem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Gericht am Sitz der kaufenden Gesellschaft. Entsprechendes gilt, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sindwenn der Käufer sonstiger Unternehmer ist. Wir sind je- doch in allen Fällen auch berechtigt, etwas anderes zugunsten Klage am Erfüllungs- ort der Lieferverpflichtung gemäß Ziffer 4. Abs. 2 bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Ge- richtsstand des AG ergibt o- der
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden deutschen Vorschriften.Verkäufers zu erheben. Version: March 2020
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.1. Auf das Vertragsverhältnis (1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem AG uns und dem BU findet ausschließ- lich deutsches Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht Anwendungder Bundesrepublik Deutschland. Dies Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnisnicht.
12.2. Soweit bei Klagen (2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des AG gegen das BU öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Ausland für die Haftung des BU Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wirdKunden Stuttgart. Wir sind jedoch berechtigt, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur den Kunden auch an dessen Sitz oder am Erfüllungsort (XI dieser AVB) zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist (3) Sofern der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AGKunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone hat, werden alle Streitigkeiten, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort sich im Ausland ha- benZusammenhang mit einem Vertrag auf Grundlage dieser AVB oder über seine Gültigkeit ergeben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt nach der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Schiedsgerichtsordnung der Sitz Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des BU vereinbart.
12.5ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Stuttgart. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des AG ergibt o- der
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden deutschen VorschriftenSchiedsverfahrens ist Deutsch.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.116.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU Diese ALB sowie die im Rahmen dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) findet ausschließ- lich deutsches Recht keine Anwendung.
16.2. Dies Für sämtliche Streitigkeiten wird bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Das gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- ben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung Bestellers nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbartim Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.
12.516.3. Evident ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Hamburg, 29. Juli 2022 Die nachfolgenden Allgemeinen Datenschutzinformationen gelten für alle Verträge, die den Einkauf von, Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen durch die oder von der Evident Europe GmbH und deren Niederlassungen sowie der EVIDENT Technology Center Europe GmbH (nachfolgend "Evident") an ihre Partner (nachfolgend "Partner") zum Gegenstand haben.
1. Evident speichert und nutzt erforderliche personenbezogene Daten des Partners, der Mitarbeiter und des Kundenkreises des Partners zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags.
2. Personenbezogene Daten des Partners sowie der Mitarbeiter des Partners werden entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. b. DSGVO verarbeitet. Dies erfolgt im Rahmen der vertraglichen oder vorvertraglichen Verhältnisse zwischen Evident und dem Partner. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommenhierbei verarbeiteten Daten, die auf den Vertrag zwischen Art, der Umfang und der Zweck und die Erforderlichkeit ihrer Verarbeitung bestimmen sich nach dem AG und dem BU anzuwenden sindzugrundeliegenden Vertragsverhältnis (s.u., etwas anderes zugunsten Ziffer 5). Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht, außer sie ist zur Erfüllung des AG ergibt o- der
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbarevertraglichen oder vorvertraglichen Verhältnisses oder zur Verfolgung der Ansprüche von Evident gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO erforderlich oder es besteht hierzu eine gesetzliche Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c. DSGVO. In Einzelfällen kann es jedoch möglich sein, nicht abdingbare Best- immungen dass Daten Externen, z.B. Auftragsverarbeitern im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehörtSinne des Art. 28 DSGVO, für diese Zwecke verfügbar gemacht werden. Wenn personenbezogene Daten des Partners oder der Mitarbeiter des Partners im Rahmen von Verarbeitungen weitergegeben werden, kann diese Weitergabe an folgende Empfängerkreise erfolgen: • Agenturen • Auskunfteien, Inkassodienstleister (Bonitätsprüfung, Mahnverfahren) • Behörden, sonstige staatliche Stellen • Druckdienstleister • Interne Stellen, Konzerngesellschaften • IT-Dienstleister • Kooperationspartner (Partnerangebote, etc.) • Kreditinstitute • Lieferanten • Logistikdienstleister, Post- & Kurierdienstleister • Markt- und Meinungsforschungsunternehmen • Newsletter-Versanddienstleister • Reisebüro- & Touristikdienstleister • Reparatur- & Servicedienstleister • Telekommunikationsanbieter • Unternehmensberater / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater • Versicherungen Sofern eine Weitergabe von Daten von Evident an Dritte für die Erfüllung der Datenverarbeitungszwecke erforderlich wird, achtet Evident darauf, dass personenbezogene Daten des Partners sowie der Mitarbeiter des Partners innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes verbleiben. Sofern dies in Ausnahmefällen nicht möglich ist und eine Datenübermittlung in ein Drittland erforderlich wird (entweder an Evident Einheiten in Drittländern wie z.B. Japan, Russland oder USA, oder an andere Unternehmen in Drittländern, z.B. an Dienstleister oder Kooperationspartner von Evident), ergreift Evident alle erforderlichen Maßnahmen, die zur Schaffung eines angemessenen Datenschutzniveaus nötig sind und wird hierbei insbesondere die Standard-Datenschutzklauseln im Sinne von Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO abschließen.
3. Die Daten des Partners sowie der Mitarbeiter des Partners werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen. Ungeachtet dessen ist Evident aufgrund regulatorischer, handels- und steuerrechtlicher Vorgaben verpflichtet, Adress-, Zahlungs- und Bestelldaten für die Dauer von zehn Jahren zu speichern.
