Reputationsschäden Musterklauseln

Reputationsschäden. Der Versicherer ersetzt nach vorheriger Abstimmung die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Ver- ringerung eines substanziellen Reputationsschadens, wenn einer ver- sicherten Gesellschaft aufgrund eines Versicherungsfalles ein solcher droht oder bereits eingetreten ist. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs- schein benannte Entschädigungsgrenze.
Reputationsschäden. Des Weiteren gewähren die Versicherer Versicherungs- schutz für die Kosten zur Minderung von Reputations- schäden versicherter Personen wegen einer Pflichtver- letzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallen- den Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, sofern dies den Versicherern in Textform angezeigt wird und diese Kosten von dem LSB S, dessen Organisationen oder mitversicherten Tochterunternehmen nicht übernom- men werden. Gedeckt ist das Honorar für einen externen Public Relations Berater, den die versicherten Personen mit dem vorherigen Einverständnis der Versicherer beauftragen, um den Schaden für das Ansehen der versicherten Per- sonen zu mindern, welcher aufgrund von Medienberich- ten oder anderer öffentlich zugänglicher Informationen Dritter nachweislich droht oder nachweislich entstanden ist. Unter diesen Voraussetzungen gleichfalls versichert sind weitere Reputationskosten, wie z. B. die Schaltung von Anzeigen, Interviewkosten oder die Kosten einer Gegendarstellung. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme und 10 % der Jahreshöchst- leistung des Vertrages je Versicherungsjahr begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung angerechnet.
Reputationsschäden. Im Rahmen vom 1. Teil Ziffer I.2.ersetzt der Versicherer nach vorheriger Abstimmung die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines Reputationsschadens, wenn der Versicherungsnehmerin oder den mitversicherten Tochtergesellschaften aufgrund eines Versicherungsfalls gemäß1. Teil Ziffer I ein Reputations- schaden droht oder bereits eingetreten ist.
Reputationsschäden. Vertrauensschäden
Reputationsschäden. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines substanziellen Reputationsschadens, wenn dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Tochtergesellschaften aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reputationsschaden droht oder bereits eingetreten ist. Die Beauftragung ist vorab mit dem Versicherer abzustimmen.
Reputationsschäden. Des Weiteren gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für die Kosten zur Minderung von Reputationsschäden versicherter Personen wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, sofern dies dem Versicherer in Textform angezeigt wird und diese Kosten von dem DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen oder mitversicherten Tochterunternehmen nicht übernommen werden. Gedeckt ist das Honorar für einen externen Public Relations Berater, den die versicherten Personen mit dem vorherigen Einverständnis des Versicherers beauftragen, um den Schaden für das Ansehen der versicherten Personen zu mindern, welcher aufgrund von Medienberichten oder anderer öffentlich zugänglicher Informationen Dritter nachweislich droht oder nachweislich entstanden ist. Unter diesen Voraussetzungen gleichfalls versichert sind weitere Reputationskosten, wie z.B. die Schaltung von Anzeigen, Interviewkosten oder die Kosten einer Gegendarstellung. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von € 20.000,-- je Schadenfall und € 150.000,-- je Versicherungsjahr begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung angerechnet.
Reputationsschäden. Mitversichert sind die Kosten eines PR-Beraters zur Vermeidung, Reduzierung oder Beseitigung eines – infolge eines Ver- sicherungsfalls – drohenden oder eingetretenen substanziellen Reputationsschadens, soweit diese Kosten notwendig sind und deren Aufwendung vorher mit dem Versicherer abgestimmt worden ist. Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung besteht in Höhe von 250.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Tätigkeiten
Reputationsschäden. Abweichend von 1.1.19 ZB SdV besteht Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung in Höhe von 500.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Tätigkeiten
Reputationsschäden. Veränderung, Blockierung oder Zerstörung der eigenen Website A6-3.2.4 Verlust schriftlicher Arbeitsdokumente
Reputationsschäden. A6-3.2.2.1 Im Falle eines beim Versicherungsnehmer aufgrund eines gedeckten Versicherungsfalles nach diesen Bedingungen eingetretenen oder drohenden Reputationsschadens ersetzt der Versicherer nach vorheriger schriftlicher Absprache die notwendigen Kosten eines externen PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung dieses Reputationsschadens. A6-3.2.2.2 Die Versicherungssumme beträgt – abweichend von A6-2 – 300.000 EUR je Versicherungsfall im Rahmen der Versicherungs- summe für Vermögensschäden im Sinne von A6-2.1. Diese stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.