Sicherheiten. Vorauszahlungen der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig.
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Samples: Bestellbedingungen Für Werkverträge, Bestellbedingungen Für Werkverträge
Sicherheiten. Vorauszahlungen 9.1 Der VNB kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn zu besorgen ist, dass der AEW an Anbieter seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. Als begründeter Fall gilt insbe- sondere, wenn - der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist und/oder - gegen den Unternehmer sind grundsätz- lich Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind. Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatli- chen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht.
9.2 Der Lieferant wird dem VNB auf dessen Anforderung zur ergänzenden Beurteilung seiner Bonität die notwendigen Informationen und Unterlagen, wie z. B. Geschäftsberichte und einen Handelsre- gisterauszug, zur Verfügung stellen.
9.3 Der VNB versichert, dass er vor einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung oder Vo- rauszahlung telefonisch Kontakt mit dem Lieferanten aufnehmen wird, sofern der Lieferant dem VNB hierfür einen Ansprechpartner benannt hat. Kommt der Lieferant einem gemäß Ziffer 9.1 be- rechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens binnen 14 Kalendertagen nach, darf der AEW an VNB den Unternehmer geleistet werden solltenStromliefervertrag ohne weitere Ankündigung fristlos außerordentlich kündigen.
9.4 Der VNB kann die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, wenn der Lieferant seine Lieferver- pflichtung ganz oder teilweise nicht erfüllt und dem VNB dadurch Mehraufwendungen für eine Er- satzbeschaffung entstehen.
9.5 Soweit der VNB gemäß Ziffer 9.1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist die AEW der Lieferant berechtigt, diese stattdessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit einem abstrakten, unwiderruflichen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und unbedingten Zahlungsversprechen Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen Anfordern zu lassen. Vor Leistung dieser erbringen.
9.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
9.7 Eine Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart istist unverzüglich zurückzugeben, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etcwenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Sicherheiten. Vorauszahlungen Der Auftragnehmer hat dem Besteller auf Verlangen folgende Sicherheiten zu leisten:
8.1. Zur Sicherstellung der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Vertragsleistungen einschließlich etwaiger vereinbarter und/oder angeordneter Leistungsänderungen hat der Auftragnehmer eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft entsprechend Ziffer 8.3. in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens binnen 14 Werktagen nach Vertragsabschluss, so ist der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW Besteller berechtigt, diese mit einem abstraktenAbschlagszahlungen einzubehalten, unwiderruflichen bis der Sicherheitsbetrag in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme erreicht ist. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn sämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine die vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktesder Mängelansprüche geleistet wurde sowie das Werk abgenommen ist.
8.2. Als Sicherheit für eventuelle Mängelansprüche (Gewährleistung) werden 3 % der Nettoschlussrechnungssumme (inklusive aller Nachträge) einbehalten. Der Auftragnehmer kann, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens soweit die Sicherheitsleistung nicht verwertet ist, die Auszahlung verlangen, sofern er in vereinbarter Höhe der geschuldeten Sicherheit eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft entsprechend Ziffer 8.3. stellt. Die Sicherheit für Mängelansprüche (in Gewährleistungssicherheit) hat der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inklBesteller nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. MWST]) Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
8.3. Ist Sicherheit durch Bürgschaften zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss , sind die Formblätter des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes Bestellers zu leistenverwenden. Die AEW Bürgschaft ist nicht von einem in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegtstellen. Die AEW Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: • Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Auf die Einreden der Anfechtung (§ 770 Abs.1 BGB), der Vorausklage (§ 771 BGB) und soweit nicht die Forderung des Auftragnehmers gegen den Besteller unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist nicht nur berechtigt, - auf die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden Einrede der Aufrechnung (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.)§ 770 Abs. 2 BGB) wird verzichtet. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nichtAnsprüche des Bestellers aus der Bürgschaft verjähren nicht vor Eintritt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten Hauptforderung, bis dass die Ablösung durch die spätestens aber in 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit gemäss Ziffin nur einer Urkunde zu stellen. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, Die Kosten der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung Bürgschaften trägt der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälligAuftragnehmer.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sicherheiten. 7.1. Zur Absicherung der Rückzahlung von Vorauszahlungen durch die ZE, der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens Vertragserfüllung und der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, Gewährleistungsansprüche hat der Unternehmer Lieferant auf Verlangen der AEW als ZE auf seine Kosten eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft unbedingten, unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines inländischen Bankinstituts oder eine Konzernbürgschaft (sofern nicht explizit ausgeschlossen) zu leistenstellen. Der Unternehmer hat Die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit mit nicht rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen Forderungen müssen ausgeschlossen sein. Die jeweilige Bürgschaft ist nach den Mustern der ZE auszustellen und muss vorsehen, dass Streitigkeiten aus der Bürgschaft am Sitz der ZE durchzuführen sind.
7.2. Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich die Sicherheit vor Leistung Höhe der Schlusszahlung Bürgschaft
7.3. Die Vorauszahlungsbürgschaft oder Anzahlungsbürgschaft wird auf Verlangen des Lieferanten zurück- bzw. freigegeben, sobald der AEW wirtschaftliche Wert der Leistungen, die die ZE vom Lieferanten erhalten hat, den Höchstbetrag der Vorauszahlungsbürgschaft oder Anzahlungsbürgschaft erreicht oder überschritten hat. Maßgeblich sind nur diejenigen zugeflossenen Leistungen, die frei von Rechten Dritter sind und auch im Übrigen durch die ZE wirtschaftlich verwertet werden können.
7.4. Die Gewährleistungsbürgschaft wird frühestens nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche auf Verlangen des Lieferanten zurück- bzw. freigeben, sofern zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälligdiesem Zeitpunkt sämtliche von der ZE geltend gemachten Mängelansprüche vollständig erfüllt sind.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sicherheiten. Vorauszahlungen der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als 12.1 Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Werkvertrag dem Vertragsverhältnis – insbesondere für die vertragsgemäße und rechtzeitige Ausführung der Leistung, für Ansprüche auf erstes Schadensersatz und Vertragsstrafe, für Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie für die Rückgewähr von Überzahlungen – übergibt der Auftragnehmer auf Verlangen ein abstraktesdes Auftraggebers dem Auftraggeber vor Auszahlung der ersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Netto- Auftragssumme. Bei der Bürgschaft muss es sich um eine unbedingte, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen un- befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % Europäischen Ge- meinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers handeln, in der auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet wird. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach Empfang der Schlusszahlung auf Verlangen des vereinbarten Werklohns [inklAuftragnehmers zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat und die Vertragserfüllungsbürgschaft noch nicht durch den Auftraggeber in Anspruch genommen wurde. MWST]) Die Rückgabe erfolgt Zug-um-Zug gegen die Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft (vgl. Ziff. 12 3).
12.2 Für Vorauszahlungen ist Sicherheit in voller Höhe der Vorauszahlung durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Euro- päischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für , in der auf die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leistenEinrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet wird. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtetUrkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen des Auftragnehmers zurückgegeben, solange wenn die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit Vorauszahlung auf fällige Zahlungen im Sinne von Art§ 16 Nr. 181 SIA-Norm 118 2 Abs. 2 VOB/B angerechnet worden ist.
12.3 Als Sicherheit für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leistendie Erfüllung der Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadenersatz werden 5 % der Brutto- Abrechnungssumme einbehalten. Der Unternehmer hat Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleist- ungsbürgschaft abzulösen. Bei der Gewährleistungsbürgschaft muss es sich um eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen Kreditinstituts/Kreditversicherers handeln, in der auf die Sicherheit vor Leistung Einrede der Schlusszahlung der AEW zu leistenVorausklage (§ 771 BGB) verzichtet wird. Solange Urkunden über die Si- cherheit nicht vorliegtGewährleistungsbürgschaft werden auf Verlangen des Auftragnehmers zurückgegeben, wird wenn die Schlusszahlung nicht fälligVerjährungsfristen für die Gewährleistung einschließlich Schadensersatz abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt worden sind.
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Samples: General Terms and Conditions
Sicherheiten. Vorauszahlungen Soweit bei der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich Bestellung nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens ausgeschlossen, gilt Folgendes:
4.1.1 Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Erhalt der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen Be- stellung eine nicht auf erstes Verlangen Anfordern zahlbare Bürgschaft eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürgen (Kreditversicherer, Bank oder Sparkasse) zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung stellen in Höhe von 10 % der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit Nettoauftragssumme für die Erfüllung sämtlicher ihm obliegender Verpflichtungen aus der Bestellung (auch hinsicht- lich geänderter und zusätzlicher Leistungen auf Grundlage von Ziffer 9), insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelbeseitigung und Schadensersatz sowie die Erstattung von Überzahlungen ein- schließlich der Zinsen, ferner für die Erfüllung von Schadenser- satzansprüchen jeglicher Art, insbesondere wegen Schadenser- satzes statt der Leistung, wegen Pflichtverletzung, wegen Ver- schuldens bei Vertragsverhandlungen und aus Abwicklungsver- hältnissen, z. B. nach berechtigter Kündigung des Vertrags durch den Besteller.
4.1.2 Es besteht ausdrücklich Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Regress- und Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer sichern muss, falls der Besteller durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers oder von dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, insbesondere im Falle einer Inanspruchnahme des Bestellers aufgrund von § 14 AEntG bzw. § 13 MiLoG für Sozial/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des Auftragnehmers und/oder seiner Erfüllungsgehilfen. Zu §§ 14 AEntG, 13 MiLoG und anderen Gesetzen, die ebenfalls als Rechtsfolge eine bürgenähnliche Haftung des Bestellers vorsehen, besteht Einigkeit, dass der Auftragnehmer den Besteller umfassend von Ansprüchen frei- stellen muss, die seitens der Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder der Arbeitnehmer der Nachunternehmer des Auftragneh- mers oder von gemeinsamen Einrichtungen der Tarif- vertragsparteien wegen ausgebliebener Zahlungen der Nachun- ternehmer des Auftragnehmers direkt gegen den Besteller erho- ben werden, und dass sich auch hierauf die Sicherheit zu erstre- cken hat.
4.1.3 Die Bürgschaft ist gemäß Muster des Bestellers zu stellen.
4.1.4 Im Falle von Erhöhungen der Bestellsumme hat der Auf- tragnehmer eine entsprechende Nachsicherung zu erbringen.
4.1.5 Stellt der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht binnen 18 Werktagen nach Erhalt der Bestellung, so kann der Besteller dem Auftragnehmer zur Stellung der Bürgschaft eine angemes- sene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf Scha- densersatz statt der Leistung verlangen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Auftragnehmer die Nicht-Stellung der Bürgschaft nicht zu vertreten hat. Alternativ ist der Besteller - bei Aufrechterhal- tung des Vertrags - dazu berechtigt, fällig werdende Abschlags- zahlungen so lange - notfalls je in voller Höhe - einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. In diesem Werkvertrag Fall gelten die Regelungen des nachfolgenden Absatzes sinngemäß, und der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, den vom Bestel- ler aus fälligen Abschlagszahlungen vorgenommenen Einbehalt durch eine vertragsgemäße Bürgschaft in (voller) Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme abzulösen.
4.1.6 Der Besteller hat grundsätzlich bei Kaufverträgen nach Eingang der Gesamtlieferung an der Lieferadresse und bei Werkverträgen nach der Abnahme der Gesamtleistung die Bürgschaft dem Bürgen mit Enthaftung zurückzugeben, Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung des Auftragnehmers gemäß nachfolgender Ziffer 4.2. Sofern sich jedoch der Besteller zu Recht im Abnahmeprotokoll unerledigte Ansprüche wegen Mängeln und sonstige Ansprüche gleich welcher Art (insbeson- dere Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf erstes Verlangen ein abstraktesZahlung von Vertragsstrafe) vorbehalten hat, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen ist er bei Werkverträgen mit dem Auftragnehmer berechtigt, bis zu deren Erfüllung die Ent- haftung der Bürgschaft zu verweigern in Höhe eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Betrags, der der zweifachen Höhe (in der Regel Mängelbeseitigungskosten, im Übrigen dem einfachen Wert der geltend gemachten Ansprüche entspricht, zuzüglich einer Pauschale von 10 % des vereinbarten Werklohns [inklje einfachen Betrags für Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten der Rechts- verfolgung usw. MWST]Klargestellt wird jedoch, dass es dem Besteller verwehrt ist, wegen derselben Ansprüche einerseits die Bürg- schaft nicht zu enthaften, andererseits aber gegen einen etwa noch einbehaltenen Kaufpreis bzw. Werklohn(restbetrag) Ein- wendungen zu leistenerheben und ihn nicht auszuzahlen (Verbot der Doppelbesicherung).
