Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen. 12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen. 12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages. 12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich: 12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.); 12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen; 12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; 12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme; 12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen. 12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbau), Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen
Sicherheiten. 12.1Zur Sicherung der Mängelansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme ein. Von Abschlagszahlungen darf Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die gesicherte Forderung. Es ist keine Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 770 202 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig2 BGB). Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz)Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Ein Verzug mit der Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung der einer Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des durch den AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etcVertragsabschluss.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Samples: Vertragsbedingungen Zur Durchführung Von Erd & Hilfsarbeiten Zur Verlegung Von Trinkwasserleitungen, Construction Contract
Sicherheiten. 12.14.1 Sicherheiten des AN zur Sicherung der Auftraggeber- ansprüche auf Vertragserfüllung und zur Sicherung von Mängelansprüchen werden durch Einbehalt des AG von den Zahlungen des AN geleistet. Von Abschlagszahlungen darf Der AN ist berechtigt, die einbehaltenen Beträge durch Bürgschaft oder durch Hinterlegung in Geld abzulösen.
4.2 Stellt der AG einen Betrag AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder eine Bürgschaft zur Sicherung von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG Mängelansprüchen, so muss sie von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit allgemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Der AG kann einen vom AN vorgeschlagenen Bürgen aus wichtigem Grund ablehnen. Der Bürge muss gegenüber dem AG eine selbstschuldnerische, bleibt die Umsatzsteuer bei unbefristete Bürgschaft nach deutschem materiellem Recht übernehmen. Die Bürgschaft muss vorsehen, dass Streitigkeiten aus der Berech- nung Bürgschaft am Sitz des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2AG durchzuführen sind. Bürgschaften haben dem Muster sind nach den Mustern des AG zu entsprechen.
12.3auszustellen. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen Die Bürgschaft muss mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland dem weiteren Inhalt ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus Bürgschaftsforderung nicht vor der Bürgschaft in keinem Fall früher gesicherten Hauptforderung verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- Die Bürgschaftsunterlagen, Sicherungsübereignungen und die Anzahlungsrechnung sind an folgende Adresse zu senden: Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen senden Sie bitte weiterhin rechtzeitig in einfacher Ausfertigung pro Bestellnummer an die in der Bestellung angegebene Adresse der Rechnungsprüfung. Dabei sind Bestellnummer und das Bestelldatum anzugeben.
4.3 Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche bis zur Abnahme ist vom AG frühestens nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % Ablauf der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugebenVerjährungsfristen für Mängelansprüche auf Verlangen des AN zurück- bzw. freizugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche vom AG geltend gemachten Mängelansprüche vollständig erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach Die Sicherheit wird in der vertraglich vereinbarten Höhe reduziert, jedoch beschränkt bezogen auf den Anteil an der Auftragssumme, der auf die Bauleistungen entfällt, für die die anwendbaren Verjährungsfristen abgelaufen sind. § 17 Abs. 3 8 Nr. 2 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungenausgeschlossen. Alle Kosten der Bankbürgschaften gehen zu Lasten des AN.
12.64.4 Der AG ist berechtigt, den Anspruch des AN aus § 648 BGB, wenn er geltend gemacht wird, durch sonstige Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft abzuwenden oder eine etwa bereits gemäß § 648 BGB eingetragene Vormerkung oder Hypothek durch entsprechende Sicherheitsleistung abzulösen.
4.5 Mängelansprüche deckt die Ansprüche des AG unabhängig davon ab, ob eine förmliche Abnahme durchgeführt wurde oder abweichend davon eine konkludente Abnahme vor- liegt. Der Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Das Recht des AN zur Hinterlegung ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmenausgeschlossen.
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Samples: Zahlungsbedingungen
Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf 12.1 Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis – insbesondere für die vertragsgemäße und rechtzeitige Ausfüh- rung der AG einen Betrag Leistung, für Ansprüche auf Schadensersatz und Vertragsstrafe, für Ansprü- che aus dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie für die Rückgewähr von Überzahlungen – übergibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers dem Auftraggeber vor Auszahlung der ersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei der Bürgschaft muss es sich um eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürg- schaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kre- ditversicherers handeln, in der auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzich- tet wird. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach Empfang der Schlusszahlung auf Verlangen des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Auftragnehmers zurückzugeben, wenn der Auf- tragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat und die Vertragserfüllungsbürg- schaft noch nicht durch den Auftraggeber in Anspruch genommen wurde. Die Rück- gabe erfolgt Zug-um-Zug gegen die Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft (vgl. Ziff. 12.3).
12.2 Für Vorauszahlungen ist Sicherheit in voller Höhe der Vorauszahlung durch eine un- bedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Ge- meinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten, in der auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet wird. Die Urkunde über die Vo- rauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen des Auftragnehmers zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen im Sinne von § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B angerechnet worden ist.
12.3 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei Erfüllung der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche Gewährleistungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von Scha- denersatz werden 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugebenBrutto-Abrechnungssumme einbehalten. Der Auftragneh- mer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft ab- zulösen. Bei der Gewährleistungsbürgschaft muss es sich um eine unbedingte, unbe- fristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deut- schen Kreditinstituts/Kreditversicherers handeln, in der auf die Einrede der Voraus- klage (§ 771 BGB) verzichtet wird. Urkunden über die Gewährleistungsbürgschaft werden auf Verlangen des Auftragnehmers zurückgegeben, wenn sie die Verjährungs- fristen für die Gewährleistung einschließlich Schadensersatz abgelaufen und die bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt worden sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen
Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann 18.1 Verlangt der AN durch von Wintershall Dea Deutschland GmbH eine Vertragserfüllungsbürgschaft gemVorauszahlung und stimmt Wintershall Dea Deutschland GmbH dem Verlangen nicht vorbehaltlos zu, hat Wintershall Dea Deutschland GmbH eine Vorauszahlung nur dann zu leisten, wenn der AN zuvor eine Bürgschaft in Höhe der verlangten Bruttozahlung stellt. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösenWintershall Dea Deutschland GmbH gibt auf Aufforderung des AN oder des Bürgen die Bürgschaftsurkunde zurück, wenn die geleistete Vorauszahlung auf eine fällige Zahlung verrechnet worden ist oder sämtliche Lieferungen und Leistungen vom AN vertragsgemäß erbracht worden sind.
