Common use of Schadensersatzansprüche Clause in Contracts

Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche des ZB gegen die TDI können nur geltend gemacht werden, wenn sie (i) auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der ZB in besonderem Maße vertrauen darf, (ii) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzung durch die TDI oder dessen Erfüllungsgehilfen oder (iii) einer mindestens fährlässigen Pflichtverletzung mit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit beruhen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die TDI nur in Höhe des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkstattleistungen ist nur die Erbringung der Wartungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistung selbst. Unbeschadet der vorstehenden Haftungsregelungen haftet die TDI für Schäden aufgrund fehlerhaften Materials nur, wenn sie die Fehler mindestens grob fahrlässig nicht erkannt und das Material dennoch verwendet hat. Soweit eine Haftung der TDI nicht eingreift, tritt die TDI etwaige Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Materials an den ZB ab. Der ZB nimmt diese Abtretung an. Für Xxxxxxx aufgrund fehlerhaften Materials, das der ZB stellt, haftet die TDI nicht.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche 9.1 Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergeb- lichen Aufwendungen im Sinne des ZB gegen die TDI können nur geltend gemacht werden, wenn sie§ 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtennur (i) auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der ZB in besonderem Maße vertrauen darfbei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) einer vorsätzlichen bei fahrlässiger oder grob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzung durch die TDI vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder dessen Erfüllungsgehilfen oderder Gesundheit, (iii) wegen der Übernahme einer mindestens fährlässigen Pflichtverletzung mit Schäden an LebenBeschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. (iv) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, (v) aufgrund zwingender Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz, Körper oder (vi) aufgrund sonstiger zwingender Haftung. Unserem Verschulden steht dasjenige eines gesetzli- chen Vertreters oder Gesundheit beruhen. Bei einfach fahrlässiger Erfüllungsgehilfen von uns gleich. 9.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ist jedoch auf den vertragstypi- schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaf- fenheitsgarantie gehaftet wird. Unserem Verschulden steht dasjenige eines gesetzli- chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns gleich. 9.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Ziffer 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die TDI nur in Höhe Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – aus- geschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenser- satzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkstattleistungen ist nur Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen de- liktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden ge- mäß § 823 BGB. 9.4 Soweit die Erbringung der Wartungs-Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistung selbst. Unbeschadet der vorstehenden Haftungsregelungen haftet gilt dies auch im Hinblick auf die TDI für Schäden aufgrund fehlerhaften Materials nurpersönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbei- ter, wenn sie die Fehler mindestens grob fahrlässig nicht erkannt Vertreter und das Material dennoch verwendet hat. Soweit eine Haftung der TDI nicht eingreift, tritt die TDI etwaige Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Materials an den ZB ab. Der ZB nimmt diese Abtretung an. Für Xxxxxxx aufgrund fehlerhaften Materials, das der ZB stellt, haftet die TDI nichtErfüllungsgehilfen.

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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen

Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche 9.1. Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergebli- chen Aufwendungen im Sinne des ZB gegen die TDI können nur geltend gemacht werden, wenn sie§ 284 BGB (nachfol- gend "Schadensersatz") wegen Verletzung vertraglicher o- der außervertraglicher Pflichten nur (ia) auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der ZB in besonderem Maße vertrauen darfbei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (iib) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit, c) wegen der Übernahme einer vorsätzlichen Beschaffenheits- oder grob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzung durch die TDI Haltbarkeitsgarantie. d) bei fahrlässiger oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlicher Verletzung wesent- licher e) Vertragspflichten, f) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz oder (iiig) einer mindestens fährlässigen Pflichtverletzung mit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit beruhenaufgrund sonstiger zwingender Haftung. 9.2. Bei einfach fahrlässiger Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Ver- tragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vor- hersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird. 9.3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Ziffer 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die TDI nur in Höhe Rechtsna- tur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkstattleistungen ist nur die Erbringung der Wartungs-Vertragsschluss, Instandhaltungs- wegen sonstiger Pflicht- verletzungen oder Instandsetzungsleistung selbst. Unbeschadet der vorstehenden Haftungsregelungen haftet die TDI für Schäden aufgrund fehlerhaften Materials nur, wenn sie die Fehler mindestens grob fahrlässig nicht erkannt und das Material dennoch verwendet hatwegen deliktischer Ansprüche auf Er- satz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 9.4. Soweit eine Haftung die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausge- schlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli- che Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9.5. Eine Änderung der TDI Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht eingreift, tritt die TDI etwaige Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Materials an den ZB ab. Der ZB nimmt diese Abtretung an. Für Xxxxxxx aufgrund fehlerhaften Materials, das der ZB stellt, haftet die TDI nichtverbunden.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche 8.1 Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des ZB gegen die TDI können nur geltend gemacht werden, wenn sie§ 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder au- ßervertraglicher Pflichten nur (i) auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der ZB in besonderem Maße vertrauen darfbei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) einer vorsätzlichen bei fahrlässiger oder grob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzung durch die TDI vorsätzlicher Verletzung des Le- bens, des Körpers oder dessen Erfüllungsgehilfen oderder Gesundheit, (iii) wegen der Übernahme einer mindestens fährlässigen Pflichtverletzung mit Schäden an Leben, Körper Beschaffenheits- oder Gesundheit beruhen. Bei einfach Haltbarkeitsgarantie, (iv) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten, (v) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz oder (vi) aufgrund sonstiger zwingender Haftung. 8.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Vertrags- pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Be- schaffenheitsgarantie gehaftet wird. 8.3 Verursacht ein Mangel unserer Produkte beim Besteller einen Verlust oder eine Beschädigung von Daten und/oder Pro- grammen, umfasst unsere Ersatzpflicht nicht den Aufwand für deren Wiederbeschaffung. Dem Besteller obliegt insoweit die TDI nur in Höhe Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung. 8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkstattleistungen Bestellers ist nur die Erbringung der Wartungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistung selbst. Unbeschadet der mit den vorstehenden Haftungsregelungen haftet die TDI für Schäden aufgrund fehlerhaften Materials nur, wenn sie die Fehler mindestens grob fahrlässig Regelungen nicht erkannt und das Material dennoch verwendet hat. Soweit eine Haftung der TDI nicht eingreift, tritt die TDI etwaige Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Materials an den ZB ab. Der ZB nimmt diese Abtretung an. Für Xxxxxxx aufgrund fehlerhaften Materials, das der ZB stellt, haftet die TDI nichtverbunden.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche des ZB gegen die TDI können nur geltend gemacht werden, wenn sie 4.1 Der Verkäufer sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften ausschließlich für Schäden die: (i) grob fahrlässig oder vorsätzlich; oder (ii) durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der schuldhaften Verkäufer daher regelmäßig vertrauen darf. Jede weitere Schadensersatzpflicht des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. 4.2 Haftet der Verkäufer gem. Ziffer 4.1 (ii) für eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch ohne grob fahrlässig oder vorsätzlich zu handeln, beschränkt sich seine Haftung auf deren Erfüllung der ZB in besonderem Maße vertrauen darf,den für den Verkäufer aufgrund seiner Kenntnis zur Zeit des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden des Käufers. 4.3 Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers für Schäden im Zusammenhang mit einem Vertrag ist auf den nach dem Vertrag zu entrichtenden Preis für die Waren beschränkt. Der Verkäufer haftet nicht für (direkte oder indirekte) Schäden aufgrund von: Gewinnausfall; Nutzungsausfall; Ausfall erwarteter Vertragsabschlüsse und/oder Ersparnisse; Verlust des Geschäftswerts; entgangenen Geschäftsmöglichkeiten, Geschäftsausfall und/oder Unterbrechung des Geschäftsbetriebs oder jeglichen indirekten Schäden, Folgeschäden oder speziellen Verlusten. 4.4 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nach dieser Ziffer 4 gelten nicht bei: (i) arglistigem Verschweigen eines Mangels, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; (ii) einer vorsätzlichen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder grob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzung durch die TDI oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Gesundheit; (iii) einer mindestens fährlässigen Pflichtverletzung mit Schäden an Lebenvon den Parteien vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht (z. B. Garantien); oder (iv) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 4.5 Die Schadensersatzpflicht des Käufers, Körper oder Gesundheit beruhen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die TDI nur in Höhe des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkstattleistungen seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist nur die Erbringung der Wartungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistung selbst. Unbeschadet der vorstehenden Haftungsregelungen haftet die TDI für Schäden aufgrund fehlerhaften Materials nur, wenn sie die Fehler mindestens grob fahrlässig nicht erkannt und das Material dennoch verwendet hat. Soweit eine Haftung der TDI nicht eingreift, tritt die TDI etwaige Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Materials an den ZB ab. Der ZB nimmt diese Abtretung an. Für Xxxxxxx aufgrund fehlerhaften Materials, das der ZB stellt, haftet die TDI nichtunbeschränkt.

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Samples: Sales Contracts

Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche (1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des ZB gegen die TDI können nur geltend gemacht werdenKunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), wenn siegleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. (i2) auf Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der schuldhaften groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflichtdes Lebens, auf deren Erfüllung des Körpers oder der ZB in besonderem Maße vertrauen darf, (ii) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzung durch die TDI oder dessen Erfüllungsgehilfen oder (iii) einer mindestens fährlässigen Pflichtverletzung mit Schäden an LebenGesundheit, Körper oder Gesundheit beruhen. Bei einfach fahrlässiger wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet (Verpflichtung, deren Erfüllung die TDI nur in Höhe ordnungsgemäße Durchführung des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkstattleistungen ist nur die Erbringung Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Wartungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistung selbst. Unbeschadet der vorstehenden Haftungsregelungen haftet die TDI für Schäden aufgrund fehlerhaften Materials nur, wenn sie die Fehler mindestens grob fahrlässig nicht erkannt Vertragspartner regelmäßig vertraut und das Material dennoch verwendet hat. Soweit eine Haftung der TDI nicht eingreift, tritt die TDI etwaige Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Materials an den ZB abvertrauen darf). Der ZB nimmt diese Abtretung anSchadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für Xxxxxxx Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (3) Die für Sachmängelansprüche geltende Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Abs. (1) gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Vertragsgegenstandes beruhen. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund fehlerhaften Materialsvon Fällen des Vorsatzes, das der ZB stelltgroben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, haftet die TDI nichtdes Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Servicebedingungen

Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwandsansprüche des ZB gegen die TDI können nur geltend gemacht werden, wenn sie Bestellers (i) auf m Folgenden Schadenersatz- ansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der schuldhaften groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der ZB in besonderem Maße vertrauen darf, (ii) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzung durch wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die TDI oder dessen Erfüllungsgehilfen oder (iii) einer mindestens fährlässigen Pflichtverletzung mit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit beruhen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die TDI nur in Höhe ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen SchadensLebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkstattleistungen Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist nur die Erbringung der Wartungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistung selbst. Unbeschadet der mit den vorstehenden Haftungsregelungen haftet die TDI für Schäden aufgrund fehlerhaften Materials nur, wenn sie die Fehler mindestens grob fahrlässig Regelungen nicht erkannt und das Material dennoch verwendet hatverbunden. 3. Soweit eine Haftung dem Besteller hiernach Schadenersatz- ansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der TDI nicht eingreift, tritt für Sachmängelansprüche geltenden Verjäh- rungsfrist gemäß I.2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkt- haftungsgesetz gelten die TDI etwaige Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Materials an den ZB ab. Der ZB nimmt diese Abtretung an. Für Xxxxxxx aufgrund fehlerhaften Materials, das der ZB stellt, haftet die TDI nichtgesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche 9.1 Wir haften auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des ZB gegen die TDI können nur geltend gemacht werden, wenn sie§ 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur (i) auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der ZB in besonderem Maße vertrauen darfbei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) einer vorsätzlichen bei fahrlässiger oder grob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzung durch die TDI vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder dessen Erfüllungsgehilfen oderder Gesundheit, (iii) wegen der Übernahme einer mindestens fährlässigen Pflichtverletzung mit Schäden an Leben, Körper Beschaffenheits- oder Gesundheit beruhen. Bei einfach Haltbarkeitsgarantie. (iv) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, (v) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder (vi) aufgrund sonstiger zwingender Haftung. 9.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird. 9.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Ziffer 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die TDI nur in Höhe Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkstattleistungen Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 9.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist nur die Erbringung der Wartungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsleistung selbst. Unbeschadet der mit den vorstehenden Haftungsregelungen haftet die TDI für Schäden aufgrund fehlerhaften Materials nur, wenn sie die Fehler mindestens grob fahrlässig Regelungen nicht erkannt und das Material dennoch verwendet hat. Soweit eine Haftung der TDI nicht eingreift, tritt die TDI etwaige Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Materials an den ZB ab. Der ZB nimmt diese Abtretung an. Für Xxxxxxx aufgrund fehlerhaften Materials, das der ZB stellt, haftet die TDI nichtverbunden.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des ZB gegen § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten – aus welchen Rechtsgründen auch immer –, insbesondere auch auf Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung, wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und wegen unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 7.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen a. bei Vorsatz, einschließlich Vorsatz unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; b. bei grober Fahrlässigkeit, einschließlich grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; c. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; d. bei Mängeln, die TDI können nur geltend gemacht werdenwir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben; e. bei Mängeln der von uns gelieferten Waren, wenn sie (i) auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der ZB in besonderem Maße vertrauen darf, (ii) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzung durch die TDI oder dessen Erfüllungsgehilfen oder (iii) einer mindestens fährlässigen Pflichtverletzung mit soweit bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit beruhenprivat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird; f. über vorstehende lit. Bei a. und b. hinaus bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die TDI nur in Höhe ordnungsgemäße Durchführung des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen SchadensVertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte (wesentliche Vertragspflichten). 7.2 In den unter vorstehender Ziff. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkstattleistungen 7.1 lit. b. und f. geregelten Fällen ist nur unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7.3 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche des Bestellers und eine weitergehende Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen. 7.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Bestimmungen unter dieser Ziff. 7. nicht verbunden. 7.5 Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Erbringung der Wartungs-persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Instandhaltungs- Vertreter und/oder Instandsetzungsleistung selbst. Unbeschadet der vorstehenden Haftungsregelungen haftet die TDI für Schäden aufgrund fehlerhaften Materials nur, wenn sie die Fehler mindestens grob fahrlässig nicht erkannt und das Material dennoch verwendet hat. Soweit eine Haftung der TDI nicht eingreift, tritt die TDI etwaige Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten des Materials an den ZB ab. Der ZB nimmt diese Abtretung an. Für Xxxxxxx aufgrund fehlerhaften Materials, das der ZB stellt, haftet die TDI nichtErfüllungsgehilfen.

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Samples: General Terms and Conditions