Sicherheiten. (1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, soweit wie möglich und rechtlich zulässig, Sicherheiten zu stellen. Im Falle einer wesentlichen Ver- schlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der zur Verfü- gung gestellten Sicherheiten ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen der Bürgschaftsbank oder der Hausbank nachträglich zu verstärken. Sachsicherheiten sind angemessen zu versichern. (2) Wesentliche Gesellschafter des Kreditnehmers sollen grundsätz- lich ganz oder teilweise eine Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, im Einzelfall im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Mithaftung sonstiger Personen, wie z. B. Ehegatten des Kreditnehmers oder der wesentlichen Gesell- schafter, zu verlangen. Maßgeblich sind die entsprechenden Vor- gaben in der Bürgschaftserklärung der Bürgschaftsbank.
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Samples: nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit
Sicherheiten. (1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, verpflichtet soweit wie möglich und rechtlich zulässig, zulässig Sicherheiten zu stellen. Im Falle einer wesentlichen Ver- schlechterung wesent- lichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der zur Verfü- gung Verfügung gestellten Sicherheiten ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen der Bürgschaftsbank Bürgschafts- bank oder der Hausbank nachträglich zu verstärken. Sachsicherheiten Sachsi- cherheiten sind angemessen zu versichern.
(2) Wesentliche Gesellschafter des Kreditnehmers sollen grundsätz- lich grundsätzlich ganz oder teilweise eine Mithaftung für den verbürgten ver- bürgten Kredit übernehmen. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, im Einzelfall im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Mithaftung Mit- haftung sonstiger Personen, wie z. B. Ehegatten des Kreditnehmers Kredit- nehmers oder der wesentlichen Gesell- schafterGesellschafter, zu verlangen. Maßgeblich sind die entsprechenden Vor- gaben Vorgaben in der Bürgschaftserklärung Bürg- schaftserklärung der Bürgschaftsbank.
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Sicherheiten. (1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, soweit wie möglich und rechtlich zulässig, Sicherheiten zu stellen. Im Falle einer wesentlichen Ver- schlechterung Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse Verhältnisse, oder der zur Verfü- gung Verfügung gestellten Sicherheiten Sicherheiten, ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen der Bürgschaftsbank oder der Hausbank Hausbank, nachträglich zu verstärken. Sachsicherheiten sind angemessen zu versichern.
(2) Wesentliche Gesellschafter des Kreditnehmers sollen grundsätz- lich grundsätzlich ganz oder teilweise eine Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, im Einzelfall im Rahmen des rechtlich Zulässigen Zulässigen, die Mithaftung sonstiger Personen, wie z. B. Ehegatten des Kreditnehmers oder der wesentlichen Gesell- schafterGesellschafter, zu verlangen. Maßgeblich sind die entsprechenden Vor- gaben Vorgaben in der Bürgschaftserklärung der Bürgschaftsbank.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen
Sicherheiten. (1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, verpflichtet soweit wie möglich und rechtlich zulässig, recht- lich zulässig Sicherheiten zu stellen. Im Falle einer wesentlichen Ver- schlechterung Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der zur Verfü- gung Verfügung gestellten Sicherheiten ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen der Bürgschaftsbank oder der Hausbank Haus- bank nachträglich zu verstärken. Sachsicherheiten sind angemessen angemes- sen zu versichern.
(2) Wesentliche Gesellschafter des Kreditnehmers sollen grundsätz- lich grund- sätzlich ganz oder teilweise eine Mithaftung für den verbürgten Kredit Kre- dit übernehmen. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, im Einzelfall im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Mithaftung sonstiger PersonenPerso- nen, wie z. B. Ehegatten des Kreditnehmers oder der wesentlichen Gesell- schafterGesellschafter, zu verlangen. Maßgeblich sind die entsprechenden Vor- gaben Vorgaben in der Bürgschaftserklärung der Bürgschaftsbank.
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Sicherheiten. (1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, verpflichtet soweit wie möglich und rechtlich zulässig, zulässig Sicherheiten zu stellen. Im Falle einer wesentlichen Ver- schlechterung Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der zur Verfü- gung Verfügung gestellten Sicherheiten ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen der Bürgschaftsbank oder der Hausbank nachträglich zu verstärken. Sachsicherheiten sind angemessen zu versichern.. 01.07.2017
(2) Wesentliche Gesellschafter des Kreditnehmers sollen grundsätz- lich grundsätzlich ganz oder teilweise eine Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, im Einzelfall im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Mithaftung sonstiger Personen, wie z. B. Ehegatten des Kreditnehmers Kredit- nehmers oder der wesentlichen Gesell- schafterGesellschafter, zu verlangen. Maßgeblich sind die entsprechenden Vor- gaben Vorgaben in der Bürgschaftserklärung Bürgschafts- erklärung der Bürgschaftsbank.
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Sicherheiten. (1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, soweit wie möglich und rechtlich zulässig, zulässig Sicherheiten zu stellen. Im Falle einer wesentlichen Ver- schlechterung wesent- lichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der zur Verfü- gung Verfügung gestellten Sicherheiten ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen der Bürgschaftsbank oder der Hausbank nachträglich zu verstärken. Sachsicherheiten sind angemessen zu versichern.
(2) Wesentliche Gesellschafter des Kreditnehmers sollen grundsätz- lich grundsätzlich ganz oder teilweise eine Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, im Einzelfall im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Mithaftung sonstiger Personen, wie z. B. Ehegatten des Kreditnehmers oder der wesentlichen Gesell- schafter, Gesellschafter zu verlangen. Maßgeblich sind die entsprechenden Vor- gaben Vorgaben in der Bürgschaftserklärung der Bürgschaftsbank.
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Sicherheiten. (1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, verpflichtet soweit wie möglich und rechtlich zulässig, recht- lich zulässig Sicherheiten zu stellen. Im Falle einer wesentlichen Ver- schlechterung Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der zur Verfü- gung Verfügung gestellten Sicherheiten ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen der Bürgschaftsbank oder der Hausbank Haus- bank nachträglich zu verstärken. Sachsicherheiten sind angemessen angemes- sen zu versichern.
(2) Wesentliche Gesellschafter des Kreditnehmers sollen grundsätz- lich grund- sätzlich ganz oder teilweise eine Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, im Einzelfall Ein- zelfall im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Mithaftung sonstiger sons- tiger Personen, wie z. B. Ehegatten des Kreditnehmers oder der wesentlichen Gesell- schafterGesellschafter, zu verlangen. Maßgeblich sind die entsprechenden Vor- gaben Vorgaben in der Bürgschaftserklärung der BürgschaftsbankBürg- schaftsbank.
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Sicherheiten. (1) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, verpflichtet soweit wie möglich und rechtlich zulässig, zulässig Sicherheiten zu stellen. Im Falle einer wesentlichen Ver- schlechterung wesent- lichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der zur Verfü- gung Verfügung gestellten Sicherheiten ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen der Bürgschaftsbank oder der Hausbank nachträglich zu verstärken. Sachsicherheiten sind angemessen zu versichern.
(2) Wesentliche Gesellschafter des Kreditnehmers sollen grundsätz- lich grund- sätzlich ganz oder teilweise eine Mithaftung für den verbürgten Kredit übernehmen. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, im Einzelfall Ein- zelfall im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Mithaftung sonstiger sons- tiger Personen, wie z. B. Ehegatten des Kreditnehmers oder der wesentlichen Gesell- schafterGesellschafter, zu verlangen. Maßgeblich sind die entsprechenden Vor- gaben Vorgaben in der Bürgschaftserklärung der BürgschaftsbankBürg- schaftsbank.
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