12.2. 18.2 Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, müssen vom AN etwa beizubringende Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlichvon einem von Wintershall Dea Deutschland GmbH als tauglich anerkannten, selbstschuldnerischzugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit Sitz in Deutschland ausgestellt sein und unwiderruflich, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt seinselbstschuldnerisch erklärt werden. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus In der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der muss der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Vorausklage, der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1Anfechtbarkeit, 771 BGB sowie auf das ein Recht zur Hinterlegung und auf die Einrede der AufrechenbarkeitAufrechenbarkeit verzichten, es sei dennletzteres jedoch nicht für den Fall, dass die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus unbestritten oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etcrechtskräftig festgestellt ist.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Sicherheiten. 12.116.1. Von Abschlagszahlungen darf Für den Vertragserfüllungszeitraum bis zur Abnahme leistet der AG einen Betrag AN Sicherheit in Höhe von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für der Bruttoauftragssumme.
16.2. Für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei Dauer der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann Gewährleistungsfrist leistet der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Bruttoabrechnungssumme.
16.3. Die vom AN zu leistenden Sicherheiten sichern sämtliche Ansprüche des AG erfüllt sindAG, die diesem aus dem Bauvertrag oder in Zusammenhang mit diesem erwachsen. Das weitere Austauschrecht Sie sichern insbesondere: 12.3.1.Sämtliche Mängelansprüche des AG, vor allem: Aufwendungsersatz- und Kostenvorschussansprüche aus Selbstbeseitigungsmaßnahmen 12.3.2.Minderungs- oder Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen Rücktritts, Ersatzes vergeblicher Aufwendungen; Ansprüche wegen Verzugsschäden oder auf Vertragsstrafe. 12.3.3.Freistellungs-, Schadensersatz- und Erstattungsansprüche bei Inanspruchnahme Dritter. 12.3.4.Rückzahlungsansprüche wegen Überzahlungen. 12.3.5.Erstattungsansprüche aus Inanspruchnahmen nach § 17 Abs1 a Arbeitnehmerentsendegesetz. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen12.3.6.Xxxxxx, Spesen und Kosten jeder Art, die auf die verbürgte Forderung anfallen oder durch deren Geltendmachung entstehen.
12.616.4. Sicherheiten des AG auf Vertragserfüllung und während der Gewährleistungszeit werden durch Einbehalt des AG von den Zahlungen geleistet. Der AN ist verpflichtetberechtigt, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder die einbehaltenen Beträge durch Bürgschaft abzulösen.
16.5. Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, muss die Bürgschaftserklärung von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein, den vertraglich vereinbarten Sicherungszweck ausweisen sowie unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und unkündbar sein und den Verzicht des Bürgen auf die vereinbarte Höhe aufzufüllenEinrede der Verjährung enthalten, solange diese Einrede dem AN noch nicht zusteht. Wurde eine Für die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ganz oder teilweise sind die Bürgschaftsmuster des AG zu verwenden.
16.6. Nicht in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist genommene Sicherheiten für den Gewährleistungszeitraum werden mit Ablauf der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmenGewährleistungsfrist zurückgegeben.
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Samples: Architekten Und Ingenieurverträge
Sicherheiten. 12.1Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der BMC Messsysteme GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der BMC Messsysteme GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Xxxx freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Von Abschlagszahlungen darf Die Ware bleibt Eigentum der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit BMC Messsysteme GmbH. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Vertragserfüllung einbehaltenBMC Messsysteme GmbH als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werdenErlischt das (Mit-)Eigentum der BMC Messsysteme GmbH durch Verbindung, bleibt so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf die Umsatzsteuer bei BMC Messsysteme GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigtder BMC Messsysteme GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gemDer Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen Verpfändungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des BauvorhabensSicherungsübereignungen sind unzulässig. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellenaus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, dass unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei dennBMC Messsysteme GmbH ab, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitigdie Abtretung hiermit annimmt. Die Bürgschaft BMC Messsysteme GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die BMC Messsysteme GmbH abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann verwertet nur widerrufen werden, wenn der AN Käufer seinen Verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der BMC Messsysteme GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die BMC Messsysteme GmbH ihre Rechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der BMC Messsysteme GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz)außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Ein Verzug mit Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die BMC Messsysteme GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Stellung Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Sicherheit gilt als Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4Vertrag. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etcWert von mehr als 5000€ verpflichtet sich der Kunde auf Anforderung, eine Teilzahlung dem Wert der bereits erbrachten Teilleistung zu leisten.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sicherheiten. 12.114.1 Sicherung der Vertragserfüllung und weiterer Ansprüche: Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zu- sammenhang mit der Erfüllung des NU-Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme zu stellen. Von Abschlagszahlungen darf Diese Absicherung muss insbesondere erfassen: -Ansprüche auf vollständige, vertrags- und termingerechte Vertragserfüllung, einschließlich der AG einen Betrag Erfüllung von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit geänderten oder zusätzlichen Leistungen (einschließlich auf Grundlage von § 650 b BGB angeordneter geänderten oder zusätzlichen Leistungen) -Mängelansprüche, sowie der mit diesen Ansprüchen zusammenhängenden Zahlungs- und Schadensersatzansprüchen, in Be- zug auf die vom HU erstmals vor oder spätestens bei Abnahme gerügten bzw. vorbehaltenen Mängel, Mängelsymptome oder Restleistungen, - die aus der Vertragserfüllung resultierende Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen, Ansprüche auf Freistellung und Er- stattung von Überzahlungen sowie aus vorgenannten Ansprüchen resultierende Zinsansprüche - sowie für die Vertragserfüllung einbehaltenFälle der erstmals bis zum Zeitpunkt der Abnahme erfolgten Inanspruchnahme des HU durch Dritte (wie z.B. durch Arbeitnehmer des NU, eines Subunternehmers des NU): die Sicherung der Erfüllung der Freistellungs- und/oder Re- gressansprüche des HU gegen den NU im Falle der Inanspruchnahme des HU durch Dritte zur Zahlung des Mindestentgeltes und/oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gem. Sofern § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG, zur Abführung von Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträgen gem. § 28 e Abs. 3 a-e SGB IV sowie der Abführung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft gem. § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. 