Common use of Schichtarbeit Clause in Contracts

Schichtarbeit. 1 Bei Anordnung eines regelmässigen 2-Schichtsystems beträgt die Schichtpauschale pro Mitarbeiter und Monat je Schicht mindestens 10% des Grundlohnes. 2 Bei Anordnung eines regelmässigen 3-Schichtsystems beträgt die Schichtpauschale pro Mitarbeiter und Monat je Schicht mindestens 15% des Grundlohns. 3 Auf den Grundlohn und die Schichtpauschale ist der 13. Monatslohn zu bezahlen. Die Schichtpauschale ist auch während den Ferien und Feiertagen geschuldet. 4 Bei Anordnung eines 3-Schichtsystems sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zusätzlich einzuhalten (insbesondere Zeitzuschlag für die Nachtarbeitsschicht). 5 Jede Einführung oder Änderung von Schichtbetriebssystemen ist der ZPK vor Einführung/Abänderung des Schichtbetriebs anzuzeigen. Schichtbetrieb im Sinne von Art. 34 Abs. 1 ArGV 1 ist gegeben, wenn „zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen“. Die Schichtpauschale muss zwingend in Geld ausbezahlt werden. Es gibt keine Wahlmöglichkeit „Zeit anstelle von Geld“. Die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer oder eine Zeitgutschrift ist nicht möglich. - Von einem regelmässigen 2-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 7 Tage und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. - Von einem regelmässigen 3-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 5 Nächte und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. Beim regelmässigen Schichtbetrieb muss der Arbeitgeber die Geldzuschläge gemäss Art. 9 GAV bezahlen (10% bei 2-Schicht-Betrieb, 15% bei 3-Schicht-Betrieb). Diese Zuschläge sind in jeder Schicht zu bezahlen, unabhängig ob Früh-, Spät- oder (im Falle von 3 Schichten) Nachtschicht. Zudem haben alle im Schichtbetrieb arbeitenden Arbeitnehmenden Anspruch auf die Schichtzulagen. Die Zuschläge gemäss Art. 14 GAV (25% für Abendarbeit (bei 2-Schichtbetrieb) und 100% für Nachtarbeit (bei 3-Schichtbetrieb)) sind bei regelmässiger Schichtarbeit nicht mehr geschuldet. Ein 2-Schichtbetrieb von 6 bis 23 Uhr oder von 5 bis 22 Uhr ist möglich. Die Zuschläge nach Art. 14 GAV sind nicht geschuldet; dies wird mit der Schichtzulage nach Art. 9 GAV abgegolten. Bei Nachtarbeit ist von regelmässigem 3-Schicht-Betrieb auszugehen. In diesem Fall ist der Zeitzuschlag von 10% nach Art. 17b ArG geschuldet. Dieser Zeitzuschlag von 10% ist zusätzlich zum Lohnzuschlag von 15% gemäss Art. 9 Abs. 2 GAV zu gewähren. Bewilligungspflicht für Schichtarbeit (Art. 00 - 00 XxXX0): Die Sozialpartner sind nicht befugt bei der Bewilligungserteilung mitzubestimmen. Die Bewilligungspflicht und die Voraussetzungen sind in öffentlich-rechtlichen Erlassen (Arbeitsgesetz und Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz) geregelt. In diesen werden entweder die Bundesbehörden (Seco) oder die kantonalen Ämter (AWA, KIGA, usw.) zur Bewilligungserteilung bevollmächtigt. Die Sozialpartner können in ihren Gesamtarbeitsverträgen lediglich Regelungen betreffend die Ausgestaltung der Schichtzulagen vorsehen. - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Nachtarbeit (Art. 17 Abs. 5 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Nachtarbeit (Art. 15 Abs. 5 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): Seco- Bewilligung erforderlich - vorübergehender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): kantonale Bewilligung erforderlich

