Common use of Risikomanagement Clause in Contracts

Risikomanagement. Die Verwaltungsgesellschaft setzt in Bezug auf jeden Teilfonds ein Risikomanagementverfahren ein, mit dem er die Anlagerisiken sowohl auf Ebene der einzelnen Positionen (einschließlich OTC-Finanzderivaten) als auch insgesamt überwachen kann, indem er bestimmt, welchen Anteil diese einzelnen Risiken am Gesamtrisikoprofil des Fonds haben. Die Verwaltungsgesellschaft führt ein Risikomanagement-Handbuch für den OGAW. Je nach Teilfonds und wie in Anhang A näher beschrieben kann die Verwaltungsgesellschaft den Value-at- Risk-Ansatz („VaR-Ansatz“) oder den modifizierten Commitment-Ansatz als Risikomanagementverfahren wählen. Der relative VaR-Ansatz bestimmt die maßgeblichen Referenzvermögenswerte (VaR-Benchmark) für jeden einzelnen Teilfonds, die die vom maßgeblichen Teilfonds verfolgte Anlagestrategie widerspiegeln. Wird der relative VaR-Ansatz verwendet, darf die Gesamtrisikoposition des Teilfonds das Zweifache des risikobehafteten Betrags der VaR-Benchmark nicht übersteigen. Nach dem Commitment-Ansatz wird der Marktwert für einfache Derivate im Einklang mit der FMA- Richtlinie Nr. 2016/1 in jeweils geltender Fassung durch Umrechnung der Position des Basiswerts des Derivats (entsprechende Position des Basiswerts) berechnet. Dieser Marktwert kann durch den Nominalwert des Futureskontrakts oder den Preis des Futureskontrakts ersetzt werden, falls dieser einen vorsichtigeren Wert darstellt. Für komplexe Derivate, die nicht entweder in den Marktwert oder den Nominalwert des Basiswerts umgerechnet werden können, kann eine alternative Methode verwendet werden, wenn der Gesamtwert dieser Derivate nur einen vernachlässigbaren Teil des OGAW oder der Vermögenswerte des relevanten Teilfonds darstellt. Die Gesamtrisikoposition wird durch Umrechnung einzelner Derivate, einschließlich eingebetteter Derivate und unter Berücksichtigung der mit den effizienten Portfoliomanagement-Techniken verbundenen Hebelfinanzierungen in die entsprechende gleichwertige Position im Basiswert umgerechnet („Commitment“). Bei Berechnung der Gesamtrisikoposition anhand des Commitment-Ansatzes werden die Netting-Regeln und die nach der FMA-Richtlinie Nr. 2016/1 in jeweils geltender Fassung zulässigen Absicherungsgeschäfte angewendet, um das Gesamtrisiko zu reduzieren. Verwenden der OGAW oder der maßgebliche Teilfonds eine konservative Berechnung, anstatt das exakte Commitment für jedes Derivat zu bestimmen, können die Nettingvorschriften und Absicherungsgeschäfte möglicherweise nicht verwendet werden, um das Commitment zu reduzieren, falls dies dazu führen würde, dass ein zu geringer Betrag für die Gesamtrisikoposition ausgewiesen werden würde. Bei der Bestimmung des Gesamtengagements werden Absicherungsgeschäfte nur berücksichtigt, wenn sie das mit den Vermögenswerten verbundene Risiko reduzieren oder ausgleichen und gleichzeitig die zusätzlichen Kriterien gemäß der FMA-Richtlinie Nr. 2016/1 – Derivaterichtlinie in jeweils geltender Fassung erfüllt sind. Beispielsweise müssen die allgemeinen und speziellen Risiken mit den derivativen Finanzinstrumenten neutralisiert werden, und das Sicherungsgeschäft muss effektiv und effizient sein, selbst unter außerordentlichen Marktbedingungen. Bei der Berechnung der Gesamtrisikoposition des OGAW/des jeweiligen Teilfonds können die derivativen Finanzinstrumente, die nur zu Währungsabsicherungszwecken verwendet werden können, immer einem Netting unterzogen werden, vorausgesetzt sie enthalten keine zusätzliche Risikoposition und kein zusätzliches Risiko oder Leverage. Die spezifische Risikomanagementpolitik der einzelnen Teilfonds wird in Anhang A beschrieben.