Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Musterklauseln

Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemie- teten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4.3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB 2019 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich (1) an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 0.000.000 €, (2) an der Einrichtung von vorübergehend (bis zu 6 Monate) gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen / -häusern und ähnlichen Unterkünften, die nicht gleichzeitig Wohnsitz sind. Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 000.000 €. 4.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs- anlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt; (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung sowie dem Abhandenkommen (wegen Schlüsseln/Codekarten siehe A1-6.7) von a) zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden sowie an mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen und -häusern, Hotels, Pensionen, Gäste- häusern und ähnlichen Einrichtungen (Schlafwagen, Schiffskabinen) bei einem vorübergehenden Aufenthalt in diesen. b) kurzfristig und gefälligkeitshalber sowie unentgeltlich zu privaten Zwecken geliehenen beweglichen Sachen. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 200.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. c) kurzfristig und entgeltlich zu privaten Zwecken gemieteten beweglichen Sachen. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 200.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 250 EUR. A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, − Schäden an Tieren, − Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, − Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen, − Schäden an Schmuck und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren, − Schäden infolge von Schimmelbildung.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierte Wohnwagen und Campingcontainer sowie sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen beträgt je Versicherungsfall EUR 5.000.000. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres beträgt EUR 10.000.000. Mitversichert sind auch Schäden durch tierische Ausscheidungen. 6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, − Schäden infolge von Schimmelbildung. 6.3.3 die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergrei- fenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versiche- rungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauf- tragten gemieteten, Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an (1) Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemie- teten Räumen in Gebäuden; (2) mitgemieteten Küchen in zu privaten Zwecken gemiete- ten Wohnräumen in Gebäuden. Voraussetzung ist, dass ein Dritter (z. B. Hausrat- oder Wohngebäudeversicherer) nicht zu einer Ersatzleistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. (3) Beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen und Schiffskabinen A1-6.10.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche wegen @ – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, @ – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm- wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgerä- ten und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, @ – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hier- gegen besonders versichern kann, @ – Schäden infolge von Schimmelbildung.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Be- vollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden. A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Ge- bäuden. A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, − Schäden infolge von Schimmelbildung.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevoll- mächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden. A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räumen in Gebäuden. b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen) durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer. A1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von A1-7.4 – auch Ansprüche von a) Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, b) gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Lei- tung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben ange- stellt hat und deren Angehörigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben; c) Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Ka- pital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Ver- sicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft- pflicht sämtlicher vom Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Eigenleistung mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie während der Bauausführung für den Versi- cherungsnehmer bei Dritten verursachen. Des Weiteren sind mitversichert Ansprüche der Bau- helfer gegen den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherten gemäß A1-2. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche gemäß A1-6.3.5.3. Senkungen und Erdrutschungen Eingeschlossen sind – abweichend von A1-7.12 – Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befind- lichen Gebäuden oder Anlagen.
Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden). Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. B3-3.4.1 Versichert ist – teilweise ergänzend zu B1-6.4 und B1-6.6 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich an (1) fremden Sachen und Mobiliar (z.B. in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen und Schiffskabinen), soweit diese nicht bereits durch B1-6.6 versichert sind. Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. (2) Immobilien und Grundstücken zum Zwecke der Tierhaltung oder -Nutzung (z. B. Stallungen, Reithallen/-Plätze und Weiden), auch wenn diese gepachtet sind – insofern abweichend zu B1-7.3. Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. (3) Pferdetransportanhängern, auch wenn diese geliehen sind – insofern abweichend zu B1-7.3 und B1-7.11, sofern kein ander- weitiger Versicherungsschutz besteht. Die Höchstersatzleistung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 250 EUR selbst zu tragen. B3-3.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, (4) Schäden infolge von Schimmelbildung, (5) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen, (6) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren, (7) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.