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Schichtarbeit. 1 Bei Anordnung eines regelmässigen 2-Schichtsystems beträgt die Schichtpauschale pro Mitarbeiter und Monat je Schicht mindestens 10% des Grundlohnes. 2 Bei Anordnung eines regelmässigen 3-Schichtsystems beträgt die Schichtpauschale pro Mitarbeiter und Monat je Schicht mindestens 15% des Grundlohns. 3 Auf den Grundlohn und die Schichtpauschale ist der 13. Monatslohn zu bezahlen. Die Schichtpauschale ist auch während den Ferien und Feiertagen geschuldet. 4 Bei Anordnung eines 3-Schichtsystems sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zusätzlich einzuhalten (insbesondere Zeitzuschlag für die Nachtarbeitsschicht). 5 Jede Einführung oder Änderung von Schichtbetriebssystemen ist der ZPK vor Einführung/Abänderung des Schichtbetriebs anzuzeigen. Schichtbetrieb im Sinne von Art. 34 Abs. 1 ArGV 1 ist gegeben, wenn „zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen“. Die Schichtpauschale muss zwingend in Geld ausbezahlt werden. Es gibt keine Wahlmöglichkeit „Zeit anstelle von Geld“. Die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer oder eine Zeitgutschrift ist nicht möglich. - Von einem regelmässigen 2-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 7 Tage und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. - Von einem regelmässigen 3-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 5 Nächte und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. Beim regelmässigen Schichtbetrieb muss der Arbeitgeber die Geldzuschläge gemäss Art. 9 GAV bezahlen (10% bei 2-Schicht-Betrieb, 15% bei 3-Schicht-Betrieb). Diese Zuschläge sind in jeder Schicht zu bezahlen, unabhängig ob Früh-, Spät- oder (im Falle von 3 Schichten) Nachtschicht. Zudem haben alle im Schichtbetrieb arbeitenden Arbeitnehmenden Anspruch auf die Schichtzulagen. Die Zuschläge gemäss Art. 14 GAV (25% für Abendarbeit (bei 2-Schichtbetrieb) und 100% für Nachtarbeit (bei 3-Schichtbetrieb)Nachtarbeit) sind bei regelmässiger Schichtarbeit nicht mehr geschuldet. Ein 2-Schichtbetrieb von 6 bis 23 Uhr oder von 5 bis 22 Uhr ist möglich. Die Zuschläge nach Art. 14 GAV sind nicht geschuldet; dies wird mit der Schichtzulage nach Art. 9 GAV abgegolten. Bei Nachtarbeit ist von regelmässigem 3-Schicht-Betrieb auszugehen. In diesem Fall ist der Zeitzuschlag von 10% nach Art. 17b ArG geschuldet. Dieser Zeitzuschlag von 10% ist zusätzlich zum Lohnzuschlag von 15% gemäss Art. 9 Abs. 2 GAV zu gewähren. Bewilligungspflicht für Schichtarbeit (Art. 00 40 - 00 XxXX042 ArGV1): Die Sozialpartner sind nicht befugt bei der Bewilligungserteilung mitzubestimmen. Die Bewilligungspflicht und die Voraussetzungen sind in öffentlich-rechtlichen Erlassen (Arbeitsgesetz und Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz) geregelt. In diesen werden entweder die Bundesbehörden (Seco) oder die kantonalen Ämter (AWA, KIGA, usw.) zur Bewilligungserteilung bevollmächtigt. Die Sozialpartner können in ihren Gesamtarbeitsverträgen lediglich Regelungen betreffend die Ausgestaltung der Schichtzulagen vorsehen. - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Nachtarbeit (Art. 17 Abs. 5 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Nachtarbeit (Art. 15 Abs. 5 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): Seco- Bewilligung erforderlich - vorübergehender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): kantonale Bewilligung erforderlich

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Schreinergewerbe, Gesamtarbeitsvertrag

