Regelwerke Musterklauseln

Regelwerke. Neben den gesetzlichen Anforderungen und den spezifischen Anforderungen des Netzbetreibers sind insbesondere nachfolgende Regelwerke in ihrer aktuellen Fassung sind zu beachten: VDEW-Lastenheft Elektronische Elektrizitätszähler VDEW-Technische Richtlinie "Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des EVU", VDEW VDEW-Technische Richtlinie "Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Mittelspannungsnetz des EVU", VDEW VDEW-Technische Richtlinie "Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz" VDEW-Richtlinien für den Anschluss ortsfester Schalt- und Steuerschränke im Freien an das Niederspannungsnetz der EVU VDEW-Netzregeln für den Zugang zu Verteilungsnetzen - Distribution Code Metering Code DIN EN 61 038 Schaltuhren für Tarif- und Laststeuerung Zeitgesetz vom 25.07.78 (geändert am 13.09.94) DIN EN 1359 Gaszähler; Balgengaszähler DIN EN 1776 Erdgasmessanlagen - Funktionale Anforderungen DIN EN 10204 Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen DIN EN 12261 Gaszähler; Turbinenradgaszähler DIN EN 12405 Gaszähler; Elektronische Zustandsmengenumwerter DIN EN 12480 Gaszähler; Drehkolbengaszähler DIN 30690-1 Bauteile in Anlagen der Gasversorgung PTB TR G 13 Einbau und Betrieb von Turbinenradgaszählern PTB-Prüfregel Bd. 30 Hochdruckprüfung von Gaszählern DVGW G 485 Digitale Schnittstelle für Gasmessgeräte (DSfG) DVGW G 486 Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechung und Anwendung Muster DVGW G 488 Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung Planung, Errichtung, Betrieb DVGW G 491 Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb DVGW G 492 Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung DVGW G 495 Gasanlagen – Instandhaltung DVGW G 600 Technische Regeln für Gas-Installationen, DVGW-TRGI 1986/1996 DVGW G 685 Gasabrechnung DVGW G 687 Technische Mindestanforderungen an die Gasmessung DVGW G 689 Technische Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb Gas DVGW G 1020 Qualitätssicherung für Ausführung und Betrieb von Gasinstallationen DVGW G 2000 Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze Messstellen- und Messrahmenvertrag Muster Bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von elektrischen und gastechnischen Anlagen sind sämtliche g...
Regelwerke. Für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gelten folgende Regelwerke, diese sind Bestandteil der Nutzungsbedingungen: • Fahrdienstvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE), • Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Ei- senbahnen (BÜV-NE), • Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter der nichtbundeseigenen Eisenbah- nen (VBD-NE), • Dienstanweisung für die Triebfahrzeugbediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (DAT), • VDV-Schrift 753 • Sammlung der betrieblichen Vorschriften der KVG (SbV).
Regelwerke. Grundsätzlich finden alle Dopingkontrollen nach international standardisierten und festgelegten Abläufen statt. Den Kontrol- leuren der NADA werden damit sehr enge Grenzen gesetzt und den Athleten klar definierte Rechte und Pflichten aufgezeigt. Der Ablauf der Wettkampfkontrollen wird durch folgende Regel- werke festgeschrieben: • World Anti-Doping Code (WADA-Code) der Welt Anti-Doping Agentur WADA • Nationaler Anti-Doping Code der NADA, der die Umsetzung des WADA-Codes für Deutschland darstellt und in diesem Rahmen den deutschsprachigen Standard für Doping- kontrollen und Ermittlungen beinhaltet • Anti-Doping-Regelwerke des zuständigen nationalen oder internationalen Sportverbands Das Auswahlverfahren wird von der NADA festgelegt und dem DCO mitgeteilt. Die Auswahl der Athleten kann sowohl nach Platzierung, nach Namen (Zielkontrolle) als auch per Los erfolgen.
Regelwerke. Neben den gesetzlichen Anforderungen und den spezifischen Anforderungen des Netzbe- treibers sind insbesondere nachfolgende Regelwerke in ihrer aktuellen Fassung sind zu beachten: VDEW-Lastenheft Elektronische Elektrizitätszähler VDEW-Technische Richtlinie "Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des EVU", VDEW VDEW-Technische Richtlinie "Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Mittelspannungsnetz des EVU", VDEW VDEW-Technische Richtlinie "Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungs- netz" VDEW-Richtlinien für den Anschluss ortsfester Schalt- und Steuerschränke im Freien an das Niederspannungsnetz der EVU VDEW-Netzregeln für den Zugang zu Verteilungsnetzen - Distribution Code Metering Code DIN EN 61 038 Schaltuhren für Tarif- und Laststeuerung Zeitgesetz vom 25.07.78 (geändert am 13.09.94) Anlage 2 - Messstellen- und Messrahmenvertrag Seite 6 von 6 Stand: 15.10.2010 ANLAGE 3 ZUM MESSSTELLEN- UND MESSRAHMENVERTRAG TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN
Regelwerke. Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften, DIN - Normen, Arbeitsblätter oder Merkblätter stel- len nur einen Auszug aus den anzuwendenden Regelwerken dar. Weitere sind bei Bedarf her- anzuziehen. Die verwendete Gliederung soll das Auffinden erleichtern und gibt das wahr- scheinliche Einsatzgebiet wieder. Dies bedeutet aber nicht, dass die Regeln nicht auch in ei- nem anderen Einsatzgebiet Verwendung finden.
Regelwerke. Regelwerke haben innerhalb der rhenag-Gruppe zur Sicherstellung der Organisationssi- cherheit sowie für die Festlegung von Prozessabläufen einen hohen Stellenwert. Im Jahr 2021 standen einige Themen im Fokus des QMS.
Regelwerke. Gemäß § 21 (1) Satz 1 ERegG sind die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen des EIU neg, welche Fragen an der Schnittstelle unseres EIU mit EVU beschreibt, u.a. in diesen SNB BT bekannt zu geben. Das auf unserer Eisenbahninfrastruktur geltende betrieblich-technische Regelwerk findet sich unter

Related to Regelwerke

  • Werkzeuge 14.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. 14.2 Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum oder – je nach Vereinbarung - in dasjenige unserer Abnehmer über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum zu kennzeichnen. 14.3 Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. 14.4 Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit) Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. 14.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Ziffer 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrags gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.