Vorbeugende Rechtskosten Musterklauseln

Vorbeugende Rechtskosten. Ist eine Inanspruchnahme von versicherten Personen gem. Ziffer 2 (Versicherungsfall) noch nicht erfolgt, jedoch wahr- scheinlich, können die versicherten Personen einen Rechts- anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, wobei die Auswahl des Rechtsanwaltes mit den Versicherern abzustimmen ist. Umstände, die mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs führen könnten, liegen z. B. dann vor, wenn: – die Haupt- oder Gesellschafterversammlung einer versicher- ten Person die Entlastung verweigert; – gegenüber einer versicherten Person eine gerichtliche Streit- verkündigung angedroht oder eingereicht wird; – ein Klageentwurf vorgelegt wird; – gegenüber einer versicherten Person Leistungen aus dem Anstellungsvertrag gekürzt oder nicht erbracht werden. Dies gilt nicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit des WLSB, des Fachverbandes, Vereins oder Sportkreises; – ein Klagezulassungsverfahren gemäß § 148 AktG gegen die versicherte Person beantragt wird; – eine versicherte Person vorzeitig aus seiner Funktion abberu- fen wird; – schriftlich gegenüber versicherten Personen Anstellungs- vertragsaufhebungen angedroht oder vorzeitige Kündigun- gen von Anstellungsverträgen ausgesprochen werden; – ein Sonderprüfer gem. § 142 AktG bestellt wurde. Von dieser Regelung sind des Weiteren Kosten eines Rechts- anwalts erfasst für eine erste Stellungnahme gegenüber Behör- den, die ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, ein Disziplinar- oder Aufsichtsverfahren oder sonstige Verwaltungsverfahren gegen versicherte Personen eingeleitet haben. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme und 10 % der Jahreshöchstleistung des Vertrages je Versicherungsjahr begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung ange- rechnet.
Vorbeugende Rechtskosten. Versicherte Personen haben ab dem Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse das Recht, eine vorsorgliche Beratung zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen im Sinne von Ziffer 1.1 durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen vornehmen zu lassen: 2.3.1 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich auf die Organtätigkeit bezieht, 2.3.2 Verweigerung der Entlastung der versicherten Person, 2.3.3 Vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages der versicherten Person, 2.3.4 Erteilung einer Abmahnung gegenüber einer versicherten Person, 2.3.5 Nichterbringung oder Kürzung von vereinbarten Leistungen aus Dienst- oder Anstellungsverträgen gegenüber einer versicherten Person, 2.3.6 Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 130 AktG oder vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen, 2.3.7 Schriftliche Ankündigung oder Androhung eines Schadenersatzanspruches, 2.3.8 Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, einer Leistungs- oder Unterlassungsklage gegen versicherte Gesellschaften mit einem Streitwert in Höhe von mindestens € 250.000,00, 2.3.9 Beschluss des Aufsichtsorgans oder der Gesellschafterversammlung der versicherten Gesellschaft, dass ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches gegen eine versicherte Person bestellt wird (insbesondere gemäß § 134 AktG sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften), 2.3.10 Schriftliche Aufforderung der Gesellschafter gegenüber der versicherten Gesellschaft, einen Anspruch gegen versicherte Personen geltend zu machen oder 2.3.11 Gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des satzungsmäßigen Vertreters. Die Übernahme dieser Kosten erfolgt nur, wenn eine Inanspruchnahme im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 1 wahrscheinlich ist und der Versicherer der Beauftragung vorher nicht widersprochen hat. Der Versicherer kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widersprechen. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 1,0 Mio., begrenzt.
