Rückzahlung. (a) Xxxxx nach den Feststellungen der Emittentin während des Beobachtungszeitraums in Bezug auf das Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentingemäß § 14 eine Kreditereignis-Mitteilung, wird die Emittentin von ihrer Verpflichtung, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum Nennbetrag zurückzuzahlen, frei. Der Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallen. (b) Im Falle einer Ersetzung des Referenzunternehmens durch mehrere Rechtsnachfolger gemäß § 1 Absatz (4) gilt folgende Regelung: Tritt nach den Feststellungen der Emittentinwährend des Beobachtungszeitraums in Bezug auf ein Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentin gemäß § 14 eine Kreditereignis-Mitteilung, wird die Emittentin von ihrer Verpflichtung, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum vollständigen Nennbetrag zurückzuzahlen, frei. Die Rückzahlung der Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag, abzüglich des auf das jeweilige Referenzunternehmen entfallenden Anteiligen Nennbetrages (wie in § 1 Absatz (4) definiert) am Endfälligkeitstag. In diesem Fall haben die Anleihegläubiger nur Anspruch auf Zahlung eines entsprechend den vorstehenden Sätzen zu berechnenden reduzierten Nennbetrages am Endfälligkeitstag. Der Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallen.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Rückzahlung. (a) Xxxxx nach den Feststellungen der Emittentin während des Beobachtungszeitraums in Bezug auf das Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentingemäß § 14 eine Kreditereignis-Mitteilung, wird die Emittentin von ihrer Verpflichtung, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum Nennbetrag zurückzuzahlen, frei. Der Anspruch Ans pruch auf Rückzahlung des Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst aus gelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallen.
(b) Im Falle einer Ersetzung des Referenzunternehmens durch mehrere Rechtsnachfolger gemäß § 1 Absatz Abs atz (4) gilt folgende Regelung: Tritt nach den Feststellungen der Emittentinwährend des Beobachtungszeitraums in Bezug auf ein Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentin gemäß § 14 eine Kreditereignis-Mitteilung, wird die Emittentin von ihrer Verpflichtung, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum vollständigen Nennbetrag zurückzuzahlen, frei. Die Rückzahlung der Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag, abzüglich des auf das jeweilige Referenzunternehmen entfallenden Anteiligen Nennbetrages (wie in § 1 Absatz Abs atz (4) definiert) am Endfälligkeitstag. In diesem Fall haben die Anleihegläubiger nur Anspruch auf Zahlung eines entsprechend den vorstehenden Sätzen zu berechnenden reduzierten Nennbetrages am Endfälligkeitstag. Der Anspruch Ans pruch auf Rückzahlung des vollständigen Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallen.
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Samples: Endgültige Bedingungen
Rückzahlung. (a) Xxxxx nach den Feststellungen 3.1 Jedes Wertpapier wird, sofern es nicht zuvor zurückgezahlt oder zurückgekauft und beendet wurde, von der Emittentin während durch Zahlung des Beobachtungszeitraums Rückzahlungsbetrages in Bezug der Emissionswährung an den Wertpapierinhaber am Fälligkeitstag zurückgezahlt.
3.2 Wenn der Planmäßige Fälligkeitstag der Referenzwerte gemäß der Referenzbedingungen zeitlich nach hinten verschoben wird (der "Verschobene Fälligkeitstag der Referenzwerte"), fällt der Fälligkeitstag der Wertpapiere auf das Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentingemäß § 14 eine Kreditereignis-Mitteilungden Tag, welcher drei Bankgeschäftstage nach dem Verschobenen Fälligkeitstag der Referenzwerte liegt (der "Verschobene Fälligkeitstag"). Der planmäßige Fälligkeitstag der Referenzwerte ist der 30. Xxxx 2027 (der "Planmäßige Fälligkeitstag der Referenzwerte"). Im Fall eines Verschobenen Fälligkeitstages wird jedes Wertpapier von der Emittentin in der Emissionswährung an den Wertpapierinhaber am Verschobenen Fälligkeitstag zurückgezahlt. Die Emittentin wird die Emittentin von ihrer VerpflichtungWertpapierinhaber gemäß Ziffer 19 (Bekanntmachungen) in Abschnitt C der Wertpapierbedingungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unverzüglich informieren, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass der Planmäßige Fälligkeitstag der Referenzwerte verschoben wurde und der Fälligkeitstag auf den Verschobenen Fälligkeitstag verschoben wurde. Eine Verschiebung des Fälligkeitstags löst keine zusätzlichen Ansprüche seitens der Wertpapierinhaber aus. Versäumt es die Emittentin, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum Nennbetrag zurückzuzahlenWertpapierinhaber zu informieren, frei. Der Anspruch auf Rückzahlung berührt dies daher nicht die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallenVerschobenen Fälligkeitstags.
(b) Im Falle einer Ersetzung des Referenzunternehmens durch mehrere Rechtsnachfolger gemäß § 1 Absatz (4) gilt folgende Regelung: Tritt nach den Feststellungen der Emittentinwährend des Beobachtungszeitraums in Bezug auf ein Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentin gemäß § 14 eine Kreditereignis-Mitteilung, wird die Emittentin von ihrer Verpflichtung, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum vollständigen Nennbetrag zurückzuzahlen, frei. Die Rückzahlung der Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag, abzüglich des auf das jeweilige Referenzunternehmen entfallenden Anteiligen Nennbetrages (wie in § 1 Absatz (4) definiert) am Endfälligkeitstag. In diesem Fall haben die Anleihegläubiger nur Anspruch auf Zahlung eines entsprechend den vorstehenden Sätzen zu berechnenden reduzierten Nennbetrages am Endfälligkeitstag. Der Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallen.
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Samples: Endgültige Bedingungen