Sicherheiten. Zur Sicherung der Mängelansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme ein. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschluss.
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Samples: Vertragsbedingungen Zur Durchführung Von Erd & Hilfsarbeiten Zur Verlegung Von Trinkwasserleitungen, Construction Contract
Sicherheiten. Zur Sicherung 12.1. Von Abschlagszahlungen darf der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme;
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme behält die RWW ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme einBruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind. Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.6. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus Anpassen der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschlussin Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbau), Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen
Sicherheiten. 6.1 Zur Sicherung unserer Ansprüche aus diesem Vertrag tritt der Mängelansprüche Vermittler sämtliche gegenwär- tigen und künftigen Vergütungsansprüche aus dem Vertrag mit sofortiger Wirkung an uns ab. Die Abtretung wird der Höhe nach Abnahme behält beschränkt auf die RWW 5 Summe der in Haftung stehenden Ver- gütungen abzüglich eines gegebenenfalls vorhandenen Stornoreserveguthabens. Vorbehalt- lich einer Freigabe besteht diese Abtretung bis zum Ende der Haftungszeiträume aller vermit- telten Versicherungen. Die XX 0000 verpflichtet sich zur Freigabe ihrer Rechte aus der Abtre- tung, sobald sie wegen aller Ansprüche gegen den Vermittler befriedigt ist.
6.2 Zur weiteren Sicherung aller Ansprüche aus diesem Vertrag richtet die XX 0000 für den Ver- mittler ein Stornoreservekonto ein und wird in Raten eine Rücklage bilden. Die Raten werden mit 10 % der Netto- Schlussrechnungssumme einaus allen dem Abrechnungskonto gutgeschriebenen Vergütungen errechnet. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht so ermittelte Betrag wird von der XX 0000 einbehalten und - jederzeit widerruflich - verzinst. Der Zinssatz wird jährlich von der XX 0000 neu festgesetzt. Das Stornoreserveguthaben wird vom Vermittler an die XX 0000 abgetreten. Auch auf dem Stornoreservekonto gutgeschriebene Beträge sind erst nach Zahlung der Versi- cherungsbeiträge und gemäß den Ausführungen zur Abschlussprovision verdient und fällig sind. Nach Beendigung dieses Vertrages ist die Einreden aus Stornoreserve zur Rückzahlung an den §§ 771 Ver- mittler fällig, soweit sie das gemäß PBT zu errechnende Haftungsvolumen und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse etwaige sons- tige Forderungen übersteigt.
6.3 Der Vermittler wird auf eigene Rechnung in selber Höhe ablöseneinen Vertrauensschadenversicherungs- Rahmenvertrag aufgenommen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossenhierfür vom Vermittler zu zahlende Prämie beträgt zur Zeit 1,2 % aller gutgeschriebenen Vergütungen je vermitteltem Versicherungsvertrag. Die Ansprüche Abrech- nung der RWW aus der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung Prämie erfolgt über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach VertragsabschlussLV 1871.
6.4 Die XX 0000 behält es sich vor, die Sicherheiten dem Geschäftsvolumen und der Qualität des Neugeschäftes anzupassen.
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Samples: Ausschließlichkeitsvertretervertrag
Sicherheiten. Zur Sicherung Der Auftragnehmer wird für den Erfüllungszeitraum bis zur Abnahme eine Vertragser- füllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme stellen. Bis zur Über- gabe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist die Auftraggeberin berechtigt, das Si- cherheitsbedürfnis durch Einbehalt fälliger Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrages zu realisieren. Die Verpflichtung zur Einzahlung dieses Einbe- halts auf ein Sperrkonto und die Verzinsungspflicht nach § 17 Abs. 6 VOB/B werden abbedungen. Die Rechte des Auftragnehmers, die Vertragserfüllungssicherheit alter- nativ durch Hinterlegung von Geld zu bewirken, bleiben unberührt. Die Vertragser- füllungssicherheit dient zur Absicherung der Ansprüche auf Erfüllung der Vertrags- leistungen und etwaiger auf Grundlage von § 1 Abs. 3 VOB/B und/oder § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B erfolgter Nachtragsleistungen (Änderungs- / Zusatzleistungen) ein- schließlich Ansprüche bezüglich Überzahlungen, Vertragsstrafen, Schadensersatz vor Abnahme und Mängelansprüche vor Abnahme (jeweils einschließlich Zinsen). Von der Vertragserfüllungssicherheit weiter umfasst ist die Absicherung von Regress-, Rückgriffs- und Freistellungsansprüchen der Auftraggeberin vor Abnahme bezüglich etwaiger Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG, § 13 MiLoG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG, § 13 MiLoG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3a-f, Abs.4 SGB IV) sowie bei der Inanspruchnahme durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen wegen seitens des Auftragnehmers nicht geleisteter Zahlungen, insbesondere soweit die Inanspruchnahme der Auftraggeberin durch Dritte auf pflichtwidriges Verhaltens des Auftragnehmers oder dessen zugelassenen Nachunternehmern oder nachgeschalteten Nachunternehmern zurückzuführen ist. Ansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 % werden von der Netto- Schlussrechnungssumme ein. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft verjähren Ver- tragserfüllungssicherheit ausdrücklich nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschlussgesichert.
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Samples: Bauvertrag
Sicherheiten. Zur Sicherung der Mängelansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme ein. 9.1 Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die befristeten Ansprüche der RWW Crowd-Investoren gegen den Darlehens- nehmer aus und im Zusammenhang mit die- sem Darlehensvertrag dafür Sorge zu tragen, dass die in Ziffer 9.3 aufgeführten Sicherhei- ten von dem jeweiligen Sicherungsgeber in ei- ner nach Form und Inhalt zufriedenstellenden Weise bestellt werden (nachfolgend einheit- lich „Sicherheit“). Sämtliche besicherten An- sprüche und Rechte der Crowd-Investoren aus oder im Zusammenhang mit diesem Dar- lehensvertrag sind (nachfolgend „Besicherte Forderungen“).
9.2 Die in Ziffer 9.3 aufgeführte Sicherheit wird von dem Sicherungsgeber mit der Maßgabe bestellt, dass die Sicherheit ausschließlich zugunsten der Crowd-Investoren gehalten und im Interesse der Crowd-Investoren ver- waltet und ggfs. verwertet wird.
