Schichtarbeit. Der Kollektivvertrag regelt die Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit, die eine Betriebsvereinbarung voraus- setzt. Grundsätzlich ist die Normalarbeitszeit so einzu- teilen, dass die gesetzlich gewährte Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Ar- beitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht über- schritten wird. Es ist jedoch auch bei der Schichtarbeit eine Abkop- pelung der individuellen Arbeitszeit vom Schichtplan bzw von der Betriebslaufzeit möglich. So kann die Nor- malarbeitszeit im Schichtturnus auf 40 Stunden aus- gedehnt werden. In diesem Fall ist jedoch die Über- schreitung, also im Regelfall die Differenz von 38,5 auf 40 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wo- chen auszugleichen. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo- chen bedarf der Betriebsvereinbarung und der Zu- stimmung der Kollektivvertragspartner. Ist ein Freizeitausgleich im Schichtplan eingebaut, be- darf es keiner besonderen Regelung, weil dann der Schichtturnus entsprechend verlängert wird. Auch bei der Schicht ist, wenn das die Betriebsvereinbarung vorsieht, eine Regelung möglich, dass der Freizeitaus- gleich vom Schichtplan abgekoppelt durch ein Ein- vernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Diese so genannten Freischichten können da- her individuell vereinbart werden. Kommt ein Einver- nehmen nicht zustande, folgt der Zeitausgleich nach Ankündigung durch den Arbeitnehmer unmittelbar vor Ende des Durchrechnungszeitraumes. Der Ausgleichszeitraum beginnt mit Beendigung des Schichtturnusses, in dem die Ausdehnung der Normal- arbeitszeit auf 40 Stunden erfolgt ist. In der Praxis wird es zweckmäßig sein, einen Durchrechnungszeitraum zu vereinbaren, der über mehrere Schichtturnusse läuft, sodass der Beginn des Durchrechnungszeitrau- mes mit einem Schichtturnus zusammenfällt. Weiters ist noch vereinbart, dass durch die Gewäh- rung der Freischichten die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht berührt wer- den. Die Vertragspartner wollten damit klarstellen, dass in Grenzfällen durch die Vereinbarung von Frei- schichten während der Nacht die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht verloren gehen. Der Kollektivvertrag ermöglicht auch die Unterschrei- tung der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden im Schichtturnus. Auf diese Weise entstehen Zusatz- schichten, die in dem Durchrechnungszeitraum (26 bzw 52 Wochen) nachzuarbeiten sind. Zu § 4b Mehrarbeit Durch den neuen Kollektivvertrag wurde neben der Normalarbeitszeit und den Überstunden ein neuer Be- griff “Mehrarbeit” eingeführt. Die Begriffsbestimmung wurde deshalb notwendig, weil das Ausmaß der Ver- kürzung der Normalarbeitszeit pro Woche bis zum 31. 10. 1988 zuschlagsfrei zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird. Das Ausmaß der Mehrarbeit ergibt sich aus der Differenz zwischen der bisherigen betrieblichen Nor- malarbeitszeit und der ab 1. 11. 1986 geltenden kol- lektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche. Es wurde festgelegt, dass diese Zu- schlagsfreiheit auch bei anderer Verteilung der Nor- malarbeitszeit im Sinne I–III gilt. Dadurch wird klarge- stellt, dass, wie immer die Normalarbeitszeit verteilt wird, die jeweilige sich aus der oben genannten Diffe- renz ergebende Mehrarbeit pro Woche zuschlagsfrei ist und nicht auf das erlaubte Überstundenausmaß angerechnet wird. In den nachfolgenden Beispielen wird von einer bishe- rigen betrieblichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (daher Ausmaß der Mehrarbeit 1,5 Stun- den) ausgegangen. a) Es erfolgt ein Gleichbleiben der Arbeitszeit mit 40 Stunden. In diesem Fall sind je nach Verteilung der täglichen Arbeitszeit die ersten 1 1/2 Stunden ab Überschreiten der verteilten Normalarbeitszeit Mehr- arbeit im Sinne dieser Bestimmung. Es handelt sich hier um die Zeit ab der beendigten 40. bis 41,5. Stunde. Es ändert auch an dieser Sachlage nichts, wenn in ei- ner Arbeitswoche ein freier Tag im Sinne von I gewährt wird. Auch dann ist von der festgelegten täglichen Normalarbeitszeit auszugehen. b) Es ist eine Bandbreite gemäß II vereinbart: In die- sem Fall sind bei einer vereinbarten Normalarbeitszeit von 37 Stunden die 38. und die 38,5. Stunde zuschlags- freie Mehrarbeit, in den Wochen mit 40 Stunden die
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Schichtarbeit. Der Kollektivvertrag regelt die Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit, die eine Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitswei- se ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung voraus- setztein Schichtplan zu erstellen. Grundsätzlich Die Arbeitszeit ist die Normalarbeitszeit so einzu- teileneinzutei- len, dass die gesetzlich gewährte Mindestruhezeit gewährleistete Mindestruhe- zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Ar- beitszeit Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht über- schritten überschritten wird. Es ist jedoch auch bei der Schichtarbeit eine Abkop- pelung der individuellen Arbeitszeit vom Schichtplan bzw von der Betriebslaufzeit möglich. So Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die Nor- malarbeitszeit wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Schichtturnus auf Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden aus- gedehnt werdenStun- den nicht überschreitet. In diesem Fall ist jedoch die Die sich daraus ergebenden Über- schreitung, also im Regelfall die Differenz von 38,5 auf 40 Stunden, oder Unterschreitungen der kollektivvertragli- chen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wo- chen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitrau- mes auszugleichen. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo- chen bedarf der ist nur durch Betriebsvereinbarung und der mit Zu- stimmung der KollektivvertragspartnerKollektivvertragspartner rechtswirksam. Ist ein Freizeitausgleich im Schichtplan eingebaut, be- darf es keiner besonderen Regelung, weil dann Bei Nichteinigung der Schichtturnus entsprechend verlängert wirdKollektivvertragspartner ist eine Schiedskommission der Kollektivvertragspartner zu befassen. Auch bei Die Festlegung des Freizeitausgleichs hat unter Berücksichtigung der Schicht ist, wenn das die Betriebsvereinbarung vorsieht, eine Regelung möglich, dass der Freizeitaus- gleich vom Schichtplan abgekoppelt durch ein Ein- vernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Diese so genannten Freischichten können da- her individuell vereinbart werdenbetrieblichen Erfordernis- se einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein Einver- nehmen solches Ein- vernehmen nicht zustande, folgt erfolgt der Zeitausgleich nach Ankündigung durch den Arbeitnehmer unmittelbar vor Ende des Durchrechnungszeitraumes. Der Die Ansprü- che nach dem Nachtschichtschwerarbeitsgesetz*) (NSchG) werden durch die Gewährung von Frei- schichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Für Dienstnehmer in vollkontinuierlichen Betrieben kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn am Wochenende eine oder zwei Schichten von 10 bis 12 Stunden Dauer im Schichtplan vorgesehen sind und mindestens 2 von 3 Wochenenden vollkom- men arbeitsfrei sind. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann folgende Ab- weichung von den vorstehenden Bestimmungen ver- einbart werden. Bei erfolgter Zustimmung des Be- triebsrates ist auf deren Grundlage eine Betriebsver- einbarung abzuschließen und an die Kollektivver- tragspartner zu senden. Anstelle des in den vorstehenden Regelungen von Abs 5 erwähnten Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen gilt generell ein Ausgleichszeitraum beginnt mit Beendigung des Schichtturnussesvon 52 Wochen. Gelingt in diesem Zeitraum kein vollstän- diger Ausgleich der durch Abweichungen iSd 3. Ab- satzes entstandenen Über- oder Unterschreitungen der wöchentlichen Normalarbeitszeit im vorangegan- genen Schichtturnus, in dem die Ausdehnung der Normal- arbeitszeit auf können Überschreitungen bis zu insgesamt 40 Stunden erfolgt istund Unterschreitungen bis zu 180 Stunden*) nochmals in einen letztmaligen Aus- gleichszeitraum von 52 Wochen übertragen werden. In Darüber hinausgehende Zeiten und danach noch im- mer nicht ausgeglichene Zeiten sind als Überstunden auszuzahlen bzw verfallen ersatzlos. Wurde von der Praxis wird es zweckmäßig seinvorstehenden Abweichungsmöglich- keit Gebrauch gemacht, einen Durchrechnungszeitraum ist auf Wunsch des Arbeit- nehmers bzw der Arbeitnehmerin und sofern dies be- trieblich möglich ist und Zeitguthaben bestehen, Al- tersteilzeit iSd § 4c zu vereinbaren, der über mehrere Schichtturnusse läuft, sodass der Beginn des Durchrechnungszeitrau- mes mit einem Schichtturnus zusammenfällt. Weiters ist noch vereinbart, dass durch die Gewäh- rung der Freischichten die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht berührt wer- den. Die Vertragspartner wollten damit klarstellen, dass um in Grenzfällen durch die Vereinbarung von Frei- schichten während der Nacht die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht verloren gehen. Der Kollektivvertrag ermöglicht auch die Unterschrei- tung der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden im Schichtturnus. Auf diese Weise entstehen Zusatz- schichten, die in dem Durchrechnungszeitraum (26 bzw 52 Wochen) nachzuarbeiten sind. Zu § 4b Mehrarbeit Durch den neuen Kollektivvertrag wurde neben der Normalarbeitszeit und den Überstunden ein neuer Be- griff “Mehrarbeit” eingeführt. Die Begriffsbestimmung wurde deshalb notwendig, weil das Ausmaß der Ver- kürzung der Normalarbeitszeit pro Woche bis zum 31. 10. 1988 zuschlagsfrei diesem Rah- men deren Verbrauch zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird. Das Ausmaß der Mehrarbeit ergibt sich aus der Differenz zwischen der bisherigen betrieblichen Nor- malarbeitszeit und der ab 1. 11. 1986 geltenden kol- lektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche. Es wurde festgelegt, dass diese Zu- schlagsfreiheit auch bei anderer Verteilung der Nor- malarbeitszeit im Sinne I–III gilt. Dadurch wird klarge- stellt, dass, wie immer die Normalarbeitszeit verteilt wird, die jeweilige sich aus der oben genannten Diffe- renz ergebende Mehrarbeit pro Woche zuschlagsfrei ist und nicht auf das erlaubte Überstundenausmaß angerechnet wird. In den nachfolgenden Beispielen wird von einer bishe- rigen betrieblichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (daher Ausmaß der Mehrarbeit 1,5 Stun- den) ausgegangenermöglichen.