Schichtarbeit. 1 Bei Anordnung eines regelmässigen 2-Schichtsystems beträgt Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Schichtpauschale pro Mitarbeiter Erhaltung der Konkur- renzfähigkeit in den Betrieben die Einführung oder Ausdehnung der Schichtarbeit erfordern kann. Solchen Betrieben soll deshalb Einführung und Monat je Schicht mindestens 10% des Grundlohnes.Organisation von Schichtarbeit nach Möglichkeit erleichtert werden. unverändert 2 Bei Anordnung eines regelmässigen 3-Schichtsystems beträgt Schichtarbeit wird in den Firmen in einem Reglement geregelt, das insbesondere die Schichtpauschale pro Mitarbeiter Schichtpläne, den Schichtrhythmus, die Zulagen, die Zeitgutschriften, die Wei- terbildungsmöglichkeiten, den Gesundheitsschutz, den Einsatz ausserhalb der Schichtarbeit sowie die Berechnung der Ferien und Monat je Schicht mindestens 15% des GrundlohnsAbsenzen umfassen soll. 2 Schichtarbeit wird in den Firmen in einem Reglement geregelt, das insbesondere die Schichtpläne, den Schichtrhythmus, die Zulagen (Tag, Abend, Nacht, Samstag und Sonntag, Feiertage), die Zeitgutschriften, die Weiterbildungsmöglichkeiten, den Gesundheitsschutz, den Einsatz ausserhalb der Schichtarbeit sowie die Berechnung der Ferien und Absenzen umfassen soll. 3 Auf den Grundlohn und Das Schichtreglement muss von Anfang an unter Mitwirkung der Arbeitneh- mervertretung erarbeitet werden, die Schichtpauschale ist dazu ein Mitspracherecht hat. Gehören der 13Arbeitnehmervertretung keine Arbeitnehmenden in Schichtarbeit an, so sind diese vorgängig anzuhören. Monatslohn zu bezahlen3 Das Schichtreglement muss von Anfang an unter Mitwirkung der Arbeitneh- mervertretung erarbeitet werden, die dazu ein Mitspracherecht Mitentscheidungsrecht hat. Die Schichtpauschale ist auch während den Ferien und Feiertagen geschuldetGehören der Arbeitnehmervertretung keine Arbeitnehmenden in Schichtarbeit an, so sind diese vorgängig anzuhören. 4 Bei Anordnung Geschäftsleitung und Arbeitnehmervertretung können sich auf eine Arbeitszeit von unter 40 (Woche) bzw. 2080 (Jahr) Stunden verständigen. Eine Arbeitszeit- verkürzung kann auch durch Gewährung eines 3-Schichtsystems sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zusätzlich einzuhalten (insbesondere Zeitzuschlag für die Nachtarbeitsschicht).Schichturlaubs erfolgen. unverändert 5 Jede Einführung oder Änderung Auf Wunsch von Schichtbetriebssystemen ist der ZPK vor Einführung/Abänderung des Schichtbetriebs anzuzeigenälteren Arbeitnehmenden (frühestens ab vollendetem 55. Schichtbetrieb im Sinne von ArtAlters- jahr) in Schichtarbeit bieten die Firmen nach ihren betrieblichen Möglichkeiten einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit Normalarbeitszeit an. 34 Abs. 1 ArGV 1 ist gegeben, wenn „zwei oder mehrere Gruppen 5 Auf Wunsch von Arbeitnehmenden nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt die das 55. Altersjahr und wechselweise am gleichen das 5. Anstellungsjahr ausweisen, müssen die Firmen einen gleichwertigen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen“. Die Schichtpauschale muss zwingend in Geld ausbezahlt werden. Es gibt keine Wahlmöglichkeit „Zeit anstelle von Geld“. Die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer oder eine Zeitgutschrift ist nicht möglich. - Von einem regelmässigen 2-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 7 Tage und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. - Von einem regelmässigen 3-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 5 Nächte und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. Beim regelmässigen Schichtbetrieb muss der Arbeitgeber die Geldzuschläge gemäss Art. 9 GAV bezahlen (10% bei 2-Schicht-Betrieb, 