4.2.1 Zur Absicherung von in Ziffer 4.2.2 spezifizierten Ansprü- chen behält der Besteller bei Kaufverträgen nach Eingang der Gesamtlieferung an der Lieferadresse und bei Werkverträgen nach der Abnahme der Gesamtleistung des Auftragnehmers 5 % der Gesamtrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (netto; inklusive Änderungen und Zusätzen gemäß Ziffer 9, jedoch ohne etwaige bauzeitbezogene Ansprüche) in Geld ein. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar Auftragnehmer kann, soweit die Sicherheitsleistung nicht (berechtigt) verwertet ist, die Auszahlung dieses Einbehalts verlangen, indem er eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürgen (Kreditversicherer, Bank oder Sparkasse) nach Abschluss dem Muster des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leistenBestellers stellt. Die AEW Der Besteller ist ausdrücklich nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen dazu verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die den Einbehalt auf ein gemeinsames Sperrkon- to einzuzahlen.
4.2.2 Diese Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit - gleich ob als Einbehalt oder als Bürg- schaft - dient im Sinne Zeitraum bei Kaufverträgen nach Eingang der Gesamtlieferung an der Lieferadresse und bei Werkverträgen nach der Abnahme der Gesamtleistung bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, auf Geldzahlung gerich- tete Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, jedwede Scha- densersatzansprüche des Bestellers und Ansprüche des Bestel- lers auf Erstattung von ArtÜberzahlungen aus der Bestellung (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusi- chern. 181 SIA-Norm 118 Diese Sicherheit dient weiter zur Absicherung folgender Rückgriffs-, Regress- und Freistellungsansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer: Der Auftragnehmer hat den Bestel- ler, falls der Besteller durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, insbesondere im Falle von Inanspruchnahmen des Bestellers aufgrund von §§ 14 AEntG, 13 MiLoG für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder durch andere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des Auftragnehmers, freizu- stellen und Rückgriffs- und Regressansprüche zu leistenerfüllen.
4.2.3 Zur Rückgabe der Sicherheit (Auszahlung des Bareinbe- halts/Enthaftung der Bürgschaft) der Sicherheit ist der Besteller nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche verpflich- tet. Der Unternehmer hat die Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälligzurückhalten.
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Sicherheiten. Vorauszahlungen Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, stellt der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit Auftragnehmer für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens Dauer der Vertragsausführung eine Sicherheit in vereinbarter Höhe (in der Regel von 10 % des vereinbarten Werklohns [inklvorläufigen Gesamtnettobestellwertes. MWST]) Diese Vertragserfüllungssicherheit erstreckt sich auf die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelbeseitigung vor Abnahme und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Vertrags- erfüllungssicherheit ist in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder eines deutschen Kreditversicherers zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss In der Bürgschaftsurkunde ist auf die Einreden der Aufrechenbarkeit zu verzichten, soweit nicht die Gegenforderung des Werkvertrages für Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ferner ist auf die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes Einrede der Vorausklage zu leistenverzichten. Die AEW Vertragserfüllungsbürgschaft ist K+S binnen 14 Werktagen nach Vertragszustellung zu übergeben. Wird die Vertragserfüllungsbürgschaft bis zur Fälligkeit der ersten Zwischenrechnung nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtetübergeben, solange so kann K+S bis zur Stellung der Bürgschaft Zahlungen an den Auftragnehmer bis zur Erreichung der Höhe der vereinbarten Vertragserfüllungssicherheit einbehalten. Soweit die Er- füllungsgarantie nicht vorliegtParteien nichts Abweichendes vereinbart haben, behält K+S eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der Nettoschlussrechnungssumme ein. Dieser Einbehalt wird an den Auftragnehmer ausgezahlt, sofern dieser eine Gewährleistungsbürgschaft in gleicher Höhe entsprechend den in Abs. 1 von Ziffer 12 genannten Anforderungen an die Bürgschaftsurkunde stellt. Die AEW ist nicht nur berechtigtSicherheit für Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz, sowie auf die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung Erstattung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.)Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne vorgenannten Sicherheiten sind jedoch erst ab einem vorläufigen Gesamtnettobestellwert von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft 50.000,00 Euro zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälligstellen.
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Samples: Bauvertrag
Sicherheiten. Vorauszahlungen der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, 4.1 Die IP Zollspedition ist die AEW jederzeit berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen vom Auftraggeber die Stel- lung einer Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Voraus- klage (§ 771 BGB) zu fordern. Sie dient der Sicherung von Forderungen von der IP Zollspedition gegen den Auftraggeber aus dem Auftragsver- hältnis zwischen den Parteien.
4.2 Die Sicherheit kann bis zu 25% des von der IP Zollspedition in den ersten sechs Wochen seiner Tätigkeit voraussichtlich anfallenden Verauslagungen (insb. Zoll- und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassenEinfuhrabgaben) betragen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern Wird die Bürgschaft im Werkvertrag weiteren Verlauf der Vertragsbeziehungen angefordert, beläuft sie sich auf 25% dieser Auslagen.
4.3 Jede Seite kann die Anpassung der Bürgschaftshöhe verlangen, wenn sich die Höhe der Verauslagungen in den letzten drei Monaten vor dem Anpassungsverlangen um mehr als 15% gegenüber der Veraus- lagungen verändert hat, die der letztmaligen Sicherheitenstellung zu Grunde lag.
4.4 Zur Sicherung von Forderungen gegen den Auftraggeber im Zusam- menhang mit der Tätigkeit von der IP Zollspedition als Fiskalvertreter kann die IP Zollspedition eine Erfüllungsgarantie vereinbart Erhöhung der Sicherheit um die Höhe der für Waren mit der gleichen KN-Codenummer geltenden Einfuh- rumsatzsteuer verlangen. Es steht der IP Zollspedition frei, vom Auf- traggeber im Fall der Fiskalvertretung durch die IP Zollspedition auch nur eine Sicherheit in Höhe der für Waren mit der gleichen KN-Coden- ummer geltenden Einfuhrumsatzsteuer zu verlangen.
4.5 Die Sicherheit muss grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren nach Entstehen der letzten Zollschuld, die durch eine Zollabfertigung auf- grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags entstanden ist, hat zurückgegeben werden. Diese Frist verlängert sich um die Zeit von der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen Einlegung eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigtRechtsbehelfs gegen Abgabenbescheide bezüglich Zollabfertigungen, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nichtauf Grund dieses Vertrages durchgeführt wer- den, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälligzum rechtskräftigen Abschluss eines solchen Verfahrens.
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Samples: Zollspedition Agreement
Sicherheiten. Vorauszahlungen Der Auftragnehmer stellt sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart für die Dauer der AEW Vertragsausführung eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Netto- auftragssumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Ver- tragserfüllungssicherheit erstreckt sich auf die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leis- tung einschließlich Abrechnung, Mängelbeseitigung und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Vertragserfüllungssicherheit ist in Form einer selbstschuldnerischen befriste- ten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen Kreditversi- cherers zu leisten. In der Bürgschaftsurkunde muss auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB), die Einrede der Voraus- klage (§ 771 BGB) sowie das Recht der Hinterlegung verzichtet werden. Die Kosten für die Bürgschaft trägt der Auftragnehmer. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist dem Auftraggeber innerhalb von 14 Ta- gen ab Unterzeichnung des Vertrages nachweislich zu übergeben. Wird die Bürgschaft bis zur Fälligkeit der ersten Zwischenrechnung nicht übergeben, so kann der Auftraggeber die Sicherheitsleistung bis zur Stellung der Bürgschaft hiervon und ggf. von den nachfolgenden Zwischenrechnungen einbehalten. Der Auftraggeber behält sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart als Gewährleistungssicherheit 5 % der Nettoabrechungssumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von der Schlussrechnung ein. Diese werden an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehenAuftragnehmer ausbezahlt, sofern dieser eine Gewährleistungssicherheit in gleicher Höhe entsprechend den unter 14.1. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW genannten Anforderungen an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassenBürgschaftsurkunde stellt. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Die Sicherheit für die Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag der An- sprüche auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in Gewährleistung einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etcZinsen.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig.
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Samples: Bau Und Montagebedingungen
Sicherheiten. Vorauszahlungen Zur Sicherung von Ansprüchen des Zuwendungsgebers gegen den Zuwendungsempfänger nach diesem Vertrag, insbesondere für Überschusszahlungsansprüche und sonstige Ansprüche wegen der AEW an Verwirkung von Vertragsstrafen, kann sich der Zuwendungsgeber jederzeit Sicherheiten vom Zuwendungsempfänger bestellen lassen. Für die Umsetzung ist die Bewilligungsbehörde zuständig. Für Ansprüche des Zuwendungsgebers wegen der Verwirkung der Vertragsstrafe nach Nummer 9.1.1, für die der Zuwendungsempfänger bereits Sicherheiten gemäß Nummer 8.2(e)(v) FRL KSV gestellt hat, kann der Zuwendungsgeber grundsätzlich keine weiteren Sicherheiten verlangen. Geforderte Sicherheiten kann der Zuwendungsempfänger auch durch Dritte, die nicht Partei dieses Vertrages sind, bestellen lassen. Der Zuwendungsgeber kann sich, zusätzlich zur Sicherheit nach Nummer 8.2(e)(v) FRL KSV, grundsätzlich maximal Sicherheiten im Umfang von 1 % der im Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme bestellen lassen. Nach einem Verstoß des Zuwendungsempfängers gegen die FRL KSV, den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehenZuwendungsbescheid oder diesen Vertrag kann die Bewilligungsbehörde den Umfang der zu bestellenden Sicherheiten ausweiten, maximal auf 3 % der im Zuwendungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens Die Bewilligungsbehörde fordert den Zuwendungsempfänger schriftlich zur Bestellung einer der AEW an den Unternehmer geleistet werden solltenin Nummer 13.1 genannten Sicherheiten auf. In dem Aufforderungsschreiben ist die Art, die Höhe der Sicherheit und der zu sichernde Anspruch des Zuwendungsgebers anzugeben. Nach Ablauf einer Frist von zehn (10) Bankarbeitstagen, gerechnet ab dem Zugang des Aufforderungsschreibens beim Zuwendungsempfänger, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen Sicherheit wirksam zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtetbestellen, der AEW eine Bewilligungsbehörde das Original der schriftlich unterzeichneten Sicherheit im Sinne von Art(Bürgschaftserklärung, Bankgarantieerklärung oder Bankgarantievertrag) postalisch zu übersenden, und ein Scan der nach Nummer 13.5.2 übersandten Sicherheit per E-Mail an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Für die Einhaltung der nach Nummer 13.5.2 und Nummer 13.5.3 erforderlichen schriftlichen Form einer Solidar- bürgschaft zu leistenmuss die Bürgschafts-, Bankgarantieerklärung und/oder der Bankgarantievertrag den Anforderungen des § 126 Abs. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten1 BGB (handschriftliche oder notariell beglaubigte Unterzeichnung) oder § 126 Abs. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig4 BGB (notarielle Beurkundung) genügen. Zur Klarstellung: § 350 HGB findet keine Anwendung.
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Samples: Klimaschutzvertrag
Sicherheiten. Vorauszahlungen 10.1. Haben die Parteien die Bereitstellung eines Dokumenten-Akkreditivs durch den Besteller zugunsten von Nitrochemie vereinbart, so hat dieses unwiderruflich, ver- längerbar und von einer für Nitrochemie akzeptablen erstklassigen Bank bestätigt zu sein. Zahlungen im Rahmen eines solchen Dokumenten-Akkreditivs erfolgen auf Sicht gegen Vorlage der AEW an Rechnung von Nitrochemie zusammen mit den Unternehmer sind grundsätz- lich einschlägi- gen Frachtbriefen, Lagerbelegen oder sonstigen zwischen den Parteien vereinbar- ten Dokumenten. Der Besteller trägt alle mit der Ausstellung, Avisierung und Be- stätigung des Akkreditivs verbundenen Kosten. Wird ein vertraglich vereinbartes Akkreditiv nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an in Übereinstimmung mit den Unternehmer geleistet werden solltenvertraglichen Bedingungen geleistet, ist die AEW Nitrochemie berechtigt, diese am Vertrag festzuhalten oder von ihm zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
10.2. Ist der Besteller, gleich aus welchem Grund, mit einem abstrakteneiner Zahlung in Verzug, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen so ist Nit- rochemie, ohne in ihren gesetzlichen Rechten eingeschränkt zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart istsein, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen mit dem Besteller vereinbart werden und Nitrochemie ausreichende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht gehöriger Erfüllung innert nützlicher Frist getroffen werden oder erhält Nitrochemie keine ausreichenden Sicherheiten, ist Nitrochemie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etcSchadenersatz zu verlangen.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig.