a) Es erfolgt ein Gleichbleiben der Arbeitszeit mit 40 Stunden. In diesem Fall sind je nach Verteilung der täglichen Arbeitszeit die ersten 1 1/2 Stunden ab Überschreiten der verteilten Normalarbeitszeit Mehr- arbeit im Sinne dieser Bestimmung. Es handelt sich hier um die Zeit ab der beendigten 40. bis 41,5. Stunde. Es ändert auch an dieser Sachlage nichts, wenn in ei- ner Arbeitswoche ein freier Tag im Sinne von I gewährt wird. Auch dann ist von der festgelegten täglichen Normalarbeitszeit auszugehen.
b) Es ist eine Bandbreite gemäß II vereinbart: In die- sem Fall sind bei einer vereinbarten Normalarbeitszeit von 37 Stunden die 38. und die 38,5. Stunde zuschlags- freie Mehrarbeit, in den Wochen mit 40 Stunden die
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Schichtarbeit. Der Kollektivvertrag regelt die Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit, die eine Betriebsvereinbarung voraus- setztBei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitswei- se ist (aufgrund einer Betriebsvereinbarung) ein Schichtplan zu erstellen. Grundsätzlich Die Arbeitszeit ist die Normalarbeitszeit so einzu- teileneinzutei- len, dass die gesetzlich gewährte Mindestruhezeit gewährleistete Mindestruhe- zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Ar- beitszeit Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses Schichtturnus nicht über- schritten überschritten wird. Es ist jedoch auch bei der Schichtarbeit eine Abkop- pelung der individuellen Arbeitszeit vom Schichtplan bzw von der Betriebslaufzeit möglich. So Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die Nor- malarbeitszeit wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb dieses Schichtturnus ungleichmäßig so ver- teilt werden, dass sie im Schichtturnus auf Durchschnitt des Schichttur- nus 40 Stunden aus- gedehnt werdennicht überschreitet. In diesem Fall ist jedoch die Die sich daraus ergebenden Über- schreitung, also im Regelfall die Differenz von 38,5 auf 40 Stunden, und Unterschrei- tungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wo- chen Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. Ein längerer Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wo- chen bedarf Wochen erstreckt werden. Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Be- rücksichtigung der Betriebsvereinbarung und der Zu- stimmung der Kollektivvertragspartner. Ist ein Freizeitausgleich im Schichtplan eingebaut, be- darf es keiner besonderen Regelung, weil dann der Schichtturnus entsprechend verlängert wird. Auch bei der Schicht ist, wenn das die Betriebsvereinbarung vorsieht, eine Regelung möglich, dass der Freizeitaus- gleich vom Schichtplan abgekoppelt durch ein Ein- vernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Diese so genannten Freischichten können da- her individuell vereinbart werdenbetrieblichen Erfordernisse einver- nehmlich zu erfolgen. Kommt ein Einver- nehmen solches Einverneh- men nicht zustande, folgt erfolgt der Zeitausgleich nach Ankündigung durch den Arbeitnehmer unmittelbar vor Ende En- de des Durchrechnungszeitraumes. Der Ausgleichszeitraum beginnt Durchrechnungszeitraum kann durch Vereinba- rung mit Beendigung des Schichtturnussesden betroffenen Arbeitnehmern ausgedehnt werden. In Betrieben, in dem die Ausdehnung der Normal- arbeitszeit auf 40 Stunden erfolgt denen ein Betriebsrat errich- tet ist, haben derartige Regelungen durch Betriebs- vereinbarung zu erfolgen. In der Praxis wird es zweckmäßig sein, einen Durchrechnungszeitraum zu vereinbaren, der über mehrere Schichtturnusse läuft, sodass der Beginn des Durchrechnungszeitrau- mes mit einem Schichtturnus zusammenfällt. Weiters ist noch vereinbart, dass durch die Gewäh- rung der Freischichten die Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht berührt wer- den. Die Vertragspartner wollten damit klarstellen, dass in Grenzfällen Nachtschichtschwerarbeits- gesetz werden durch die Vereinbarung Gewährung von Frei- schichten während der Nacht die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht verloren gehen. Der Kollektivvertrag ermöglicht auch die Unterschrei- tung der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden im Schichtturnus. Auf diese Weise entstehen Zusatz- schichten, die in dem Durchrechnungszeitraum (26 bzw 52 Wochen) nachzuarbeiten sind. Zu § 4b Mehrarbeit Durch den neuen Kollektivvertrag wurde neben der Normalarbeitszeit und den Überstunden ein neuer Be- griff “Mehrarbeit” eingeführt. Die Begriffsbestimmung wurde deshalb notwendig, weil das Ausmaß der Ver- kürzung der Normalarbeitszeit pro Woche bis zum 31. 