15% bei 3-Schicht-Betrieb). Diese Zuschläge sind in jeder Schicht zu bezahlen, unabhängig ob Früh-, Spät- oder (im Falle von 3 Schichten) Nachtschicht. Zudem haben alle im Schichtbetrieb arbeitenden Arbeitnehmenden Anspruch auf die Schichtzulagen. Die Zuschläge gemäss Art. 14 GAV (25% für Abendarbeit (bei 2-Schichtbetrieb) und 100% für Nachtarbeit (bei 3-Schichtbetrieb)) sind bei regelmässiger Schichtarbeit nicht mehr geschuldet. Ein 2-Schichtbetrieb von 6 bis 23 Uhr oder von 5 bis 22 Uhr ist möglich. Die Zuschläge nach Art. 14 GAV sind nicht geschuldet; dies wird mit der Schichtzulage nach Art. 9 GAV abgegolten. Bei Nachtarbeit ist von regelmässigem 3-Schicht-Betrieb auszugehen. In diesem Fall ist der Zeitzuschlag von 10% nach Art. 17b ArG geschuldet. Dieser Zeitzuschlag von 10% ist zusätzlich zum Lohnzuschlag von 15% gemäss Art. 9 Abs. 2 GAV zu gewähren. Bewilligungspflicht für Schichtarbeit (Art. 00 - 00 XxXX0): Die Sozialpartner sind nicht befugt bei der Bewilligungserteilung mitzubestimmen. Die Bewilligungspflicht und die Voraussetzungen sind in öffentlich-rechtlichen Erlassen (Arbeitsgesetz und Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz) geregelt. In diesen werden entweder die Bundesbehörden (Seco) oder die kantonalen Ämter (AWA, KIGA, uswNormalarbeitszeit anbieten.) zur Bewilligungserteilung bevollmächtigt. Die Sozialpartner können in ihren Gesamtarbeitsverträgen lediglich Regelungen betreffend die Ausgestaltung der Schichtzulagen vorsehen. - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Nachtarbeit (Art. 17 Abs. 5 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Nachtarbeit (Art. 15 Abs. 5 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): Seco- Bewilligung erforderlich - vorübergehender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): kantonale Bewilligung erforderlich

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Schichtarbeit. 1 Bei Anordnung eines regelmässigen 2-Schichtsystems beträgt Die Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte in der Hotellerie und Gastronomie gel- ten auch für Betriebe mit Schichtarbeit. Schichtarbeit liegt vor, wenn auf einem Arbeits- platz ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Tagesarbeitszeit durch einen anderen Ar- beitnehmer abgelöst wird. In der Praxis wird Schichtarbeit dort Anwendung finden, wo die Schichtpauschale pro Mitarbeiter und Monat je Schicht mindestens 10% täglichen Öffnungszei- ten des Grundlohnes. 2 Bei Anordnung eines regelmässigen 3-Schichtsystems beträgt Betriebes eine Tagesarbeitszeit von zehn Stunden überschreiten. Bis zu diesem Ausmaß der Tagesarbeitszeit darf der Arbeitgeber bei einer entsprechenden Verein- barung nämlich Überstunden anordnen (§ 7 Abs. 6 AZG). Erforderlich ist jedoch nicht, dass der Betrieb rund um die Schichtpauschale pro Mitarbeiter und Monat je Schicht mindestens 15% Uhr arbeitet. Im Rahmen des Grundlohns. 3 Auf den Grundlohn und Schichtwechsels kann sich die Schichtpauschale ist der 13. Monatslohn zu bezahlenArbeitszeit auch teilweise überschneiden. Die Schichtpauschale ist auch während den Ferien und Feiertagen geschuldet. 4 Bei Anordnung eines 3-Schichtsystems sind Öffnungszeit des Betriebes erstreckt sich von 7.00 bis 23.30. Die 1. Schicht dauert von 7.00 bis 15.30 (inklusive 1/2 Stunde Pause). Die 2. Schicht dauert von 15.00 bis 23.30 (inklusive 1/2 Stunde Pause). Ein Schichtbetrieb liegt vor, wenn die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zusätzlich einzuhalten (insbesondere Zeitzuschlag für die Nachtarbeitsschicht). 