Abgeltung. 1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise abgefunden werden. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O beziehungsweise § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 4§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in sei- nem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
Abgeltung. 1Durch Vereinbarungen mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. ab- gefunden werden. 2§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 5 bleiben unberührt.
Abgeltung. 1Durch Vereinbarungen mit der Ärztin/dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständen pauschaliert bzw. abgefunden werden. 2§ 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Abgeltung. Die vertraglich vereinbarte Vergütung umfasst auch die Einräumung der Nutzungsrechte.
Abgeltung. Die Einwohnergemeinde zahlt für die Leistungen gemäss Ziffer 1 eine pauschale jährliche Abgeltung an den Zweckverband von Fr. 6'399.--. Die Abgeltung erfolgt in einer Tranche, jeweils per 31. Dezember.
Abgeltung. 1 Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn vergüten dem Pfarrverein für Angebote gemäss den Art. 3-5 im Rahmen von Abs. 2 den Per- sonalaufwand für die ersten drei Beratungsstunden pro Fall, umfassend die Lohnkosten und den Arbeitgeberanteil der Beiträge an die gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
2 Sie vergüten den tatsächlichen Aufwand, höchstens aber insgesamt 55 Beratungsstunden pro Jahr und höchstens 10'000 Franken pro Jahr.
Abgeltung. 7.4.1 Die Abgeltung erfolgt lt. Punkt E.6. des Caritas Kollektivvertrags.
Abgeltung. 1Einer/einem Beschäftigten, die/der zu einem anderen Arbeitgeber im öffentli- chen Dienst (Anhang) in eine Tätigkeit mit niedrigerem Tabellenentgelt wechselt und im Zeitpunkt des Wechsels eine Beschäftigungszeit beim bisherigen Arbeit- geber von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, wird eine pauschale Abgel- tung in Höhe des 18fachen Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenent- gelt und den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen in der bisherigen und der neuen Tätigkeit als Abfindung gezahlt. 2Diese pauschale Abgeltung erhöht sich für Beschäftigte, die beim Wechsel eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren zurückgelegt haben, wenn sie
Abgeltung. Der Regierungsrat legt gemäss § 52 Sozialgesetz für anerkannte Institutionen und ihre Leistun- gen generelle Höchsttaxen fest. Er tut dies auch für die Spitexorganisationen pro Leistung. Zu- dem legt er gemäss § 144quater SG die jeweiligen Anteile der Patientenbeteiligung und der Pfle- gekosten fest. Die Taxe basiert auf Normkostenrechnungen und damit auf Durchschnittswerten aus Vorjahren einer Vielzahl von Spitexorganisationen mit Grundleistungsauftrag im Kanton Solothurn. In den Höchsttaxen sind nicht nur die Aufwendungen für die direkte Leistung enthal- ten, sondern auch die Aufwendungen für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen, Overhead, Administration und Koordination. Die Auftragnehmerin wird von der Auftraggeberin im Rahmen der regierungsrätlichen Vorga- ben für ihre Pflegeleistungen nach Abzug der Beiträge vonseiten Krankenversicherer oder ande- ren Dritten und Patientenbeteiligung gemäss den im Anhang definierten Tarifen entschädigt. Die im Anhang dargestellten Tarife sind verbindlich und gelten als kostendeckend; auch allfälli- ge Restkosten im Rahmen der Pflege sind durch diese abgegolten. Es werden weder Defizitga- rantien abgegeben, noch Defizite nach Jahresabschluss übernommen. Die Tarife werden jährlich zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin erörtert und bei Bedarf angepasst. Die Ände- rungen werden schriftlich festgehalten (Überarbeitung/Erneuerung des Anhangs).
Abgeltung. Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers für die von ihm zu erbringende Leistung abgegolten. Reisezeiten und Reisekosten von und zum Einsatzort werden nicht erstat- tet. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für sich und seine Mitarbeiter führt der Auftragnehmer selbst ab.