9.3 Als Sicherheit räumt die DFI Real Estate Management GmbH & Co. KG, geschäftsan- sässig in der Xxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 0 in X-00000 Xxxxxxxxxx, eingetragen im Han- delsregister des Amtsgerichts Düsseldorf un- ter der Nummer HRA 26674 (nachfolgend ein- zeln und zusammen auch „Bürge“ oder auch „Sicherungsgeber“) der Gesamtheit der Crowd-Investoren eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Höchstbetragsbürg- schaft über einen Betrag i.H.v. EUR 150.000,00 ein (nachfolgend „Bürg- schaft“).
9.4 Im Verwertungsfall erhält der Crowd-Investor zur Befriedigung der Besicherten Forderun- gen die Erlöse aus der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten AnsprüchenVerwertung der Si- cherheit entsprechend dem Verhältnis seines Darlehensbetrages zu der Summe aller im Rahmen der Kampagne gezahlten Darle- hensbeträge der Gesamtheit der Crowd-In- vestoren. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt Es ist dabei möglich, dass der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW Erlös aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine Verwertung der Sicherheit nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt aus- reicht, um die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach VertragsabschlussBesicherten Forderungen voll- ständig zu befriedigen.
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Samples: Darlehensvertrag
Sicherheiten. Zur 17.1 Stellt der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder eine Bürgschaft zur Sicherung von Mängelansprüchen, so muss sie von einem in der Mängelansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 % Europäischen Gemeinschaft zugelasse- nen Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit allgemeinem Gerichtsstand in der Netto- Schlussrechnungssumme einBundesrepublik Deutschland gestellt werden. Der AG kann einen vom AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen vorgeschlagenen Bürgen aus wichtigem Grund ablehnen. Der Bürge muss gegenüber dem AG eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht nach deut- schem materiellem Recht übernehmen und nach dem Mustern des AG ausstellen. Die Bürgschaft muss vorsehen, dass Strei- tigkeiten aus der Bürgschaft am Sitz des AG durchzuführen sind. Der Bürge muss auf die Einreden aus den §der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB, mit Ausnahme der Arglistanfechtung) und der Vorausklage (§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (SachmängelbürgschaftBGB) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösenverzichten. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossenBürgschaft muss mit dem weiteren Inhalt ausgestellt sein, dass die Bürg- schaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt. Die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren für Mängelansprüche deckt die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB)des AG unabhängig davon ab, ob eine förmliche Abnahme durchgeführt wurde oder abweichend davon eine konkludente Abnahme vorliegt. Die RWW hat eine Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Das Recht zur Hinterlegung ist nicht ausgeschlossen.
17.2 Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist vom AG frühestens nach Ablauf der Verjährungsfrist Verjährungsfristen für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung Mängel- ansprüche auf Verlangen des AN zurück bzw. Stellung einer freizugeben, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche vom AG geltend gemachten Mängelansprüche vollständig erfüllt sind. Die Sicherheit durch wird in der vertraglich vereinbarten Höhe reduziert, jedoch beschränkt bezogen auf den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft Anteil an der Auftrags- summe, der auf die Bauleistungen entfällt, für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschlussdie die Verjäh- rungsfristen gem. Ziffer 16.1 abgelaufen sind. § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B wird ausgeschlossen. Alle Kosten der Bankbürgschaf- ten gehen zu Lasten des AN.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Zvb Bau)
Sicherheiten. Zur Sicherung 16.1. Für den Vertragserfüllungszeitraum bis zur Abnahme leistet der Mängelansprüche nach Abnahme behält AN Sicherheit in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme.
16.2. Für die RWW Dauer der Gewährleistungsfrist leistet der AN Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme einBruttoabrechnungssumme.
16.3. Die vom AN zu leistenden Sicherheiten sichern sämtliche Ansprüche des AG, die diesem aus dem Bauvertrag oder in Zusammenhang mit diesem erwachsen. Sie sichern insbesondere: 12.3.1.Sämtliche Mängelansprüche des AG, vor allem: Aufwendungsersatz- und Kostenvorschussansprüche aus Selbstbeseitigungsmaßnahmen 12.3.2.Minderungs- oder Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen Rücktritts, Ersatzes vergeblicher Aufwendungen; Ansprüche wegen Verzugsschäden oder auf Vertragsstrafe. 12.3.3.Freistellungs-, Schadensersatz- und Erstattungsansprüche bei Inanspruchnahme Dritter. 12.3.4.Rückzahlungsansprüche wegen Überzahlungen. 12.3.5.Erstattungsansprüche aus Inanspruchnahmen nach § 1 a Arbeitnehmerentsendegesetz. 12.3.6.Xxxxxx, Spesen und Kosten jeder Art, die auf die verbürgte Forderung anfallen oder durch deren Geltendmachung entstehen.
16.4. Sicherheiten des AG auf Vertragserfüllung und während der Gewährleistungszeit werden durch Einbehalt des AG von den Zahlungen geleistet. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen ist berechtigt, die einbehaltenen Beträge durch Bürgschaft unter abzulösen.
16.5. Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, muss die Bürgschaftserklärung von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein, den vertraglich vereinbarten Sicherungszweck ausweisen sowie unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und unkündbar sein und den Verzicht des Bürgen auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt Einrede der Verjährung der enthalten, solange diese Einrede dem AN noch nicht zusteht. Für die Sicherheitsleistung durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren sind die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 AbsBürgschaftsmuster des AG zu verwenden.
16.6. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Nicht in Anspruch genommene Sicherheiten für den Gewährleistungszeitraum werden mit Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach VertragsabschlussGewährleistungsfrist zurückgegeben.
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Samples: Architekten Und Ingenieurverträge
Sicherheiten. Zur Sicherung (1) Als Sicherheit für die Anzahlung/Vorauszahlung leistet der Mängelansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme einLieferant an JUNKER eine unbefristete Bürg- schaft/Garantie eines deutschen oder internationalen Bürgschafts- oder Garantiegebers. Als solche werden anerkannt: inl‰ndische Banken oder Sparkassen, ausl‰ndische Banken mit einem Long Term Rating von mindestens „BBB-ì (sofern ausgestellt durch Fitch Ratings oder Standard and Poor¥s) bzw. mindestens „Baa3ì (wenn ausgestellt von Xxxxx¥s). Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Wortlaut der Bürgschaft/Garantie hat dem Mustertext von JUN- KER zu entsprechen. Anzahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaften müssen im ‹brigen den Bruttobetrag umfas- sen, selbstschuldnerisch, für uns kostenlos und unbefristet sein und den Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 der Auf- rechnung, Anfechtung und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossenVorausklage enthalten; sie dürfen zudem keine Hinterlegungsklausel enthalten. Die Ansprüche aus der RWW Bürgschaft/Garantie dürfen nicht vor dem jeweils besicherten Anspruch gegen den Liefe- rant verj‰hren.