5 Jede Einführung oder Änderung von Schichtbetriebssystemen ist der ZPK vor Einführung/Abänderung des Schichtbetriebs anzuzeigen. Schichtbetrieb Schichtarbeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 ArGV 1 ist gegeben, wenn „zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt Betrieb für ganze Arbeitnehmer- gruppen und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen“. Die Schichtpauschale muss zwingend in Geld ausbezahlt werden. Es gibt keine Wahlmöglichkeit „Zeit anstelle von Geld“. Die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer oder eine Zeitgutschrift ist nicht möglich. - Von einem regelmässigen 2-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 7 Tage und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. - Von einem regelmässigen 3-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 5 Nächte und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. Beim regelmässigen Schichtbetrieb muss der Arbeitgeber die Geldzuschläge gemäss Art. 9 GAV bezahlen (10% bei 2-Schicht-Betrieb, 15% bei 3-Schicht-Betrieb). Diese Zuschläge sind in jeder Schicht zu bezahlen, unabhängig ob Früh-, Spät- oder (im Falle von 3 Schichten) Nachtschicht. Zudem haben alle im Schichtbetrieb arbeitenden Arbeitnehmenden Anspruch auf die Schichtzulagen. Die Zuschläge gemäss Art. 14 GAV (25% nur für Abendarbeit (bei 2-Schichtbetrieb) und 100% für Nachtarbeit (bei 3-Schichtbetrieb)) sind bei regelmässiger Schichtarbeit nicht mehr geschuldet. Ein 2-Schichtbetrieb von 6 bis 23 Uhr oder von 5 bis 22 Uhr ist möglich. Die Zuschläge nach Art. 14 GAV sind nicht geschuldet; dies wird mit der Schichtzulage nach Art. 9 GAV abgegolten. Bei Nachtarbeit ist von regelmässigem 3-Schicht-Betrieb auszugeheneinzelne Arbeitnehmer eingeführt ist. In diesem Fall sind ge- mäß § 4a AZG ein Schichtplan und ein Schichtturnus zu erstellen. Der Schichtplan zeigt die Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitnehmer auf. Unter Schichtturnus ist der Zeitzuschlag abgeschlossene Zeitraum zu verstehen, innerhalb dessen die wöchentliche Arbeitszeit von 10% nach Art40 Stunden im Durchschnitt nicht überschritten werden darf. 17b ArG geschuldetZu Schichtbetrieben zählen nicht nur vollkontinuierliche Betriebe, sondern auch teil- kontinuierliche. Dieser Zeitzuschlag von 10% ist zusätzlich zum Lohnzuschlag von 15% gemäss ArtDarunter sind Betriebe zu verstehen, die z. X. xxx Xxxxxx bis Xxxxxxx zweischichtig arbeiten und am Samstag und Sonntag geschlossen sind. 9 Abs. 2 GAV zu gewähren. Bewilligungspflicht für Schichtarbeit Für Schichtbetriebe gelten teilweise Ausnahmen bezüglich der täglichen und wöchent- lichen Ruhezeit (Art. 00 - 00 XxXX0): Die Sozialpartner sind nicht befugt bei der Bewilligungserteilung mitzubestimmen. Die Bewilligungspflicht und die Voraussetzungen sind in öffentlich-rechtlichen Erlassen (Arbeitsgesetz und Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz) geregelt. In diesen werden entweder die Bundesbehörden (Seco) oder die kantonalen Ämter (AWA, KIGA, usw→ 4.4.) zur Bewilligungserteilung bevollmächtigt. Die Sozialpartner können in ihren Gesamtarbeitsverträgen lediglich Regelungen betreffend die Ausgestaltung der Schichtzulagen vorsehen. - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Nachtarbeit (Art. 17 Abs. 5 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Nachtarbeit (Art. 15 Abs. 5 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): Seco- Bewilligung erforderlich - vorübergehender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): kantonale Bewilligung erforderlich).

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Samples: Kollektivverträge

Schichtarbeit. 1 Bei Anordnung eines regelmässigen 2-Schichtsystems beträgt Angestellte, die Schichtpauschale pro Mitarbeiter regelmäßig in Wechselschicht arbeiten, erhalten eine monatliche Schichtzulage in Höhe von 185 € bei Zweischichtbetrieb und Monat je Schicht mindestens 10% des Grundlohnes. 2 Bei Anordnung eines regelmässigen 3-Schichtsystems beträgt die Schichtpauschale pro Mitarbeiter und Monat je Schicht mindestens 15% des Grundlohns. 3 Auf den Grundlohn und die Schichtpauschale ist der 13. Monatslohn zu bezahlenvon 368 € bei Dreischichtbetrieb. Die Schichtpauschale ist auch während den Ferien und Feiertagen geschuldet. Vorschriften der Ziff. 2 bis 4 Bei Anordnung eines 3-Schichtsystems sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zusätzlich einzuhalten (insbesondere Zeitzuschlag bleiben unberührt. Als Ausgleich für die Nachtarbeitsschicht). 5 Jede Einführung oder Änderung von Schichtbetriebssystemen ist der ZPK vor Einführung/Abänderung des Schichtbetriebs anzuzeigen. Schichtbetrieb zusätzliche Belastungen bei Nachtarbeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 ArGV 1 ist gegeben, wenn „zwei Wechselschichtbetrieb (2- oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen“. Die Schichtpauschale muss zwingend in Geld ausbezahlt werden. Es gibt keine Wahlmöglichkeit „Zeit anstelle von Geld“. Die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer oder eine Zeitgutschrift ist nicht möglich. - Von einem regelmässigen 2-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 7 Tage und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. - Von einem regelmässigen 3-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 5 Nächte und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. Beim regelmässigen Schichtbetrieb muss der Arbeitgeber die Geldzuschläge gemäss Art. 9 GAV bezahlen (10% bei 2-Schicht-Betrieb, 15% bei 3-Schicht-Betrieb)) erhalten die Angestellten jeweils eine Freischicht: a) für 15 geleistete Nachtschichten mit einer zusammenhän- genden Arbeitszeit von mindestens 6 Stunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr; b) für 45 geleistete Früh- oder Spätschichten mit einer Ar- beitszeit von mindestens 2 Stunden, jedoch weniger als 6 Stunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr. Diese Zuschläge Für den Anspruch auf eine Freischicht sind die geleisteten Wechselschichten wie folgt anzurechnen: Eine geleistete Nachtschicht gilt als 3 Früh- oder Spätschichten, 3 Früh- oder Spätschichten gelten als 1 Nachtschicht. Falls nichts anderes vereinbart ist, muss die Freischicht jeweils innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen genommen werden; andernfalls verfällt der Anspruch. Die Frei- schicht soll nicht für eine Nachtschicht genommen werden. Auf die tariflich vereinbarten Freischichten werden betrieblich geregelte Freischichten oder betrieblich geregelter Zusatzurlaub für in jeder Schicht zu bezahlen, unabhängig ob Früh-, Spät- oder (Wechselschicht tätige Angestellte angerechnet. Die Tarifvertragsparteien wollen gemeinsam die Einrichtung von Teil- zeitarbeitsplätzen fördern und regeln. Damit soll im Falle von 3 Schichten) NachtschichtEinklang mit den geschäftspolitischen Zielen und den betrieblichen Gegebenheiten des Unternehmens Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden, Berufsausübung und berufliche Qualifizierung mit außerberuflichen In- teressen zu verbinden. Zudem haben alle Teilzeitarbeit soll in allen beruflichen und be- trieblichen Qualifikationsstufen im Schichtbetrieb arbeitenden Arbeitnehmenden Anspruch Rahmen der betrieblichen Gege- benheiten ermöglicht werden. 1. Teilzeitbeschäftigte erhalten einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Er soll mindestens Angaben über den Arbeitszeitanteil, die Ar- beitszeitlage (auch variabel), die tarifliche Eingruppierung und evtl. Zulagen enthalten. Unterschreitet die vereinbarte Arbeitszeit die gesetzliche Grenze des § 8 SGB IV, hat der Arbeitgeber die Angestellten auf mögli- che sozialversicherungsrechtliche Folgen hinzuweisen. 2. Angestellte, die SchichtzulagenTeilzeitarbeit anstreben, haben das Recht, über die in ihrem Betrieb aktuell zu besetzenden Teilzeitarbeitsplätze informiert zu werden. Die Zuschläge gemäss ArtVor einer innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen prüft der Arbeitgeber, ob der betreffende Arbeitsplatz unter Be- rücksichtigung der betrieblichen Belange auch als Teilzeitar- beitsplatz geeignet ist und ausgeschrieben werden soll und weist dies ggf. 14 GAV (25% für Abendarbeit (bei 2-Schichtbetrieb) und 100% für Nachtarbeit (bei 3-Schichtbetrieb)) sind bei regelmässiger Schichtarbeit nicht mehr geschuldet. Ein 2-Schichtbetrieb von 6 bis 23 Uhr oder von 5 bis 22 Uhr ist möglich. Die Zuschläge nach Art. 14 GAV sind nicht geschuldet; dies wird mit der Schichtzulage nach Art. 9 GAV abgegolten. Bei Nachtarbeit ist von regelmässigem 3-Schicht-Betrieb auszugehen. In diesem Fall ist der Zeitzuschlag von 10% nach Art. 17b ArG geschuldet. Dieser Zeitzuschlag von 10% ist zusätzlich zum Lohnzuschlag von 15% gemäss Art. 9 Abs. 2 GAV zu gewähren. Bewilligungspflicht für Schichtarbeit (Art. 00 - 00 XxXX0): Die Sozialpartner sind nicht befugt bei der Bewilligungserteilung mitzubestimmen. Die Bewilligungspflicht und die Voraussetzungen sind in öffentlich-rechtlichen Erlassen (Arbeitsgesetz und Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz) geregelt. In diesen werden entweder die Bundesbehörden (Seco) oder die kantonalen Ämter (AWA, KIGA, uswentsprechend aus.) zur Bewilligungserteilung bevollmächtigt. Die Sozialpartner können in ihren Gesamtarbeitsverträgen lediglich Regelungen betreffend die Ausgestaltung der Schichtzulagen vorsehen. - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Nachtarbeit (Art. 17 Abs. 5 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Nachtarbeit (Art. 15 Abs. 5 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): Seco- Bewilligung erforderlich - vorübergehender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): kantonale Bewilligung erforderlich

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Samples: Manteltarifvertrag

Schichtarbeit. 1 Bei Anordnung eines regelmässigen 2-Schichtsystems beträgt die Schichtpauschale pro Mitarbeiter und Monat je Schicht mindestens 10% des GrundlohnesGestaltung von Schichtarbeit: Schichtarbeit ist unter Mitentscheid der Mitarbei- tenden festzulegen. … Betriebliche Schichtarbeitsmodelle sind der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) zur Prüfung vorzulegen. 2 Zuschläge für Schichtarbeit: Bei Anordnung eines regelmässigen 3-Schichtsystems beträgt Schichtarbeit gilt eine reduzierte durchschnittli- che Normalarbeitszeit von 8 Stunden anstelle von 8.4 Stunden pro Tag. Die in Schichten geleisteten Arbeitszeiten der Mitarbeitenden sind mit einem Zeitzuschlag von 5 % in der Arbeitszeitkontrolle zu erfassen. Die in Schichten geleistete wöchent- liche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten. Fällt eine Schicht ganz oder teilweise in die Schichtpauschale pro Mitarbeiter und Monat je Schicht mindestens 15Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtarbeit), so sind auf den in diesem Zeitabschnitt geleisteten Arbeitszeiten folgende Zuschläge zusätzlich geschuldet: bei vorübergehender Nachtarbeit ein Lohnzuschlag von 25 %, bei dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit eine Kompensation von 10 % des Grundlohnsder Zeit. Gleitstunden werden während Perioden mit Schichtarbeit durch Vergleich der im Jahresarbeitszeitkalender für jeden Tag eingetragenen Normalarbeitszeit mit der in der Arbeitszeitkontrolle erfassten Arbeitszeit einschliesslich sämtlicher Zuschläge ermittelt. 3 Auf den Grundlohn und die Schichtpauschale Meldepflicht: Schichtarbeit ist der 13. Monatslohn zu bezahlen. Die Schichtpauschale ist auch während den Ferien und Feiertagen geschuldet. 4 Bei Anordnung eines 3-Schichtsystems sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zusätzlich einzuhalten (insbesondere Zeitzuschlag für die Nachtarbeitsschicht). 5 Jede Einführung oder Änderung von Schichtbetriebssystemen ist der ZPK vor Einführung/Abänderung des Schichtbetriebs anzuzeigen. Schichtbetrieb im Sinne von Art. 34 Abs. 1 ArGV 1 ist gegeben, wenn „zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen“. Die Schichtpauschale muss zwingend in Geld ausbezahlt werden. Es gibt keine Wahlmöglichkeit „Zeit anstelle von Geld“. Die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer oder eine Zeitgutschrift ist nicht möglich. - Von einem regelmässigen 2-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 7 Tage und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. - Von einem regelmässigen 3-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 5 Nächte und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. Beim regelmässigen Schichtbetrieb muss der Arbeitgeber die Geldzuschläge gemäss Art. 9 GAV bezahlen (10% bei 2-Schicht-Betrieb, 15% bei 3-Schicht-Betrieb). Diese Zuschläge sind in jeder Schicht zu bezahlen, unabhängig ob Früh-, Spät- oder (im Falle von 3 Schichten) Nachtschicht. Zudem haben alle im Schichtbetrieb arbeitenden Arbeitnehmenden Anspruch auf die Schichtzulagen. Die Zuschläge gemäss Art. 14 GAV (25% für Abendarbeit (bei 2-Schichtbetrieb) und 100% für Nachtarbeit (bei 3-Schichtbetrieb)) sind bei regelmässiger Schichtarbeit nicht mehr geschuldet. Ein 2-Schichtbetrieb von 6 bis 23 Uhr oder von 5 bis 22 Uhr ist möglich. Die Zuschläge nach Art. 14 GAV sind nicht geschuldet; dies wird mit der Schichtzulage nach Art. 9 GAV abgegolten. Bei Nachtarbeit ist von regelmässigem 3-Schicht-Betrieb auszugehen. In diesem Fall ist der Zeitzuschlag von 10% nach Art. 17b ArG geschuldet. Dieser Zeitzuschlag von 10% ist zusätzlich zum Lohnzuschlag von 15% gemäss Art. 9 Abs. 2 GAV zu gewähren. Bewilligungspflicht für Schichtarbeit (Art. 00 - 00 XxXX0): Die Sozialpartner sind nicht befugt bei der Bewilligungserteilung mitzubestimmen. Die Bewilligungspflicht und die Voraussetzungen sind in öffentlich-rechtlichen Erlassen Schweizerischen Paritätischen Berufskom- mission Holzbau (Arbeitsgesetz und Verordnung 1 zum ArbeitsgesetzSPBH) geregelt. In diesen werden entweder die Bundesbehörden (Seco) oder die kantonalen Ämter (AWA, KIGA, uswmeldepflichtig.) zur Bewilligungserteilung bevollmächtigt. Die Sozialpartner können in ihren Gesamtarbeitsverträgen lediglich Regelungen betreffend die Ausgestaltung der Schichtzulagen vorsehen. - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Nachtarbeit (Art. 17 Abs. 5 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Nachtarbeit (Art. 15 Abs. 5 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernde, regelmässige, wiederkehrende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehende Sonntagsarbeit (Art. 19 Abs. 4 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): Seco- Bewilligung erforderlich - vorübergehender ununterbrochener Betrieb (Art. 24 Abs. 2 und 3 ArG): kantonale Bewilligung erforderlich - dauernder und wiederkehrender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): Seco-Bewilligung erforderlich - vorübergehender zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1 und Art. 42 Abs. 5 ArGV1): kantonale Bewilligung erforderlich

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag