Rückzahlung. (a) Xxxxx nach den Feststellungen der Emittentin während des Beobachtungszeitraums in Bezug auf das Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentingemäß § 14 eine Kreditereignis-Mitteilung, wird die Emittentin von ihrer Verpflichtung, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum Nennbetrag zurückzuzahlen, frei. Der Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallen.
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Samples: Nettoertrag Aus Gebühren Und Provisionen, Nettoertrag Aus Gebühren Und Provisionen
Rückzahlung. (a) Xxxxx Tritt nach den Feststellungen der Emittentin während des Beobachtungszeitraums in Bezug auf das Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentingemäß Emittentin gemäß § 14 13 eine Kreditereignis-Mitteilung, wird die Emittentin von ihrer Verpflichtung, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum Nennbetrag zurückzuzahlen, frei. Der Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallen.
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Rückzahlung. (a) Xxxxx nach den Feststellungen der Emittentin während des Beobachtungszeitraums in Bezug auf das Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentingemäß § 14 eine Kreditereignis-Mitteilung, wird die Emittentin von ihrer Verpflichtung, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum Nennbetrag zurückzuzahlen, frei. Der Anspruch Ans pruch auf Rückzahlung des Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst aus gelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallen.
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Rückzahlung. (a) Xxxxx Tritt nach den Feststellungen der Emittentin während des Beobachtungszeitraums in Bezug auf das Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentingemäß Emittentin gemäß § 14 eine Kreditereignis-Mitteilung, wird die Emittentin von ihrer Verpflichtung, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum Nennbetrag zurückzuzahlen, frei. Der Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallen.
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