(2) Als Sicherheit für die M‰ngelansprüche leistet der Lieferant zur Abnahme eine unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Groflbank oder eines Deutschen Kreditversicherers, deren Wortlaut dem Mustertext von JUNKER zu entsprechen hat. Die Hˆhe der Sicherheit hat 5% der Nettoabrechnungssumme zu betragen, soweit nicht abweichend vereinbart. Die Sicherheit für die M‰ngelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung aller M‰ngelansprüche einschliefllich Schadenersatz sowie auf die Erstattung von ‹berzahlungen ein- schliefllich der Zinsen. Die Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren dürfen nicht vor dem jeweils besicherten An- spruch gegen den durch diese Bürgschaft gesicherten AnsprüchenLieferant verj‰hren. Ohne Rücksicht auf Bis zur Gestellung der vertragsgem‰flen Sicherheit sind wir berech- tigt, 5% bzw. den Zeitpunkt abweichend vereinbarten Prozentsatz der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn Nettoabrechnungssumme einzubehalten.
(§ 202 3) Wir sind zudem jederzeit berechtigt, zus‰tzlich zu den beiden vorgenannten Bürgschaften bzw. Garan- tien gem‰fl Abs. 1 und 2 BGB). Die RWW hat vom Lieferanten eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach VertragsabschlussVertragserfüllungsbürgschaft oder -garantie in angemessener Hˆhe zu verlangen.
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Samples: General Terms and Conditions
Sicherheiten. Zur Sicherung Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Mängelansprüche BMC Messsysteme GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der BMC Messsysteme GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach Abnahme behält ihrer Xxxx freigeben wird, soweit ihr Wert die RWW 5 Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum der Netto- Schlussrechnungssumme einBMC Messsysteme GmbH. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die BMC Messsysteme GmbH als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der BMC Messsysteme GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf die BMC Messsysteme GmbH übergeht. Der AN Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der der BMC Messsysteme GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die BMC Messsysteme GmbH ab, die die Abtretung hiermit annimmt. Die BMC Messsysteme GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die BMC Messsysteme GmbH abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Einreden aus den §§ 771 Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der BMC Messsysteme GmbH hinweisen und 772 BGB zur Si- cherung diese unverzüglich benachrichtigen, damit die BMC Messsysteme GmbH ihre Rechte durchsetzen kann. Soweit der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank Dritte nicht in der Lage ist, der BMC Messsysteme GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder öffentlichen Spar- kasse außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die BMC Messsysteme GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in selber Höhe ablösender Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche Bei Dienstleistungen im Wert von mehr als 5000€ verpflichtet sich der RWW aus Kunde auf Anforderung, eine Teilzahlung dem Wert der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschlussbereits erbrachten Teilleistung zu leisten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sicherheiten. 14.1 Sicherung der Vertragserfüllung und weiterer Ansprüche: Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des HU aus oder im Zu- sammenhang mit der Mängelansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 Erfüllung des NU-Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der NU eine Sicherheit in Höhe von 10% der Netto- Schlussrechnungssumme einNettoauftragssumme zu stellen. Diese Absicherung muss insbesondere erfassen: -Ansprüche auf vollständige, vertrags- und termingerechte Vertragserfüllung, einschließlich der Erfüllung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen (einschließlich auf Grundlage von § 650 b BGB angeordneter geänderten oder zusätzlichen Leistungen) -Mängelansprüche, sowie der mit diesen Ansprüchen zusammenhängenden Zahlungs- und Schadensersatzansprüchen, in Be- zug auf die vom HU erstmals vor oder spätestens bei Abnahme gerügten bzw. vorbehaltenen Mängel, Mängelsymptome oder Restleistungen, - die aus der Vertragserfüllung resultierende Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen, Ansprüche auf Freistellung und Er- stattung von Überzahlungen sowie aus vorgenannten Ansprüchen resultierende Zinsansprüche - sowie für die Fälle der erstmals bis zum Zeitpunkt der Abnahme erfolgten Inanspruchnahme des HU durch Dritte (wie z.B. durch Arbeitnehmer des NU, eines Subunternehmers des NU): die Sicherung der Erfüllung der Freistellungs- und/oder Re- gressansprüche des HU gegen den NU im Falle der Inanspruchnahme des HU durch Dritte zur Zahlung des Mindestentgeltes und/oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gem. § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG, zur Abführung von Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträgen gem. § 28 e Abs. 3 a-e SGB IV sowie der Abführung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft gem. § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. 28 e Abs. 3 a SGB IV. Falls Rechnungen nicht unter Anwendung des § 13 b UStG, sondern mit Umsatzsteuer gestellt werden, ist die Höhe der vorge- nannten Sicherheit auf Grundlage der Bruttoauftragssumme zu berechnen. Hierzu hat der NU unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 18 Tagen nach Vertrags- schluss, eine unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften Kreditinsti- tuts oder Kreditversicherers mit Sitz in der Europäischen Union zu stellen. Im Falle von ausländischen Kreditinstituts oder Kre- ditversicherers gilt als tauglicher Bürge nur eine inländische Niederlassung des Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Bürg- schaftserklärung muss unbefristet sein. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht Bürge muss auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB das Recht zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossenverzichten. Die Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, muss Bürgschaftserklärung beinhalten, dass die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft verjähren nicht vor den nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschiften verjähren. Der NU kann die Vertragserfüllungsbürgschaft durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprücheneine andere Sicherheit ersetzen. Ohne Rücksicht Im Falle der Sicherheit durch Einbehalt wird dessen Einzahlung auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Absein Sperrkonto einvernehmlich ausgeschlossen. 2 BGB). Die RWW hat Der NU kann eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf Abnahme und Stellung der Verjährungsfrist Sicherheit für Sachmängelansprüche zurückzugebenMängelansprüche zurückverlangen, es sei denn, dass Ansprüche des HU, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer In diesem Fall darf der HU für diese Ansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschlusszurückhalten.
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Sicherheiten. Zur Sicherung 12.1. Von Abschlagszahlungen darf der AG einen Betrag von 10 % des jeweils fälligen Bruttorech- nungsbetrages als Sicherheit für die Vertragserfüllung einbehalten. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berech- nung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Diesen Bareinbehalt kann der AN durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Zitfer 12.2. – 12.6. ablösen.
