Rufnummernmitnahme Musterklauseln

Rufnummernmitnahme. 9.1 Der Kunde kann jederzeit im laufenden Vertrags- verhältnis mit seiner im „klarmobil“ Tarif eingerichte- ten Mobilfunkrufnummer in ein anderes Vertragsver- hältnis unabhängig von einem Anbieter- oder Netz- wechsel oder zu einem anderen Anbieter wechseln. Dazu muss er die klarmobil bzw. bei einem Anbie- terwechsel den aufnehmenden Anbieter mit der Übernahme der Rufnummer beauftragen. 9.2 Wir weisen darauf hin, dass ein bestehender Vertrag des Kunden mit dem anderen Anbieter von der Übertragung dieser Rufnummer unberührt bleibt. Der Kunde ist daher weiter verpflichtet, die verein- barten Entgelte bis zur Beendigung des Vertrages zu zahlen. Auf Verlangen kann der Kunde sich eine neue Rufnummer zuteilen lassen vom abgebenden Anbieter. 9.3 Die Übertragung einer Mobilfunkrufnummer auf Antrag des Kunden von einem anderen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiens- ten oder zu einem Betreiber eines öffentlichen Tele- kommunikationsnetzes (im Folgenden: anderer An- bieter) zur klarmobil ist möglich, wenn die Voraus- setzungen vorliegen, insbesondere nachdem der andere Anbieter diese Rufnummer zur Mitnahme freigegeben hat. 9.4 Die Mitnahme einer Rufnummer nach Beendi- gung des Vertragsverhältnisses bei klarmobil kann bis zu einem Monat nach Vertragsende beim auf- nehmenden Anbieter beantragt werden. 9.5 Die Mitnahme der Rufnummer und deren techni- sche Aktivierung erfolgen an dem mit dem Kunden vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgen- den Arbeitstages. Andernfalls kann der Kunde von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, eine Entschädigung von 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen. Das Recht des Kunden, ei- nen über diese Entschädigung hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadenser- satz anzurechnen, ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
Rufnummernmitnahme. (1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidun- gen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- nikation, Post und Eisenbahnen gegenüber dem Anbieter und die dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. (2) SWA trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: Juni 2018 auf Wunsch die ihm durch SWA zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter mitgebrachte Fest- netzrufnummer im Falle eines Wechsels von SWA zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben am selben Standort zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur. (3) Bei Kündigung des Vertrages mit SWA bestätigt SWA die Kündigung schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens eine Woche vor Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden, so ist SWA berechtigt, diese Nummer, sofern sie aus dem zugeteilten Rufnummernblock von SWA zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den Fall, dass die Rufnummer von einem anderen Telekommuni- kationsanbieter portiert wurde, an diesen zurückzugeben. Für die Rufnummernmitnahme zu einem neuen Telekommunika- tionsanbieter verlangt SWA ein Entgelt gemäß der Preisliste Telefonie.
Rufnummernmitnahme. TRAUT stellt für jeden vereinbarten Anschluss eine oder mehrere Tele- fonnummern zur Verfügung, es sei denn, dass eine Telefonnummer, die der Kunde bereits benutzt, von TRAUT als brauchbare Nummer akzep- tiert wird. Verfügt der Kunde bereits über eine oder mehrere Telefonnum- mern, kann in marktüblicher Weise eine Rufnummernmitnahme bean- tragt werden. Der Antrag wird abgewiesen, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag mit dem vorigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht beendet werden kann oder wenn dieser vorige Anbieter nicht an der Rufnummernmitnahme mitwirkt. TRAUT ist berechtigt, die Kosten der Rufnummernmitnahme in Rechnung zu stellen. TRAUT ist berech- tigt, infolge von Gesetzen und Vorschriften – oder aus anderen Gründen, die eine Nummernänderung erfordern – Telefonnummern zu ändern oder einzuziehen. Eine Nummernänderung wird stets drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt, es sei denn, dass eine frühere Änderung notwendig ist.