Vorbeugende Rechtskosten. 11.1 Vom Versicherungsschutz umfasst wird auch das Recht der versicherten Person, noch vor Anhängigkeit eines Haftpflichtprozesses nach § 3 Ziffer 7.1 in nachfolgend genannten Konstellationen einen Rechtsanwalt (hinsichtlich der Auswahl des Rechtsanwalts wird auf § 6 Ziffer 1.4 verwiesen) zur Wahr- nehmung ihrer Interessen zu beauftragen: a) Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs oder eines Leistungs- oder Unterlassungsanspruchs gegen die Versicherungsnehmerin bzw. vom Versicherungsschutz umfasste Tochtergesellschaften oder die jeweilige ver- sicherte Person mit einem Streitwert in Höhe von mindestens 250.000 EUR; sofern ein Anspruch auf Versicherungsschutz nach § 3 Ziffer 15 gegeben ist, richtet sich der Versicherungsumfang ausschließlich nach § 3 Ziffer 15. b) Verweigerung der Entlastung einer versicherten Person bzw. Antragstel- lung auf die Verschiebung der Entlastung; c) vorzeitige Beendigung des Organ- bzw. Anstellungsverhältnisses einer ver- sicherten Person wegen einer Pflichtverletzung; dies gilt ebenso für die kon- krete Inaussichtstellung der vorzeitigen Beendigung; d) Nichterbringung oder Kürzung vereinbarter Leistungen aus dem An- stellungsvertrag einer versicherten Person aus anderen Gründen als der Zahlungsunfähigkeit der versicherten Unternehmen; e) protokollierter Beschluss des Kontrollorgans bzw. der Haupt- oder Gesell- schafterversammlung, der nach Auffassung des Kontrollorgans bzw. der Haupt- oder Gesellschafterversammlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein haftungsrelevantes Verhalten für möglich hält;
Vorbeugende Rechtskosten. Notfallkosten
Vorbeugende Rechtskosten. Rechtskosten bei Maßnahmen nach dem Aktiengesetz
Vorbeugende Rechtskosten. Eine versicherte Person hat das Recht, einen Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen, wenn eines der nachfolgend genannten Ereignisse während der Vertragslaufzeit eingetreten ist und die dieses Recht beanspruchende versicherte Person unmittelbar selbst davon betroffen ist: • Anzeige von Umständen gemäß Ziffer IV. 4. der Liberty Executive Advantage oder • Ankündigung oder Androhung eines Anspruchs oder • Verweigerung der Entlastung oder • vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages oder • Nichterbringung oder Kürzung vereinbarter Leistungen aus dem Anstellungsvertrag oder • im Zusammenhang mit einer behaupteten Pflichtverletzung wird gegen ein versichertes Unternehmen ein Leistungs- oder Unterlassungsanspruch mit einem Streitwert in Höhe von mindestens € 250.000 geltend gemacht. Voraussetzung ist, dass dem Versicherer ein solcher Sachverhalt unverzüglich in Textform gemeldet wird. Der Versicherer trägt dann das gebührenordnungsmäßige oder das zwischen ihm und dem Rechtsanwalt besonders vereinbarte Honorar, es sei denn, dass der Versicherer der Beauftragung aus wichtigem Grunde widerspricht. Zu diesem Zweck ist dem Versicherer die geplante Beauftragung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Obliegenheiten gemäß Ziffer VII. 1., 2. und 3. und die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer VII.5. gelten sinngemäß.
Vorbeugende Rechtskosten. Versicherte Personen gem. Ziffer 1.3.1 haben ab dem Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse das Recht, die gutachterliche Überprüfung der haftungsrechtlichen Erfolgsaussichten durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen vornehmen zu lassen: 2.1.3.1 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich auf die versicherte Tätigkeit bezieht, oder 2.1.3.2 Verweigerung der Entlastung der versicherten Person oder die Kündigung des Dienstverhältnisses, oder Beendigung des Dienstverhältnisses der versicherten Person durch Entlassung oder durch eine negative Leistungsfeststellung für zwei aufeinander folgende Beurteilungszeiträume, oder 2.1.3.3 Nichterbringung oder Kürzung des vereinbarten Gehaltes oder 2.1.3.4 Schriftliche Ankündigung oder Androhung eines Schadenersatzanspruches. Die Übernahme dieser Kosten erfolgt nur, wenn eine Inanspruchnahme im Sinne von Ziffer 1.1 Abs. 1 wahrscheinlich ist und der Versicherer der Beauftragung vorher nicht widersprochen hat. Der Versicherer kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widersprechen. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal EUR 1.000.000,00 je Versicherungsperiode, begrenzt.

Related to Vorbeugende Rechtskosten

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Bergungskosten 1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für: a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet; c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnort, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; d) Überführung zum letzten ständigen Wohnort im Todesfalle. 2. Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatz- pflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.