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Sicherheiten. Vorauszahlungen 13.1 Zur Sicherung von Ansprüchen des Zuwendungsgebers gegen den Zuwendungsemp- fänger nach diesem Vertrag, insbesondere für Überschusszahlungsansprüche und sonstige Ansprüche wegen der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehenVerwirkung von Vertragsstrafen, kann sich der Zuwen- dungsgeber jederzeit Sicherheiten vom Zuwendungsempfänger bestellen lassen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, Für die Umsetzung ist die AEW berechtigtBewilligungsbehörde zuständig.
13.2 Für Ansprüche des Zuwendungsgebers wegen der Verwirkung der Vertragsstrafe nach Nummer 9.1.1, diese mit einem abstraktenfür die der Zuwendungsempfänger bereits Sicherheiten gemäß Num- mer 8.2(e)(v) FRL KSV gestellt hat, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens kann der Zuwendungsgeber grundsätzlich keine weiteren Sicherheiten verlangen.
13.3 Geforderte Sicherheiten kann der Zuwendungsempfänger auch durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu Dritte, die nicht Partei dieses Vertrages sind, bestellen lassen.
13.4 Der Zuwendungsgeber kann sich, zusätzlich zur Sicherheit nach Nummer 8.2(e)(v) FRL KSV, grundsätzlich maximal Sicherheiten im Umfang von 1 % der im Zuwen- dungsbescheid geregelten maximalen gesamten Fördersumme bestellen lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens Nach einem Verstoß des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung Zuwendungsempfängers gegen die FRL KSV, den Zuwendungs- bescheid oder diesen Vertrag kann die Bewilligungsbehörde den Umfang der AEW nicht fällig. Sofern zu be- stellenden Sicherheiten ausweiten, maximal auf 3 % der im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat Zuwendungsbescheid ge- regelten maximalen gesamten Fördersumme.
13.5 Die Bewilligungsbehörde fordert den Zuwendungsempfänger schriftlich zur Bestel- lung einer der Unternehmer der AEW als Sicherheit für in Nummer 13.1 genannten Sicherheiten auf. In dem Aufforderungs- schreiben ist die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigtArt, die Höhe der Sicherheit bereits und der zu sichernde Anspruch des Zu- wendungsgebers anzugeben. Nach Ablauf einer Frist von zehn (10) Bankarbeitstagen, gerechnet ab dem Zugang des Aufforderungsschreibens beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufenZuwendungsempfänger, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch ist
13.5.1 die Sicherheit gemäss Ziffwirksam zu bestellen,
13.5.2 der Bewilligungsbehörde das Original der schriftlich unterzeichneten Sicher- heit (Bürgschaftserklärung, Bankgarantieerklärung oder Bankgarantiever- trag) postalisch zu übersenden, und
13.5.3 ein Scan der nach Nummer 13.5.2 übersandten Sicherheit per E-Mail an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. 20.3 geleistet istFür die Einhaltung der nach Nummer 13.5.2 und Nummer 13.5.3 erforderlichen schriftlichen Form muss die Bürgschafts-, Bankgarantieerklärung und/oder der Bank- garantievertrag den Anforderungen des § 126 Abs. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art1 BGB (handschriftliche oder no- tariell beglaubigte Unterzeichnung) oder § 126 Abs. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten4 BGB (notarielle Beurkundung) genügen. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälligZur Klarstellung: § 350 HGB findet keine Anwendung.
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Samples: Klimaschutzvertrag
Sicherheiten. Vorauszahlungen 3.2.1 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die in der AEW Mitteilung der beauftragten Stelle aufgeführten Sicherheiten - soweit dort nicht anders festgelegt frei von Rechten Dritter - zu stellen. Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des landesverbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte des bürgenden Landes.
3.2.2 Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundpfandrech- te dienen, sind bei den vor- bzw. gleichrangigen Rechten Lö- schungsvormerkungen gemäß § 1179 BGB alten Rechts zuguns- ten dieser nach- oder gleichrangigen Grundpfandrechte einzu- tragen, falls der Löschungsanspruch nicht nach dem ab 1. Janu- ar 1978 geltenden Recht kraft Gesetzes besteht. Handelt es sich bei den vor- und/oder gleichrangigen Grundpfandrechten um Grundschulden, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprü- che des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung des Verwertungserlöses) der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Unternehmer Kreditge- ber abzutreten. Für den Fall, dass der Kreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden solltenoder werden, ist (ersatzwei- se) mit dem Grundstückseigentümer die AEW berechtigtunmittelbar nachran- gige Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschul- den zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor- und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Siche- rung anderer als der in der Mitteilung der beauftragten Stelle genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung des bür- genden Landes.
3.2.3 Es ist sicherzustellen, diese dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grundstückseigentümer und Kreditnehmer/Bauherr bei für den landesverbürgten Kredit belasteten Objekten Besiche- rungsnachteile nicht entstehen.
3.2.4 Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil- )finanziert werden und die als Sicherheit für den Bürgschafts- kredit zu bestellen sind, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen. Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung Pfandrecht (einschließlich der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart istZubehörhaftung) belastet sind, hat der Unternehmer Kreditnehmer sich um einen Verzicht der AEW als Sicherheit Pfandrechtsgläubiger zu bemühen. Sollte bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine Verzichtserklärung nicht erreicht werden, hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber die ordnungs- mäßige Begleichung des Pacht- bzw. Mietzinses nachzuweisen.
3.2.5 Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, so ist zu vereinbaren, dass diese Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktesden vollen Teilbetrag haften. Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, unwiderrufliches dass diese vor der Ausfallbürgschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leistenAusgleichsansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Der Unternehmer Bürge darf etwaige Ansprü- che aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einverneh- men mit dem bürgenden Land geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn das bürgende Land befriedigt ist.
3.2.6 Der Kreditnehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderung und/oder Verluste, nach Abschluss dem Verlangen des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes Kreditgebers zusätzlich Sicherheiten zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet istbestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen. Der Unternehmer Kreditnehmer ist verpflichtet, derzeit nicht belastetes und/ oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzu- verpfänden, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der AEW eine Sicherheit im Sinne Treu- händerbank vom Kreditnehmer für andere nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere landesver- bürgte Kredite von Art. 181 SIA-Norm 118 demselben Kreditgeber oder anderen Kre- ditgebern eingeräumt sind oder werden, ist zu regeln, dass die für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange einzelnen landesverbürgten Kredite bestellten Sicherhei- ten die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälliganderen landesverbürgten Kredite mitsichern.
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Samples: Bürgschaften
Sicherheiten. Vorauszahlungen Die Angabe von Maximalwerten ist kritisch, da diese als Maßstab für etwaige Sicherheitsleistungen heran gezogen werden. Setzt man diese gemäß der AEW an Berechnung nach Ziff. 14.2 des Vertrages an, besteht die Gefahr, dass ein BKV allein deswegen in die Schieflage gerät, obwohl finanzielle Schwierigkeiten vorher nicht bestanden. Im Übrigen wird in sonstigen zivilrechtlichen Gestaltungen eine Besicherung anhand von Maximalwerten als Übersicherung abgelehnt. Die Betrachtung auf Tagesbasis erfordert eine Granularität, die übertrieben erscheint.Die Notwendigkeit der Angabe von Mengenmeldungen je Bilanzkreis steigert den Unternehmer Aufwand bei den BKV erheblich – zumal diese Angabe dauerhaft zu monitoren ist. Unterhält ein BKV eine Vielzahl von Bilanzkreisen, so ist dies – insbesondere für mittelständische Unternehmen – nicht händelbar und führt zu unnötigen Mehrkosten. Fahrplanexport – Regelzonenübergreifende Lieferungen sollen in eigene Bilanzkreise genetted werden.Deklaration der Fahrplanexporte: Umsetzung ist vollkommen unklar/ Für Händler erscheint die Umsetzung dieser Anforderung als besondere Belastung – die Handelssysteme/ Fahrplanmanagementsysteme bieten dieses Feature heute nicht.Diese Änderung würde den Händler zwingen 5 Tage im Voraus den Handel zu planen. Das ist nicht akzeptabel. Siehe auch 14. Alternativvorschlag ENGIE Deutschland Anlage 2, 1. Unterschriftsbereich Um den mit der Schriftform verbundenen, nicht notwendigen Mehraufwand zu vermeiden, sollten die Kontaktdaten weiterhin wie nach dem geltenden Bilanzkreisvertrag ohne Unterzeichnung ausgetauscht werden können. Wird der Unterschriftsbereich mit „Für die Richtigkeit:“, „Ort“, „Datum“ und „Unterschrift BKV“ unter den Kontaktdaten des BKV dennoch nicht entfernt, ist dieser aus denselben Gründen auch unter den Kontaktdaten des ÜNB vorzusehen. Für die weitere Begründung wird auf den Stellungnahmeeintrag zu Anlage 2 Ziffer 2 [43] verwiesen. Bilanzkreiskooperation Anlage 2, 2. Unterschriftsbereich Um den mit der Schriftform verbundenen, nicht notwendigen Mehraufwand zu vermeiden, sollten die Kontaktdaten weiterhin wie nach dem geltenden Bilanzkreisvertrag ohne Unterzeichnung ausgetauscht werden können.Hierzu ist der Unterschriftsbereich mit „Für die Richtigkeit:“, „Ort“, „Datum“ und „Unterschrift BKV“ wieder vollständig zu entfernen.Bei elektronischer Übermittlung besteht der Mehraufwand durch die Schriftform im Ausdruck der ausgefüllten Anlage, in deren Unterzeichnung und in der Digitalisierung der unterzeichneten Anlage. Die Argumentation der ÜNB in <12>, <12.1> und <12.2> überzeugt nicht. Ziffer 6.1 des Vertrages verpflichtet die Vertragspartner, die Richtigkeit der benannten Ansprechstellen sicherzustellen. Weitere Richtigkeits- und Verbindlichkeitserklärungen sind grundsätz- lich nicht vorgesehenerforderlich. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum solche für die Kontaktdaten des BKV benötigt werden sollten, aber nicht für die des ÜNB.Auf den weder notwendigen noch üblichen, zudem einseitig nur beim BKV vorgesehenen Zusatz „Für die Richtigkeit:“ sollte nicht nur in dieser, sondern auch in allen anderen Anlagen (Anlage 1.1 und Anlage 6) verzichtet werden. Bilanzkreiskooperation Anlage 2, 2. Kontaktdaten Die Kontaktdaten sollten ohne Unterzeichnung ausgetauscht werden können. Wenn allerdings eine Unterzeichnung gefordert wird, muss dies auch für die Kontaktdaten des ÜNB gelten. DREWAG - Stadtwerke Dresden GmbH Anlage 2, 2. Kontaktdaten Die Kontaktdaten sollten ohne Unterzeichnung ausgetauscht werden können. Wenn allerdings eine Unterzeichnung gefordert wird, muss dies auch für die Kontaktdaten des ÜNB gelten. ENSO Energie Sachsen Ost AG Anlage 3, 1.1. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen zugelassenen Bilanzkreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von und zum gleichnamigen Bilanzkreis des BKV in anderen deutschen Regelzonen in den bzw. aus dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise unabhängig davon, ob diese als Abrechnungs-, Haupt- oder Unterbilanzkreise geführt werden. Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung beim ÜNB mit diesen ab. BDEW schlägt vor:Änderung:Satz 3 sollte gestrichen werden. Begründung: Mit der Deklaration in Anlage 1.1 werden bereits sämtliche Bilanzkreise benannt, für die eine Fahrplananmeldung erfolgt. Die Deklaration in Anlage 5 ist daher redundant und ersatzlos zu streichen. Somit ist auch dieser Satz zu streichen. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) Anlage 3, 1.1. Absatz 2 Satz 2 Der Verweis auf „Ziffer 1.4 Absatz 3“ ist korrekturbedürftig. In der konsultierten Fassung werden die AEW berechtigttemporär unausgeglichenen Intraday- Fahrplananmeldungen in Absatz 5 bis Absatz 9 und in der von der Bilanzkreiskooperation vorgeschlagenen Fassung in Absatz 5 behandelt. Die Einbeziehung der Absatznummer in den Verweis ist nicht notwendig und sollte einfach entfallen. Bilanzkreiskooperation Anlage 3, diese 1.1. [...] Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung beim ÜNB mit einem abstrakten, unwiderruflichen diesen ab.Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen sind temporär unausgeglichene Intraday-Fahrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassenZiffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern Fahrpläne können maximal einen Monat im Werkvertrag Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine Erfüllungsgarantie vereinbart istseparate Fahrplandatei zu übermitteln. Es ist für funktionierende Märkte entscheidend, hat dass die verschiedenen Marktsegmente – futures, day-ahead, und intraday – eng miteinander verknüpft sind. Die jeweiligen Erwartungen der Unternehmer Marktergebnisse sollen sich in den Preisen der AEW unterschiedlichen Märkte gleichermaßen widerspiegeln. Dies kann man nur erreichen, wenn auch offene Positionen zwischen diesen Teilmärkten übertragen werden können, also aus dem Markt mit den früheren Gate-Closure-Times zu den späteren. Die Vorgabe in Ziffer 1.1, dass die Fahrpläne des day-ahead-Handels bereits ausgeglichen sein sollen, muss klar als Sicherheit Hemmnis bei der Entwicklung des intra- day-Handels benannt werden. Damit wird dem intra-day-Handel Liquidität entzogen und damit dieser in Zukunft immer wichtigere Markt begrenzt. Die für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen Zukunft, etwa zur Erreichung der CO2-Ziele, notwendigen, immer größeren Mengen aus diesem Werkvertrag wetterabhängigen Quellen auf erstes Verlangen der Angebotsseite, sowie die wachsenden Potentiale zur Verbrauchssteuerung machen kurzfristige Märkte zu einem Kernelement des zukünftigen Stromsystems. Die in Ziffer 1.4 vorgesehene Öffnung für unausgeglichene Fahrpläne ist mit der engen Begrenzung nicht hilfreich. Die noch kurzfristig zu beschaffenden oder zu veräußernden Mengen können deutlich darüber hinausgehen. Einen liquiden Intra-Day-Markt, der dies dann auch ermöglicht, schafft man aber nur, wenn die Einschränkungen für die offenen Positionen angemessen hoch angesetzt werden. Die Option, mit Anlage 8 auch höhere Werte anzugeben, schafft hingegen weiteren bürokratischen Aufwand. Stattdessen sollte die Begrenzung vollständig entfallen. Es muss daran erinnert werden, dass die BKV grundsätzlich ein abstrakteshohes ökonomisches Interesse daran haben, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens ihre Bilanzkreise rechtzeitig auszugleichen, da sonst die ungünstigeren Ausgleichsenergiepreise zu entrichten sind. Bundesverband Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx.X. (xxx) Xxxxxx 0, 1.1. "Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise" Der Passus entspricht, wie bereits in vereinbarter Höhe (Passus 5.4. erwähnt, nicht der gängigen operativen Praxis. Zusätzlich wurde im Workshop mit den ÜNB gemeinsam am2. Mai 2018 zugesichert, dass lediglich die Bewirtschaftung auf Hauptbilanzkreisebene bzw. Abrechnungsbilanzkreisebene maßgeblich für eine Bewertung der Bewirtschaftung ist. Final ist zu erwähnen, dass der Entwurf zum Bilanzkreisvertrag in der Regel 10 % vorliegenden Version eine vierte Art des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtetBilanzkreises definiert (Abrechnungsbilanzkreis, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigtHauptbilanzkreis, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung Unterbilanzkreis und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.neuerdings Fahrplan-bewirtschafteter Bilanzkreis). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nichtdaraus resultierenden Bedingungen und Einschränkungen für die Bewirtschaftung auf Unterbilanzkreisebene sind in dem Entwurf zum Bilanzkreisvertrag in der vorliegenden Version in keinem Punkt ausreichend beschrieben. Danske Commodities A/S Anlage 3, bis 1.1. Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten […] Die Formulierung „Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten […] zu beachten“ ist zu unkonkret und zu präzisieren, denn ja nach Staatsgrenze können die maßgeblichen Regelungen unterschiedlich sein. European Commodity Clearing AG/EPEX SPOT SE/European Energy Exchange AG Anlage 3, 1.1. Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen sind temporär unausgeglichene Intraday- Fahrrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch Ziffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Fahrpläne können maximal einen Monat im Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. (Teil 1: zu Anlage 3, 1.1 [Ompex AG])Eine konsequent angewendete Ausgeglichenheit um 14:30 Uhr verunmöglicht für alle Handelsteilnehmer ohne Prognosefahrpläne Volumen vom Day Ahead in den Intraday Markt zu transferieren. Ein funktionierender und liquider Markt benötigt Händler, welche bereits am Vortag Positionen aufnehmen und diese Positionen in den Intraday Markt bringen können und dort für die nötige Liquidität sorgen. Durch eine strikte Anwendung der ausgeglichenen Anmeldung um 14:30 Uhr werden hier reine Handelsbilanzkreise benachteiligt. Zudem fehlt deren Liquidität am Intraday Markt und dies führt zu einem weniger effizienten Intraday Markt. Wir fordern hier eine diskriminierungsfreie Lösung. Wir sehen zwei Möglichkeiten, welche einer ausgeglichenen Fahrplanmeldung um 14:30 Uhr gerecht wird und zu keiner Diskriminierung von Bilanzgruppen ohne Abnahmestellen führt. • Deklaration in Xxxxxx 0: Die Deklaration in Anlage 8 für die offenen Positionen ist nicht erst ab dem Intraday-Zeitpunkt gültig, sondern bereits um 14:30 Uhr. Sie gibt der Bilanzgruppe die Möglichkeit, in diesem Rahmen unausgeglichen anzumelden. • Nutzung der Prognosefahrpläne: Bilanzgruppen ohne Abnahmestellen können Prognosefahrpläne nutzen. Die Werte werden in Anlage 1.1 deklariert und sind einzuhalten. Durch eine klare Kennzeichnung von offenen Positionen mittels Prognosefahrpläne wird auch die Pflicht von § 5 Strom NZV erfüllt. In diesem Fall kann jeder BKV eine ausgeglichene Fahrplanmeldung erbringen. Zudem ist hier auch für den ÜNB klar ersichtlich, dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziffoffene Menge am Intraday Markt beschafft oder veräussert wird. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit Hier besteht im Sinne Übrigen sachlich kein grosser Unterschied zu anderen BKVs. Jede Prognose im Konsum oder in einer fluktuierenden Einspeisung ist eine unsichere Prognose die nicht mit einer 100% Sicherheit eintritt. So ist beispielsweise eine erwartete Windproduktion eine offene, möglicherweise unsichere Position. Hier wird erwartet, dass das am Day Ahead Markt veräusserte Windaufkommen eintreffen wird. Gibt es Prognoseänderungen oder fehlt das erwartete Windaufkommen, hat auch ein Direktvermarkter eine reale, offene Position die er schliessen muss. Für diese Position braucht er einen funktionierenden und liquiden Intraday Markt. Handelsbilanzkreise spielen in diesem Punkt eine wesentliche Rolle und sorgen für genügend Liquidität am Markt. Durch dasAusschliessen von ArtHandelsbilanzkreisen führt dies zu einer Diskriminierung von Händlern. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig.Ompex AG
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Samples: Vertrag
Sicherheiten. Vorauszahlungen 1. Zur Sicherung aller auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüche und Forderungen des DG gegen den DN werden folgende Sicherheiten vereinbart, die zur Sicherung der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden solltenForderung aus diesem Vertrag sowie aller Ansprüche, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern dem DG gegenüber dem DN im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart istFalle der Unwirksamkeit, Aufhebung oder Rückabwicklung des Vertrages oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, dienen. Dies gilt bis zu einem Betrag in Höhe des ausgewiesenen Gesamtbetrages zzgl. 20% dieses Betrages zur Abdeckung etwaiger Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten. Es werden folgende Sicherheiten vereinbart:
a) Sicherungsübereignung
aa) Der DN überträgt unter der auflösenden Bedingung vollständiger Tilgung mit Zustimmung des Lieferanten das Eigentum, Miteigentum, Anwartschaftsrecht oder seinen Anspruch auf Übereignung des bezeichneten FO nebst allen Bestandteilen und Zubehör und allen Rechte an dem FO auf den DG. Der DN, der Lieferant und Darlehnsgeber sind sich darüber einig, dass der Lieferant bei Eigengeschäften seine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an dem FO – direkt ohne Zwischenerwerb des DN – auf den DG überträgt. Die Übergabe des FO wird dadurch ersetzt, dass zwischen dem DN und dem DG bezüglich des FO ein Leihverhältnis hiermit Auskunftseinholung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters/Leasingnehmers beim Mieter/Leasingnehmer einzuholen und dem DG auf Verlangen des DG vorzulegen. Wenn der Leihvertrag (vgl. II.1.a) aa) Satz 3) beendet wird, hat der Unternehmer Mieter/Leasingnehmer das FO an den DG oder einen vom DG benannten Dritten herauszugeben. Der DN verpflichtet sich, den Leasingnehmer auf diese Rechtsfolge vor Abschluss des Mietvertrages hinzuweisen. Der DN überlässt auf Verlangen dem DG den geschlossenen Miet oder Leasingvertrag.
2. Werden die gesicherten Ansprüche des DG nicht durch den DN, sondern durch Dritte erfüllt, so ist der AEW als Sicherheit DG berechtigt, seine Sicherheiten auf den Dritten zu übertragen.
3. Sofern dem DG für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches den Vertrag mehrere Sicherheiten zur Verfügung stehen und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 Wert aller Sicherheiten 110 % des vereinbarten Werklohns [inklWertes aller gesicherten Ansprüche aus Vertrag gegen den DN nicht nur vorübergehend überschreitet, ist der DG auf Verlangen verpflichtet, Sicherheiten nach Xxxx des DN in dem Umfang freizugeben, in dem die Sicherheiten den vorgenannten Wert von 110 % übersteigen. MWST]Zur Bewertung der Sicherheiten wird bei Forderungen auf deren Nominalwert abgestellt. Nicht eingerechnet werden die Forderungen, denen aufrechenbare Gegenansprüche gegenüberstehen, allerdings nur bis zur Höhe des aufrechenbaren Betrages. Bei der Bewertung des realisierbaren Wertes der sicherungsübereigneten FO ist von deren Marktpreisen (ohne Mehrwertsteuer) zu leistenzum Zeitpunkt des Freigabeverlangens auszugehen. Von dem vorstehend ermittelten Wert der Sicherheiten wird ein Abschlag in Höhe von 25 % für besondere Verwertungsrisiken, wie z.B. mögliche Forderungsausfälle oder Zustand des FO, vorgenommen. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss DN und der DG können jeweils eine Neubewertung des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtetSicherungsgutes verlangen, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung wenn dessen tatsächlicher Wert infolge zwischenzeitlicher Veränderungen von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet istdem vorstehend ermittelten Wert erheblich abweicht. Der Unternehmer ist verpflichtet, DG wird bei der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat Auswahl der freizugebenden Sicherheiten die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälligberechtigten Belange des DN beachten.
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Samples: Darlehensvertrag
Sicherheiten. Vorauszahlungen der AEW (a) Der Partner tritt zur Sicherung des Mietzins-anspruches des Netzbe- treibers aus den Einzelmietverträgen und des Zahlungsanspruchs des Netzbetreibers für die Serviceleistungen sowie zur Sicherung von Scha- densersatzansprüchen oder sonstigen Ersatzansprüchen aus den genann- ten Verträgen sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen gegen die Untermieter aus den Untermietverhältnissen an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehenNetzbetreiber ab. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigtDer Partner verpflichtet sich, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen Ansprüche nicht an Dritte abzutreten und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fälligsie von etwaigen Globalzessionen oder anderen Zessionen an Dritte auszunehmen. Sofern die Forderungen bereits bei Wirksamwerden des Einzelmietvertrags im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart istRahmen einer Globalzession oder einer anderen Zession an Dritte abgetreten sind, hat der Unternehmer Partner dafür zu sorgen, dass der AEW Zessionar diese Forderungen aus der Zession freigibt. Anderenfalls ist der Netzbetreiber nach seiner Xxxx berechtigt, von dem Vertrag zurück- zutreten, oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Höhe des realisierbaren Wertes der abgetretenen Forderungen als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe zu verlangen.
(in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]b) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar Gegenwärtige Forderungen gehen nach Abschluss des Werkvertrages für Untermietver- trags mit Beginn der Laufzeit des Einzelmietvertrags, alle künftig entste- henden Forderungen jeweils mit ihrer Entstehung auf den Netzbetreiber über.