12.2. Bürgschaften haben dem Muster des AG zu entsprechen.
12.3. Bürgschaften müssen schriftlich, selbstschuldnerisch, unbedingt, unbefristet und unwiderruf- lich und von in Deutschland zugelassenen Banken, Versicherungen oder Sparkassen mit Sitz oder jedenfalls einer Niederlassung in Deutschland ausgestellt sein. Bürgschaften müssen als Gerichtsstand den vereinbarten Gerichtsstand des Bauvertrages mit dem AN vorsehen, ersatzweise den Ort des Bauvorhabens. Die Bürgschaftsurkunde hat klarzustellen, dass die Forderung aus der Bürgschaft in keinem Fall früher verjährt, als die gesicherte Forderung. Es ist keine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage nach §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräf- tig festgestellt oder unstreitig. Die Bürgschaft kann verwertet werden, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ersichtlich nicht nachkommen kann (z. B. wegen Insolvenz). Ein Verzug mit der Stellung der Sicherheit gilt als vom AN verschuldeter, wichtiger Grund für eine Kündigung dieses Vertrages.
12.4. Bürgschaften für Vertragserfüllungsansprüche müssen die Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (mit Ausnahme der Mängelansprüche nach Abnahme) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag absichern einschließlich:
12.4.1. Freihaltungsansprüchen wegen Durchgritfshaftung (§ 14 AEntG etc.);
12.4.2. etwaiger Rückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsen;
12.4.3. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung;
12.4.4. Mängelansprüchen bis zur Abnahme; Das weitere Austauschrecht nach § 17 Abs. 3 VOB/B wird für diese Bürgschaft abbedungen.
12.5. Die Bürgschaft für Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche bis zur Abnahme behält die RWW ist nach Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme einBruttoschluss- rechnungssumme zurückzugeben, wenn sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und alle bis dahin berechtigterweise erhobenen Ansprüche des AG erfüllt sind.
12.6. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht ist verpflichtet, verwertete Sicherheiten unverzüglich wieder auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung vereinbarte Höhe aufzufüllen. Wurde eine Bürgschaft ganz oder teilweise in Anspruch genommen oder vom AN nicht gestellt oder hat sich durch Nachträge die Auftragssumme erhöht, so ist der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank AG be- rechtigt, bis zum Stellen, Autfüllen oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus Anpassen der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschlussin Höhe des zu sichernden Betrages einen entsprechenden Einbehalt von jeweils fälligen Zahlungen vorzunehmen.
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Sicherheiten. Zur Sicherung 10.1 Als Sicherheit für die Anzahlung / Vorauszahlung leistet der Mängelansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme einVertragspartner an MAN eine unbefristete Bürgschaft / Garantie eines deutschen oder europäischen Bürgschafts- oder Garantiegebers. Als solche werden anerkannt, inländische Banken oder Sparkassen, ausländische Banken mit einem Long Term Rating von mindestens „BBB- „, ausgestellt durch Fitch Ratings oder Standard and Poor´s, „Baa3“, ausgestellt von Moody´s. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug Wortlaut der Bürgschaft / Garantie hat dem Mustertext gemäß der Ausschreibung zu entsprechen. Die Ansprüche aus der Bürgschaft / Garantie dürfen nicht vor dem jeweils besicherten Anspruch gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen den Vertragspartner verjähren.
10.2 Als Sicherheit für die Mängelansprüche leistet der Vertragspartner zur Abnahme eine unbefristete Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablöseneines Deutschen Kreditversicherers, deren Wortlaut der Anlage zur Ausschreibung zu entsprechen hat. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossenHöhe der Sicherheit hat 10% der Nettoabrechnungssumme zu betragen, soweit nicht abweichend vereinbart. Die Sicherheit für die Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung aller Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft verjähren dürfen nicht vor dem jeweils besicherten Anspruch gegen den durch diese Bürgschaft gesicherten AnsprüchenVertragspartner verjähren. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt Bis zur Gestellung der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW vertragsgemäßen Sicherheit ist MAN berechtigt, aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung diesem Grund 10% bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschlussabweichend vereinbarten Prozentsatz der Nettoabrechnungssumme einzubehalten.
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Samples: Special Purchasing Conditions
Sicherheiten. Zur 8.1. Beträgt der vereinbarte Preis für die zu liefernden Produkte mindestens Euro 100.000,00 und leistet der Kunde nicht oder nicht vollständig die Abschlagszahlung gemäß Ziffer 7.1, ist der Lieferant berechtigt, zur Sicherung seiner Entgeltforderungen gegen den Kunden die Bereitstellung einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder eines Kreditversicherers zu verlangen. Die Zahlung des durch die Garantie gesicherten Betrages darf nur durch die Vorlage der Mängelansprüche nach folgenden Dokumente bedingt sein: − Transportdokumente (außer bei Lieferung EXW Incoterms® 2010), − Versicherungsdokumente (außer bei Lieferung EXW Incoterms® 2010), − Lieferantenrechnungen.
8.2. Vereinbaren die Parteien eine förmliche Abnahme behält für die RWW 5 % zu liefernden Produkte, z. B. für Sondermaschinen, und der Netto- Schlussrechnungssumme einvereinbarte Preis beträgt mindestens Euro 100.000,00, ist der Lieferant berechtigt, zur Sicherung seiner Entgeltforderungen gegen den Kunden die Bereitstellung einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder eines Kreditversicherers zu verlangen. Die Zahlung des durch die Garantie gesicherten Betrages darf nur durch die Vorlage der folgenden Dokumente bedingt sein: − Transportdokumente (außer bei Lieferung EXW Incoterms® 2010), − Versicherungsdokumente (außer bei Lieferung EXW Incoterms® 2010), − Lieferantenrechnungen, − Protokolle über die vorgenommene (oder fingierte) Vorabnahme gemäß Ziffern 6.4 bzw. 6.5 und/oder − Protokolle über die vorgenommene (oder fingierte) Endabnahme gemäß Ziffern 6.6 bzw. 6.7. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe Lieferant behält sich vor, erst nach Zahlung der ersten Rate gem. Ziffer 7.2 oder Bereitstellung einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung entsprechenden Sicherheit mit der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösenHerstellung der Produkte zu beginnen.
8.3. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft Kosten für den gesamten Rahmenvertrag) nach VertragsabschlussAbschluss der Garantieerklärung gehen zulasten des Kunden. Der Lieferant behält sich das Recht vor, eine Garantieerklärung im Falle von unklaren, ungewöhnlichen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen zurückzuweisen.
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Sicherheiten. Zur Sicherung 12.1 Für die Sicherstellung der Mängelansprüche Vertragserfüllung hat der AN eine Vertragser- füllungsbürgschaft gemäß dem im Verhandlungsprotokoll beigefügten Mus- ter in Höhe von 10 % der entweder als Pauschalpreis oder als vorläufige Auftragssumme vereinbarten Nettovergütung zu stellen. Diese Bürgschaft ist innerhalb von fünf Kalendertagen nach Abnahme behält Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens beim AN) dem AG zu übergeben. Leistet der AN diese Sicherheit nicht, so ist der AG berechtigt, die RWW Abschlagszahlungen bis zur Höhe der geforderten Sicherheit einzubehalten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B zu- rückzugeben. Der Sicherungsanspruch des AG aus der Vertragserfüllungsbürgschaft er- streckt sich auch auf Veränderungen und Erweiterungen des ursprüngli- chen Vertragsumfangs infolge von Leistungsänderungen und/oder -meh- rungen, bis zu einem Betrag von maximal 10 % der Nettovergütung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei Leistungsänderungen und/oder -mehrungen, die über diese Begrenzung hinausgehen, ist der AG berechtigt, vom AN zusätzliche Sicherheitsleistungen durch eine oder mehrere ergänzende Vertragserfüllungsbürgschaften zu fordern. Der AN hat diese ergän- zende(n) Vertragserfüllungsbürgschaft(en) entsprechend dem Muster im Verhandlungsprotokoll zu erbringen. Die Höhe der ergänzenden Ver- tragserfüllungsbürgschaft(en) beträgt jeweils 10 %, berechnet aus der Net- toauftragssumme, die jeweils zu den Leistungsänderungen und/oder - mehrungen anfällt.
12.2 Für die Sicherstellung der sich aus der Mängelhaftung des AN ergebenden Ansprüche des AG wird ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der fest- gestellten Netto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der zur Mängelhaf- tung vereinbarten Verjährungsfrist vereinbart.
12.3 Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Übergabe einer Bürgschaft nach Maßgabe von § 17 VOB/B in Höhe von 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme einabzulösen. Der Abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B hat der AG die Mängelansprüchesicherheit erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist zurückzugeben.
12.4 Eine Sicherheit nach Ziffer 11 des Verhandlungsprotokolls und nach den obigen Ziffern 12.1 und 12.2 hat sich auch auf die Absicherung des Rück- gewähranspruches des AG einschließlich damit verbundener Zinsen bei etwa geleisteten Überzahlungen und Regressansprüchen des AG nach des- sen Inanspruchnahme auf Zahlung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und den Sozialgesetzen, insbe- sondere § 28 Abs. 3a SGB IV und 150 Abs. 3a SGB VII zu erstrecken. Leistet der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Anforderungen entsprechend Sicherheit durch Bürgschaft, muss deren Text jeweils zusätzlich auch den Verzicht auf die Einreden aus den §Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB, den Verzicht auf das Recht zur Hinterlegung und 772 den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 Abs. 2 BGB zur Si- cherung enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Mängelansprüche Aufrechenbarkeit hat nur in- soweit zu gelten, als die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt ist. Für den Fall, dass der AG die gesicherten Ansprüche – ganz oder teilweise – an einen Dritten abgetreten hat, muss der Bürge des Weiteren erklären, dass die Bürgschaft (Sachmängelbürgschaftauch) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösendie an den Dritten ab- getretenen Ansprüche absichert. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft verjähren Bürgschaftsforderung darf nicht vor den durch diese Bürgschaft der gesicherten AnsprüchenHauptforderung verjähren. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt Sie verjährt spätestens nach Ablauf der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (in § 202 Abs. 2 BGB)BGB genannten Frist. Als Gerichtstand ist in der Bürgschaft der in Ziff. 17.2 dieser AVB NU vereinbarte Gerichtsstand zu vereinbaren.
12.5 Wird durch den AG zu Gunsten des AN eine Vorauszahlung geleistet, so hat der AN in Höhe der Vorauszahlung Sicherheit in Form einer Bürgschaft ei- nes im EWR oder der Schweiz zugelassenen Kreditinstitutes oder aner- kannten Kreditversicherers zu leisten. Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf Vorauszahlungsbürgschaft muss dem Musterformular des AG entsprechen und auf erstes Anfordern gelegt werden. Die Bürgschaft muss unbefristet sein, sie erlischt mit Rückgabe des Bürg- schaftsoriginals oder vollständiger Enthaftung. Der Bürge muss auf die Ein- rede der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschluss.Vorausklage gemäß § 771 BGB, das Recht zur Hinterlegung und
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Für Nachunternehmer
Sicherheiten. Zur Der Mieter hat zur Sicherung aller vermieterseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis Sicherheit in Höhe von EUR 958,02 (3 Netto-Monatsmieten d.h. Mietfläche gem. § 4 x 8,50 € = Mittlere Staffelmiete gemäß § 4 Ziff. 3 von 8,50 EUR + evtl. Abstellraum + evtl. Stellplatz + Betriebskostenvorauszahlung alles ohne MwSt. = 319,34 EUR x 3) zu leisten. Dem Mieter wird gestattet, statt der Mängelansprüche Barsicherheitsleistung eine unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Bank zu stellen, wenn die Bank in dieser Bürgschaft auf ihr Hinterlegungsrecht und eine Verjährungseinrede verzichtet. Soweit die Sicherheit vorzeitig verbraucht ist, ist der Mieter zur sofortigen Auffüllung auf den Ursprungsbetrag verpflichtet. Die Sicherheit ist nach Abnahme behält Vertragsende und Rückgabe der Mietsache zur Rückzahlung fällig, soweit dem Vermieter keine Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis zustehen. Die Fälligkeit setzt ferner das Vorliegen der das Vertragsende erfassenden Betriebskostenabrechnung voraus, die RWW 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme einVermieter binnen drei Monaten nach Eingang aller Abrechnungsbelege erstellt. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf Mietgegenstand wird dem Mieter bezugsfertig übergeben und vom Vermieter in funktionsfähigem Zustand erhalten. Die Verpflichtung des Mieters, die Einreden aus den Kosten von Kleinreparaturen zu übernehmen (vgl. § 8 Ziff. 4), bleibt hiervon unberührt. Der Vermieter haftet für die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes im Rahmen der §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen536 ff. BGB. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Minderung der Miete und Schadensersatzansprüche des Mieters wegen vom Vermieter nicht zu vertretender Emissionen oder Störungen der Zugänge des Gebäudes oder wegen Baumaßnahmen Dritter außerhalb des Gebäudes sind ausgeschlossen. Schadensersatz- oder Minderungsansprüche wegen Mängeln des Mietgegenstandes oder wegen Störungen im Betrieb des Gebäudes und seiner technischen Einrichtungen hat der Mieter nur dann, wenn der Vermieter den Mangel oder die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder der Vermieter mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug gerät. Der Mietgegenstand ist vom Mieter pfleglich zu behandeln, zu reinigen und von Ungeziefer freizuhalten. Er hat für gehörige Beheizung und Lüftung zu sorgen. Die Ansprüche Beseitigung seines Gewerbemülls ist Sache des Mieters. Der Mieter trägt ohne Vorliegen eines Verschuldens die Kosten für kleine Instandhaltungen und Instandsetzungen an den Teilen der RWW aus Mietsache, die seinem häufigen Zugriff ausgesetzt sind, z.B. an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen nebst Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, ferner den Jalousien und Roll-Läden, soweit diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 250,-- (inklusive Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Hierzu zählt auch der Bürgschaft verjähren nicht vor Ersatz von Beleuchtungsmitteln. Beim Auszug müssen sämtliche Beleuchtungsmittel in brauchbarem Zustand vorhanden sein; sie sind ggf. nach den durch diese Bürgschaft gesicherten AnsprüchenRegeln des jeweiligen Herstellers der Beleuchtungsmittel während der Mietzeit auszutauschen. Ohne Rücksicht Die Kostenbeteiligung des Mieters an Kleinreparaturen ist jährlich auf den Zeitpunkt Betrag von 2 Nettomonatsmieten (mittlere Staffelmiete gem. § 4 Ziff. 3) begrenzt. Der Mieter ist für Beschädigungen der Verjährung Mieträume und des Gebäudes ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörigen Personen, etwaigen Untermietern, von ihm eingeladenen Besuchern oder von ihm bestellten Lieferanten und Handwerkern schuldhaft verursacht worden sind. Leistet der Mieter Schadensersatz, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Xxxxxx seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. Schäden an den Mieträumen hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren ihn oder seine Erfüllungsgehilfen sowie von ihm beauftragte Handwerker, Lieferanten und/oder Gäste verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die Ansprüche durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser, Gas, elektrischem Licht und Kraftleitungen sowie der RWW aus Heizungsanlage entstehen. Sofern der Bürgschaft spätestens ab Vermieter in Räumlichkeiten, die der gemeinschaftlichen Nutzung durch mehrere Mieter gemäß Anlage 3 dienen, Schönheitsreparaturen durchführt, ist er berechtigt, die entstehenden Kosten anteilig dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach VertragsabschlussMieter zu belasten.
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Samples: Mietvertrag
Sicherheiten. Zur Sicherung 18.1 Verlangt der Mängelansprüche nach Abnahme behält AN von Wintershall Dea Deutschland GmbH eine Vorauszahlung und stimmt Wintershall Dea Deutschland GmbH dem Verlangen nicht vorbehaltlos zu, hat Wintershall Dea Deutschland GmbH eine Vorauszahlung nur dann zu leisten, wenn der AN zuvor eine Bürgschaft in Höhe der verlangten Bruttozahlung stellt. Wintershall Dea Deutschland GmbH gibt auf Aufforderung des AN oder des Bürgen die RWW 5 % Bürgschaftsurkunde zurück, wenn die geleistete Vorauszahlung auf eine fällige Zahlung verrechnet worden ist oder sämtliche Lieferungen und Leistungen vom AN vertragsgemäß erbracht worden sind.
18.2 Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, müssen vom AN etwa beizubringende Bürgschaften von einem von Wintershall Dea Deutschland GmbH als tauglich anerkannten, zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit Sitz in Deutschland ausgestellt sein und unwiderruflich, unbedingt, unbefristet und selbstschuldnerisch erklärt werden. In der Netto- Schlussrechnungssumme ein. Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht muss der Bürge auf die Einreden aus den §§ 771 der Vorausklage, der Anfechtbarkeit, auf ein Recht zur Hinterlegung und 772 BGB zur Si- cherung auf die Einrede der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft verjähren Aufrechenbarkeit verzichten, letzteres jedoch nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach VertragsabschlussFall, dass die Gegenforderung des AN unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
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Sicherheiten. Zur Sicherung der Mängelansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme ein. 9.1 Der AN kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die befristeten Ansprüche der RWW Crowd-Investoren gegen den Darlehens- nehmer aus und im Zusammenhang mit die- sem Darlehensvertrag dafür Sorge zu tragen, dass die in Ziffer 9.3 aufgeführten Sicherhei- ten von dem jeweiligen Sicherungsgeber in einer nach Form und Inhalt zufriedenstellen- den Weise bestellt werden (nachfolgend ein- heitlich „Sicherheit“). Sämtliche besicherten Ansprüche und Rechte der Crowd-Investoren aus oder im Zusammenhang mit diesem Dar- lehensvertrag sind (nachfolgend „Besicherte Forderungen“).
9.2 Die in Ziffer 9.3 aufgeführte Sicherheit wird von dem Sicherungsgeber mit der Maßgabe bestellt, dass die Sicherheit ausschließlich zugunsten der Crowd-Investoren gehalten und im Interesse der Crowd-Investoren ver- waltet und ggfs. verwertet wird.
9.3 Als Sicherheit räumt die DFI Real Estate Management GmbH & Co. KG, geschäftsan- sässig in der Xxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 0 in X-00000 Xxxxxxxxxx, eingetragen im Han- delsregister des Amtsgerichts Düsseldorf un- ter der Nummer HRA 26674 (nachfolgend ein- zeln und zusammen auch „Bürge“ oder auch „Sicherungsgeber“) der Gesamtheit der Crowd-Investoren eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Höchstbetragsbürg- schaft über einen Betrag i.H.v. EUR 200.000,00 ein (nachfolgend „Bürg- schaft“).
9.4 Im Verwertungsfall erhält der Crowd-Investor zur Befriedigung der Besicherten Forderun- gen die Erlöse aus der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten AnsprüchenVerwertung der Si- cherheit entsprechend dem Verhältnis seines Darlehensbetrages zu der Summe aller im Rahmen der Kampagne gezahlten Darle- hensbeträge der Gesamtheit der Crowd-In- vestoren. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt Es ist dabei möglich, dass der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW Erlös aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine Verwertung der Sicherheit nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt aus- reicht, um die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach VertragsabschlussBesicherten Forderungen voll- ständig zu befriedigen.
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Samples: Darlehensvertrag
Sicherheiten. Zur 4.1 Sicherheiten des AN zur Sicherung der Mängelansprüche nach Abnahme behält die RWW 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme einAuftraggeber- ansprüche auf Vertragserfüllung und zur Sicherung von Mängelansprüchen werden durch Einbehalt des AG von den Zahlungen des AN geleistet. Der AN ist berechtigt, die einbehaltenen Beträge durch Bürgschaft oder durch Hinterlegung in Geld abzulösen.
4.2 Stellt der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft oder eine Bürgschaft zur Sicherung von Mängelansprüchen, so muss sie von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer mit allgemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Der AG kann diesen Einbehalt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen einen vom AN vorgeschlagenen Bürgen aus wichtigem Grund ablehnen. Der Bürge muss gegenüber dem AG eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösennach deutschem materiellem Recht übernehmen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW Bürgschaft muss vorsehen, dass Streitigkeiten aus der Bürgschaft verjähren am Sitz des AG durchzuführen sind. Bürgschaften sind nach den Mustern des AG auszustellen. Die Bürgschaft muss mit dem weiteren Inhalt ausgestellt sein, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor den durch diese Bürgschaft der gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB)Hauptforderung verjährt. Die RWW hat eine Bürgschaft für Die Bürgschaftsunterlagen, Sicherungsübereignungen und die Anzahlungsrechnung sind an folgende Adresse zu senden: Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen senden Sie bitte weiterhin rechtzeitig in einfacher Ausfertigung pro Bestellnummer an die in der Bestellung angegebene Adresse der Rechnungsprüfung. Dabei sind Bestellnummer und das Bestelldatum anzugeben.
4.3 Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche ist vom AG frühestens nach Ablauf der Verjährungsfrist Verjährungsfristen für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung Mängelansprüche auf Verlangen des AN zurück- bzw. Stellung freizugeben, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche vom AG geltend gemachten Mängelansprüche vollständig erfüllt sind. Die Sicherheit wird in der vertraglich vereinbarten Höhe reduziert, jedoch beschränkt bezogen auf den Anteil an der Auftragssumme, der auf die Bauleistungen entfällt, für die die anwendbaren Verjährungsfristen abgelaufen sind. § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B wird ausgeschlossen. Alle Kosten der Bankbürgschaften gehen zu Lasten des AN.
4.4 Der AG ist berechtigt, den Anspruch des AN aus § 648 BGB, wenn er geltend gemacht wird, durch sonstige Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft abzuwenden oder eine etwa bereits gemäß § 648 BGB eingetragene Vormerkung oder Hypothek durch entsprechende Sicherheitsleistung abzulösen.
4.5 Mängelansprüche deckt die Ansprüche des AG unabhängig davon ab, ob eine förmliche Abnahme durchgeführt wurde oder abweichend davon eine konkludente Abnahme vor- liegt. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Sicherheit durch den Urkunde zu stellen. Das Recht des AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschlusszur Hinterlegung ist nicht ausgeschlossen.
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Samples: Zahlungsbedingungen
Sicherheiten. Zur Sicherung 10.1 Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Si- cherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche der Mängelansprüche Crowd-Investoren gegen den Darlehens- nehmer aus und im Zusammenhang mit die- sem Darlehensvertrag dafür Sorge zu tragen, dass die in Ziffer 10.3 aufgeführten Sicherhei- ten von dem jeweiligen Sicherungsgeber in ei- ner nach Abnahme behält Form und Inhalt zufriedenstellenden Weise bestellt werden (nachfolgend einheit- lich „Sicherheit“). Sämtliche besicherten An- sprüche und Rechte der Crowd-Investoren aus oder im Zusammenhang mit diesem Dar- lehensvertrag sind besicherte Forderungen (nachfolgend „Besicherte Forderungen“).
10.2 Die in Ziffer 10.3 aufgeführte Sicherheit wird von dem Sicherungsgeber mit der Maßgabe bestellt, dass die RWW 5 Sicherheit ausschließlich zugunsten der Crowd-Investoren gehalten und im Interesse der Crowd-Investoren ver- waltet und ggfs. verwertet wird.
10.3 Als Sicherheit räumt zum einen Herr Dr. Fa- xxxx Xxxxxxxx, mit Geschäftsanschrift wie der Darlehensnehmer (nachfolgend „Bürge“ oder auch „Sicherungsgeber“) der Gesamt- heit der Crowd-Investoren eine unwiderrufli- che selbstschuldnerische Höchstbetrags- bürgschaft über einen Betrag i.H.v. EUR 100.000,00 ein (nachfolgend „Bürgschaft“). Zum anderen bestellt der Darlehensnehmer (nachfolgend auch „Sicherungsgeber“) eine nach § 800 ZPO sofort vollstreckbare Ge- samtgrundschuld zugunsten des Treuhän- ders an rangbereiter Stelle über den Grund- besitz eingetragen Grundbuch von Xxxxxxxxxx- hain des Amtsgerichts Kreuzberg, Blatt 2257N, Gemarkung Friedrichshain, Flur 22, Flurstück 159/509, über die Gesamtsumme der einzelnen Investments aller Crowd-Inves- toren im Rahmen dieses Investitionsprojekts, maximal also EUR 980.000,00 (in Worten: neunhundertachtzigtausend Euro) zzgl. Xxx- xxx i.H.v. 12 % (nachfolgend „Grund- schuld“). Für den Fall der Netto- Schlussrechnungssumme einEröffnung des Insolven- verfahrens über das Vermögen des Darle- hensnehmers und/oder des Sicherungsge- bers oder der Liquidation des Darlehens- nehmers und/oder des Sicherungsgebers außerhalb eines Insolvenzverfahrens kön- nen sämtliche Ansprüche der Crowd-In- vestoren gegen den Darlehensnehmer und/oder den Sicherungsgeber lediglich aus der Vermögensmasse befriedigt wer- den, die nach der Befriedigung der vorran- gig besicherten Bank (siehe Ziffer 7 dieses Darlehensvertrages) verbleibt.