Rufnummernmitnahme. 3.1 Beantragt der Kunde die Mitnahme einer Rufnummer von einem dritten Mobilfunkanbieter zu der Gesellschaft, so kommt der Vertrag mit der Gesellschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Rufnummernmitnahme zustande. 3.2 Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass nur zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Tarife vereinbart werden können. Diese gelten dann ab dem Zeitpunkt der Rufnummernmitnahme. 3.3 Mitnahme der bisherigen Mobilnummer des Kunden von einem anderen Mobilfunkanbieter zu der Gesellschaft: 3.3.1 Die Rufnummernmitnahme ist während der Laufzeit eines mit ei- nem anderen Mobilfunkanbieter („abgebender Mobilfunkanbieter“) ge- schlossenen Mobilfunkvertrages („Altvertrag“) und bis spätestens zum neunzigsten Kalendertag nach dessen Beendigung auf den aufgrund des vorliegenden Mobilfunkvertrages von der Gesellschaft bereitgestellten Mobiltelefonanschluss möglich. Hierfür kann der Kunde die Gesellschaft beauftragen, die den Auftrag zur Rufnummernmitnahme an den abge- benden Mobilfunkanbieter weiterleitet und mit diesem die notwendigen Schritte abwickelt. 3.3.2 Die Rufnummernmitnahme kann bei Auftragserteilung beantragt werden. 3.3.3 Dieser Auftrag zur Rufnummernmitnahme muss grundsätzlich spä- testens 80 Kalendertage nach Vertragsbeendigung des Kunden bei dem abgebenden Mobilfunkanbieter der Gesellschaft zugehen; anderenfalls kann die Gesellschaft nicht sicherstellen, dass der Auftrag zur Rufnum- mernmitnahme binnen maximal 90 Kalendertagen nach Beendigung des Vertrages dem abgebenden Mobilfunkanbieter zugeht. 3.3.4 Der bestehende Vertrag zwischen dem abgebenden Mobilfunkan- bieter und dem Kunden bleibt von der Rufnummernmitnahme unberührt. Der Kunde kann sich beim abgebenden Mobilfunkanbieter über alle an- fallenden Kosten betreffend seines bestehenden Altvertrages informie- ren. 3.3.5 Die vom Kunden gegenüber der Gesellschaft beauftragte Rufnum- mernmitnahme kann nur bis zu dem Zeitpunkt storniert werden, zu dem die Gesellschaft mit dem abgebenden Mobilfunkanbieter ein Datum zur Rufnummernmitnahme festgelegt hat und dieses mindestens sieben Werktage in der Zukunft liegt. Soll die betreffende Rufnummer nach diesem Zeitpunkt auf Wunsch des Kunden wieder beim abgebenden Mobilfunkanbieter oder einem ande- ren Mobilfunkanbieter genutzt werden, so ist hierfür ein neuer Auftrag erforderlich, der bei dem abgebenden bzw. neuen Mobilfunkanbieter zu stellen ist. Für diese neue Beauftragung einer Rufnummernmitnahme erhebt die Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr gemäß § 46...
Rufnummernmitnahme. 21.1. Mobile Rufnummernmitnahme zu Drei: Sie können Ihre ursprüngliche Telefonnummer weiter verwenden, wenn Sie von einem anderen Mobilfunkbetreiber zu Drei wechseln. Während dem technischen Portiervorgang ist der Anschluss möglicherweise kurzfristig (höchstens ein Arbeitstag) nicht verwendbar. Bei der Portierung überträgt Drei die Hauptrufnummer und die Sprachboxnummer (sowie – auf Ihren ausdrücklichen Wunsch und nach Maßgabe der technischen Möglichkeit – weitere Nummern). 21.2. Mobile Rufnummernmitnahme von Drei: Sie können Ihre mobile Drei Rufnummer weiterverwenden, wenn Sie zu einem anderen Mobilfunkbetreiber wechseln. 21.3. Wenn Sie eine Nummer anruft, die portiert wurde, kann Drei Sie auf ausdrücklichen Wunsch darüber mit automatischer Ansage vor Gesprächsaufbau informieren. Entscheiden Sie sich gegen die automatische Ansage übernimmt Drei keine Haftung für Mehrkosten, die Ihnen durch Anrufe bei portierten Rufnummern entstehen. 21.4. Im Bereich der Festnetzservices haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, die eigene Rufnummer mitzunehmen, sofern die Rufnummernmitnahme beim Vertragsabschluss mit Drei (oder beim Wechsel von Drei zu einem neuen Betreiber mit diesem) vereinbart wird. Die Kündigung des bestehenden Vertrages erfolgt bereits mit dem Formular, mit dem Sie Drei oder den neuen Betreiber zur Rufnummernmitnahme beauftragen. Die Rufnummernmitnahme von Festnetznummern ist nur innerhalb desselben Vorwahlbereichs möglich. Nähere Informationen sind in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen des Festnetzservices enthalten.