(c) Nach Befriedigung seiner durch die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes Abtretung gesicherten Ansprüche hat der Netzbetreiber die ihm abgetretenen Forderungen an den Partner zurück zu leistenübertragen und einen etwaigen Übererlös an diesen herauszu- geben. Die AEW Der Netzbetreiber ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen schon vorher verpflichtet, solange auf Verlangen des Partners die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist an den Netzbetreiber abgetretenen Forderungen sowie etwa- ige andere dem Netzbetreiber bestellte Sicherheiten nach Xxxx des Netz- betreibers dem Partner ganz oder teilweise freizugeben, wenn der reali- sierbare Wert der gesamten Sicherheiten einhundertundzehn (110) Prozent der gesicherten Ansprüche des Netzbetreibers gegen den Partner nicht nur berechtigt, vorübergehend überschreitet.
(d) Der Partner gestattet dem Netzbetreiber die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung Abtretung aller Ansprüche aus diesem Vertrag und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etcden Einzelmietverträgen an eine Leasinggesell- schaft.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig.
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Sicherheiten. Vorauszahlungen 12.1 Der NU hat eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der AEW Netto-Auftragssumme zu stellen. Der HU ist zur Vornahme eines Sicherheitseinbehalts von den Abschlagszahlungen des NU berechtigt. Der Sicherheitseinbehalt für die Vertragserfüllung kann vom NU durch Bürgschaft abgelöst werden, welche die Anforderungen nach Ziff. 12.4 NUB erfüllen muss. Die durch den NU zu stellende Vertragserfüllungssicherheit umfasst die Ansprüche des HU auf • die Erfüllung der aus dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen des NU einschließlich etwaiger geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen, insbesondere für die vertragsgerechte und termingerechte Ausführung gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Vertragsstrafe und/oder Schadensersatz), hinsichtlich Mängelansprüchen, allerdings begrenzt auf Ansprüche wegen solcher Leistungen, die bereits während der Ausführung (vor oder spätestens bei der Abnahme) als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt wurden und wegen derer sich der HU seine Rechte bei der Abnahme vorbehält; • die Rückzahlung eventueller Überzahlungen des HU an den Unternehmer sind grundsätz- lich NU einschließlich Zinsen; • die Erfüllung der Freistellungsverpflichtung für (i) die Haftung des HU gemäß § 13 MiLoG und § 14 AEntG, (ii) die Zahlung des Mindestentgelts und/oder Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, (iii) die Haftung gemäß § 28e Abs. 3a bis 3e SGB IV sowie (iv) gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 28e Abs. 3a SGB IV; • die Regressansprüche des HU gegen den NU im Falle der Inanspruchnahme durch die einzelnen Sozialversicherungsträger oder durch deren Einzugsstelle oder auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3a bis 3e SGB IV sowie • die Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer des NU oder durch Arbeitnehmer eines in der Nachunternehmerkette enthaltenen Nachunternehmers oder Dritte auf Zahlung des Mindestlohns und/oder der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubskasse) gemäß § 13 MiLoG und § 14 AEntG. Die Vertragserfüllungssicherheit ist bei der Abnahme herauszugeben, sofern zu diesem Zeitpunkt die Vertragserfüllungssicherheit nicht vorgesehenbereits ganz oder in Teilen berechtigt verwertet worden ist und sofern keine von der Vertragserfüllungssicherheit besicherten und nicht erfüllten Ansprüchen des HU bestehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens Sind zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllte und von der AEW Vertragserfüllungssicherheit besicherte Ansprüche des HU vorhanden, so darf dieser einen Teil der Vertragserfüllungssicherheit in Höhe der objektiv zur Erfüllung der unerledigten Ansprüche notwendigen Kosten zuzüglich Nebenforderungen (z. B. auf schuldhaftem Verzug basierende Zinsen, Kosten der Rechtsverfolgung usw.) zurückhalten. Der jeweils andere Teil der Sicherheit ist an den Unternehmer geleistet werden solltenNU herauszugeben bzw. durch entsprechende Erklärung zu enthaften. Klargestellt wird, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart dass es dem HU verwehrt ist, wegen derselben Ansprüche einerseits die Bürgschaft nicht zu enthaften, andererseits gegen einen einbehaltenen Werklohn(restbetrag) Einwendungen zu erheben und ihn nicht auszuzahlen (Verbot der Doppelbesicherung).
12.2 Der NU hat nach der Unternehmer Abnahme eine Mängelsicherheit in Höhe von 5 % der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) berechtigten Netto-Abrechnungssumme zu leisten. In dieser Höhe ist der AG zur Vornahme eines Einbehalts von der Schlusszahlung berechtigt. Dieser Mängeleinbehalt kann vom AN durch eine Bürgschaft abgelöst werden, welche den Anforderungen nach Ziff.12.4 NUB entsprechen muss. Die durch den NU zu stellende Sicherheit für Mängelansprüche umfasst • die Mängelansprüche des HU wegen nach Abnahme festgestellter/aufgetretener Mängel; • die Rückzahlung eventueller Überzahlungen des HU an den NU einschließlich Zinsen; • die Erfüllung der Freistellungsverpflichtung für (i) die Haftung des HU gemäß § 13 MiLoG und § 14 AEntG, (ii) die Zahlung des Mindestentgelts und/oder Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, (iii) die Haftung gemäß § 28e Abs. 3a bis 3e SGB IV sowie (iv) gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 28e Abs. 3a SGB IV; • die Regressansprüche des HU gegen den NU im Falle der Inanspruchnahme durch die einzelnen Sozialversicherungsträger oder durch deren Einzugsstelle oder auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28e Abs. 3a bis 3e SGB IV sowie • die Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer des NU oder durch Arbeitnehmer eines in der Nachunternehmerkette enthaltenen Nachunternehmers oder Dritte auf Zahlung des Mindestlohns und/oder der Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Urlaubskasse) gemäß § 13 MiLoG und § 14 AEntG. Die Mängelsicherheit verbleibt bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim HU, sofern der HU nicht zuvor von der Sicherheit berechtigterweise Gebrauch gemacht hat. In diesem Sinne macht der HU von der Mängelsicherheit Gebrauch, wenn er in entsprechender Höhe berechtigterweise zur Verwertung der Sicherheit Ansprüche gegenüber dem NU oder, im Fall der Ablösung des Einbehalts durch Bürgschaft nach Ziff. 12.2 S. 3 NUB gegenüber dem Bürgen, erhebt. Maßgeblich ist diesbezüglich der Zugang des ersten Forderungsschreibens beim jeweiligen Sicherungsgeber. Soweit zum Rückgabezeitpunkt noch nicht erfüllte Ansprüche des HU bestehen, darf dieser einen entsprechenden Teil der Sicherheit in Höhe der objektiv zur Beseitigung des jeweiligen Mangels notwendigen Kosten, zuzüglich einer Pauschale von 10% des je einfachen Betrags für Nebenforderungen, wie z. B. auf schuldhaftem Verzug basierende Zinsen, Kosten der Rechtsverfolgung usw., zurückhalten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss jeweils andere Teil der Sicherheit ist an den NU herauszugeben bzw. durch entsprechende Erklärung zu enthaften.
12.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des Werkvertrages HU eine Bürgschaft in Höhe der Vorauszahlung zu stellen, die den Anforderungen von Ziff. 12.4 NUB entspricht. Die Vorauszahlungssicherheit ist herauszugeben, soweit die Vorauszahlung auf die nächstfälligen (Abschlags-) Zahlungen angerechnet wurde, § 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B.
12.4 Bürgschaften gem. dieser Ziff.12, für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes nicht ausdrücklich abweichendes geregelt ist, sind ausschließlich durch selbstschuldnerische Bürgschaften eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtetBürgschaften müssen unbedingt, solange unbefristet, unter Verzicht auf die Er- füllungsgarantie nicht vorliegtEinreden der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs.1 BGB), der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs.2 BGB), der Vorausklage (§ 771 BGB) und dem Verzicht auf das Recht der Hinterlegung ausgestellt sein. Die AEW ist nicht nur berechtigtEinreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit stehen dem Sicherungsgeber zu, wenn die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufenGegenforderung bzw. das Anfechtungsrecht unbestritten, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.)entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nichtEinrede der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung wird nicht ausgeschlossen. Die teilweisen Ausschlüsse der Einreden der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB) und der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) findet auf eine als Mängelsicherheit gestellte Bürgschaft keine Anwendung. Die Kosten der Sicherheiten sind vom NU zu tragen. Für die Verjährung der Ansprüche des HU gegen die Sicherungsgeber haben die Sicherheiten ausdrücklich vorzusehen, bis dass die Ablösung durch gesetzlichen Regeln mit der Maßgabe gelten, dass die Sicherheit gemäss ZiffVerjährung keinesfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist des besicherten Anspruchs gegen den NU als Hauptschuldner eintritt. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtetDie Bürgschaften haben dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu unterliegen und müssen den Gerichtsstand, nach Xxxx des HU, den Sitz des HU oder der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälligOrt des Bauvorhabens aufweisen.
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Samples: Nachunternehmervertrag
Sicherheiten. Vorauszahlungen der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehenDer Netzbetreiber leistet zur Sicherung möglicher Rückzahlungsansprüche nach § 15 Abs. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages 2 für die Dauer bis der Versorgungspflicht nach § 5 Monate gegenüber der Kommune eine Bürgschaft4 eines in der EU anerkannten Kreditinstitutes i. H. v. 5 % der Ausgleichszahlung nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten§ 10. Die AEW ist Bürgschaftsurkunde muss der Kommune spätestens bei Vertragsunterzeichnung vorliegen. In der vorgenannten Bürgschaftsurkunde muss auf die Rechte aus den §§ 770 und 771 BGB sowie auf das Recht der Hinterlegung verzichtet werden. Zudem muss die Bürgschaft eine Regelung enthalten, wonach die Ansprüche aus der Sicherheit nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtetfrüher als die Hauptforderung verjähren.5 § 17 Endschaftsregelung Die Vertragsparteien vereinbaren, solange dass der Vertrag mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 vereinbarten Frist endet. Pflichten nach § 6 Abs. 1 Satz 5 und § 19 Abs. 8 wirken fort. Der Netzbetreiber wird die Er- füllungsgarantie nicht vorliegtKommune spätestens 12 Monate vor Ablauf der Zweckbindungsfrist von sieben Jahren informieren, sofern er nach Ablauf der Zweckbindungsfrist die Versorgung des Erschließungsgebietes mit Breitbandinternetzugängen einstellen will. - entfällt - § 18 Inkrafttreten, Rücktritt, Kündigung Der Vertrag tritt in Kraft mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und rechtswirksamer Erteilung des für dieses Vorhaben angestrebten Zuwendungsbescheides an die Kommune. Die AEW Kommune ist nicht nur zum Rücktritt aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von Art§ 42 Abs. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form 1 Satz 1 UVgO – insbesondere Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere die Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Solidar- bürgschaft zu leistenAusfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Der Unternehmer Netzbetreiber hat der Kommune alle Schäden zu ersetzen, die Sicherheit unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Die Kommune kann den Vertrag – unbeschadet weitergehender Rechte – fristlos kündigen, wenn die vollständige Inbetriebnahme des NGA-Netzes im Erschließungsgebiet nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums gemäß § 4 Abs. 1 dieses Vertrags erfolgt und dies auf Gründen beruht, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, oder wenn der Netzbetreiber auch noch nach zweimaligem erfolglosem Ablauf einer angemessenen, von der Kommune zur Abhilfe bestimmten Frist seine Pflichten aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die oberirdischen Teile seines für die Breitbandversorgung des Erschließungsgebietes benötigten TK-Netzes nicht wie geplant und angeboten errichten kann, weil er die dafür erforderlichen Zustimmungen oder Genehmigungen nicht oder nur zu Bedingungen erhalten kann, die seine hierfür in der Kalkulation der Wirtschaftlichkeitslücke ausgewiesenen angemessenen Kosten erheblich überschreiten. § 19 Schlussbestimmungen Bei Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslücke von 10 Millionen Euro und mehr gilt Nr. 14 der Bayerischen Gigabitrichtlinie. In diesem Fall ist der Netzbetreiber zur Erstellung und Offenlegung einer mit der Vorkalkulation strukturgleichen Nachkalkulation sowie zur Übermittlung von sonstigen für die Feststellung einer Überkompensation erforderlichen Informationen auf Aufforderung der Kommune verpflichtet. Der Netzbetreiber räumt der Kommune, der zuständigen Regierung und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof die in Nr. 12.3 der Bayerischen Gigabitrichtlinie aufgeführten Prüfrechte ein. Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des Netzes sind der Kommune anzuzeigen und die in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen an den Rechtsnachfolger weiterzugeben. Eine Übertragung des Eigentums der neu errichteten Netzinfrastruktur ist während der Vertragslaufzeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommune zulässig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Übertragung innerhalb des Konzerns handelt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtnachfolgers Bedenken bestehen, und muss erteilt werden, falls der Netzbetreiber hierzu auf Grund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist und die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Die Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand der Kommune. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt für etwa vorhandene oder auftretende Regelungslücken. Im Hinblick auf die Unmöglichkeit, bei Abschluss dieses Vertrags jeden Koordinierungsbedarf und jede kooperative Lösungsmöglichkeit vorauszusehen, verpflichten sich die Vertragsparteien, in Orientierung an dem Leitbild des § 313 Abs. 1 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu einer formgerechten Anpassung und/oder Ergänzung dieses Vertrags und seiner Bestandteile, sofern eine Anpassung des Vertrages zwingend erforderlich ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle geschäftlichen und betrieblichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere verpflichten sie sich, die Informationen ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und sie weder anderweitig zu nutzen noch Dritten mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit die betroffene Vertragspartei nachweist, dass die preisgegebenen Informationen allgemein bekannt sind oder sie auf Grund gesetzlicher oder zuwendungsrechtlicher Bestimmungen gegenüber Behörden oder Dritten zur Mitteilung oder Veröffentlichung verpflichtet ist. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle zu diesem Vertrag genommenen Anlagen Bestandteil dieses Vertrages sind. Ein Abdruck des unterschriebenen Vertrages wird durch die Kommune an die BNetzA übermittelt. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung. Kommune Netzbetreiber Gitteszell, den _______________ _________________, den __________ _____________________________ _______________________________ Xxxxx Xxxxxxxxxxx, 1. Bürgermeister _______________________________ Anlage 1 Leistungsbeschreibung einschließlich Adressliste Anlage 2 Darstellung Erschließungsgebiet und neu zu errichtende Infrastruktur Anlage 3 - entfällt - 1 Stand 08.01.2020. Das Muster entspricht dem mit der BNetzA abgestimmten Muster in den §§ 6, 7, 12 und 19 Abs. 2. Soweit in diesen Abschnitten keine Änderungen vorgenommen werden und sich aus den übrigen Vertragsunterlagen keine diesbezüglichen Reglungen ergeben, muss der Vertragsentwurf vor Leistung Abschluss der Schlusszahlung der AEW BNetzA nicht mehr zur Stellungnahme übermittelt werden. Der BNetzA ist nach Vertragsschluss ein Abdruck des unterschriebenen Vertrags elektronisch zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälligübermitteln (an xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xx).