10.4 Der Treuhänder ist nach Maßgabe des Treu- handvertrages verpflichtet, im Interesse der Crowd-Investoren Maßnahmen zur Verwer- tung der Grundschuld einzuleiten, wenn und soweit ein Verwertungsfall eingetreten ist und er von Xxxxxx Xxxxxxx zur Vornahme einer Verwertungsmaßnahme angewiesen worden ist. Der AN kann diesen Einbehalt Verwertungsfall tritt ein, wenn der Dar- lehensnehmer trotz Fristsetzung und Mah- nung durch Xxxxxx Xxxxxxx gemäß Ziffer 11 seine Zahlungspflichten aus und im Zusam- menhang mit diesem Darlehensvertrag nicht vollständig erfüllt. Xxxxxx Xxxxxxx ist im Rah- men, der in Ziffer 11 geregelten Vollmacht be- fugt, den Treuhänder über den Eintritt des Verwertungsfalles zu unterrichten und Wei- sungen zur Verwertung der Grundschuld zu erteilen.
10.5 Im Verwertungsfall erhält der Crowd-Investor zur Befriedigung der Besicherten Forderun- gen die Erlöse aus der Verwertung der Si- cherheit entsprechend dem Verhältnis seines Darlehensbetrages zu der Summe aller im Rahmen der Kampagne gezahlten Darle- hensbeträge der Gesamtheit der Crowd-In- vestoren. Es ist dabei möglich, dass der Erlös aus der Verwertung der Sicherheit nicht aus- reicht, um die Besicherten Forderungen voll- ständig zu befriedigen.
10.6 Eine Sicherheitenfreigabe der Grundschuld durch den Treuhänder erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Befriedigung der Besi- cherten Forderungen. Um potentiellen Käu- fern einen lastenfreien Erwerb zu ermögli- chen, ist der Treuhänder berechtigt, das Im- mobilienprojekt teilweise oder gesamt Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht Kaufpreiszahlung an den Verkäu- fer aus der Pfandhaft zu entlassen bzw. Lö- schungsbewilligung zu erteilen. Des Weiteren ist er berechtigt, Löschungsvormerkungen zu bewilligen. Weiterhin ist er berechtigt, auf die Einreden aus Bestellung der Grundschuld für einzelne ver- kaufte Einheiten zu verzichten, sofern die ent- sprechenden Wohnungs- bzw. Teileigentum- seinheiten gemäß Mitteilung von EVDI vor Abruf des Darlehensbetrages durch den §§ 771 Dar- lehensnehmer vom Zahlungskonto verkauft und 772 BGB zur Si- cherung die Kaufpreise gemäß Mitteilung von EVDI entsprechend gezahlt wurden. Hier- durch kann sich der Mängelansprüche Bestand der Grundschuld verringern, bevor die Besicherten Forderun- gen vollständig befriedigt wurden. Zusätzlich ist der Treuhänder berechtigt, grundsätzlich nach seiner (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank Aus-)Xxxx die Grundschuld oder öffentlichen Spar- kasse in selber Höhe ablösenTeile davon freizugeben bzw. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossenWohnungs- bzw. Die Ansprüche der RWW Teileigentumseinheiten aus der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit Pfand- haft zu entlassen, sofern dies nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft seinem Ermessen für den gesamten Rahmenvertrag) nach VertragsabschlussErfolg des Projektes förder- lich ist oder Risiken bezogen auf die Zahlung von Zins und Tilgung an den Crowd-Investor reduziert.
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Samples: Darlehensvertrag
Sicherheiten. Zur Sicherung 12.1 Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis – insbesondere für die vertragsgemäße und rechtzeitige Ausfüh- rung der Mängelansprüche Leistung, für Ansprüche auf Schadensersatz und Vertragsstrafe, für Ansprü- che aus dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie für die Rückgewähr von Überzahlungen – übergibt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers dem Auftraggeber vor Auszahlung der ersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei der Bürgschaft muss es sich um eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürg- schaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kre- ditversicherers handeln, in der auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzich- tet wird. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach Abnahme behält Empfang der Schlusszahlung auf Verlangen des Auftragnehmers zurückzugeben, wenn der Auf- tragnehmer die RWW Leistung vertragsgemäß erfüllt hat und die Vertragserfüllungsbürg- schaft noch nicht durch den Auftraggeber in Anspruch genommen wurde. Die Rück- gabe erfolgt Zug-um-Zug gegen die Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft (vgl. Ziff. 12.3).
12.2 Für Vorauszahlungen ist Sicherheit in voller Höhe der Vorauszahlung durch eine un- bedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Ge- meinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten, in der auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet wird. Die Urkunde über die Vo- rauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen des Auftragnehmers zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen im Sinne von § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B angerechnet worden ist.
12.3 Als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche einschließlich Scha- denersatz werden 5 % der Netto- Schlussrechnungssumme einBrutto-Abrechnungssumme einbehalten. Der AN kann diesen Einbehalt Zug Auftragneh- mer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft ab- zulösen. Bei der Gewährleistungsbürgschaft muss es sich um Zug gegen Übergabe einer unbefriste- ten selbstschuldnerischen eine unbedingte, unbe- fristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden aus den §§ 771 und 772 BGB zur Si- cherung der Mängelansprüche (Sachmängelbürgschaft) einer deutschen Großbank oder öffentlichen Spar- kasse eines deut- schen Kreditinstituts/Kreditversicherers handeln, in selber Höhe ablösen. Die Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist ausgeschlossen. Die Ansprüche der RWW aus auf die Einrede der Bürgschaft verjähren nicht vor den durch diese Bürgschaft gesicherten Ansprüchen. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verjährung der durch diese Bürgschaft gesicherten An- sprüche verjähren die Ansprüche der RWW aus der Bürgschaft spätestens ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn Voraus- klage (§ 202 Abs771 BGB) verzichtet wird. 2 BGB). Die RWW hat eine nicht verwertete Sicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zurückzugeben. Von vorstehenden Regelungen unberührt und den Parteien vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer individu- ellen Vereinbarung Urkunden über die Beibringung bzw. Stellung einer Sicherheit durch den AN (beispielsweise Ge- stellung einer Gesamtbürgschaft Gewährleistungsbürgschaft werden auf Verlangen des Auftragnehmers zurückgegeben, wenn die Verjährungs- fristen für den gesamten Rahmenvertrag) nach Vertragsabschlussdie Gewährleistung einschließlich Schadensersatz abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt worden sind.
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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen