Rooming-in-Leistung Musterklauseln

Rooming-in-Leistung a) Befindet sich ein versichertes Kind nach einem Unfall in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung, übernehmen wir einen pauschalen Kostenzuschuss in Höhe von 60 Euro je Übernachtung eines Erziehungsberechtigten oder vormundschaftlichen Betreuers im Krankenhaus (Rooming-in). Auf Wunsch werden alternativ auch die tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Übernachtungskos- ten ersetzt.
Rooming-in-Leistung. 27.1 Befindet sich das versicherte Kind nach einem Unfall gemäß Ziffer 1.3 AUB CIF4ALL 2021 in medizinisch notwen- diger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Elternteil mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird für längstens vierzehn Übernachtungen ein Zuschuss für nachgewiesene Übernachtungskosten eines Elternteils im Krankenhaus, höchstens 50,– € pro Übernachtung, ge- zahlt.
Rooming-in-Leistung. Sofern ein Krankenhaustagegeld vereinbart ist, wird Ziffer 2.3 AUB wie folgt erweitert: Befindet sich das versicherte Kind nach einem Unfall im Sinne von den Ziffern 1.3 / 1.4 AUB in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Elternteil mit im Krankenhaus (Rooming-In), so wird für höchstens 30 Übernachtungen je Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldbetrages gezahlt. Die Rooming-in-Leistung gilt für mitversicherte Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
Rooming-in-Leistung. (§ 2 AUB 2008)
Rooming-in-Leistung. Voraussetzung für die Rooming-In-Leistung ist, dass für ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ein Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.3 besteht und ein El­ ternteil zur Betreuung stationär mit aufgenommen wird (Roo­ ming-In). Für den Zeitraum der Betreuung zahlen wir ein zusätzliches Krankenhaustagegeld in gleicher Höhe.
Rooming-in-Leistung. Muss eine versicherte minderjährige Person unfallbe- dingt vollstationär aufgenommen werden, zahlen wir bei gleichzeitiger Aufnahme einer betreuenden Person für diese einen Tagessatz. Der Tagessatz beträgt 25 Euro, begrenzt auf höchstens 100 Tage.
Rooming-in-Leistung. Befindet sich ein versichertes Kind nach dem Unfall im Sinne von Nr. 1 in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehand- lung und übernachtet ein Erziehungsberechtigter (ärztlich gewollt und genehmigt) mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming- in), so wird pro Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss von 80 € für maximal 30 Übernachtungen gezahlt.
Rooming-in-Leistung. Befindet sich das versicherte Kind wegen eines Unfalls in vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-In), so leisten wir in Ergänzung zu Ziffer 2.5 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingun- gen (AUB 2017) gegen entsprechenden Nachweis für maximal 30 Übernachtungen je Unfallereignis einen pauschalen Kostenzuschuss in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes des Kindes.
Rooming-in-Leistung. Sofern für das versicherte Kind ein Unfall-Krankenhaustage- geld vereinbart ist, wird § 7 IV. AUB wie folgt erweitert: Befindet sich das versicherte Kind wegen eines Unfalls im Sinne von § 1 AUB in medizinisch notwendiger vollsta- tionärer Heilbehandlung und übernachtet ein Elternteil mit im Krankenhaus (Rooming-in), verdoppelt sich für höchstens 30 Übernachtungen das versicherte Unfall-Krankenhausta- gegeld. Die Rooming-in-Leistung gilt für versicherte Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Rooming-in-Leistung