Common use of Rufbereitschaft Clause in Contracts

Rufbereitschaft. (9) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet, außerhalb ihrer bzw. seiner Normalarbeitszeit telefonisch erreichbar zu sein und über Aufforderung unverzüglich in den Betrieb zu kommen, um die Arbeit aufzunehmen. Das Pauschale für Rufbereitschaft beträgt an Werktagen Euro 27,00 pro Tag und an Sonn- und Feiertagen Euro 43,00 pro Tag. Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden. Sofern nicht auf Basis einer Betriebsvereinbarung eine Regelung über die maximale Dauer einer Rufbereitschaft getroffen wird, gilt, dass eine Rufbereitschaft höchstens an 3 aufeinander folgenden Kalendertagen, bzw. bei Einschluss eines Sonn- oder Feiertages an maximal 4 aufeinander folgenden Kalendertagen zulässig ist.

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Samples: www.fcga1telekom.at, www.a1-fsg.at

Rufbereitschaft. (9) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet, außerhalb ihrer bzw. seiner Normalarbeitszeit telefonisch erreichbar zu sein und über Aufforderung unverzüglich in den Betrieb zu kommen, um die Arbeit binnen angemessener Frist (in oder außerhalb des Betriebs) aufzunehmen. Das Pauschale für Rufbereitschaft beträgt an Werktagen Euro 27,00 35,00 pro Tag und an Sonn- und Feiertagen Euro 43,00 66,00 pro Tag. Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden. Sofern nicht auf Basis einer Betriebsvereinbarung eine Regelung über die maximale Dauer einer Rufbereitschaft getroffen wird, gilt, dass eine Rufbereitschaft höchstens an 3 aufeinander folgenden Kalendertagen, bzw. bei Einschluss eines Sonn- oder Feiertages an maximal 4 aufeinander folgenden Kalendertagen zulässig ist.

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Samples: www.a1-fsg.at

Rufbereitschaft. (9) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verpflichtet, außerhalb ihrer bzw. seiner Normalarbeitszeit telefonisch erreichbar zu sein und über Aufforderung unverzüglich in den Betrieb zu kommen, um die Arbeit aufzunehmen. Das Pauschale für Rufbereitschaft beträgt an Werktagen Euro 27,00 31,00 pro Tag und an Sonn- und Feiertagen Euro 43,00 54,00 pro Tag. Innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden. Sofern nicht auf Basis einer Betriebsvereinbarung eine Regelung über die maximale Dauer einer Rufbereitschaft getroffen wird, gilt, dass eine Rufbereitschaft höchstens an 3 aufeinander folgenden Kalendertagen, bzw. bei Einschluss eines Sonn- oder Feiertages an maximal 4 aufeinander folgenden Kalendertagen zulässig ist.

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Samples: www.gpf.at