28 e Abs. 3 a SGB IV. Falls Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß nicht unter Anwendung des § 13 b UStG UStG, sondern mit Umsatzsteuer gestellt werden, bleibt ist die Umsatzsteuer bei Höhe der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigtvorge- nannten Sicherheit auf Grundlage der Bruttoauftragssumme zu berechnen. Diesen Bareinbehalt kann Hierzu hat der AN durch NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 18 Tagen nach Vertrags- schluss, eine unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen eines namhaften Kreditinsti- tuts oder Sparkassen Kreditversicherers mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern Europäischen Union zu stellen. Im Falle von ausländischen Kreditinstituts oder Kre- ditversicherers gilt als tauglicher Bürge nur eine inländische Niederlassung des Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Bürg- schaftserklärung muss unbefristet sein. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie muss auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages verzichten. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, muss Bürgschaftserklärung beinhalten, dass die Ansprüche aus der Bürgschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschiften verjähren. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch eine andere Sicherheit ersetzen. Im Falle der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf ein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. Der NU kann eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der AufrechenbarkeitSicherheit für Mängelansprüche zurückverlangen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen dass Ansprüche des AG HU, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird In diesem Fall darf der HU für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages Ansprüche einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmenTeil der Sicherheit zurückhalten.
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Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf 9.1 Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Si- cherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG Crowd-Investoren gegen den Darlehens- nehmer aus und im Zusammenhang mit die- sem Darlehensvertrag dafür Sorge zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellentragen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit Ziffer 9.3 aufgeführten Sicherhei- ten von dem jeweiligen Sicherungsgeber in einer nach Form und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann Inhalt zufriedenstellen- den Weise bestellt werden (z. B. wegen Insolvenznachfolgend ein- heitlich „Sicherheit“). Ein Verzug mit Sämtliche besicherten Ansprüche und Rechte der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) Crowd-Investoren aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung Dar- lehensvertrag sind (§ 14 AEntG etc.nachfolgend „Besicherte Forderungen“);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.69.2 Die in Ziffer 9.3 aufgeführte Sicherheit wird von dem Sicherungsgeber mit der Maßgabe bestellt, dass die Sicherheit ausschließlich zugunsten der Crowd-Investoren gehalten und im Interesse der Crowd-Investoren ver- waltet und ggfs. Der AN verwertet wird.
9.3 Als Sicherheit räumt die DFI Real Estate Management GmbH & Co. KG, geschäftsan- sässig in der Xxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 0 in X-00000 Xxxxxxxxxx, eingetragen im Han- delsregister des Amtsgerichts Düsseldorf un- ter der Nummer HRA 26674 (nachfolgend ein- zeln und zusammen auch „Bürge“ oder auch „Sicherungsgeber“) der Gesamtheit der Crowd-Investoren eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Höchstbetragsbürg- schaft über einen Betrag i.H.v. EUR 200.000,00 ein (nachfolgend „Bürg- schaft“).
9.4 Im Verwertungsfall erhält der Crowd-Investor zur Befriedigung der Besicherten Forderun- gen die Erlöse aus der Verwertung der Si- cherheit entsprechend dem Verhältnis seines Darlehensbetrages zu der Summe aller im Rahmen der Kampagne gezahlten Darle- hensbeträge der Gesamtheit der Crowd-In- vestoren. Es ist verpflichtetdabei möglich, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf dass der Erlös aus der Verwertung der Sicherheit nicht aus- reicht, um die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des Besicherten Forderungen voll- ständig zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmenbefriedigen.
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Samples: Darlehensvertrag
Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;; Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Sicherheiten. 12.16.1 Zur Sicherung unserer Ansprüche aus diesem Vertrag tritt der Vermittler sämtliche gegenwär- tigen und künftigen Vergütungsansprüche aus dem Vertrag mit sofortiger Wirkung an uns ab. Von Abschlagszahlungen darf Die Abtretung wird der AG einen Betrag von Höhe nach beschränkt auf die Summe der in Haftung stehenden Ver- gütungen abzüglich eines gegebenenfalls vorhandenen Stornoreserveguthabens. Vorbehalt- lich einer Freigabe besteht diese Abtretung bis zum Ende der Haftungszeiträume aller vermit- telten Versicherungen. Die XX 0000 verpflichtet sich zur Freigabe ihrer Rechte aus der Abtre- tung, sobald sie wegen aller Ansprüche gegen den Vermittler befriedigt ist.
6.2 Zur weiteren Sicherung aller Ansprüche aus diesem Vertrag richtet die XX 0000 für den Ver- mittler ein Stornoreservekonto ein und wird in Raten eine Rücklage bilden. Die Raten werden mit 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für aus allen dem Abrechnungskonto gutgeschriebenen Vergütungen errechnet. Der so ermittelte Betrag wird von der XX 0000 einbehalten und - jederzeit widerruflich - verzinst. Der Zinssatz wird jährlich von der XX 0000 neu festgesetzt. Das Stornoreserveguthaben wird vom Vermittler an die Vertragserfüllung einbehaltenXX 0000 abgetreten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer Auch auf dem Stornoreservekonto gutgeschriebene Beträge sind erst nach Zahlung der Versi- cherungsbeiträge und gemäß § 13 b UStG gestellt werdenden Ausführungen zur Abschlussprovision verdient und fällig sind. Nach Beendigung dieses Vertrages ist die Stornoreserve zur Rückzahlung an den Ver- mittler fällig, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösensoweit sie das gemäß PBT zu errechnende Haftungsvolumen und etwaige sons- tige Forderungen übersteigt.
