Sachgewährleistung. Die Forschungseinrichtung haftet für getreue und sorg- fältige Ausführung der von ihr zu erbringenden For- schungsleistung gemäss anerkannten wissenschaftli- chen und technischen Standards und garantiert, dass sie bei der Vertragserfüllung die geltenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften beachtet. Entsprechendes gilt für die Bundesstelle, wenn sie Forschungsleistungen er- bringt. Die Bundesstelle ist berechtigt, innert nützlicher Frist nach Entgegennahme der Forschungsergebnisse unge- nügend oder mangelhaft dokumentierte Forschungser- gebnisse zur unentgeltlichen Überarbeitung oder Ver- vollständigung an die Forschungseinrichtung unter An- setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzuweisen.
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Samples: Forschungsvertrag, Forschungsvertrag
Sachgewährleistung. Die Forschungseinrichtung haftet für getreue und sorg- fältige sorgfältige Ausführung der von ihr zu erbringenden For- schungsleistung erbrin- genden Forschungsleistung gemäss anerkannten wissenschaftli- chen wissenschaftlichen und technischen Standards Stan- dards und garantiert, dass sie bei der Vertragserfüllung die geltenden öffentlich- öffentlich-rechtlichen Vorschriften Vor- schriften beachtet. Entsprechendes gilt für die Bundesstelle, wenn sie Forschungsleistungen er- bringt. Die Bundesstelle ist berechtigt, innert nützlicher Frist nach Entgegennahme der Forschungsergebnisse unge- nügend Forschungser- gebnisse ungenügend oder mangelhaft dokumentierte Forschungser- gebnisse Forschungsergebnisse zur unentgeltlichen unentgeltli- chen Überarbeitung oder Ver- vollständigung Vervollständigung an die Forschungseinrichtung unter An- setzung einer Ansetzung ei- ner angemessenen Nachfrist zurückzuweisen.
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Samples: Forschungsvertrag
Sachgewährleistung. Die Forschungseinrichtung haftet für getreue und sorg- fältige sorgfältige Ausführung der von ihr zu erbringenden For- schungsleistung Forschungsleistung gemäss anerkannten wissenschaftli- chen wissen- schaftlichen und technischen Standards und garantiertgaran- tiert, dass sie bei der Vertragserfüllung die geltenden öffentlich- gelten- den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet. Entsprechendes gilt für die Bundesstelle, wenn sie Forschungsleistungen er- bringterbringt. Die Bundesstelle ist berechtigt, innert nützlicher Frist nach Entgegennahme der Forschungsergebnisse unge- nügend Forschungsergeb- nisse ungenügend oder mangelhaft dokumentierte Forschungser- gebnisse Forschungsergebnisse zur unentgeltlichen Überarbeitung Überar- beitung oder Ver- vollständigung Vervollständigung an die Forschungseinrichtung Forschungs- einrichtung unter An- setzung Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zurückzuweisen.
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Samples: Forschungsvertrag