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Samples: Vertrag Über Die Planung, Errichtung Und Den Betrieb Eines Hochgeschwindigkeitsnetzes
Sicherheiten. Vorauszahlungen 1. Soweit der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens gemäß der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft verpflichtet ist, hat diese Bürgschaft sämtliche Ansprüche des Bestellers, egal aus welchem Rechtsgrund, auf Rückzahlung von geleiste- ten Vorauszahlungen einschließlich Zinsen und gesetzlichen Kostenerstattungsansprüchen zu sichern. Die Bürgschaft ist in Höhe des als Vorauszahlung auszuzah- lenden Nettobetrags unter Einhaltung der in Ziffer 18.4 festge- legten allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen zu stellen. Die Bürgschaft wird auf schriftliche Anforderung des Unterneh- mers zurückgegeben, wenn die durch die Bürgschaft abgesi- cherten Leistungen erbracht sind.
2. Soweit der Unternehmer gemäß der AEW als Sicherheit für vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft verpflich- tet ist, hat diese Bürgschaft die Ansprüche des Bestellers we- gen der Verletzung aller vom Unternehmer übernommenen Vertragspflichten nebst Vertragsstrafen, egal aus welchem Rechtsgrund, nebst Zinsen und Kostenersatzansprüchen ab- zusichern, soweit sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Vertragserfüllungsbürgschaft muss ferner die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktesRückgriffs- und Freistellungsansprüche des Bestel- lers sichern, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens wenn dieser wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Unternehmers oder von dessen Nachunternehmern oder des- sen nachgeschalteten Nachunternehmern von Dritten vor Ab- nahme in vereinbarter Anspruch genommen wird. Die Bürgschaft ist in Höhe (in der Regel von 10 % des vereinbarten Werklohns [inklder Nettoangebotssumme unter Einhaltung der in Ziffer 18.4 festgelegten allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen zu stellen. MWST]) zu leisten. Der Solange der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW Sicherheit nicht leistet, ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur der Be- steller berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nichtvereinbarten Zahlungen nach Zahlungs- plan in der Höhe einzubehalten, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet der Sicherheitsbetrag er- reicht ist. Der Unternehmer ist verpflichtetberechtigt, diesen Einbehalt durch Stellung einer Bürgschaft nach Maßgabe dieser Klausel abzulösen. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen des Unternehmers nach der AEW eine Abnahme und Vorlage einer Sicherheit im Sinne für Mängelansprüche durch den Unternehmer gemäß Ziffer 18.3 zurückgegeben, es sei denn, dass Ansprü- che des Bestellers, die nicht von Artder gestellten Sicherheit für Mängelansprüche abgedeckt sind, nicht erfüllt sind. 181 SIA-Norm 118 Dann darf der Besteller für Mängel diese Ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten.
3. Soweit der Unternehmer gemäß der vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Mängelhaftungsbürgschaft verpflichtet ist, hat diese Bürgschaft sämtliche Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die der Besteller nach der Abnahme erstmals rügt, abzusichern. Ansprüche wegen Überzahlung des Unter- nehmers sind abzusichern, soweit der Besteller diese erstmals nach der Abnahme geltend macht. Schadensersatzansprüche jeglicher Art müssen abgedeckt sein, soweit sie nach der Ab- nahme entstanden sind. Rückgriffs- und Freistellungsansprü- che des Bestellers müssen für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte nach der Abnahme bei pflichtwidrigem Verhalten des Unternehmers, von dessen Nachunternehmern und/oder sonstigen nachgeschalteten Nachunternehmern abgedeckt sein. Sämtliche Ansprüche müssen nebst Zinsen und Kosten- ersatzansprüchen abgedeckt sein. Die Höhe der Mängelhaftungsbürgschaft beträgt 5 % der Net- toabrechnungssumme. Die Bürgschaft muss dem Besteller zur Abnahme vorliegen. Stellt der Unternehmer keine Mängelhaftungsbürgschaft, kann der Besteller einen Betrag in Form Höhe von 5 % der Nettoabrech- nungssumme einbehalten. Nach der Abnahme kann der Unternehmer gegen Stellung ei- ner Mängelhaftungsbürgschaft den Sicherheitseinbehalt durch Aushändigung einer Solidar- bürgschaft Mängelhaftungsbürgschaft ablösen. Ge- setzliche Zurückbehaltungsrechte des Bestellers bestehen fort. Einbehalt bzw. Mängelbürgschaft sind erst nach Verjährung der gesicherten Ansprüche zurückzuzahlen bzw. zurückzuge- ben. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bestehen fort.
4. Sämtliche Bürgschaften sind von einem in der Europäischen Union zugelassen Kreditinstitut, Kredit- oder Kautionsversiche- rer zu leistenstellen. Die Kosten für die Bürgschaften hat der Unternehmer zu tra- gen. Sämtliche Bürgschaften müssen selbstschuldnerische Bürg- schaften nach deutschem Recht sein. Auf die Einreden der Auf- rechenbarkeit sowie der Vorausklage nach §§ 770 S. 2, 771 BGB muss verzichtet werden. Der Unternehmer hat Verzicht auf die Sicherheit Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Unternehmers. Ansprüche aus den Bürgschaften verjähren jeweils nach den gesetzlichen Regelungen, jedoch nicht vor Leistung der Schlusszahlung gesicherten Hauptforderung. Die Bürgschaft darf erst mit Rückgabe der AEW zu leistenBürgschaftsurkunde erlöschen. Solange Bürgschaften müssen in Höhe der jeweils abzusichernden Net- tobeträge ausgestellt werden. Bei Zusatzleistungen, Leistungs- und/oder Terminänderungen ist auf Verlangen des Bestellers eine neue Bürgschaft auszu- stellen, die Si- cherheit nicht vorliegt, wird an die Schlusszahlung nicht fälliggeänderte Nettoabrechnungssumme und/o- der an die geänderten Termine angepasst wurde. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag muss Köln sein.
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Sicherheiten. Vorauszahlungen der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens 9.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern HU aus oder im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart istZusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung, einschließlich der Erfüllung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlun- gen, hat der Unternehmer NU eine Sicherheit in Höhe von 10% der AEW als Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertrags- schluss, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 18 Tagen nach Vertragsschluss, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürg- schaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit Sitz in der Europäischen Union zu stellen. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Ver- zicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für die aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbe- strittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch ver- jährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch einen andere Sicherheit ersetzen. Im Falle der Sicherheit durch Einbehalt wird des- sen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
9.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des HU aus oder in Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 5% der Nettoschlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme Zug um Zug gegen Übergabe der Vertragserfül- lungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers mit Sitz in der Europäischen Union zu stellen. Sie besichert auch Mängelansprüche des HU für bei Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürg- schaft zurück erhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 9.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einver- nehmlich ausgeschlossen. Der HU hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungs- frist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Werkvertrag Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
9.3 Sofern HU und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der NU verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des HU eine Bürgschaft auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens Anfordern in vereinbarter Höhe (der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im Übrigen Ziffer 9.1 ent- sprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit Sitz in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung Europäischen Union stammen und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etcdem HU vor der Vorauszahlung übergeben werden.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer
Sicherheiten. Vorauszahlungen der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen1. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag der vereinbarten Leistungen und aller weiteren Vertragspflichten, für die Zahlung verwirkter Vertragsstrafen und / oder zur Deckung der Kosten einer Mängelbeseitigung durch einen Dritten bezahlt der Lieferant dem Kunden eine Kaution in Höhe von 10 % der insgesamt geschuldeten Netto-Vergütung auf erstes Verlangen ein abstraktesdurch den Kunden benanntes Bankkonto. Die Bezahlung der Kaution wird mit Unterzeichnung des Vertrags fällig.
2. Falls der Lieferant die vorgenannte Kaution nicht bis zum Zeitpunkt der Abnahme (Ziffern 3.7 bis 3.14) bezahlt, unwiderrufliches ist der Kunde berechtigt, anstatt der vorgenannten Kaution zur Sicherung seiner in Ziffer 8.1 bezeichneten Ansprüche einen Betrag in Höhe von 10 % der insgesamt geschuldeten Netto-Vergütung einzubehalten. Einer gesonderten Aufrechnungserklärung bedarf es nicht. Haben die Parteien Teilzahlungen, Abschlagszahlungen oder Ratenzahlungen vereinbart, ist der Kunde berechtigt, den Sicherheitseinbehalt anteilig von jedem Abschlag bzw. jeder Rate in Abzug zu bringen. Ein Abzug des Sicherheitseinbehalts von Anzahlungen oder Vorauszahlungen (Ziffer 8.5) findet nicht statt.
3. Der Lieferant ist berechtigt, anstatt der vorgenannten Sicherungsmittel (Ziffern 8.1 und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens 8.2) unmittelbar nach Vertragsschluss eine unwiderrufliche, unbefristete und bedingungslose Garantie in vereinbarter Höhe (von 10 % der insgesamt geschuldeten Netto-Vergütung zu stellen. Die Garantieerklärung muss von einer in der Regel Europäischen Union registrierten und niedergelassenen Großbank oder Versicherungsanstalt in schriftlicher Form abgegeben sein und bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Kunden. Der Kunde behält sich das Recht vor, der Auswahl der jeweiligen Bank oder Versicherung zu widersprechen. In diesem Fall hat der Lieferant eine den Anforderungen den Kunden entsprechende Bank oder Versicherung zu wählen.
4. Die jeweilige Sicherheit (Ziffern 8.1 bis 8.3) steht dem Kunden bis zum Ablauf der unter in Ziffern 3.3 und 5.8 genannten Verjährungs- bzw. Garantiefristen zu. Nach Ablauf dieser Verjährungs- bzw. Garantiefristen kann der Lieferant die Rückgewähr verlangen, es sei denn, er hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle geschuldeten Leistungen erbracht, noch nicht alle Mängel beseitigt und / oder die Parteien befinden sich in einem Rechtsstreit über noch zu erbringende Leistungen oder vorhandene Mängel, der vor Ablauf der vorgenannten Fristen vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht anhängig gemacht worden ist. Weist der Lieferant nach, dass die möglicherweise noch offenen Ansprüche des Kunden einen geringeren Betrag als 10 % der insgesamt geschuldeten Netto-Vergütung ausmachen, kann er zum Zeitpunkt des vereinbarten Werklohns [inklerfolgreichen Nachweises die teilweise Rückgewähr der gestellten Sicherheiten bis zur nachgewiesenen Höhe der noch offenen Ansprüche des Kunden verlangen. MWST]Entschließt sich der Lieferant, die in Ziffern 8.1 und 8.2 genannten Sicherheiten zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Garantie (Ziffer 8.3) zu leistenersetzen, kann er die Rückgewähr der abgelösten Sicherheit nach Ablauf von 14 Tagen ab Stellung der Garantie verlangen.