12.26.3 Der Vermittler wird auf eigene Rechnung in einen Vertrauensschadenversicherungs- Rahmenvertrag aufgenommen. Bürgschaften haben dem Muster des AG Die hierfür vom Vermittler zu entsprechenzahlende Prämie beträgt zur Zeit 1,2 % aller gutgeschriebenen Vergütungen je vermitteltem Versicherungsvertrag. Die Abrech- nung der Prämie erfolgt über die LV 1871.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich6.4 Die XX 0000 behält es sich vor, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit die Sicherheiten dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit Geschäftsvolumen und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses VertragesQualität des Neugeschäftes anzupassen.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Samples: Ausschließlichkeitsvertretervertrag
Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf 17.1 Stellt der AG einen Betrag AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder eine Bürgschaft zur Sicherung von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG Mängelansprüchen, so muss sie von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelasse- nen Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit allgemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt Der AG kann der einen vom AN durch vorgeschlagenen Bürgen aus wichtigem Grund ablehnen. Der Bürge muss gegenüber dem AG eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem materiellem Recht übernehmen und nach dem Muster Mustern des AG zu entsprechen.
12.3ausstellen. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN Die Bürgschaft muss vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung Strei- tigkeiten aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellenam Sitz des AG durchzuführen sind. Der Bürge verzichtet muss auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §(§ 770 Abs. 11 BGB, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung mit Ausnahme der Arglistanfechtung) und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitigVorausklage (§ 771 BGB) verzichten. Die Bürgschaft kann verwertet werdenmuss mit dem weiteren Inhalt ausgestellt sein, wenn dass die Bürg- schaftsforderung nicht vor der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5gesicherten Hauptforderung verjährt. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen deckt die Ansprüche des AG unabhängig davon ab, ob eine förmliche Abnahme durchgeführt wurde oder abweichend davon eine konkludente Abnahme vorliegt. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Das Recht zur Hinterlegung ist nicht ausgeschlossen.
17.2 Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist vom AG frühestens nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängel- ansprüche auf Verlangen des AN zurück bzw. freizugeben, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche vom AG geltend gemachten Mängelansprüche vollständig erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach Die Sicherheit wird in der vertraglich vereinbarten Höhe reduziert, jedoch beschränkt bezogen auf den Anteil an der Auftrags- summe, der auf die Bauleistungen entfällt, für die die Verjäh- rungsfristen gem. Ziffer 16.1 abgelaufen sind. § 17 Abs. 3 8 Nr. 2 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungenausgeschlossen. Alle Kosten der Bankbürgschaf- ten gehen zu Lasten des AN.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Zvb Bau)
Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf 9.1 Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Si- cherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG Crowd-Investoren gegen den Darlehens- nehmer aus und im Zusammenhang mit die- sem Darlehensvertrag dafür Sorge zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellentragen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit Ziffer 9.3 aufgeführten Sicherhei- ten von dem jeweiligen Sicherungsgeber in ei- ner nach Form und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann Inhalt zufriedenstellenden Weise bestellt werden (z. B. wegen Insolvenznachfolgend einheit- lich „Sicherheit“). Ein Verzug mit Sämtliche besicherten An- sprüche und Rechte der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) Crowd-Investoren aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung Dar- lehensvertrag sind (§ 14 AEntG etc.nachfolgend „Besicherte Forderungen“);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.69.2 Die in Ziffer 9.3 aufgeführte Sicherheit wird von dem Sicherungsgeber mit der Maßgabe bestellt, dass die Sicherheit ausschließlich zugunsten der Crowd-Investoren gehalten und im Interesse der Crowd-Investoren ver- waltet und ggfs. Der AN verwertet wird.
9.3 Als Sicherheit räumt die DFI Real Estate Management GmbH & Co. KG, geschäftsan- sässig in der Xxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 0 in X-00000 Xxxxxxxxxx, eingetragen im Han- delsregister des Amtsgerichts Düsseldorf un- ter der Nummer HRA 26674 (nachfolgend ein- zeln und zusammen auch „Bürge“ oder auch „Sicherungsgeber“) der Gesamtheit der Crowd-Investoren eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Höchstbetragsbürg- schaft über einen Betrag i.H.v. EUR 150.000,00 ein (nachfolgend „Bürg- schaft“).
9.4 Im Verwertungsfall erhält der Crowd-Investor zur Befriedigung der Besicherten Forderun- gen die Erlöse aus der Verwertung der Si- cherheit entsprechend dem Verhältnis seines Darlehensbetrages zu der Summe aller im Rahmen der Kampagne gezahlten Darle- hensbeträge der Gesamtheit der Crowd-In- vestoren. Es ist verpflichtetdabei möglich, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf dass der Erlös aus der Verwertung der Sicherheit nicht aus- reicht, um die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des Besicherten Forderungen voll- ständig zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmenbefriedigen.
Appears in 1 contract
Samples: Darlehensvertrag
Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf 10.1 Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Si- cherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG Crowd-Investoren gegen den Darlehens- nehmer aus und im Zusammenhang mit die- sem Darlehensvertrag dafür Sorge zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellentragen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit Ziffer 10.3 aufgeführten Sicherhei- ten von dem jeweiligen Sicherungsgeber in ei- ner nach Form und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann Inhalt zufriedenstellenden Weise bestellt werden (z. B. wegen Insolvenznachfolgend einheit- lich „Sicherheit“). Ein Verzug mit Sämtliche besicherten An- sprüche und Rechte der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) Crowd-Investoren aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:Dar- lehensvertrag sind besicherte Forderungen (nachfolgend „Besicherte Forderungen“).