10. 1988 zuschlagsfrei zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird. Das Ausmaß der Mehrarbeit ergibt sich aus der Differenz zwischen der bisherigen betrieblichen Nor- malarbeitszeit und der ab 1. 11. 1986 geltenden kol- lektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche. Es wurde festgelegt, dass diese Zu- schlagsfreiheit auch bei anderer Verteilung der Nor- malarbeitszeit Freischich- ten im Sinne I–III giltdieses Punktes nicht berührt. Dadurch wird klarge- stelltBei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarung Dekaden- arbeit festgelegt werden. Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten 10 aufeinan- der folgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als 40 Stunden betragen, dass, wie immer wenn innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit verteilt nicht überschritten wird. Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungszeit- raumes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes- tens 36 Stunden. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentli- xxxx Xxxxxxxx von 36 Stunden dürfen nur jene Ruhe- zeiten herangezogen werden, die jeweilige sich aus mindestens 24 zu- sammenhängende Stunden umfassen. Zwischen 2 aufeinander folgenden Dekaden muss jedenfalls ei- ne Ruhezeit von mindestens 36 Stunden liegen. Für die Festlegung der oben genannten Diffe- renz ergebende Mehrarbeit pro Woche zuschlagsfrei Normalarbeitszeit sind die ein- schlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt diese für den Arbeitnehmer als Festlegung der Normalarbeitszeit. Durch die Deka- denarbeit darf keine Entgeltschmälerung eintreten. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist und nicht auf das erlaubte Überstundenausmaß angerechnet wird. In den nachfolgenden Beispielen wird von einer bishe- rigen betrieblichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (daher jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß der Mehrarbeit 1,5 Stun- den) ausgegangen.
a) Es erfolgt ein Gleichbleiben der Arbeitszeit mit 40 Stunden. In diesem Fall sind je nach Verteilung der täglichen Arbeitszeit die ersten 1 1/2 Stunden ab Überschreiten der verteilten Normalarbeitszeit Mehr- arbeit im Sinne dieser Bestimmung. Es handelt sich hier um die Zeit ab der beendigten 40. bis 41,5. Stunde. Es ändert auch an dieser Sachlage nichts, wenn in ei- ner Arbeitswoche ein freier Tag im Sinne von I gewährt wird. Auch dann ist von der festgelegten täglichen Normalarbeitszeit auszugehen.
b) Es ist eine Bandbreite gemäß II vereinbart: In die- sem Fall sind bei einer vereinbarten Normalarbeitszeit von 37 Stunden die 38. und die 38,5. Stunde zuschlags- freie Mehrarbeit, in den Wochen mit 40 Stunden diezu gewähren:
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Schichtarbeit. Der Kollektivvertrag regelt die Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit, die eine Betriebsvereinbarung voraus- setzt. Grundsätzlich ist die Normalarbeitszeit so einzu- teilenein- zuteilen, dass die gesetzlich gewährte Mindestruhezeit Mindestruhe- zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Ar- beitszeit Arbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht über- schritten überschritten wird. Es ist jedoch auch bei der Schichtarbeit eine Abkop- pelung Abkoppe- lung der individuellen Arbeitszeit vom Schichtplan bzw von der Betriebslaufzeit möglich. So kann die Nor- malarbeitszeit Normal- arbeitszeit im Schichtturnus auf 40 Stunden aus- gedehnt ausge- dehnt werden. In diesem Fall ist jedoch die Über- schreitung, also im Regelfall die Differenz von 38,5 auf 40 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wo- chen Wochen auszugleichen. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo- chen bedarf der Betriebsvereinbarung und der Zu- stimmung der Kollektivvertragspartner. Ist ein Freizeitausgleich im Schichtplan eingebaut, be- darf es keiner besonderen Regelung, weil dann der Schichtturnus entsprechend verlängert wird. Auch bei der Schicht ist, wenn das die Betriebsvereinbarung vorsieht, eine Regelung möglich, dass der Freizeitaus- gleich vom Schichtplan abgekoppelt durch ein Ein- vernehmen Einver- nehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgter- folgt. Diese so genannten Freischichten können da- her daher individuell vereinbart werden. Kommt ein Einver- nehmen Einverneh- men nicht zustande, folgt der Zeitausgleich nach Ankündigung An- kündigung durch den Arbeitnehmer unmittelbar vor Ende des Durchrechnungszeitraumes. Der Ausgleichszeitraum beginnt mit Beendigung des Schichtturnusses, in dem die Ausdehnung der Normal- arbeitszeit Nor- malarbeitszeit auf 40 Stunden erfolgt ist. In der Praxis wird es zweckmäßig sein, einen Durchrechnungszeitraum Durchrechnungszeit- raum zu vereinbaren, der über mehrere Schichtturnusse Schichttur- nusse läuft, sodass der Beginn des Durchrechnungszeitrau- mes Durchrechnungs- zeitraumes mit einem Schichtturnus zusammenfällt. Weiters ist noch vereinbart, dass durch die Gewäh- rung der Freischichten die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht berührt wer- den. Die Vertragspartner wollten damit klarstellen, dass in Grenzfällen durch die Vereinbarung von Frei- schichten während der Nacht die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht verloren verlo- ren gehen. Der Kollektivvertrag ermöglicht auch die Unterschrei- tung der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden im Schichtturnus. Auf diese Weise entstehen Zusatz- schichten, die in dem Durchrechnungszeitraum (26 bzw 52 Wochen) nachzuarbeiten sind. Zu § 4b Mehrarbeit Durch den neuen Kollektivvertrag wurde neben der Normalarbeitszeit und den Überstunden ein neuer Be- griff “Mehrarbeit” eingeführt. Die Begriffsbestimmung wurde deshalb notwendig, weil das Ausmaß der Ver- kürzung der Normalarbeitszeit pro Woche bis zum 31. 10. 1988 zuschlagsfrei zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird. Das Ausmaß der Mehrarbeit ergibt sich aus der Differenz zwischen der bisherigen betrieblichen Nor- malarbeitszeit und der ab 1. 11. 1986 geltenden kol- lektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden Stun- den pro Woche. Es wurde festgelegt, dass diese Zu- schlagsfreiheit auch bei anderer Verteilung der Nor- malarbeitszeit im Sinne I–III gilt. Dadurch wird klarge- stelltklar- gestellt, dass, wie immer die Normalarbeitszeit verteilt ver- teilt wird, die jeweilige sich aus der oben genannten Diffe- renz Differenz ergebende Mehrarbeit pro Woche zuschlagsfrei zuschlags- frei ist und nicht auf das erlaubte Überstundenausmaß angerechnet wird. In den nachfolgenden Beispielen wird von einer bishe- rigen betrieblichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (daher Ausmaß der Mehrarbeit 1,5 Stun- den) ausgegangen.
a) Es erfolgt ein Gleichbleiben der Arbeitszeit mit 40 Stunden. In diesem Fall sind je nach Verteilung der täglichen Arbeitszeit die ersten 1 1/2 Stunden ab Überschreiten der verteilten Normalarbeitszeit Mehr- arbeit im Sinne dieser Bestimmung. Es handelt sich hier um die Zeit ab der beendigten 40. bis 41,5. StundeStun- de. Es ändert auch an dieser Sachlage nichts, wenn in ei- ner einer Arbeitswoche ein freier Tag im Sinne von I gewährt ge- währt wird. Auch dann ist von der festgelegten täglichen tägli- chen Normalarbeitszeit auszugehen.
b) Es ist eine Bandbreite gemäß II vereinbart: In die- sem Fall sind bei einer vereinbarten Normalarbeitszeit von 37 Stunden die 38. und die 38,5. Stunde zuschlags- freie zu- schlagsfreie Mehrarbeit, in den Wochen mit 40 Stun- den die 41. und die 41,5. Stunde.
c) Es besteht ein Schichtplan im Sinne von III: Auch hier ist auf die verteilte Arbeitszeit Rücksicht zu neh- men. Besteht in einer Woche eine Normalarbeitszeit von 42 Stunden, dann ist die 43. und die 43,5. Stunde zuschlagsfreie Mehrarbeit. Besteht in einer Woche ei- ne Arbeitszeit von 32 Stunden, dann ist die 33. und 33,5. Stunde zuschlagsfreie Mehrarbeit.
a) Die Mehrarbeit kann jedoch grundsätzlich nur bis zu einem Zeitrahmen von 9 Stunden diepro Tag anfallen. Diese 9 Stunden werden in jenen Fällen ausgedehnt, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalar- beitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.
b) Die Regelung des § 4b ist insofern eingeschränkt, als für Überschreitungen der Normalarbeitszeit, die auf Zeiten fallen, für die bei Vorliegen von Überstun- den erhöhte Zuschläge über 50 % auf Grund des Kol- lektivvertrags zustünden, Überstunden und nicht Mehrarbeit vorliegt. Es handelt sich hier um Fälle des § 5 Abs 3, 4, 6, 7, 8 und 9. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass auf Grund des Günstigkeitsprinzips Regelungen, die innerbe- trieblich qualifizierte Zuschläge über den Kollektivver- trag hinaus vorsehen, unberührt bleiben und diese Stunden nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4b gelten. Beginnt die Arbeitswoche mit derartigen qualifizierten Überstunden, dann kann die Bestimmung über die zu- schlagsfreie Mehrarbeit für die restliche Arbeit in die- ser Woche angewendet werden. Beispiel: Der erste Tag der Woche ist ein Feiertag. An diesem Tag wird – gemessen an der 38 1/2 stündigen Normal- arbeitszeit – 1 Stunde Mehrarbeit geleistet. Diese 1 Stunde ist Überstunde. Wird daher am folgenden Tag Mehrarbeit geleistet, zB in Höhe von 1 1/2 Stun- den, dann sind diese 1 1/2 Stunden Mehrarbeit. Abgeltung: Für die Berechnung der Normalstundenvergütung und der Vergütung der Mehrarbeitsstunden gemäß § 4b ist das Monatsgehalt durch 167 zu teilen. Die Vergütung für Mehrarbeit gemäß § 4b ist Entgeltsbestandteil ge- mäß § 4a. Zu § 5 – Überstunden, Sonn- und Feiertagsar- beit Die Überstundendefinition ist insofern neu, als die Mehrarbeit gemäß § 4b eingebaut wird. Eine Über- stunde liegt erst dann vor, wenn die auf Grund der wö- chentlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) verein- barte tägliche Arbeitszeit und eine eventuelle Mehrar- beit gemäß § 4b überschritten wird. Dies gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne von I–III, dh, erst nach Überschreiten der auf Grund einer verlängerten oder verkürzten Normalarbeitszeit pro Arbeitswoche verteilten täglichen Arbeitszeit und der eventuellen Mehrarbeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1,5 Stunden pro Woche) liegt Über- stundenarbeit vor. Für die Berechnung der Überstundengrundvergütung ist das Monatsgehalt durch 143 zu teilen.
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Schichtarbeit. Der Kollektivvertrag regelt die Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit, die eine Betriebsvereinbarung voraus- setztBei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitswei- se ist (aufgrund einer Betriebsvereinbarung) ein Schichtplan zu erstellen. Grundsätzlich Die Arbeitszeit ist die Normalarbeitszeit so einzu- teilen, dass die gesetzlich gewährte Mindestruhezeit gewährleistete Mindestru- hezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentli- che Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnus nicht überschritten wird. Wenn es die Betriebsverhält- nisse erfordern, kann die wöchentliche Ar- Normalar- beitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht über- schritten wird. Es ist jedoch auch bei der Schichtarbeit eine Abkop- pelung der individuellen Arbeitszeit vom Schichtplan bzw von der Betriebslaufzeit möglich. So kann die Nor- malarbeitszeit dieses Schichtturnus ungleichmä- ßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnus auf 40 Stunden aus- gedehnt werdennicht überschreitet. In diesem Fall ist jedoch die Die sich daraus ergebenden Über- schreitung, also im Regelfall die Differenz von 38,5 auf 40 Stunden, und Unterschrei- tungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wo- chen Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. Ein längerer Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wo- chen bedarf Wochen erstreckt werden. Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Be- rücksichtigung der Betriebsvereinbarung und der Zu- stimmung der Kollektivvertragspartner. Ist ein Freizeitausgleich im Schichtplan eingebaut, be- darf es keiner besonderen Regelung, weil dann der Schichtturnus entsprechend verlängert wird. Auch bei der Schicht ist, wenn das die Betriebsvereinbarung vorsieht, eine Regelung möglich, dass der Freizeitaus- gleich vom Schichtplan abgekoppelt durch ein Ein- vernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Diese so genannten Freischichten können da- her individuell vereinbart werdenbetrieblichen Erfordernisse einver- nehmlich zu erfolgen. Kommt ein Einver- nehmen solches Einverneh- men nicht zustande, folgt erfolgt der Zeitausgleich nach Ankündigung durch den Arbeitnehmer unmittelbar vor Ende En- de des Durchrechnungszeitraumes. Der Ausgleichszeitraum beginnt Durchrechnungszeitraum kann durch Vereinba- rung mit Beendigung des Schichtturnussesden betroffenen Arbeitnehmern ausgedehnt werden. In Betrieben, in dem die Ausdehnung der Normal- arbeitszeit auf 40 Stunden erfolgt denen ein Betriebsrat errich- tet ist, haben derartige Regelungen durch Betriebs- vereinbarung zu erfolgen. In der Praxis wird es zweckmäßig sein, einen Durchrechnungszeitraum zu vereinbaren, der über mehrere Schichtturnusse läuft, sodass der Beginn des Durchrechnungszeitrau- mes mit einem Schichtturnus zusammenfällt. Weiters ist noch vereinbart, dass durch die Gewäh- rung der Freischichten die Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht berührt wer- den. Die Vertragspartner wollten damit klarstellen, dass in Grenzfällen Nachtschichtschwerarbeits- gesetz werden durch die Vereinbarung Gewährung von Frei- schichten während der Nacht die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht verloren gehen. Der Kollektivvertrag ermöglicht auch die Unterschrei- tung der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden im Schichtturnus. Auf diese Weise entstehen Zusatz- schichten, die in dem Durchrechnungszeitraum (26 bzw 52 Wochen) nachzuarbeiten sind. Zu § 4b Mehrarbeit Durch den neuen Kollektivvertrag wurde neben der Normalarbeitszeit und den Überstunden ein neuer Be- griff “Mehrarbeit” eingeführt. Die Begriffsbestimmung wurde deshalb notwendig, weil das Ausmaß der Ver- kürzung der Normalarbeitszeit pro Woche bis zum 31. 10. 1988 zuschlagsfrei zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird. Das Ausmaß der Mehrarbeit ergibt sich aus der Differenz zwischen der bisherigen betrieblichen Nor- malarbeitszeit und der ab 1. 11. 1986 geltenden kol- lektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche. Es wurde festgelegt, dass diese Zu- schlagsfreiheit auch bei anderer Verteilung der Nor- malarbeitszeit Freischich- ten im Sinne I–III giltdieses Punktes nicht berührt. Dadurch wird klarge- stelltBei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarung Dekaden- arbeit festgelegt werden. Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten 10 aufeinander folgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als 40 Stunden betragen, dass, wie immer wenn innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit verteilt nicht überschritten wird. Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungszeit- raumes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes- tens 36 Stunden. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentli- xxxx Xxxxxxxx von 36 Stunden dürfen nur jene Ruhe- zeiten herangezogen werden, die jeweilige sich aus mindestens 24 zu- sammenhängende Stunden umfassen. Zwischen 2 aufeinander folgenden Dekaden muss jedenfalls ei- ne Ruhezeit von mindestens 36 Stunden liegen. Für die Festlegung der oben genannten Diffe- renz ergebende Mehrarbeit pro Woche zuschlagsfrei Normalarbeitszeit sind die ein- schlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt diese für den Arbeitnehmer als Festlegung der Normalarbeitszeit. Durch die Deka- denarbeit darf keine Entgeltschmälerung eintreten. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist und nicht auf das erlaubte Überstundenausmaß angerechnet wird. In den nachfolgenden Beispielen wird von einer bishe- rigen betrieblichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (daher jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß der Mehrarbeit 1,5 Stun- den) ausgegangen.
a) Es erfolgt ein Gleichbleiben der Arbeitszeit mit 40 Stunden. In diesem Fall sind je nach Verteilung der täglichen Arbeitszeit die ersten 1 1/2 Stunden ab Überschreiten der verteilten Normalarbeitszeit Mehr- arbeit im Sinne dieser Bestimmung. Es handelt sich hier um die Zeit ab der beendigten 40. bis 41,5. Stunde. Es ändert auch an dieser Sachlage nichts, wenn in ei- ner Arbeitswoche ein freier Tag im Sinne von I gewährt wird. Auch dann ist von der festgelegten täglichen Normalarbeitszeit auszugehen.
b) Es ist eine Bandbreite gemäß II vereinbart: In die- sem Fall sind bei einer vereinbarten Normalarbeitszeit von 37 Stunden die 38. und die 38,5. Stunde zuschlags- freie Mehrarbeit, in den Wochen mit 40 Stunden diezu gewähren:
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Samples: Kollektivvertrag
Schichtarbeit. Der Kollektivvertrag regelt die Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit, die eine Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitswei- se ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung voraus- setztein Schichtplan zu erstellen. Grundsätzlich Die Arbeitszeit ist die Normalarbeitszeit so einzu- teileneinzutei- len, dass die gesetzlich gewährte Mindestruhezeit gewährleistete Mindestruhe- zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Ar- beitszeit Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht über- schritten überschritten wird. Es ist jedoch auch bei der Schichtarbeit eine Abkop- pelung der individuellen Arbeitszeit vom Schichtplan bzw von der Betriebslaufzeit möglich. So Wenn es die Betriebsverhält- nisse erfordern, kann die Nor- malarbeitszeit wöchentliche Normalar- beitszeit innerhalb des Schichtturnusses ungleichmä- ßig so verteilt werden, dass sie im Schichtturnus auf Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden aus- gedehnt werdennicht überschreitet. In diesem Fall ist jedoch die Die sich daraus ergebenden Über- schreitung, also im Regelfall die Differenz von 38,5 auf 40 Stunden, oder Unterschreitun- gen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wo- chen Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo- chen bedarf der ist nur durch Betriebsvereinbarung und der mit Zu- stimmung der KollektivvertragspartnerKollektivvertragspartner rechtswirksam. Ist ein Freizeitausgleich im Schichtplan eingebaut, be- darf es keiner besonderen Regelung, weil dann Bei Nichteinigung der Schichtturnus entsprechend verlängert wirdKollektivvertragspartner