Common use of Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflich- tungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, ins- besondere 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbe- sitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; 1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge- werbeberechtigung erforderlich ist. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver- sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 3.700,-. Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind. 1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewe- gungsmittel zu Lande). Als Fahrräder gelten auch Elektrofahr- räder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h; 1.5. aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausge- nommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Art. 31, Pkt. 5.3; 1.6. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd und Extremsportarten; 1.7. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.8. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und gif- tige bzw. exotische Tiere. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatz- verpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. 1.9. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; 1.10. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; 1.11. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange- triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 2. Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Pkt. 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 33 bis zu einer Versicherungssumme von € 72.673,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Art. 30, Pkt. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener- satzverpflichtungen aus der Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten in der Wohnung (Versicherungsräumlich- keiten) bis zu einem Volumen von 500 Litern.

Appears in 3 contracts

Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv, Haushaltsversicherung Exklusiv Premium

Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflich- tungen Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, ins- besondereinsbesondere 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbe- sitzerGrundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; 1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge- werbeberechtigung Gewerbeberechtigung erforderlich ist. ; Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen - ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge - der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 3.700,-. Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind.EUR 10.000,–. 1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewe- gungsmittel Fortbewegungsmittel zu Lande). Als Fahrräder gelten auch Elektrofahr- räder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h; 1.5. aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen angetriebener Landfahrzeuge (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausge- nommen Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Art. 31Artikel 17, Pkt. 5.3Punkt 4.3; 1.6. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd und Extremsportartender Jagd; 1.7. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.8. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und gif- tige bzw. exotische Tiere. Hunde; Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatz- verpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. 1.9. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten; 1.10. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; 1.11. aus der Haltung und Verwendung von – Flugobjekten, die nicht selbstständig im Flug verwendet werden können (d. h. nicht motorisch ange- triebenen Flugmodellen bis zu angetrieben sind) – Spielzeug (insbesondere unbemannte Geräte mit einem Fluggewicht maximalen Gewicht von 5 kg250 g und einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbstständig im Flug verwendet werden können und nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden) Ausgenommen bleiben jedenfalls Luftfahrtgeräte, Luftfahrzeuge und Flugmodelle gemäß Artikel 17, Punkt 4.1 und 4.2. 2. Für Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers gemäß Punkt 1, welche bei Tätigkeiten im Auftrag oder in Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten entstehen, gilt der Versicherungsschutz subsidiär zu etwaigen anderen Versicherungen. X. x. kein Versicherungsschutz besteht somit, wenn Versicherungsschutz für solche Ereignisse insbesondere aus einer Vereins-, Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung des Dritten, verlangt werden kann. 3. Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß Pkt. Punkt 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 33 Artikel 19 bis zu einer Versicherungssumme von € 72.673,- EUR 100.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Art. 30, Pkt. 1Pauschalversicherungssumme. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener- satzverpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen aus der Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten in der Wohnung (Versicherungsräumlich- keiten) bis zu einem Volumen von 500 Liternam Versicherungsort.

Appears in 1 contract

Samples: Haushaltsversicherung