Common use of Reisekosten Clause in Contracts

Reisekosten. 1.1. Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt. 1.2. Bei Benützung der 1. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeberin erfolgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt. 1.3. Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt. 1.4. Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin er- forderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt. 1.5. Für die Verwendung des Privat-Pkw der Angestellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilli- gung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometer- geld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung. 1.6. Das Kilometergeld im Sinne des Punkt 1.5. beträgt bei Personen- und Kombinationskraftwagen seit dem 01.01.2009 1.6.1. bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr € 0,42 1.6.2. von 10.001 bis 20.000 km € 0,34 1.6.3. darüber € 0,25 je Fahrtkilometer. Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr. 1.7. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere Jahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden. 1.8. Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versiche- rungen, Reparatur) durch die Arbeitgeberin getragen wird. 1.9. Aus der Bewilligung gemäß Punkt 1.5. kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkw ab- geleitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der Arbeitgeberin für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch die Angestellte entstehen. 1.10. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden der Angestellten, zur Abrechnung vorzu- legen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen. 1.11. Die Reisezeit ist in Punkt A. Abschnitt 2) dieses Kollektivvertrages geregelt.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben, Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben

Reisekosten. 1.1. Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt. 1.2. Bei Benützung der 1. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeberin erfolgteerfolg- te. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt. 1.3. Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich tat- sächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt. 1.4. Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin er- forderlicherforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung Bewilli- gung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzter- setzt. 1.5. Für die Verwendung des Privat-Pkw der Angestellten Ange- stellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilli- gung Bewilligung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei Vorliegen Vorlie- gen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden entste- henden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometer- geld Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung. 1.6. Das Kilometergeld im Sinne des Punkt Punktes 1.5. beträgt be- trägt bei Personen- und Kombinationskraftwagen seit dem 01.01.2009 1.6.1. bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr € 0,42 1.6.2. von 10.001 bis 20.000 km € 0,34 1.6.3. darüber € 0,25 je Fahrtkilometer. 01.01.2009 Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils je- weils laufenden Kalenderjahr. 1.7. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes Kilo- metergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere Jahreszeiträume für die Berechnung Berech- nung des Kilometergeldes vereinbart werden. 1.8. Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringernverrin- gern, wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versiche- rungenVer- sicherungen, Reparatur) durch die Arbeitgeberin getragen ge- tragen wird. 1.9. Aus der Bewilligung gemäß Punkt 1.5. kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkw ab- geleitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der Arbeitgeberin für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch die Angestellte entstehen. 1.10. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden der Angestellten, zur Abrechnung vorzu- legen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen. 1.11. Die Reisezeit ist in Punkt A. Abschnitt 2) dieses Kollektivvertrages geregelt.

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Samples: Kollektivvertrag

Reisekosten. 1.1(1) Reisekosten umfassen die Fahrt-/Flugkosten (An- und Abreise sowie vor Ort) und die Aufenthaltskosten (Tagsätze/Diäten oder Verpflegungskosten und Nächtigungskosten). Bei Dienstreisen mit Diese sind nur erstattbar, wenn der Eisenbahn werden die Fahrtkosten Zweck der 2. Klasse ersetztReise zur Durchführung des Projektes unabdingbar ist. 1.2(2) Die Abgeltung der Reisekosten erfolgt unter Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes (RGV 1955 in der jeweils geltenden Fassung). Bei Benützung Tagessätze sind demgemäß nach der 124h Regelung zu berechnen. KlasseDies bedeutet, dass für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr anfällt. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von Luxuszügen mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. (3) Die Belege für alle im Rahmen der betreffenden Reise anfallenden Kosten (Fahrt, Tagsätze, Hotel etc.) sind in üblicher Form (Originalrechnung, -fahrkarte und des Schlafwagens werden Zahlungsnachweis) der Reisekostenabrechnung anzuschließen. (4) Die Verrechnung von Taxikosten und Kilometergeld ist immer mittels leserlichen Vermerks, der dem Beleg beiliegt, zu begründen und grundsätzlich nur zu veranschlagen: • falls kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, • das Taxi oder Auto trotz öffentlichem Verkehrsmittel die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn billigere Transportvariante bildet oder • ein anderer wichtiger Grund (z.B. Behinderung eines Reisenden) für die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeberin erfolgtedes Taxis/Autos vorliegt. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetztDieser ist nachzuweisen (z.B. Kopie des Behindertenausweises). 1.3. Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt(5) Kilometergeld beinhaltet in jedem Fall Maut- und Parkgebühren – diese sind daher nicht gesondert zu verrechnen. 1.4. Für die Benützung (6) Bei Verwendung von Flugzeugen Privat- und/oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin er- forderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt. 1.5. Für die Verwendung des Privat-Pkw der Angestellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilli- gung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometer- geld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung. 1.6. Das Kilometergeld im Sinne des Punkt 1.5. beträgt bei Personen- und Kombinationskraftwagen seit dem 01.01.2009 1.6.1. bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr € 0,42 1.6.2. von 10.001 bis 20.000 km € 0,34 1.6.3. darüber € 0,25 je Fahrtkilometer. Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr. 1.7. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere Jahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden. 1.8. Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versiche- rungen, Reparatur) durch die Arbeitgeberin getragen wird. 1.9. Aus der Bewilligung gemäß Punkt 1.5. kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkw ab- geleitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der Arbeitgeberin für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch die Angestellte entstehen. 1.10. Über die gefahrenen Kilometer Dienstfahrzeugen ist ein Fahrtenbuch zu führenführen aus dem der Zweck und Datum der Fahrt, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden die Fahrstrecke sowie die gefahrenen Kilometer ersichtlich sind. Diese Angaben sind vom Fördernehmer zu bestätigen. Das Fahrtenbuch ist der Angestellten, zur Abrechnung vorzu- legen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgenbeizuschließen. 1.11(7) Ein Beförderungszuschuss ist auf Verlangen des Bediensteten anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln auszuzahlen – siehe § 7 Abs. Die Reisezeit 4 RGV 1955. Dazu ist in Punkt A. Abschnitt 2) dieses Kollektivvertrages geregeltdie kürzeste Strecke zu verrechnen und als Nachweis über die Streckenführung ein Auszug vorzulegen (z.B. Google Maps). Insgesamt darf der Beförderungszuschuss € 52,00 nicht übersteigen.