5. Als Sicherheit für die Leistung einer Anzahlung oder Vorauszahlung kann der Kunde die Stellung einer unwiderruflichen, unbefristeten, bedingungslosen Garantie in voller Höhe der vereinbarten An- oder Vorauszahlung verlangen. Ziffer 8.3 gilt entsprechend. Die vereinbarten Anzahlungen oder Vorauszahlungen werden nicht vor Aushändigung der Garantieerklärung an den Kunden fällig. Sie treten bis zur Fälligkeit ihrer Rückgewähr neben die in Ziffern 8.1 bis 8.4 bezeichneten Sicherheiten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für Lieferant kann die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtetRückgewähr der vorbezeichneten Garantien verlangen, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigtsobald er dem Kunden erfolgreich nachweist, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit er Leistungen im Sinne von ArtGegenwert der jeweiligen Zahlung erbracht hat. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer Im Zeitpunkt der Abnahme (Ziffern 3.7 bis 3.10) wird vermutet, dass der Lieferant Leistungen im Gegenwert der jeweiligen Zahlung erbracht hat und somit die Sicherheit vor Leistung Rückgewähr der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälligvorbezeichneten Garantien fällig ist.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sicherheiten. Vorauszahlungen 14.1. Der ÜNB kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheit vom BKV verlangen. Die Anfor- derung der AEW an Sicherheit ist gegenüber dem BKV schriftlich zu begründen. Die Sicherheit ist binnen 10 WT nach ihrer Anforderung zu leisten. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn
a. der BKV innerhalb von 12 Kalendermonaten mit fälligen Zahlungen zweimal mit nicht uner- heblichen Beträgen in Bezug auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat,
b. gegen den Unternehmer sind grundsätz- lich BKV Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 – 882a ZPO) in nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens unerheblicher Höhe in Bezug auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein- geleitet sind,
c. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des BKV vorliegt und der AEW an den Unternehmer geleistet werden solltenBKV nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 die Missbräuchlichkeit des Antrages nach- weist; ist der BKV im Rahmen der Frist nach Satz 3 nicht in der Lage, die Missbräuchlichkeit nachzuweisen, so ist die AEW berechtigtSicherheit nach Ablauf der Frist sofort zu leisten,
d. der BKV die auf Grund einer vom ÜNB über ihn eingeholten Auskunft oder einer sonstigen Sachlage begründete Besorgnis, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch dass er den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktesVertrag nicht nachkommen wird, unwiderrufliches innerhalb der Frist nach Satz 3 durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität wie z.B. aktueller Geschäftbericht, Handelsregisterauszug und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leistenerforderlichenfalls weitergehende aktuelle bonitätsrelevante Informationen nicht entkräften kann. Die AEW ist nicht eingehol- te Auskunft oder die sonstigen Informationen, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem BKV mit der Anforderung der Sicherheitsleistung vollständig offen zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtetlegen.
14.2. Als angemessen gilt die Sicherheitsleistung, solange wenn sie die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung Summe der durchschnittlichen Energielie- ferungen aus dem Bilanzkreis an Netzanschlüsse über einen Zeitraum von Bauhandwerkerpfandrechten etc7 Tagen sowie der durchschnittlichen Energiemenge der über den Bilanzkreis abgewickelten Handelsgeschäfte für 33,5 Stunden je multipliziert mit dem Durchschnitt des reBAP der letzten 12 Kalendermonate entspricht.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig.
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Samples: Bilanzkreisvertrag
Sicherheiten. Vorauszahlungen Der Auftragnehmer hat dem Besteller auf Verlangen folgende Sicherheiten zu leisten:
8.1. Zur Sicherstellung der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Vertragsleistungen einschließlich etwaiger vereinbarter und/oder angeordneter Leistungsänderungen hat der Auftragnehmer eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft entsprechend Ziffer 8.3. in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme zu stellen. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens binnen 14 Werktagen nach Vertragsabschluss, so ist der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW Besteller berechtigt, diese mit einem abstraktenAbschlagszahlungen einzubehalten, unwiderruflichen bis der Sicherheitsbetrag in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme erreicht ist. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn sämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine die vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktesder Mängelansprüche geleistet wurde sowie das Werk abgenommen ist.
8.2. Als Sicherheit für eventuelle Mängelansprüche (Gewährleistung) werden 3 % der Nettoschlussrechnungssumme (inklusive aller Nachträge) einbehalten. Der Auftragnehmer kann, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens soweit die Sicherheitsleistung nicht verwertet ist, die Auszahlung verlangen, sofern er in vereinbarter Höhe der geschuldeten Sicherheit eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft entsprechend Ziffer 8.3. stellt. Die Sicherheit für Mängelansprüche (in Gewährleistungssicherheit) hat der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inklBesteller nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. MWST]) Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
8.3. Ist Sicherheit durch Bürgschaften zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss , sind die Formblätter des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes Bestellers zu leistenverwenden. Die AEW Bürgschaft ist nicht von einem in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegtstellen. Die AEW Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: • Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Auf die Einreden der Anfechtung (§ 770 Abs.1 BGB), der Vorausklage (§ 771 BGB) und - soweit nicht die Forderung des Auftragnehmers gegen den Besteller unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist nicht nur berechtigt, - auf die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden Einrede der Aufrechnung (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.)§ 770 Abs. 2 BGB) wird verzichtet. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nichtAnsprüche des Bestellers aus der Bürgschaft verjähren nicht vor Eintritt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten Hauptforderung, bis dass die Ablösung durch die spätestens aber in 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit gemäss Ziffin nur einer Urkunde zu stellen. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, Die Kosten der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung Bürgschaften trägt der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälligAuftragnehmer.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sicherheiten. Vorauszahlungen der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern AG aus oder im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart istZusammenhang mit dem NU-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich derer auf Ausführung geänderter/zusätzlicher Leistungen, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der Unternehmer NU eine Sicherheit in Höhe von 10 % der AEW als Nettoauftragssumme zu stellen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens aber nach 18 Tagen, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinstituts oder Kreditversicherers aus der Europäischen Union zu übergeben. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Sie muss einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit (§ 770 BGB) enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für aufrechenbare Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis und für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Der Bürge muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Die Bürgschaftserklärung muss beinhalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Der AG gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus Mängelansprüche zurück. Sind zu diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktesZeitpunkt Vertragserfüllungsansprüche des AG noch nicht erfüllt, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in darf er einen entsprechenden Teil der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leistenSicherheit zurückhalten. Der Unternehmer NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Fall der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen.
11.2 Zur Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des AG aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages der NU für die Dauer bis der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 5 Monate nach erfolgter % der Netto- Schlussrechnungssumme zu stellen. Hierzu hat der NU bei Abnahme des Werkes Zug-um Zug gegen Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Bürgschaft eines namhaften Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in der Europäischen Union zu leistenstellen. Die AEW Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des AG aus oder im Zusammenhang mit dem NU-Vertrag. Sie besichert auch die Mängelansprüche des AG für bei der Abnahme festgestellte Mängel, falls und soweit der NU die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückerhalten hat. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Der NU kann die Bürgschaft für Mängelansprüche durch eine andere Sicherheit ersetzen. Wählt der NU eine Sicherheit durch Einbehalt, wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
11.3 Sofern AG und NU eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen der NU verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegtzur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des AG eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt im Übrigen Ziffer 11.1 entsprechend. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung Bürgschaft muss von einem namhaften Kreditinstitut oder Kreditversicherer der Europäischen Union stammen und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etcdem AG vor der Vorauszahlung übergeben werden.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig.
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Sicherheiten. Vorauszahlungen 13.1 Der BNB kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheit vom BKV verlangen. Die Anforderung der AEW an Sicherheit ist gegenüber dem BKV schriftlich zu begründen. Die Sicherheit ist binnen 10 Werktagen nach ihrer Anforderung zu leisten. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn
a. der BKV innerhalb von 12 Kalendermonaten mit fälligen Zahlungen zweimal mit nicht unerheblichen Beträgen in Bezug auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat,
b. gegen den Unternehmer sind grundsätz- lich BKV Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 – 882a ZPO) in nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens unerheblicher Höhe in Bezug auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eingeleitet sind,
c. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des BKV vor- liegt und der AEW an den Unternehmer geleistet werden solltenBKV nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 die Missbräuchlichkeit des Antrags nachweist; ist der BKV im Rahmen der Frist nach Satz 3 nicht in der Lage, die Missbräuchlichkeit nachzuweisen, so ist die AEW berechtigtSicherheit nach Ablauf der Frist so- fort zu leisten,
d. der BKV die auf Grund einer vom BNB über ihn eingeholten Auskunft oder einer sonstigen Sachlage begründete Besorgnis, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch dass er den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktesVertrag nicht nachkommen wird, unwiderrufliches innerhalb der Frist nach Satz 3 durch einen geeig- neten Nachweis seiner Bonität wie z.B. aktueller Geschäftsbericht, Handelsregisterauszug und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leistenerforderlichenfalls weitergehende aktuelle bonitätsrele- vante Informationen nicht entkräften kann. Die AEW eingeholte Auskunft oder die sonsti- gen Informationen, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem BKV mit der Anforderung der Sicherheitsleistung vollständig offen zu legen.
13.2 Als angemessen gilt die Sicherheitsleistung, wenn sie der Summe der durchschnittlichen Energielieferungen aus dem BBK an virtuellen Entnahmestellen über einen Zeitraum von 7 Tagen multipliziert mit dem Durchschnitt des 16,7-Hz-BAP der letzten 12 Kalendermo- nate entspricht.
13.3 Der BKV wird im Rahmen des Bilanzkreisvertragsabschlusses sein Endkundenvolumen auf Anforderung bestmöglich prognostizieren und dem BNB mitteilen.
13.4 Sofern sich beim 16,7-Hz-BAP wesentliche Erhöhungen bzw. Senkungen ergeben, ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen der BNB verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegtHöhe der Sicherheitsleistung anzupassen. Sollte der BKV eine wesentliche Veränderung seiner über den BBK abgewickelten Energielieferungen pla- nen, wird er rechtzeitig den BNB informieren und bei Bedarf die Sicherheitsleistung an- passen.
13.5 Die Sicherheit kann nach Xxxx des BKV in Form einer
a. selbstschuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines Unternehmens mit ausreichender Bonität unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufre- chenbarkeit und der Vorausklage, jedoch maximal bis zu einer Höhe von 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Bürgen,
b. selbstschuldnerischen Bankbürgschaft nach deutschem Recht eines EU- Geldinstituts unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbar- keit und der Vorausklage,
c. zum Basiszinssatz verzinslichen Barsicherheit oder
d. durch Verpfändung eines Xxxxxx erbracht werden.
13.6 Auf Anforderung des BKV hat der BNB das Fortbestehen eines begründeten Xxxxxx nach einem Jahr, und danach halbjährlich zu überprüfen. Die AEW Sicherheit ist nicht nur berechtigtunverzüglich zu- rückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. Hält der BNB einen begründe- ten Fall nach Ziffer 13.1 nach Überprüfung nach wie vor für gegeben, sind dem BKV die Gründe hierfür sowie die vom BKV zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Rückgabe der Sicherheit mitzuteilen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
13.7 Der BNB kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugs- eintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist von mindestens 10 Werktagen fruchtlos verstrichen ist.
13.8 Im Fall der ganzen oder teilweisen Inanspruchnahme einer Sicherheitsleistung hat der BNB den BKV hierüber schriftlich zu unterrichten. Innerhalb von 10 Werktagen nach Zu- gang dieser Unterrichtung ist der BKV verpflichtet, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf Sicherheitsleistung wieder auf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etcursprüngliche Höhe aufzufüllen.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit im Sinne von Art. 181 SIA-Norm 118 für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fällig.
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Samples: Bilanzkreisvertrag
Sicherheiten. Vorauszahlungen 3.2.1 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die im Bewilligungsbescheid aufgeführten Sicherheiten - soweit dort nicht anders festgelegt, frei von Rechten Dritter - zu stellen. Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des verbürgten Kredits und der AEW Rückgriffsrechte des bürgenden Landes; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers ist grundsätzlich unzulässig.
