Common use of Reparaturen Clause in Contracts

Reparaturen. Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Die laufenden Wartungsarbeiten und die laut Betriebshandbuch notwendigen Servicearbeiten sind vom Mieter auf dessen Kosten durchzuführen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicepflicht vom Mieter vernachlässigt wurde, ist er berechtigt, die Arbeiten durch sein Personal durchführen zu lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden aus Gründen versäumter Servicepflicht gehen zu Lasten des Mieters. Die aus der normalen Benutzung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung müssen auf Kosten des Mieters repariert werden. Sollte ein Gerät nicht gemäß Punkt 9 versichert sein, geht eine strittige Reparatur zu Lasten des Mieters. Kosten für die Erneuerung von Verschleißteilen sind vom Mieter zu übernehmen bzw. sind Verschleißteile bei Mietbeginn und Mietende zu bewerten und die Abnützung dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden mangels Erneuerung von Verschleißteilen gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle der Durchführung ihm obliegender Reparaturen des Mietgegenstandes, nach freier Xxxx und ohne Anspruch des Mieters, vorübergehend oder für die restliche Mietdauer ein dem Mietgegenstand entsprechendes gleichwertiges Ersatzgerät ohne sonstige Änderung der Vertragsbestimmungen zur Verfügung zu stellen.

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Samples: bau-baumaschinen.de

Reparaturen. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle Mängel sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Weiterhin ist er verpflichtet, bei Funktionsstörungen der einzelnen Geräte den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen. Über die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Der Mieter hat Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen am Mietgegenstand sind und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu behebenanzuzeigen. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Die laufenden Wartungsarbeiten und die laut Betriebshandbuch notwendigen Servicearbeiten sind vom Der Mieter auf dessen Kosten durchzuführen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicepflicht vom Mieter vernachlässigt wurde, ist er nicht berechtigt, die Arbeiten durch sein Personal durchführen Geräte weiterzuvermieten, ins Ausland zu lassen schaffen oder anderen zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und die Kosten einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von bis zu 40,00 € zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden aus Gründen versäumter Servicepflicht gehen zu Lasten des Mieters. Die aus der normalen Benutzung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung müssen auf Kosten des Mieters repariert werden. Sollte ein Gerät nicht gemäß Punkt 9 versichert sein, geht eine strittige Reparatur zu Lasten des Mieters. Kosten für die Erneuerung von Verschleißteilen sind vom Mieter zu übernehmen bzw. sind Verschleißteile bei Mietbeginn und Mietende zu bewerten und die Abnützung dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden mangels Erneuerung von Verschleißteilen gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle der Durchführung ihm obliegender Reparaturen des Mietgegenstandes, nach freier Xxxx und ohne Anspruch des Mieters, vorübergehend oder für die restliche Mietdauer ein dem Mietgegenstand entsprechendes gleichwertiges Ersatzgerät ohne sonstige Änderung der Vertragsbestimmungen zur Verfügung zu stellenbekannt gemacht wird.

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Samples: www.kloiberkraus.de

Reparaturen. Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Die laufenden Wartungsarbeiten und die laut Betriebshandbuch notwendigen Servicearbeiten sind vom Mieter auf dessen Kosten durchzuführen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicepflicht vom Mieter vernachlässigt wurde, ist er berechtigt, die Arbeiten durch sein Personal durchführen zu lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden aus Gründen versäumter Servicepflicht gehen zu Lasten des Mieters. Die aus der normalen Benutzung Abnutzung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung müssen auf Kosten des Mieters repariert werden. Sollte ein Gerät nicht gemäß Punkt Pkt. 9 versichert sein, geht eine strittige Reparatur zu Lasten des Mieters. Kosten für die Erneuerung von Verschleißteilen sind vom Mieter zu übernehmen bzw. sind Verschleißteile bei Mietbeginn und Mietende zu bewerten und die Abnützung dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden mangels Erneuerung von Verschleißteilen gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle der Durchführung ihm obliegender Reparaturen des Mietgegenstandes, nach freier Xxxx und ohne Anspruch des Mieters, vorübergehend oder für die restliche Mietdauer ein dem Mietgegenstand entsprechendes gleichwertiges Ersatzgerät ohne sonstige Änderung der Vertragsbestimmungen zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.bauherr-maschinen.at

Reparaturen. Alle Mängel und Beschädigungen Schäden am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind jedenfalls vom Vermieter zu beziehen. Die laufenden Wartungsarbeiten und die laut Betriebshandbuch notwendigen Servicearbeiten sind vom Mieter auf dessen eigene Kosten durchzuführen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicepflicht diese Wartungspflicht vom Mieter vernachlässigt wurdewird, ist er der Vermieter berechtigt, die Arbeiten durch sein Personal selbst durchführen zu lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden aus Gründen versäumter Folgeschäden, die ihre Ursache in der versäumten Servicepflicht gehen haben, hat der Mieter zu Lasten ersetzen. Schäden und ähnliches, die (bei Neugeräten) von den Gewährleistungsverpflichtungen des Mieters. Die aus der normalen Benutzung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen Herstellers oder Lieferanten gedeckt sind, gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung müssen auf Kosten des Mieters repariert werden. Sollte ein Gerät nicht gemäß Punkt 9 versichert sein, geht eine strittige Reparatur alle anderen zu Lasten des Mieters. Kosten für die Erneuerung von Verschleißteilen sind jedenfalls vom Mieter zu übernehmen bzw. tragen; sind Verschleißteile bei Mietbeginn und Mietende noch nicht ersatzwürdig, jedoch abgenützt, hat eine Bewertung vorgenommen zu bewerten und werden, auf deren Grundlage der Mieter anteilig die Abnützung dem Mieter in Rechnung Kosten des zukünftigen Ersatzes dieser Verschleißteile zu stellentragen hat. Folgeschäden mangels Schäden infolge unterlassener oder mangelhafter Erneuerung von Verschleißteilen gehen hat der Mieter zu Lasten des Mietersersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter anstelle der statt Durchführung von ihm obliegender Reparaturen des Mietgegenstandes, Mietgegenstandes nach freier eigener Xxxx (und ohne Anspruch Rechtsanspruch des Mieters, ) vorübergehend oder für die restliche Mietdauer ein dem Mietgegenstand entsprechendes gleichwertiges Ersatzgerät ohne sonstige Änderung der Vertragsbestimmungen zur Verfügung zu stellen.

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Samples: www.kleinheider.at