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Risikomanagement. Die Verwaltungsgesellschaft setzt in Bezug auf jeden Teilfonds Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren einzu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit dem er die Anlagerisiken sowohl auf Ebene der einzelnen Positionen (einschließlich OTC-Finanzderivaten) als auch insgesamt überwachen kann, indem er bestimmt, welchen den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil diese einzelnen Risiken am Gesamtrisikoprofil des Fonds habenFondsvermö- gens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft führt ein Risikomanagement-Handbuch für den OGAW. Je nach Teilfonds und wie in Anhang A näher beschrieben kann die Verwaltungsgesellschaft den Value-at- Risk-Ansatz („VaR-Ansatz“) oder den modifizierten Commitment-Ansatz als Risikomanagementverfahren wählen. Der relative VaR-Ansatz bestimmt die maßgeblichen Referenzvermögenswerte (VaR-Benchmark) Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der Finanzmarktaufsicht entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden einzelnen Teilfonds, von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds die die vom maßgeblichen Teilfonds verfolgte Anlagestrategie widerspiegeln. Wird Arten der relative VaR-Ansatz verwendet, darf die Gesamtrisikoposition des Teilfonds das Zweifache des risikobehafteten Betrags der VaR-Benchmark nicht übersteigen. Nach dem Commitment-Ansatz wird der Marktwert für einfache Derivate im Einklang mit der FMA- Richtlinie Nr. 2016/1 in jeweils geltender Fassung durch Umrechnung der Position des Basiswerts des Derivats (entsprechende Position des Basiswerts) berechnet. Dieser Marktwert kann durch den Nominalwert des Futureskontrakts oder den Preis des Futureskontrakts ersetzt werden, falls dieser einen vorsichtigeren Wert darstellt. Für komplexe DerivateFondsvermögen, die nicht entweder in mit den Marktwert oder den Nominalwert des Basiswerts umgerechnet werden könnenjeweili- gen Basiswerten verbundenen Risiken, kann eine alternative Methode verwendet werden, wenn der Gesamtwert dieser Derivate nur einen vernachlässigbaren Teil des OGAW oder der Vermögenswerte des relevanten Teilfonds darstellt. Die Gesamtrisikoposition wird durch Umrechnung einzelner Derivate, einschließlich eingebetteter Derivate die Anlagegrenzen und unter Berücksichtigung die verwendeten Methoden zur Messung der mit den effizienten Portfoliomanagement-Techniken Derivategeschäften verbundenen Hebelfinanzierungen in die entsprechende gleichwertige Position im Basiswert umgerechnet („Commitment“)Risiken mitzuteilen. Bei Berechnung der Gesamtrisikoposition anhand des Commitment-Ansatzes werden die Netting-Regeln und die nach der FMA-Richtlinie Nr. 2016/1 in jeweils geltender Fassung zulässigen Absicherungsgeschäfte angewendet, um das Gesamtrisiko zu reduzieren. Verwenden der OGAW oder der maßgebliche Teilfonds eine konservative Berechnung, anstatt das exakte Commitment für jedes Derivat zu bestimmen, können die Nettingvorschriften und Absicherungsgeschäfte möglicherweise nicht verwendet werden, um das Commitment zu reduzieren, falls dies dazu führen würde, dass ein zu geringer Betrag für die Gesamtrisikoposition ausgewiesen werden würde. Bei der Bestimmung des Gesamtengagements werden Absicherungsgeschäfte nur berücksichtigt, wenn sie das Das mit den Vermögenswerten Derivaten verbundene Risiko reduzieren oder ausgleichen und gleichzeitig die zusätzlichen Kriterien gemäß der FMA-Richtlinie Nr. 2016/1 – Derivaterichtlinie in jeweils geltender Fassung erfüllt sind. Beispielsweise müssen die allgemeinen und speziellen Risiken mit Gesamtrisiko darf den derivativen Finanzinstrumenten neutralisiert werden, und das Sicherungsgeschäft muss effektiv und effizient sein, selbst unter außerordentlichen MarktbedingungenGesamtnettowert des Fondsvermögens nicht über- schreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Gesamtrisikoposition Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Markt- fluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Kapitalanlagefonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der für das Underlying geltenden spezifischen Anlagegrenzen der Fondsbestimmungen und des OGAWInvestmentfondsgesetzes Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte diese spezifischen Anlagegrenzen nicht überschreitet. Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschrei- ten: ▪ wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2002/12/EG ist, 10 v.H. des jeweiligen Teilfonds können Fondsvermögens, ▪ ansonsten 5 v.H. des Fondsvermögens. Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden im Hinblick auf die spezifischen Anlage- grenzen nicht berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet, so muss es hinsichtlich der Einhaltung der zuvor genannten Vorschriften berücksichtigt werden. Die Summe der anzurechnenden Werte der derivativen Finanzinstrumente, die nur zu Währungsabsicherungszwecken verwendet nicht der Absicherung dienen, darf den Wert des Fondsvermögens nicht übersteigen. Der anzurechnende Wert für Finanzterminkontrakte bemisst sich nach dem Kontraktwert multipliziert mit dem börsetäglich ermittelten Terminpreis, für Optionsrechte nach dem Wert der Wertpapiere oder Finanzinstrumente, die Gegenstand des Optionsrechtes sind (Underlying). Durch den Einsatz von Derivaten kann das Gesamtrisiko des Kapitalanlagefonds bis auf 200 v.H. des Gesamtnetto- vermögens des Fonds gesteigert werden können, immer einem Netting unterzogen werden, vorausgesetzt sie enthalten keine zusätzliche Risikoposition und kein zusätzliches Risiko oder Leverage. Die spezifische Risikomanagementpolitik der einzelnen Teilfonds wird in Anhang A beschriebensomit ein Leverage von maximal 100 v.H. des Fondsvermögens er- folgen.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Risikomanagement. Die Verwaltungsgesellschaft setzt erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an das Risiko- management der jeweiligen Teilfonds durch Anwendung der in Bezug auf jeden den Anhängen der jeweiligen Teilfonds ein Risikomanagementverfahren ein, aufgeführten Methode. Sicherheitenverwaltung für Geschäfte mit dem er die Anlagerisiken sowohl auf Ebene der einzelnen Positionen (einschließlich OTC-Finanzderivaten) Derivaten und Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung gemäß CSSF Rundschreiben 14/592. Zulässige Arten von Sicherheiten: Als Sicherheiten im Zusammenhang mit OTC-Derivaten und Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung akzeptiert die Verwaltungsgesellschaft derzeit fol- gende Sicherheiten: - Barmittel in US-Dollar, Euro oder Schweizer Franken oder einer Refe- renzwährung eines Subfonds; - Staatsanleihen von OECD-Mitgliedstaaten, deren langfristige Bonität mindestens mit A+/A1 eingestuft werden muss; - Anleihen, die durch Bundesländer, staatliche Einrichtungen, supranatio- nale Institutionen, staatliche Sonderbanken oder staatliche Export-Im- port-Banken, Kommunalbehörden oder Kantone von OECD-Mitglied- staaten ausgegeben werden, deren langfristige Bonität mindestens mit A+/A1 eingestuft werden muss; Umfang der Besicherung: Individuelle vertragliche Absprachen zwischen der Gegenpartei und der Verwal- tungsgesellschaft bilden die Grundlage für die Besicherung. Inhaltlich regeln diese Vereinbarungen unter anderem Art und Güte der Sicherhei- ten, Haircuts, Freibeträge und Mindesttransferbeträge. Auf täglicher Basis werden die Werte der OTC-Derivate und ggf. bereits gestellter Sicherheiten ermittelt. Täg- liche Nachschüsse können genutzt werden. Sollte aufgrund der individuellen vertraglichen Bedingungen eine Erhöhung oder Reduzierung der Sicherheiten erforderlich sein, so werden diese bei der Gegen- partei an- bzw. zurückgefordert. Im Zusammenhang mit der Risikostreuung der er- haltenen Sicherheiten gilt, dass das maximale Exposure gegenüber einem be- stimmten Emittenten 10% des jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht übersteigen darf. In diesem Zusammenhang ist auf die abweichende Regelung des Artikels 4 Nummer 16 f des Verwaltungsreglements hinsichtlich des Emittentenri- sikos beim Erhalt von Sicherheiten bestimmter Emittenten hinzuweisen. Ferner stellt die Verwaltungsgesellschaft sicher, dass das Ausfallrisiko bei Ge- schäften mit OTC-Derivaten 10% des Netto-Teilfondsvermögens nicht überschrei- tet, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 des Verwaltungsreglements ist, oder höchstens 5% des Netto-Teilfondsvermögens in allen übrigen Fällen. Haircut-Strategie (Bewertungsabschläge für Sicherheiten): Die Verwaltungsgesellschaft verfolgt zur Anwendung bestimmter Bewertungsab- schläge eine Haircut-Strategie auf die als auch insgesamt überwachen kannSicherheiten angenommenen Vermö- gensgegenstände. Sie umfasst alle