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Samples: Leitfaden Für Die Abrechnung Von Förderungsmitteln

Reisekosten. 1.1. Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt. 1.2. Bei Benützung der 1. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeberin erfolgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt. 1.3. Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt. 1.4. Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin er- forderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt. 1.5. Für die Verwendung des Privat-Pkw der Angestellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilli- gung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometer- geld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung. 1.6. Das Kilometergeld im Sinne des Punkt 1.5. beträgt bei Personen- und Kombinationskraftwagen seit dem 01.01.2009 1.6.1. bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr € 0,42 1.6.2. von 10.001 bis 20.000 km € 0,34 1.6.3. darüber € 0,25 je Fahrtkilometer. Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr. 1.7. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere Jahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden. 1.8. Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versiche- rungen, Reparatur) durch die Arbeitgeberin getragen wird. 1.9. Aus der Bewilligung gemäß Punkt 1.5. kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkw ab- geleitet abge- leitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der Arbeitgeberin für SchädenSchä- den, die aus der Benützung des Pkw durch die Angestellte entstehen. 1.10. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden der Angestellten, zur Abrechnung vorzu- legen vorzule- gen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen. 1.11. Die Reisezeit ist in Punkt A. Abschnitt 2) dieses Kollektivvertrages geregelt.

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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben

Reisekosten. 1.1. a) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der 2II. Klasse ersetzt. 1.2. b) Bei Benützung der 1. I. Klasse, von Luxuszügen und des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer aufgrund ei- ner ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeberin des Arbeitgebers erfolgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der 2II. Klasse ersetzt. 1.3. c) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich tat- sächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt. 1.4. d) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin er- forderlichdes Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung Bewilli- gung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt. 1.5. e) Für die Verwendung des Privat-Pkw der Angestellten des Angestell- ten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilli- gung der Arbeitgeberin Be- willigung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorliegen Vorlie- gen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung Abde- ckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometer- geld Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf ReisekostenentschädigungReisekostenentschä- digung. 1.6. f) Das Kilometergeld im Sinne des Punkt 1.5. beträgt bei der lit e) beträgt: Bei Personen- und Kombinationskraftwagen seit dem 01.01.2009 1.6.1. aa) bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr Kalen- derjahr 0,42 1.6.2. von 10.001 bis 20.000 km € 0,34 1.6.3. darüber € 0,25 je Fahrtkilometer. Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr. 1.7. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere Jahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart werden. 1.8. Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versiche- rungen, Reparatur) durch die Arbeitgeberin getragen wird. 1.9. Aus der Bewilligung gemäß Punkt 1.5. kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkw ab- geleitet werden. Die Gewährung von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der Arbeitgeberin für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch die Angestellte entstehen. 1.10. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden der Angestellten, zur Abrechnung vorzu- legen ist. Die Abrechnung hat entweder nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgen. 1.11. Die Reisezeit ist in Punkt A. Abschnitt 2) dieses Kollektivvertrages geregelt.0,376

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Samples: Kollektivvertrag

Reisekosten. 1.11.1 Reisekosten sind nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des HGB, des Steuerrechts und der Vorgaben der jeweiligen Zuwendungsgeber abzurechnen. Bei Dienstreisen mit Kosten dürfen nur unter Einhaltung der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt. 1.2. Bei Benützung der 1. Klasse, von Luxuszügen und Vorschriften des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur dann ersetzt, wenn die Benützung auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung der Arbeitgeberin erfolgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden die Fahrtkosten der 2. Klasse ersetzt. 1.3. Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tatsächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt. 1.4. Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen ist eine ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin er- forderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten ersetzt. 1.5. Für die Verwendung des Privat-Pkw der Angestellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrückliche Bewilli- gung der Arbeitgeberin erforderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das Kilometer- geld hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschädigung. 1.6. Das Kilometergeld im Sinne des Punkt 1.5. beträgt bei Personen- und Kombinationskraftwagen seit dem 01.01.2009 1.6.1. bis 10.000 gefahrene km pro Kalenderjahr € 0,42 1.6.2. von 10.001 bis 20.000 km € 0,34 1.6.3. darüber € 0,25 je Fahrtkilometer. Das niedrigere Kilometergeld gebührt Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in seiner jeweils ab dem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen im jeweils laufenden Kalenderjahr. 1.7. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Innerbetrieblich können auch andere Jahreszeiträume für die Berechnung des Kilometergeldes vereinbart gültigen Fassung erstattet werden. 1.8. Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern, wenn ein Teil 1.2 Die Vorschriften des Aufwandes (zB Treibstoff, Versiche- rungen, Reparatur) durch die Arbeitgeberin getragen wirdBRKG finden keine Anwendung bei Maßnahmen des Leistungssportpersonals und der Kaderathleten des DSV. 1.91.3 Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung für genehmigte Reisen im Interesse und für den DSV. Aus Reisen gelten mit der Bewilligung gemäß Punkt 1.5Beschlussfassung über die Durchführung einer Reise oder mit einer satzungsgemäßen oder schriftlichen Auftragserteilung oder Einladung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder Sitzung oder mit der eingereichten Monatsplanung der hauptberuflichen Mitarbeiter (die nicht regelmäßig in der Geschäftsstelle tätig sind) als genehmigt. 1.4 Die Dienstreisen des Direktors Leistungssport, der Chefbundestrainer und der verantwortlichen Bundestrainer für die jeweiligen olympischen Sportarten bedürfen keiner Genehmigung, da eine solche nach dem Amt und dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht erforderlich ist. kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung Dies gilt ebenso für die Mitglieder des Privat-Pkw ab- geleitet werdenVorstands. 1.5 Auslandsreisen bedürfen stets der Genehmigung des Vorstands bzw. Die Gewährung im Leistungssport durch den Direktor Leistungssport, sofern es sich nicht um eine Teilnahme an einer internationalen Meisterschaft, einem internationalen Wettkampf oder einer Trainingslagermaßnahme im Rahmen der Jahresplanung des DSV handelt und eine zentrale Einladung des DSV vorliegt. 1.6 Reisekosten und andere Abrechnungen sind innerhalb von Kilometergeld bedingt daher keinerlei Haftung der Arbeitgeberin für Schäden4 Wochen nach dem Anlass abzurechnen. Reisen und Abrechnungen, die aus der Benützung im Dezember durchgeführt werden, sind spätestens bis zum 15. Januar des Pkw durch die Angestellte entstehenFolgejahres abzurechnen. Verspätet eingegangene Erstattungsanträge können nur in dringenden Ausnahmefällen und im Einzelfall berücksichtigt werden. 1.10. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden der Angestellten, zur Abrechnung vorzu- legen ist. Die Abrechnung hat entweder 1.7 Reisekosten werden nur gegen Vorlage einer spezifizierten Reisekostenabrechnung nach jeder Dienstreise, monatlich oder in bestimmten Zeitabständen zu erfolgendem bereitgestellten DSV-Vordruck vergütet. 1.11. Die Reisezeit ist in Punkt A. Abschnitt 21 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. a) dieses Kollektivvertrages geregelt.Tagegelder b) Übernachtungskosten c) Fahrtkosten

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Samples: Richtlinien Für Die Abrechnung Von Reisekosten, Verwaltungskosten, Honoraren Und Veranstaltungen