Abgeltung. 1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bezie- hungsweise abgefunden werden. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt. 1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Be- schäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O beziehungsweise § 56 BAT / BAT-O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. November 2006 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungser- gebnis zusteht; § 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie die Protokollerklärung zu § 6 Ab- satz 1 gelten entsprechend. 3Die in Satz 2 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In- Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftig- te im Sinne des § 1 Absatz 2. 4§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT bleibt in sei- nem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 5Sollte das künftige Verhandlungsergeb- nis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
Abgeltung. 1Durch Vereinbarungen mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. ab- gefunden werden. 2§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 5 bleiben unberührt.
Abgeltung. Die vertraglich vereinbarte Vergütung umfasst auch die Einräumung der Nutzungsrechte.
Abgeltung. 1Durch Vereinbarung mit der Ärztin/dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Besitz- ständen pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. 2§ 8 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Abgeltung. 1Durch Vereinbarungen mit der Ärztin/dem Arzt können Entgeltbestandteile aus Be- sitzständen pauschaliert bzw. abgefunden werden. 2§ 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. 1Ärztinnen und Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2006 eine anteilige Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen für Angestellte. 2Die Zuwen- dung ist mit folgenden Maßgaben so zu ermitteln, als wenn sie bereits am 31. Juli 2006 zugestanden hätte:
Abgeltung. Art. 8 1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalender- jahren festgelegt.
Abgeltung. Der Abgeltungsempfänger erbringt die Leistungen nach Massgabe der vorliegenden Vereinbarung und gestützt auf den jeweils abgeschlossenen Abgeltungseinzelvertrag. Es werden die in den Abgeltungseinzelverträgen definierten und erfüllten Aufgaben abgegolten. Dazu wird ein Kostendach sowie ein jährlicher Zahlungsplan im Abgeltungseinzelvertrag vereinbart. Die Er- füllung der Aufgaben wird mittels Dokumente und Berichten nachgewiesen. Der maximale Umfang aller aus diesem Rahmenvertrag abrufbaren Abgeltungen ergibt sich aus der Zuschlagsverfügung: Allfällige Mehrwertsteuern sind inbegriffen. Die Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht und die Entrich- tung dieser Steuer ist Sache des Abgeltungsempfängers. In den Preisen sind sämtliche Nebenkosten (im Besonderen Spesen, Versicherungen, Sozialversiche- rungskosten/-beiträge etc.) enthalten und, wenn gefordert, sind diese gesondert auszuweisen. Es gelten die folgenden Vorbehalte: • Es besteht für den Abgeltungsempfänger kein Anspruch darauf, dass in den Abgeltungsein- zelverträgen Leistungen bis zum Erreichen des vorgenannten maximalen Kostendachs verein- bart werden. • Es werden nur Leistungen abgegolten, welche gemäss den im Abgeltungseinzelvertrag ge- troffenen Vereinbarungen erbracht wurden. Die Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der jährlichen Auszahlungskredite des BAG durch das Schweizerische Parlament.
Abgeltung. 3.1 Der Eigentümer hat VX Fiber keine Kosten zu ersetzen, räumt dieser jedoch im Gegenzug für die (wirtschaftliche) Aufwertung der be- troffenen Gebäude das Leitungs- und Nutzungsrecht abgeltungsfrei ein. Druck- und Satzfehler vorbehalten | Leitungs- und Nutzungsvereinbarung | Version 20.02.2023 | Seite 1 von 2 LilaConnect ist eine Marke der VX Fiber GmbH | Xx Xxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx | FN 545712 v | ATU76211948 | Kontakt: xxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxx.xx | Telefon +00 (0)000 0000 00 | xxxxxxxxxxx.xx
Abgeltung. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind nicht bezogene Ruhetage zu bezahlen.
Abgeltung. Ferien, die im Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch nicht bezogen worden sind, müssen gemäss Art. 41 entschädigt werden. Hat der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuviel Ferien bezogen, wird ein entsprechender Lohnabzug gemacht.