12.4.110.2 Die in Ziffer 10.3 aufgeführte Sicherheit wird von dem Sicherungsgeber mit der Maßgabe bestellt, dass die Sicherheit ausschließlich zugunsten der Crowd-Investoren gehalten und im Interesse der Crowd-Investoren ver- waltet und ggfs. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung verwertet wird.
10.3 Als Sicherheit räumt zum einen Herr Dr. Fa- xxxx Xxxxxxxx, mit Geschäftsanschrift wie der Darlehensnehmer (nachfolgend „Bürge“ oder auch „Sicherungsgeber“) der Gesamt- heit der Crowd-Investoren eine unwiderrufli- che selbstschuldnerische Höchstbetrags- bürgschaft über einen Betrag i.H.v. EUR 100.000,00 ein (nachfolgend „Bürgschaft“). Zum anderen bestellt der Darlehensnehmer (nachfolgend auch „Sicherungsgeber“) eine nach § 14 AEntG etc800 ZPO sofort vollstreckbare Ge- samtgrundschuld zugunsten des Treuhän- ders an rangbereiter Stelle über den Grund- besitz eingetragen Grundbuch von Xxxxxxxxxx- hain des Amtsgerichts Kreuzberg, Blatt 2257N, Gemarkung Friedrichshain, Flur 22, Flurstück 159/509, über die Gesamtsumme der einzelnen Investments aller Crowd-Inves- toren im Rahmen dieses Investitionsprojekts, maximal also EUR 980.000,00 (in Worten: neunhundertachtzigtausend Euro) zzgl. Xxx- xxx i.H.v. 12 % (nachfolgend „Grund- schuld“). Für den Fall der Eröffnung des Insolven- verfahrens über das Vermögen des Darle- hensnehmers und/oder des Sicherungsge- bers oder der Liquidation des Darlehens- nehmers und/oder des Sicherungsgebers außerhalb eines Insolvenzverfahrens kön- nen sämtliche Ansprüche der Crowd-In- vestoren gegen den Darlehensnehmer und/oder den Sicherungsgeber lediglich aus der Vermögensmasse befriedigt wer- den, die nach der Befriedigung der vorran- gig besicherten Bank (siehe Ziffer 7 dieses Darlehensvertrages) verbleibt.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme 10.4 Der Treuhänder ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % Maßgabe des Treu- handvertrages verpflichtet, im Interesse der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugebenCrowd-Investoren Maßnahmen zur Verwer- tung der Grundschuld einzuleiten, wenn sie bis dahin und soweit ein Verwertungsfall eingetreten ist und er von Xxxxxx Xxxxxxx zur Vornahme einer Verwertungsmaßnahme angewiesen worden ist. Der Verwertungsfall tritt ein, wenn der Dar- lehensnehmer trotz Fristsetzung und Mah- nung durch Xxxxxx Xxxxxxx gemäß Ziffer 11 seine Zahlungspflichten aus und im Zusam- menhang mit diesem Darlehensvertrag nicht vollständig erfüllt. Xxxxxx Xxxxxxx ist im Rah- men, der in Anspruch genommen wurde Ziffer 11 geregelten Vollmacht be- fugt, den Treuhänder über den Eintritt des Verwertungsfalles zu unterrichten und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungenWei- sungen zur Verwertung der Grundschuld zu erteilen.
12.610.5 Im Verwertungsfall erhält der Crowd-Investor zur Befriedigung der Besicherten Forderun- gen die Erlöse aus der Verwertung der Si- cherheit entsprechend dem Verhältnis seines Darlehensbetrages zu der Summe aller im Rahmen der Kampagne gezahlten Darle- hensbeträge der Gesamtheit der Crowd-In- vestoren. Der AN Es ist verpflichtetdabei möglich, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder dass der Erlös aus der Verwertung der Sicherheit nicht aus- reicht, um die Besicherten Forderungen voll- ständig zu befriedigen.
10.6 Eine Sicherheitenfreigabe der Grundschuld durch den Treuhänder erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Befriedigung der Besi- cherten Forderungen. Um potentiellen Käu- fern einen lastenfreien Erwerb zu ermögli- chen, ist der Treuhänder berechtigt, das Im- mobilienprojekt teilweise oder gesamt Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung an den Verkäu- fer aus der Pfandhaft zu entlassen bzw. Lö- schungsbewilligung zu erteilen. Des Weiteren ist er berechtigt, Löschungsvormerkungen zu bewilligen. Weiterhin ist er berechtigt, auf die vereinbarte Höhe aufzufüllenBestellung der Grundschuld für einzelne ver- kaufte Einheiten zu verzichten, sofern die ent- sprechenden Wohnungs- bzw. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder Teileigentum- seinheiten gemäß Mitteilung von EVDI vor Abruf des Darlehensbetrages durch den Dar- lehensnehmer vom AN nicht gestellt oder hat Zahlungskonto verkauft und die Kaufpreise gemäß Mitteilung von EVDI entsprechend gezahlt wurden. Hier- durch kann sich durch Nachträge der Bestand der Grundschuld verringern, bevor die Auftragssumme erhöht, so Besicherten Forderun- gen vollständig befriedigt wurden. Zusätzlich ist der AG be- rechtigtTreuhänder berechtigt, bis zum Stellengrundsätzlich nach seiner (Aus-)Xxxx die Grundschuld oder Teile davon freizugeben bzw. Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten aus der Pfand- haft zu entlassen, Autfüllen sofern dies nach seinem Ermessen für den Erfolg des Projektes förder- lich ist oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt Risiken bezogen auf die Zahlung von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmenZins und Tilgung an den Crowd-Investor reduziert.