Rufnummernmitnahme. 21.1. Wenn der Kunde von einem anderen Mobilfunkbetreiber zu T-Mobile wechselt, kann er seine ursprüngliche Telefonnummer weiter verwenden. Während dem technischen Portiervorgang ist der Anschluss des Kunden möglicherweise kurzfristig nicht verwendbar. T-Mobile ist jedoch in Zusammenarbeit mit den anderen Mobilfunkbetreibern bemüht, dass der Kunde so schnell wie möglich seinen Anschluss wieder verwenden kann. T-Mobile kann nicht gewährleisten, dass der Kunde nach der Portierung bei T-Mobile dieselben Dienste wie beim anderen Mobilfunkbetreiber nutzen kann. 21.2. Bei der Portierung überträgt T-Mobile: a. die Hauptrufnummer und Mailboxnummer des Kunden und b. auf Wunsch: weitere Rufnummern, die mit der Hauptrufnummer des Kunden verbunden sind. 21.3. Der Kunde kann seine Telefonnummer weiter verwenden, wenn er von T-Mobile zu einem anderen Mobilfunkanbieter wechselt. Die Portierung ist keine Kündigung. Alle Verpflichtungen des Kunden aus seinem Prepaid-Vertrag mit T-Mobile bleiben daher zumindest bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht. Bei der Portierung verfallen ohne Ausgleichsanspruch alle Ansprüche des Kunden ausallfälligen Bonus-Programmen von T-Mobile. 21.4. Für die Portierung verrechnet T-Mobile dem Kunden ein Portierentgelt gemäß den AEB- Prepaid. 21.5. Zusätzlich zu den in § 5 Abs 1 Nummernübertragungsverordnung genannten Fällen kann T-Mobile eine Portierung ablehnen, wenn der Guthabenstand des Kunden die Portierungskosten nicht deckt.
Rufnummernmitnahme. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren techni- sche Aktivierung nicht spätestens innerhalb des auf den vereinbarten Tag folgenden Arbeitstages, können End- nutzer nach § 59 Abs. 6 TKG als Endnutzer von uns eine Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung verlangen. Dies gilt nur, sofern SWK die Verzö- gerung zu vertreten hat.
Rufnummernmitnahme. Falls ein Kunde den Anbieter wechselt und seine bishe- rige(-n) Rufnummer(-n) behalten möchte, beauftragt er VOO, die für die Rufnummernmitnahme erforderlichen Schritte beim abgebenden Anbieter zu unternehmen. Die Mitnahme seiner Rufnummer(-n) zum neuen Anbieter entbindet den Kunden nicht von seinen Vertragspflichten gegenüber dem abgebenden Anbieter, wobei bei Verletzung dieser Pflichten Entschädigungszahlungen an den abgebenden Anbieter fällig werden können. VOO ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit die vom Kunden erbetene Rufnummernmitnahme im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften durch- geführt werden kann. VOO übernimmt jedoch keine Haftung für den Fall, dass die Rufnummernmitnahme aus Gründen, die vom abgebenden Anbieter oder vom Kunden zu vertreten sind, oder aus technischen Gründen nicht oder verspätet erfolgt. Unter bestimmten Umständen ist eine Rufnummernmitnahme nicht mög- lich, insbesondere falls der Kunde eine Mitnahme seiner Telefonnummer in einen anderen Rufnummernbereich beantragt oder falls der abtretende Betreiber das gesetzliche Rufnummernmitnahmeverfahren nicht einhält. Auf ausdrücklichen Wunsch haben Xxxxxx im Falle einer Verzögerung bei der Durchführung der Rufnummernmitnahme Anspruch auf folgende Entschädigung: • für einfache Rufnummernmitnahmen: 3 € pro Verzugstag pro mitgenommene Rufnummer; • für komplexe Rufnummernmitnahmen: 5 pro Verzugstag pro mitgenommene Rufnummer. Eine Verspätung bei der Durchführung der Rufnummernmitnahme tritt auf, wenn die Rufnummernmitnahme nicht innerhalb eines Werktages nach Folgendem aktiviert wurde: • dem Datum der Installation und Aktivierung des Anschlusses im Falle der Mitnahme von geografischen oder nicht geografischen Nummern, mit Ausnahme von Mobilfunknummern; • dem Datum, an dem der Antrag auf Bestätigung der Rufnummernmitnahme abgeschickt wird, wenn der Kunde eine direkte Mitnahme seiner Mobilfunknummer wünscht, oder nach dem zwi- schen dem Kunden und VOO vereinbarten Datum der Rufnummernmitnahme, beides im Falle der einfachen Mitnahme einer Mobilfunknummer; • das Datum des Eingangs der Bestätigung des Antrags auf Rufnummernmitnahme, wenn der Kunde wünscht, dass seine Mobilfunknummer direkt oder nach dem zwischen dem Kunden und VOO vereinbarten Datum der Rufnummernmitnahme übertragen wird, beides im Falle einer komplexen Rufnummernmitnahme. Die Gesamtentschädigung für den Kunden entspricht der Anzahl der Tage zwischen dem im vorstehen- den Absatz genannten Datum und dem ...
Rufnummernmitnahme. Im Fall eines Anbieterwechsels haben Sie die Möglichkeit Ihre Rufnummer mitzu- nehmen. Die Rufnummernmitnahme müssen Sie im Bestellprozess ausdrücklich beauftragen.

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  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.