4. Der Partner sowie dessen Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte: das Recht auf Auskunft über die ihn bzw. sie betreffenden Daten, auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie auf Einbringung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
5. Zu den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen verarbeiteten Daten gehören Stammdaten (z.B. Namen und Adressen), Kontaktdaten (z.B. E-Mailadressen und Telefonnummern) sowie Vertragsdaten (z.B. in Anspruch genommene Leistungen, Vertragsinhalte, vertragliche Kommunikation, Namen von Kontaktpersonen) und Zahlungsdaten (z.B. Bankverbindungen, Zahlungshistorie). Besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet Evident nur, wenn diese Bestandteile einer beauftragten oder die entspre- chenden deutschen Vorschriftenvertragsgemäßen Verarbeitung sind.
6. Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten von Evident lauten: xxxxxx-xxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx
Appears in 1 contract
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.110.1 Der Teilnehmer kann die Veranstalterin nur an dessen Sitz ver- klagen.
10.2 Für Klagen der Veranstalterin gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Teil- nehmer, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Veranstalterin vereinbart.
10.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG Teilnehmer und dem BU der Veranstalterin findet ausschließ- lich ausschließlich deutsches Recht AnwendungAnwen- dung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnisRechtsverhältnis.
12.2. 10.4 Soweit bei Klagen des AG Teilnehmers gegen das BU die Veranstalterin im Ausland für die Haftung des BU der Veranstalterin dem Grunde nach nach, nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen Ansprüchen des AGKunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- ben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.5. 10.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler AbkommenAbkommen oder Verordnun- gen, die auf den Vertrag Seminarvertrag zwischen dem AG Teilnehmer und dem BU der Veranstalterin anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten zu- gunsten des AG ergibt o- derTeilnehmers ergibt.
b) wenn und insoweit auf den Vertrag Seminarvertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG Teilnehmer angehört, für den AG Teilnehmer günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden deutschen Vorschriften.
Appears in 1 contract
Samples: Lehrgangsbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ- lich ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnisRechtsverhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- benhaben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz W ohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- deroder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden entsprechenden deutschen Vorschriften.
Appears in 1 contract
Samples: Mietomnibusbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.1. 10.1 Der Xxxx kann den BHB nur am Ort der Beherbergung (Betriebssitz) verklagen.
10.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem AG BHB, dem VVL und dem BU findet ausschließ- lich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für Gästen, die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wirdkeinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für 10.3 Ansonsten ist für Klagen des BU BHB gegen den AG ist Xxxx der Wohn-/Geschäftssitz Wohnsitz des AG Gastes maßgebend. Für Klagen gegen AG, es sei denn, die KaufleuteKlage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sindPersonen, die ihren Wohn-/Geschäftssitz Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- benhaben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand . In diesen Fällen ist der Sitz des BU vereinbartBHB maßgebend.
12.5. 10.4 Die vorstehenden Bestimmungen Bedingungen gelten nicht,
a) , wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag Beherbergungsvertrag zwischen dem AG Xxxx und dem BU anzuwenden BHB anwendbar sind, etwas anderes zugunsten des AG Gastes ergibt o- der
b) oder wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG Kunde angehört, für den AG Kunden günstiger sind als die nachfolgenden vorstehenden Bestimmungen oder die entspre- chenden entsprechenden deutschen Vorschriften.
Appears in 1 contract
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.17.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG Xxxx, bzw. dem Auftraggeber und dem BU der KD findet ausschließ- lich ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies Entsprechendes gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnissonstige Rechtsverhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.37.2. Der AG Xxxx, bzw. der Auftraggeber, kann das BU die KD nur an dessen deren Sitz verklagen.
12.47.3. Für Klagen des BU der KD gegen den AG Xxxx, bzw. den Auftraggeber ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG Wohnsitz desselben maßgebend. Für Klagen gegen AGGäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz Ihren Wohn-/Ge- schäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- benhaben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Gerichts- stand der Sitz des BU der KD vereinbart.
12.57.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) , wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- der
b) wenn und insoweit inso- weit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen im Mitgliedstaat Bestimmungen der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen oder die entspre- chenden deutschen Vorschriftenanwendbar sind.
Appears in 1 contract
Samples: Buchungsauftrag
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU VU findet ausschließ- lich ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnisRechtsverhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU VU im Ausland für die Haftung des BU VU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der RechtsfolgenRechtsfol- gen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen Ansprüchen des AG, ausschließlich aus- schließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU VU nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen des BU VU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebendmaßge- bend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- benhaben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU VU vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler internati- onaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU VU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- deroder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden entsprechenden deutschen Vorschriften.
Appears in 1 contract
Samples: Bus Rental Agreement
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.114.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließ- lich ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnisRechtsverhältnis.
12.214.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches deut- sches Recht Anwendung.
12.314.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.414.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- benhaben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.514.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o- deroder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden deutschen Vorschriften.den
Appears in 1 contract
Samples: Mietomnibusbedingungen
Rechtswahl und Gerichtsstand. 12.111.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem AG RV und dem BU TN findet ausschließ- lich ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechts- verhältnisDer TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
12.211.2. Soweit bei Klagen des AG TN gegen das BU den RV im Ausland für die Haftung des BU RV dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An- sprüchen Ansprüchen des AG, TN ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.311.3. Der AG DerTN kann das BU den RV nur an dessen Sitz verklagen.
12.411.4. Für Klagen des BU RV gegen den AG TN ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG Wohnsitz desTN maßgebend. Für Klagen gegen AGTN bzw. Vertragspartner des Reisevertrags, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland ha- ben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz haben,odei derenWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU RV vereinbart.
12.511.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag Reisevertrag zwischen dem AG TN und dem BU RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG TN ergibt o- deroder
b) wenn und uns insoweit auf den Vertrag Reisevertag anwendbare, nicht abdingbare Best- immungen Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG TN angehört, für den AG TN günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre- chenden entsprechenden deutschen Vorschriften.
c) Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart 2000- 2005
Appears in 1 contract
Samples: Reisevertrag