3.2.2 Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundschulden dienen, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung der Verwertungserlöse) der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Unternehmer Kreditgeber abzutreten. Für den Fall, dass der Kreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden solltenoder werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstückseigentümer die AEW berechtigtunmittelbare Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor- und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer als der im Bewilligungsbescheid genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung des bürgenden Landes.
3.2.3 Es ist sicherzustellen, diese dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grundstückseigentümer und Kreditnehmer/ Bauherr bei für den landesverbürgten Kredit belasteten Objekten Besicherungsnachteile nicht entstehen.
1 Die Beauftragte des Landes im Sinne der Nummer 6.1 ist seit dem 1. Januar 2020 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx; Postanschrift: Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx.
3.2.4 Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil)finanziert werden und die als Sicherheit für den Bürgschaftskredit zu bestellen sind, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte Dritter (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen. Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart istPfandrecht (einschließlich Zubehörhaftung) belastet sind, hat der Unternehmer Kreditnehmer sich um einen Verzicht des Pfandrechtsgläubigers zu bemühen. Sollte bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine Verzichtserklärung nicht erreicht werden können, hat der AEW als Sicherheit Kreditnehmer dem Kreditgeber die ordnungsgemäße Begleichung des Pacht- beziehungsweise Mietzinses nachzuweisen.
3.2.5 Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, ist zu vereinbaren, dass diese Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktesden vollen Betrag haften. Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in dass diese vor der Regel 10 % Ausfallbürgschaft des vereinbarten Werklohns [inklLandes gelten. MWST]) Sie führen zu leistenkeinen Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüchen gegen das Land. Der Unternehmer Bürge darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einvernehmen mit dem bürgenden Land geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn das bürgende Land befriedigt ist.
3.2.6 Der Kreditnehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderungen und/oder Verluste, nach Abschluss dem Verlangen des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes Kreditgebers zusätzlich Sicherheiten zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet istbestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen. Der Unternehmer Kreditnehmer ist verpflichtet, derzeit nicht belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfänden, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der AEW eine Sicherheit im Sinne Treuhänderbank vom Kreditnehmer bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere landesverbürgte Kredite von Art. 181 SIA-Norm 118 demselben Kreditgeber oder anderen Kreditgebern eingeräumt werden, ist zu regeln, dass die für Mängel in Form einer Solidar- bürgschaft zu leisten. Der Unternehmer hat die Sicherheit vor Leistung der Schlusszahlung der AEW zu leisten. Solange einzelnen landesverbürgten Kredite bestellten Sicherheiten die Si- cherheit nicht vorliegt, wird die Schlusszahlung nicht fälliganderen landesverbürgten Kredite mitsichern.
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Samples: Kreditvertrag
Sicherheiten. Vorauszahlungen 1. Soweit der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens gemäß der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft verpflichtet ist, hat diese Bürgschaft sämtliche Ansprüche des Bestellers, egal aus welchem Rechtsgrund, auf Rückzahlung von geleiste- ten Vorauszahlungen einschließlich Zinsen und gesetzlichen Kostenerstattungsansprüchen zu sichern. Die Bürgschaft ist in Höhe des als Vorauszahlung auszuzah- lenden Nettobetrags unter Einhaltung der in Ziffer 17.4 festge- legten allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen zu stellen. Die Bürgschaft wird auf schriftliche Anforderung des Unterneh- mers zurückgegeben, wenn die durch die Bürgschaft abgesi- cherten Leistungen erbracht sind.
2. Soweit der Unternehmer gemäß der AEW als Sicherheit für vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft verpflich- tet ist, hat diese Bürgschaft die Ansprüche des Bestellers we- gen der Verletzung aller vom Unternehmer übernommenen Vertragspflichten nebst Vertragsstrafen, egal aus welchem Rechtsgrund, nebst Zinsen und Kostenersatzansprüchen ab- zusichern, soweit sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Vertragserfüllungsbürgschaft muss ferner die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktesRückgriffs- und Freistellungsansprüche des Bestel- lers sichern, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens wenn dieser wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Unternehmers oder von dessen Nachunternehmern oder des- sen nachgeschalteten Nachunternehmern von Dritten vor Ab- nahme in vereinbarter Anspruch genommen wird. Die Bürgschaft ist in Höhe (in der Regel von 10 % des vereinbarten Werklohns [inklder Nettoangebotssumme unter Einhaltung der in Ziffer 17.4 festgelegten allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen zu stellen. MWST]) zu leisten. Der Solange der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW Sicherheit nicht leistet, ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur der Be- steller berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nichtvereinbarten Zahlungen nach Zahlungs- plan in der Höhe einzubehalten, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet der Sicherheitsbetrag er- reicht ist. Der Unternehmer ist verpflichtetberechtigt, diesen Einbehalt durch Stellung einer Bürgschaft nach Maßgabe dieser Klausel abzulösen. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen des Unternehmers nach der AEW eine Abnahme und Vorlage einer Sicherheit im Sinne für Mängelansprüche durch den Unternehmer gemäß Ziffer 17.3 zurückgegeben, es sei denn, dass Ansprü- che des Bestellers, die nicht von Artder gestellten Sicherheit für Mängelansprüche abgedeckt sind, nicht erfüllt sind. 181 SIA-Norm 118 Dann darf der Besteller für Mängel diese Ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten.
3. Soweit der Unternehmer gemäß der vertraglichen Vereinba- rung zur Stellung einer Mängelhaftungsbürgschaft verpflichtet ist, hat diese Bürgschaft sämtliche Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die der Besteller nach der Abnahme erstmals rügt, abzusichern. Ansprüche wegen Überzahlung des Unter- nehmers sind abzusichern, soweit der Besteller diese erstmals nach der Abnahme geltend macht. Schadensersatzansprüche jeglicher Art müssen abgedeckt sein, soweit sie nach der Ab- nahme entstanden sind. Rückgriffs- und Freistellungsansprü- che des Bestellers müssen für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte nach der Abnahme bei pflichtwidrigem Verhalten des Unternehmers, von dessen Nachunternehmern und/oder sonstigen nachgeschalteten Nachunternehmern abgedeckt sein. Sämtliche Ansprüche müssen nebst Zinsen und Kosten- ersatzansprüchen abgedeckt sein. Die Höhe der Mängelhaftungsbürgschaft beträgt 5 % der Net- toabrechnungssumme. Die Bürgschaft muss dem Besteller zur Abnahme vorliegen. Stellt der Unternehmer keine Mängelhaftungsbürgschaft, kann der Besteller einen Betrag in Form Höhe von 5 % der Nettoabrech- nungssumme einbehalten. Nach der Abnahme kann der Unternehmer gegen Stellung ei- ner Mängelhaftungsbürgschaft den Sicherheitseinbehalt durch Aushändigung einer Solidar- bürgschaft Mängelhaftungsbürgschaft ablösen. Ge- setzliche Zurückbehaltungsrechte des Bestellers bestehen fort. Einbehalt bzw. Mängelbürgschaft sind erst nach Verjährung der gesicherten Ansprüche zurückzuzahlen bzw. zurückzuge- ben. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bestehen fort.
4. Sämtliche Bürgschaften sind von einem in der Europäischen Union zugelassen Kreditinstitut, Kredit- oder Kautionsversiche- rer zu leistenstellen. Die Kosten für die Bürgschaften hat der Unternehmer zu tra- gen. Sämtliche Bürgschaften müssen selbstschuldnerische Bürg- schaften nach deutschem Recht sein. Auf die Einreden der Auf- rechenbarkeit sowie der Vorausklage nach §§ 770 S. 2, 771 BGB muss verzichtet werden. Der Unternehmer hat Verzicht auf die Sicherheit Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Unternehmers. Ansprüche aus den Bürgschaften verjähren jeweils nach den gesetzlichen Regelungen, jedoch nicht vor Leistung der Schlusszahlung gesicherten Hauptforderung. Die Bürgschaft darf erst mit Rückgabe der AEW zu leistenBürgschaftsurkunde erlöschen. Solange Bürgschaften müssen in Höhe der jeweils abzusichernden Net- tobeträge ausgestellt werden. Bei Zusatzleistungen, Leistungs- und/oder Terminänderungen ist auf Verlangen des Bestellers eine neue Bürgschaft auszu- stellen, die Si- cherheit nicht vorliegtan die geänderte Nettoabrechnungssumme und/o- der an die geänderten Termine angepasst wurde. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag muss Köln sein.
5. Der Besteller ist berechtigt, wird die Schlusszahlung nicht fälligeinen Anspruch des Unternehmers aus § 650e BGB durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassen Kreditinstituts, Kredit- oder Kautionsversi- cherers abzuwenden bzw. bereits eingetragene Sicherungs- rechte entsprechend abzulösen.
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Samples: Supplementary Terms and Conditions for the Execution of Assembly Services
Sicherheiten. Vorauszahlungen der AEW an den Unternehmer sind grundsätz- lich nicht vorgesehen. Falls dennoch irgendwelche Vorauszah- lungen seitens der AEW an den Unternehmer geleistet werden sollten, ist die AEW berechtigt, diese mit einem abstrakten, unwiderruflichen und unbedingten Zahlungsversprechen auf erstes Verlangen eines anerkannten schweizerischen Finanzdienstleistungsunternehmens durch den Unternehmer vollumfänglich sicherstellen zu lassen. Vor Leistung dieser Sicherheit seitens des Unternehmers wird eine vereinbarte Vo- rauszahlung der AEW nicht fällig. Sofern im Werkvertrag eine Erfüllungsgarantie vereinbart ist, hat der Unternehmer der AEW als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Werkvertrag auf erstes Verlangen ein abstraktes, unwiderrufliches und unbedingtes Zahlungsversprechen eines anerkannten Schweizer Finanz- dienstleistungsunternehmens in vereinbarter Höhe (in der Regel 10 % des vereinbarten Werklohns [inkl. MWST]) zu leisten. 3.2.1 Der Unternehmer hat das Zahlungsversprechen unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages für die Dauer bis 5 Monate nach erfolgter Abnahme des Werkes zu leisten. Die AEW ist nicht zu irgendwelchen Werklohnzahlungen verpflichtet, solange die Er- füllungsgarantie nicht vorliegt. Die AEW ist nicht nur berechtigt, die Sicherheit bereits beim Anschein nicht gehöriger Erfüllung und daraus resultierender Schäden jederzeit abzurufen, son- dern darf die Gelder auch ohne irgendwelche Sicherstellung ver- wenden (zur Deckung entstandener Schäden, zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten etc.). Die Erfüllungsgarantie er- lischt so lange nicht, bis dass die Ablösung durch die Sicherheit gemäss Ziff. 20.3 geleistet ist. Der Unternehmer Kreditnehmer ist verpflichtet, der AEW eine Sicherheit die im Sinne Bürgschaftsbescheid aufgeführten Sicherheiten - soweit dort nicht anders festgelegt, frei von ArtRechten Dritter - zu stellen. 181 SIA-Norm 118 Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des landesverbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte des bürgenden Landes.
3.2.2 Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundschulden dienen, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung des Verwertungserlöses) der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Für den Fall, dass der Kreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstückseigentümer die unmittelbar nachrangige Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer als der im Bürgschaftsbescheid genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung des bürgenden Landes.
3.2.3 Es ist sicherzustellen, dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grund- stückseigentümer und Kreditnehmer/Bauherr bei für Mängel den landesverbürgten Kredit belasteten Objekten Besicherungsnachteile nicht entstehen.
3.2.4 Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Form einer Solidar- bürgschaft Höhe eines Teils des Kredits, so ist zu leistenvereinbaren, dass diese Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für den vollen Teilbetrag haften. Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, dass diese vor der Ausfallbürgschaft des Landes gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen gegen das Land. Der Unternehmer Bürge darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einvernehmen mit dem bürgenden Land geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn das bürgende Land befriedigt ist.
3.2.5 Der Kreditnehmer hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderungen und/oder Verluste, nach dem Verlangen des Kreditgebers zusätzlich Sicherheiten zu bestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, derzeit nicht belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfänden, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherheiten, die Sicherheit vor Leistung dem Kreditgeber und/oder der Schlusszahlung der AEW Treuhänderbank vom Kreditnehmer für andere nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere landesverbürgte Kredite von demselben Kreditgeber oder anderen Kreditgebern eingeräumt sind oder werden, ist zu leisten. Solange regeln, dass die Si- cherheit nicht vorliegt, wird für die Schlusszahlung nicht fälligeinzelnen landesverbürgten Kredite bestellten Sicherheiten die anderen landesverbürgten Kredite mitsichern.
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