Vermögensgegenstände, indem er bestimmt, welchen Anteil diese einzelnen Risiken am Gesamtrisikoprofil des Fonds habendie als Sicherheiten zulässig sind. Cash Collateral in Teilfondswährung: 0% Bewertungsabschlag Cash Collateral in Fremdwährungen: mind. 10% Bewertungsabschlag Anleihen mit Restlaufzeit bis 1 Jahr: mind. 1,0% Bewertungsabschlag Anleihen mit Restlaufzeit über 1 Jahr: mind. 2,0% Bewertungsabschlag Details zu den entsprechenden Bewertungsabschlägen können jederzeit bei der Verwaltungsgesellschaft kostenlos erfragt werden. Der maximale Bewertungsabschlag beträgt für alle Assetklassen 50%. Handhabung von Barsicherheiten: Die erhaltenen Cash-Sicherheiten werden nicht erneut angelegt. Die Verwaltungsgesellschaft führt ein Risikomanagement-Handbuch für den OGAW. Je nach Teilfonds und wie in Anhang A näher beschrieben kann die Verwaltungsgesellschaft den Value-at- Risk-Ansatz („VaR-Ansatz“) erhaltenen sonstigen Sicherheiten werden nicht veräußert, neu angelegt oder den modifizierten Commitment-Ansatz als Risikomanagementverfahren wählen. Der relative VaR-Ansatz bestimmt die maßgeblichen Referenzvermögenswerte (VaR-Benchmark) für jeden einzelnen Teilfonds, die die vom maßgeblichen Teilfonds verfolgte Anlagestrategie widerspiegeln. Wird der relative VaR-Ansatz verwendet, darf die Gesamtrisikoposition des Teilfonds das Zweifache des risikobehafteten Betrags der VaR-Benchmark nicht übersteigen. Nach dem Commitment-Ansatz wird der Marktwert für einfache Derivate im Einklang mit der FMA- Richtlinie Nr. 2016/1 in jeweils geltender Fassung durch Umrechnung der Position des Basiswerts des Derivats (entsprechende Position des Basiswerts) berechnet. Dieser Marktwert kann durch den Nominalwert des Futureskontrakts oder den Preis des Futureskontrakts ersetzt werden, falls dieser einen vorsichtigeren Wert darstellt. Für komplexe Derivate, die nicht entweder in den Marktwert oder den Nominalwert des Basiswerts umgerechnet werden können, kann eine alternative Methode verwendet werden, wenn der Gesamtwert dieser Derivate nur einen vernachlässigbaren Teil des OGAW oder der Vermögenswerte des relevanten Teilfonds darstellt. Die Gesamtrisikoposition wird durch Umrechnung einzelner Derivate, einschließlich eingebetteter Derivate und unter Berücksichtigung der mit den effizienten Portfoliomanagement-Techniken verbundenen Hebelfinanzierungen in die entsprechende gleichwertige Position im Basiswert umgerechnet („Commitment“). Bei Berechnung der Gesamtrisikoposition anhand des Commitment-Ansatzes werden die Netting-Regeln und die nach der FMA-Richtlinie Nr. 2016/1 in jeweils geltender Fassung zulässigen Absicherungsgeschäfte angewendet, um das Gesamtrisiko zu reduzieren. Verwenden der OGAW oder der maßgebliche Teilfonds eine konservative Berechnung, anstatt das exakte Commitment für jedes Derivat zu bestimmen, können die Nettingvorschriften und Absicherungsgeschäfte möglicherweise nicht verwendet werden, um das Commitment zu reduzieren, falls dies dazu führen würde, dass ein zu geringer Betrag für die Gesamtrisikoposition ausgewiesen werden würde. Bei der Bestimmung des Gesamtengagements werden Absicherungsgeschäfte nur berücksichtigt, wenn sie das mit den Vermögenswerten verbundene Risiko reduzieren oder ausgleichen und gleichzeitig die zusätzlichen Kriterien gemäß der FMA-Richtlinie Nr. 2016/1 – Derivaterichtlinie in jeweils geltender Fassung erfüllt sind. Beispielsweise müssen die allgemeinen und speziellen Risiken mit den derivativen Finanzinstrumenten neutralisiert werden, und das Sicherungsgeschäft muss effektiv und effizient sein, selbst unter außerordentlichen Marktbedingungen. Bei der Berechnung der Gesamtrisikoposition des OGAW/des jeweiligen Teilfonds können die derivativen Finanzinstrumente, die nur zu Währungsabsicherungszwecken verwendet werden können, immer einem Netting unterzogen werden, vorausgesetzt sie enthalten keine zusätzliche Risikoposition und kein zusätzliches Risiko oder Leverage. Die spezifische Risikomanagementpolitik der einzelnen Teilfonds wird in Anhang A beschriebenverpfändet.

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Samples: swisslife.tools.factsheetslive.com