Serienschadenklausel. Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend ge- machte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
a) aufgrund einer im versicherten Zeitraum begangenen Benachteili- gung, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde,
b) aufgrund mehrerer im versicherten Zeitraum begangener Benach- teiligungen, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder ei- ne oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltend- machung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde.
Serienschadenklausel. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Umwelteinwirkung, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, sowie zusätzlich in der Umweltschadensversicherung - die Lieferung von Erzeugnissen, mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 1.18.3 wird gestrichen.
Serienschadenklausel. Serienschäden stellen für den Versicherer ein fast unkalkulierbares Risiko dar. Von einem Serienschaden spricht man, wenn entweder mehrere Ver- stöße zu einem einheitlichen Schaden führen, mehrere Anspruchsteller aus ein und demselben Schaden vorliegen oder wenn ein Schaden infolge mehrerer gleicher oder gleichartiger Verstöße, die zeitlich und sachlich miteinander verknüpft sind auf demselben Fehler beruhen. Während bei der Planung eines Einzelobjekts der Schaden infolge fehler- hafter Planung kalkulierbar ist, stellt ein Serienschaden, bei dem mehrere Objekte betroffen sind, infolge der Kumulierung der Einzelschäden in der Regel einen entsprechend höheren Gesamtschaden dar. Die Versicherer – auch die VHV – müssen dieses Risiko einschränken und kalkulierbar machen, um überhaupt Versicherungsschutz anbieten zu können. Infolge dessen stehen die Versicherungssummen nur einmal gem. A1-5.3.1 ARCHIPROTECT® zur Verfügung bei Serienschäden, • wenn mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen. Hierbei handelt es sich um den Fall, dass mehrere unterschiedliche Ver- stöße zu einem Schaden führen, der sich bei natürlicher Betrachtungs- weise als eine Einheit, d.h. als ein Schaden, darstellt. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn ein Architekt keine Bodenuntersuchungen vorneh- men lässt und deshalb der Grundwasserstand nicht berücksichtigt wird (erster Verstoß). Im Rahmen des Baugrubenaushubs hätte er dann den Wasserstand in der Baugrube erkennen müssen (zweiter Verstoß). Den- noch hat er weder das Gebäude höhergelegt noch eine Wanne geplant. Als Folge tritt Wasser in Kellerräume ein. Durch die verschiedenen Fehl- leistungen entsteht ein einheitlicher Schaden. oder • gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht. Hiermit wird klargestellt, dass für einen Versicherungsfall auch dann nur einmal die vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung ste- hen, wenn sich die Ansprüche des Geschädigten gegen mehrere durch den Versicherungsvertrag versicherte Personen richten. Bei einer Serienplanung durch einen Architekten oder Ingenieur würde aber je nach Anzahl der mangelhaften Bauwerke einer Serie die für die Deckung von Serienschäden einfach zur Verfügung stehende Versiche- rungssumme schnell erschöpft sein. Um dem zu begegnen, wurde die Höchstersatzleistung bei Serienschäden in den ARCHIPROTECT®-Bedingun- gen auf das Doppelte der Versicherungssumme festgelegt. Die Versicherungssumme steht daher nach A1-5.3.2 ARCH...
Serienschadenklausel. Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller gegenüber einer versicherten Organisation und deren versicherten Personen • aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen einer versicherten Organisation begangen wurde; • aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen einer versicherten Organisation begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde.
Serienschadenklausel. Mehrere (versicherte) Versicherungsfälle, die demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in zeitlichem, rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gelten jeweils als einheitlicher Versicherungsfall und gelten als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem sich der erste Versicherungsfall ereignet hat. Die Haftzeit steht dann nur einmal zur Verfügung und beginnt mit dem ersten versicherten Sachverhalt Liegt der erste Versicherungsfall vor dem als Beginn der Versicherung festgelegten Zeitpunkt, ist der gesamte Serienschaden nicht versichert. Im Falle eines Serienschadens findet der zu berücksichtigende Selbstbehalt nur einmal Anwendung. Wären Selbstbehalte in unterschiedlicher Höhe anwendbar, findet der jeweils höchste Selbstbehalt einmal Anwendung.
Serienschadenklausel. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), wenn mehrere gleiche oder gleichartige Verstöße, die unmittelbar auf demselben Fehler beruhen, zu Schäden durch eine oder mehrere Umweltein- wirkungen führen
Serienschadenklausel. Nachhaftung
Serienschadenklausel. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- rungsfälle durch - dieselbe Umwelteinwirkung, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwir- kungen - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelt- einwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbeson- dere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungs- fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
Serienschadenklausel. Unabhängig von den einzelnen Versiche- rungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere ver- sicherte Personen begangen wurde; - aufgrund mehrerer Pflichtverletzun- gen, welche durch eine oder meh- rere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverlet- zungen demselben Sachverhalt zu- zuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen; als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächli- chen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haft- pflichtanspruch geltend gemacht wurde. Im Falle eines Serienschadens findet der im Versicherungsschein genannte Selbstbe- halt nur einmal Anwendung.
Serienschadenklausel. Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle ▪ aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Softwaredesign-, Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zu- sammenhang, oder ▪ aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den glei- chen Mängeln behaftet sind (Serie), gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versi- cherungsfall und als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. Der Zeitraum der Wirksamkeit des Vertrags schließt eine etwaig bestehende Rück- wärtsversicherung und Nachmeldefrist ein. Für die Höchstersatzleistung sind die zu dem Zeitpunkt des Eintritts des ersten Versicherungsfalls einer Serie vereinbarten Versicherungssummen, Jahreshöchstersatzleistungen und Selbstbeteiligungen maßgeblich. Änderungen gelten insoweit nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes bezieht sich ausschließlich auf Versicherungsfälle solcher Serien, deren erster Versicherungsfall während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist. Nach Ablauf der Nachmeldefrist eintretende Versicherungsfälle sind nicht versichert und werden nicht über die Serienschadenklausel in den Versicherungsschutz einbezo- gen.