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Samples: Darlehensvertrag
Sicherheiten. 12.18.1. Von Abschlagszahlungen darf Beträgt der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit vereinbarte Preis für die Vertragserfüllung einbehaltenzu liefernden Produkte mindestens Euro 100.000,00 und leistet der Kunde nicht oder nicht vollständig die Abschlagszahlung gemäß Ziffer 7.1, ist der Lieferant berechtigt, zur Sicherung seiner Entgeltforderungen gegen den Kunden die Bereitstellung einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder eines Kreditversicherers zu verlangen. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer Die Zahlung des durch die Garantie gesicherten Betrages darf nur durch die Vorlage der folgenden Dokumente bedingt sein: − Transportdokumente (außer bei Lieferung EXW Incoterms® 2010), − Versicherungsdokumente (außer bei Lieferung EXW Incoterms® 2010), − Lieferantenrechnungen.
8.2. Vereinbaren die Parteien eine förmliche Abnahme für die zu liefernden Produkte, z. B. für Sondermaschinen, und der vereinbarte Preis beträgt mindestens Euro 100.000,00, ist der Lieferant berechtigt, zur Sicherung seiner Entgeltforderungen gegen den Kunden die Bereitstellung einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder eines Kreditversicherers zu verlangen. Die Zahlung des durch die Garantie gesicherten Betrages darf nur durch die Vorlage der folgenden Dokumente bedingt sein: − Transportdokumente (außer bei Lieferung EXW Incoterms® 2010), − Versicherungsdokumente (außer bei Lieferung EXW Incoterms® 2010), − Lieferantenrechnungen, − Protokolle über die vorgenommene (oder fingierte) Vorabnahme gemäß § 13 b UStG gestellt werdenZiffern 6.4 bzw. 6.5 und/oder − Protokolle über die vorgenommene (oder fingierte) Endabnahme gemäß Ziffern 6.6 bzw. 6.7. Der Lieferant behält sich vor, bleibt die Umsatzsteuer bei erst nach Zahlung der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft ersten Rate gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösenZiffer 7.2 oder Bereitstellung einer entsprechenden Sicherheit mit der Herstellung der Produkte zu beginnen.
12.28.3. Bürgschaften haben dem Muster Kosten für den Abschluss der Garantieerklärung gehen zulasten des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellenKunden. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf Lieferant behält sich das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeitvor, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder Garantieerklärung im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etcFalle von unklaren, ungewöhnlichen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen zurückzuweisen.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf 12.1 Für die Sicherstellung der AG einen Betrag Vertragserfüllung hat der AN eine Vertragser- füllungsbürgschaft gemäß dem im Verhandlungsprotokoll beigefügten Mus- ter in Höhe von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages der entweder als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen Pauschalpreis oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vorläufige Auftragssumme vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern Nettovergütung zu stellen. Diese Bürgschaft ist innerhalb von fünf Kalendertagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens beim AN) dem AG zu übergeben. Leistet der AN diese Sicherheit nicht, so ist der AG berechtigt, die Abschlagszahlungen bis zur Höhe der geforderten Sicherheit einzubehalten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B zu- rückzugeben. Der Bürge verzichtet Sicherungsanspruch des AG aus der Vertragserfüllungsbürgschaft er- streckt sich auch auf Veränderungen und Erweiterungen des ursprüngli- chen Vertragsumfangs infolge von Leistungsänderungen und/oder -meh- rungen, bis zu einem Betrag von maximal 10 % der Nettovergütung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei Leistungsänderungen und/oder -mehrungen, die über diese Begrenzung hinausgehen, ist der AG berechtigt, vom AN zusätzliche Sicherheitsleistungen durch eine oder mehrere ergänzende Vertragserfüllungsbürgschaften zu fordern. Der AN hat diese ergän- zende(n) Vertragserfüllungsbürgschaft(en) entsprechend dem Muster im Verhandlungsprotokoll zu erbringen. Die Höhe der ergänzenden Ver- tragserfüllungsbürgschaft(en) beträgt jeweils 10 %, berechnet aus der Net- toauftragssumme, die jeweils zu den Leistungsänderungen und/oder - mehrungen anfällt.
12.2 Für die Sicherstellung der sich aus der Mängelhaftung des AN ergebenden Ansprüche des AG wird ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der fest- gestellten Netto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der zur Mängelhaf- tung vereinbarten Verjährungsfrist vereinbart.
12.3 Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Übergabe einer Bürgschaft nach Maßgabe von § 17 VOB/B in Höhe von 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme abzulösen. Abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B hat der AG die Mängelansprüchesicherheit erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist zurückzugeben.
12.4 Eine Sicherheit nach Ziffer 11 des Verhandlungsprotokolls und nach den obigen Ziffern 12.1 und 12.2 hat sich auch auf die Einreden Absicherung des Rück- gewähranspruches des AG einschließlich damit verbundener Zinsen bei etwa geleisteten Überzahlungen und Regressansprüchen des AG nach des- sen Inanspruchnahme auf Zahlung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und den Sozialgesetzen, insbe- sondere § 28 Abs. 3a SGB IV und 150 Abs. 3a SGB VII zu erstrecken. Leistet der Anfechtbarkeit und AN diesen Anforderungen entsprechend Sicherheit durch Bürgschaft, muss deren Text jeweils zusätzlich auch den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach §gemäß § 770 Abs. 1771 BGB, 771 BGB sowie den Verzicht auf das Recht zur Hinterlegung und den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, es sei denn§ 770 Abs. 2 BGB enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit hat nur in- soweit zu gelten, als die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt ist. Für den Fall, dass der AG die gesicherten Ansprüche – ganz oder teilweise – an einen Dritten abgetreten hat, muss der Bürge des Weiteren erklären, dass die Bürgschaft (auch) die an den Dritten ab- getretenen Ansprüche absichert. Die Bürgschaftsforderung darf nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjähren. Sie verjährt spätestens nach Ablauf der in § 202 Abs. 2 BGB genannten Frist. Als Gerichtstand ist rechtskräf- tig festgestellt in der Bürgschaft der in Ziff. 17.2 dieser AVB NU vereinbarte Gerichtsstand zu vereinbaren.
12.5 Wird durch den AG zu Gunsten des AN eine Vorauszahlung geleistet, so hat der AN in Höhe der Vorauszahlung Sicherheit in Form einer Bürgschaft ei- nes im EWR oder unstreitigder Schweiz zugelassenen Kreditinstitutes oder aner- kannten Kreditversicherers zu leisten. Die Vorauszahlungsbürgschaft muss dem Musterformular des AG entsprechen und auf erstes Anfordern gelegt werden. Die Bürgschaft kann verwertet werdenmuss unbefristet sein, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt sie erlischt mit Rückgabe des Bürg- schaftsoriginals oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6vollständiger Enthaftung. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder Bürge muss auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöhtEin- rede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.das Recht zur Hinterlegung und
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Für Nachunternehmer
Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als 10.1 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehaltenAnzahlung / Vorauszahlung leistet der Vertragspartner an MAN eine unbefristete Bürgschaft / Garantie eines deutschen oder europäischen Bürgschafts- oder Garantiegebers. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer Als solche werden anerkannt, inländische Banken oder Sparkassen, ausländische Banken mit einem Long Term Rating von mindestens „BBB- „, ausgestellt durch Fitch Ratings oder Standard and Poor´s, „Baa3“, ausgestellt von Moody´s. Der Wortlaut der Bürgschaft / Garantie hat dem Mustertext gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG Ausschreibung zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung Ansprüche aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt/ Garantie dürfen nicht vor dem jeweils besicherten Anspruch gegen den Vertragspartner verjähren.
10.2 Als Sicherheit für die Mängelansprüche leistet der Vertragspartner zur Abnahme eine unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Deutschen Kreditversicherers, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern deren Wortlaut der Anlage zur Ausschreibung zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitigentsprechen hat. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung Höhe der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeterhat 10% der Nettoabrechnungssumme zu betragen, wichtiger Grund soweit nicht abweichend vereinbart. Die Sicherheit für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen aus der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von dürfen nicht vor dem jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmenbesicherten Anspruch gegen den Vertragspartner verjähren. Bis zur Gestellung der vertragsgemäßen Sicherheit ist MAN berechtigt, aus diesem Grund 10% bzw. den abweichend vereinbarten Prozentsatz der Nettoabrechnungssumme einzubehalten.
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Samples: Special Purchasing Conditions
Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als (1) Als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehaltenAnzahlung/Vorauszahlung leistet der Lieferant an JUNKER eine unbefristete Bürg- schaft/Garantie eines deutschen oder internationalen Bürgschafts- oder Garantiegebers. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werdenAls solche werden anerkannt: inl‰ndische Banken oder Sparkassen, bleibt die Umsatzsteuer bei ausl‰ndische Banken mit einem Long Term Rating von mindestens „BBB-ì (sofern ausgestellt durch Fitch Ratings oder Standard and Poor¥s) bzw. mindestens „Baa3ì (wenn ausgestellt von Xxxxx¥s). Der Wortlaut der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben Bürgschaft/Garantie hat dem Muster des AG Mustertext von JUN- KER zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften Anzahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaften müssen schriftlichim ‹brigen den Bruttobetrag umfas- sen, selbstschuldnerisch, unbedingt, für uns kostenlos und unbefristet sein und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit Auf- rechnung, Anfechtung und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitigenthalten; sie dürfen zudem keine Hinterlegungsklausel enthalten. Die Ansprüche aus der Bürgschaft/Garantie dürfen nicht vor dem jeweils besicherten Anspruch gegen den Liefe- rant verj‰hren.
(2) Als Sicherheit für die M‰ngelansprüche leistet der Lieferant zur Abnahme eine unbefristete Bürgschaft kann verwertet werdeneiner Deutschen Groflbank oder eines Deutschen Kreditversicherers, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz)deren Wortlaut dem Mustertext von JUNKER zu entsprechen hat. Ein Verzug mit der Stellung Die Hˆhe der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeterhat 5% der Nettoabrechnungssumme zu betragen, wichtiger Grund soweit nicht abweichend vereinbart. Die Sicherheit für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die M‰ngelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich M‰ngelansprüche einschliefllich Schadenersatz sowie auf die Erstattung von ‹berzahlungen ein- schliefllich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Ansprüche aus der Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis dürfen nicht vor dem jeweils besicherten An- spruch gegen den Lieferant verj‰hren. Bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 Gestellung der vertragsgem‰flen Sicherheit sind wir berech- tigt, 5% bzw. den abweichend vereinbarten Prozentsatz der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugebenNettoabrechnungssumme einzubehalten.
(3) Wir sind zudem jederzeit berechtigt, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sindzus‰tzlich zu den beiden vorgenannten Bürgschaften bzw. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Garan- tien gem‰fl Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen1 und 2 vom Lieferanten eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder -garantie in angemessener Hˆhe zu verlangen.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Samples: General Terms and Conditions
Sicherheiten. 12.1. Von Abschlagszahlungen darf der AG einen Betrag Der Auftragnehmer wird für den Erfüllungszeitraum bis zur Abnahme eine Vertragser- füllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme stellen. Bis zur Über- gabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist die Auftraggeberin berechtigt, das Si- cherheitsbedürfnis durch Einbehalt fälliger Abschlagszahlungen bis zur Höhe des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG Bürgschaftsbetrages zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabensrealisieren. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass Verpflichtung zur Einzahlung dieses Einbe- halts auf ein Sperrkonto und die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht Verzinsungspflicht nach § 17 Abs. 6 VOB/B werden abbedungen. Die Rechte des Auftragnehmers, die Vertragserfüllungssicherheit alter- nativ durch Hinterlegung von Geld zu bewirken, bleiben unberührt. Die Vertragser- füllungssicherheit dient zur Absicherung der Ansprüche auf Erfüllung der Vertrags- leistungen und etwaiger auf Grundlage von § 1 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungenund/oder § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B erfolgter Nachtragsleistungen (Änderungs- / Zusatzleistungen) ein- schließlich Ansprüche bezüglich Überzahlungen, Vertragsstrafen, Schadensersatz vor Abnahme und Mängelansprüche vor Abnahme (jeweils einschließlich Zinsen). Von der Vertragserfüllungssicherheit weiter umfasst ist die Absicherung von Regress-, Rückgriffs- und Freistellungsansprüchen der Auftraggeberin vor Abnahme bezüglich etwaiger Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG, § 13 MiLoG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG, § 13 MiLoG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3a-f, Abs.4 SGB IV) sowie bei der Inanspruchnahme durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen wegen seitens des Auftragnehmers nicht geleisteter Zahlungen, insbesondere soweit die Inanspruchnahme der Auftraggeberin durch Dritte auf pflichtwidriges Verhaltens des Auftragnehmers oder dessen zugelassenen Nachunternehmern oder nachgeschalteten Nachunternehmern zurückzuführen ist. Ansprüche nach Abnahme werden von der Ver- tragserfüllungssicherheit ausdrücklich nicht gesichert.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder Anpassen der Bürgschaft in Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Sicherheiten. 12.1Der Mieter hat zur Sicherung aller vermieterseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis Sicherheit in Höhe von EUR 958,02 (3 Netto-Monatsmieten d.h. Von Abschlagszahlungen darf Mietfläche gem. § 4 x 8,50 € = Mittlere Staffelmiete gemäß § 4 Ziff. 3 von 8,50 EUR + evtl. Abstellraum + evtl. Stellplatz + Betriebskostenvorauszahlung alles ohne MwSt. = 319,34 EUR x 3) zu leisten. Dem Mieter wird gestattet, statt der AG Barsicherheitsleistung eine unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Bank zu stellen, wenn die Bank in dieser Bürgschaft auf ihr Hinterlegungsrecht und eine Verjährungseinrede verzichtet. Soweit die Sicherheit vorzeitig verbraucht ist, ist der Mieter zur sofortigen Auffüllung auf den Ursprungsbetrag verpflichtet. Die Sicherheit ist nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig, soweit dem Vermieter keine Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis zustehen. Die Fälligkeit setzt ferner das Vorliegen der das Vertragsende erfassenden Betriebskostenabrechnung voraus, die der Vermieter binnen drei Monaten nach Eingang aller Abrechnungsbelege erstellt. Der Mietgegenstand wird dem Mieter bezugsfertig übergeben und vom Vermieter in funktionsfähigem Zustand erhalten. Die Verpflichtung des Mieters, die Kosten von Kleinreparaturen zu übernehmen (vgl. § 8 Ziff. 4), bleibt hiervon unberührt. Der Vermieter haftet für die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes im Rahmen der §§ 536 ff. BGB. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Minderung der Miete und Schadensersatzansprüche des Mieters wegen vom Vermieter nicht zu vertretender Emissionen oder Störungen der Zugänge des Gebäudes oder wegen Baumaßnahmen Dritter außerhalb des Gebäudes sind ausgeschlossen. Schadensersatz- oder Minderungsansprüche wegen Mängeln des Mietgegenstandes oder wegen Störungen im Betrieb des Gebäudes und seiner technischen Einrichtungen hat der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel oder die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder der Vermieter mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug gerät. Der Mietgegenstand ist vom Mieter pfleglich zu behandeln, zu reinigen und von Ungeziefer freizuhalten. Er hat für gehörige Beheizung und Lüftung zu sorgen. Die Beseitigung seines Gewerbemülls ist Sache des Mieters. Der Mieter trägt ohne Vorliegen eines Verschuldens die Kosten für kleine Instandhaltungen und Instandsetzungen an den Teilen der Mietsache, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind, z.B. an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen nebst Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, ferner den Jalousien und Roll-Läden, soweit diese im Einzelfall einen Betrag von 10 % EUR 250,-- (inklusive Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Hierzu zählt auch der Ersatz von Beleuchtungsmitteln. Beim Auszug müssen sämtliche Beleuchtungsmittel in brauchbarem Zustand vorhanden sein; sie sind ggf. nach den Regeln des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehaltenjeweiligen Herstellers der Beleuchtungsmittel während der Mietzeit auszutauschen. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung Die Kostenbeteiligung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft Mieters an Kleinreparaturen ist jährlich auf den Betrag von 2 Nettomonatsmieten (mittlere Staffelmiete gem. Zitfer 12.2§ 4 Ziff. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen3) begrenzt. Der Bürge verzichtet auf die Einreden Mieter ist für Beschädigungen der Anfechtbarkeit Mieträume und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1des Gebäudes ersatzpflichtig, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung soweit sie von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörigen Personen, etwaigen Untermietern, von ihm eingeladenen Besuchern oder von ihm bestellten Lieferanten und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt Handwerkern schuldhaft verursacht worden sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6. Der AN ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöhtLeistet der Mieter Schadensersatz, so ist der AG be- rechtigtVermieter verpflichtet, bis zum Stellendem Xxxxxx seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. Schäden an den Mieträumen hat der Mieter, Autfüllen sobald er sie bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug durch ihn oder Anpassen seine Erfüllungsgehilfen sowie von ihm beauftragte Handwerker, Lieferanten und/oder Gäste verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser, Gas, elektrischem Licht und Kraftleitungen sowie der Bürgschaft Heizungsanlage entstehen. Sofern der Vermieter in Höhe des Räumlichkeiten, die der gemeinschaftlichen Nutzung durch mehrere Mieter gemäß Anlage 3 dienen, Schönheitsreparaturen durchführt, ist er berechtigt, die entstehenden Kosten anteilig dem Mieter zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmenbelasten.
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