Sachen. 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag angeführten Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören, ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben oder verpfändet wurden. Die Versicherung von fremdem Eigentum ist besonders zu vereinbaren.
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Sachen. 1.1 1.1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag angeführten Sachen, die dem Versicherungsnehmer gehören, ihm unter Eigentumsvorbehalt Ei- gentumsvorbehalt übergeben oder verpfändet wurden. Die Versicherung Ver- sicherung von fremdem Eigentum ist besonders zu vereinbaren.
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