ist eine Schiedskommission der Kollektivvertragspartner zu befassen. Auch bei Die Festlegung des Freizeitausgleichs hat unter Berücksichtigung der Schicht ist, wenn das die Betriebsvereinbarung vorsieht, eine Regelung möglich, dass der Freizeitaus- gleich vom Schichtplan abgekoppelt durch ein Ein- vernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Diese so genannten Freischichten können da- her individuell vereinbart werdenbetrieblichen Erfordernis- se einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein Einver- nehmen solches Ein- vernehmen nicht zustande, folgt erfolgt der Zeitausgleich nach Ankündigung durch den Arbeitnehmer unmittelbar vor Ende des Durchrechnungszeitraumes. Der Die Ansprü- che nach dem Nachtschichtschwerarbeitsgesetz*) (NSchG) werden durch die Gewährung von Frei- schichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Für Dienstnehmer in vollkontinuierlichen Betrieben kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn am Wochenende eine oder zwei Schichten von 10 bis 12 Stunden Dauer im Schichtplan vorgesehen sind und mindestens 2 von 3 Wochenenden vollkom- men arbeitsfrei sind. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann folgende Ab- weichung von den vorstehenden Bestimmungen ver- einbart werden. Bei erfolgter Zustimmung des Be- triebsrates ist auf deren Grundlage eine Betriebsver- einbarung abzuschließen und an die Kollektivver- tragspartner zu senden. Anstelle des in den vorstehenden Regelungen von Abs 5 erwähnten Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen gilt generell ein Ausgleichszeitraum beginnt mit Beendigung des Schichtturnussesvon 52 Wochen. Gelingt in diesem Zeitraum kein vollstän- diger Ausgleich der durch Abweichungen iSd 3. Absat- zes entstandenen Über- oder Unterschreitungen der wöchentlichen Normalarbeitszeit im vorangegange- nen Schichtturnus, in dem die Ausdehnung der Normal- arbeitszeit auf können Überschreitungen bis zu insgesamt 40 Stunden erfolgt istund Unterschreitungen bis zu 180 Stunden*) nochmals in einen letztmaligen Aus- gleichszeitraum von 52 Wochen übertragen werden. In Darüber hinausgehende Zeiten und danach noch im- mer nicht ausgeglichene Zeiten sind als Überstunden auszuzahlen bzw verfallen ersatzlos. Wurde von der Praxis wird es zweckmäßig seinvorstehenden Abweichungsmöglich- keit Gebrauch gemacht, einen Durchrechnungszeitraum ist auf Wunsch des Arbeit- nehmers bzw der Arbeitnehmerin und sofern dies be- trieblich möglich ist und Zeitguthaben bestehen, Al- tersteilzeit iSd § 4c zu vereinbaren, der über mehrere Schichtturnusse läuft, sodass der Beginn des Durchrechnungszeitrau- mes mit einem Schichtturnus zusammenfällt. Weiters ist noch vereinbart, dass durch die Gewäh- rung der Freischichten die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht berührt wer- den. Die Vertragspartner wollten damit klarstellen, dass um in Grenzfällen durch die Vereinbarung von Frei- schichten während der Nacht die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht verloren gehen. Der Kollektivvertrag ermöglicht auch die Unterschrei- tung der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden im Schichtturnus. Auf diese Weise entstehen Zusatz- schichten, die in dem Durchrechnungszeitraum (26 bzw 52 Wochen) nachzuarbeiten sind. Zu § 4b Mehrarbeit Durch den neuen Kollektivvertrag wurde neben der Normalarbeitszeit und den Überstunden ein neuer Be- griff “Mehrarbeit” eingeführt. Die Begriffsbestimmung wurde deshalb notwendig, weil das Ausmaß der Ver- kürzung der Normalarbeitszeit pro Woche bis zum 31. 10. 1988 zuschlagsfrei diesem Rah- men deren Verbrauch zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird. Das Ausmaß der Mehrarbeit ergibt sich aus der Differenz zwischen der bisherigen betrieblichen Nor- malarbeitszeit und der ab 1. 11. 1986 geltenden kol- lektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche. Es wurde festgelegt, dass diese Zu- schlagsfreiheit auch bei anderer Verteilung der Nor- malarbeitszeit im Sinne I–III gilt. Dadurch wird klarge- stellt, dass, wie immer die Normalarbeitszeit verteilt wird, die jeweilige sich aus der oben genannten Diffe- renz ergebende Mehrarbeit pro Woche zuschlagsfrei ist und nicht auf das erlaubte Überstundenausmaß angerechnet wird. In den nachfolgenden Beispielen wird von einer bishe- rigen betrieblichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (daher Ausmaß der Mehrarbeit 1,5 Stun- den) ausgegangenermöglichen.
a) Es erfolgt ein Gleichbleiben der Arbeitszeit mit 40 Stunden. In diesem Fall sind je nach Verteilung der täglichen Arbeitszeit die ersten 1 1/2 Stunden ab Überschreiten der verteilten Normalarbeitszeit Mehr- arbeit im Sinne dieser Bestimmung. Es handelt sich hier um die Zeit ab der beendigten 40. bis 41,5. Stunde. Es ändert auch an dieser Sachlage nichts, wenn in ei- ner Arbeitswoche ein freier Tag im Sinne von I gewährt wird. Auch dann ist von der festgelegten täglichen Normalarbeitszeit auszugehen.
b) Es ist eine Bandbreite gemäß II vereinbart: In die- sem Fall sind bei einer vereinbarten Normalarbeitszeit von 37 Stunden die 38. und die 38,5. Stunde zuschlags- freie Mehrarbeit, in den Wochen mit 40 Stunden die
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