Common use of Sicherheitsleistungen Clause in Contracts

Sicherheitsleistungen. 7.1. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, die sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsmäßige und fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen erstreckt, hat der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung (§ 770 Abs. 1 BGB), der Vorausklage ( § 771 BGB) und – soweit nicht die Forderungen des Auftragnehmers gegen die BSR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – auf Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) eines nach § 17 VOB/B zugelassenen Bürgen in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme zu stellen (Vertragserfüllungsbürgschaft). Die Bürgschaftsurkunde wird zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfüllt, etwaig erhobene Ansprüche befriedigt und die vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hat. Die Stellung der Bürgschaft ist mit Auftragserteilung fällig. Legt der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft 14 Kalendertage nach Auftragserteilung nicht vor, so sind die BSR berechtigt, Abschlagzahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme erreicht ist. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird. Die BSR können auf der Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen und dem Auftragnehmer hierzu eine angemessene Nachfrist setzen. Leistet der Auftragnehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht, sind die BSR berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Für die Rechtsfolgen der Kündigung gilt § 8 Abs. 3 VOB/B entsprechend.

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Sicherheitsleistungen. 7.1. Als 15.1 Sicherheit für Vertragserfüllung sowie für Überzahlung auf Abschlagsrechnungen, Schadenersatz und Vertragsstrafe Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Sicherheit für die Vertragserfüllung, die Ver- tragserfüllung zu stellen. Die Sicherheit hat sich auf die Erfüllung sämtlicher der Verpflichtungen aus dem diesem Vertrag, insbesondere für betreffend die vertragsmäßige und fristgerechte vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen erstreckt, hat der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung (Nachtragsleistungen ge- mäß § 770 1 Abs. 1 BGB), der Vorausklage ( § 771 BGB) 3 und – soweit nicht die Forderungen des Auftragnehmers gegen die BSR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – auf Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) eines nach § 17 4 VOB/B zugelassenen Bürgen sowie nachträglicher Zusatzaufträge und Nebenforderungen, auf Mängelansprüche während der Ausfüh-rung, auf die Rückerstattung von auf Abschlagsrechnungen erfolgten Überzahlungen einschließlich Zinsen sowie auf Schadenersatzan- sprüche und eine etwaige Vertragsstrafe zu erstrecken, soweit diese Ansprüche bis zur Abnahme als auf Geldzahlung gerichtete Ansprü- che entstanden sind. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch eine Bürgschaft gemäß Ziffer 15.5 dieser AGB in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme Nettoauftragssumme zu stellen (Vertragserfüllungsbürgschaft)stellen. Die Bürgschaftsurkunde wird zurückgegeben, wenn Bürgschaft ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Auftragserteilung an den Auftraggeber zu übergeben. Übergibt der Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfülltBürgschaft nicht binnen der vorgenannten Frist, etwaig erhobene Ansprüche befriedigt und die vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hat. Die Stellung steht dem Auftraggeber das Recht zu, nach Setzung einer angemessenen Nach- frist zur Übergabe der Bürgschaft ist mit Auftragserteilung fällig. Legt der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft 14 Kalendertage nach Auftragserteilung nicht vor, so sind die BSR berechtigt, Abschlagzahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme erreicht ist. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird. Die BSR können auf der Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen und den Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer hierzu eine angemessene Nachfrist setzen. Leistet der Auftragnehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht, sind die BSR berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Für die Rechtsfolgen der Kündigung gilt aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B entsprechendzu kündigen und Schadenersatz zu verlangen, sofern der Auftragnehmer auch innerhalb dieser Nachfrist die geschuldete Bürgschaft nicht an den Auftraggeber übergibt. Bis zur Stellung der Bürgschaft durch den Auftragnehmer ist der Auf- traggeber gemäß Ziffer 8.1 Abs. 1 dieser AGB zu einem Sicherheits- einbehalt in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme berechtigt. Der Auftragnehmer kann die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes, so- weit dieser noch nicht verwertet ist, verlangen, sobald er in Höhe der geschuldeten Sicherheit eine Bürgschaft gemäß Ziffer 15.5 dieser AGB übergibt. Die Regelungen des § 17 Abs. 6 VOB/B, insbesondere zur Anlegungs- und Verzinsungspflicht, gelten nicht. Ordnet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Nachtrags- leistungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B an, errechnet sich die vom Auftragnehmer zu stellende Sicherheit für die Vertragserfüllung in Hö- he von 10% der Nettoauftragssumme zuzüglich 10% des Nettowertes der beauftragten geänderten oder zusätzlichen Leistungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber in diesem Fall be- rechtigt, einen entsprechend erhöhten Einbehalt vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ablösung des erhöhten Einbehalts – ggf. Zug um Zug gegen Herausgabe einer bereits gestellten Ver- tragserfüllungsbürgschaft – eine Bürgschaft gemäß Ziffer 15.5 dieser AGB mit einem entsprechend erhöhten Sicherungsbetrag zu stellen. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft ist nach erfolgter Abnahme und Erfüllung der bei Abnahme vom Auftraggeber berech- tigterweise vorbehaltenen Ansprüche im Sinne von Ziffer 15.1 (1. Abs.) dieser AGB an den Auftragnehmer zurückzugeben.

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Sicherheitsleistungen. 7.1Der leistungserbringende Vertragspartner ist berechtigt, vom jeweils Entgelt schuldenden Vertragspartner eine Sicherheitsleistung zu fordern. Als Sollte die Erbringung einer Sicherheit gefordert werden, so richtet sich diese nach folgenden Bestimmungen. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer mindestens ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der durchschnittliche Dreimonatsumsatzsaldo der letzten vier Quartale als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Wurden noch keine derartigen Leistungen durch A1 für den ISP/VoB-only Vertragspartner erbracht, wird die VertragserfüllungHöhe der Sicherheitsleistung anhand der zukünftig zu erwartenden Rechnungsbeträge von A1 festgelegt. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer weniger als ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der zuletzt verfügbare Dreimonatsumsatzsaldo als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend dieser Regelung angepasst. Nach Xxxx des Vertragspartners, von dem die sich auf Sicherheitsleistung gefordert wird, sind folgende Alternativen zur Erlegung einer Sicherheitsleistung möglich: • Bankgarantie • Patronatserklärung Die Leistung einer Sicherheit hat binnen 14 Tagen nach einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung durch den aufgeforderten Vertragspartner zu erfolgen. Wird die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem VertragSicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß binnen 14 Tagen erbracht, insbesondere für so ist eine Nachfrist von sieben Tagen zu setzen. Wird die vertragsmäßige Sicherheit nicht binnen dieser Nachfrist gelegt, so kann eine außerordentliche Kündigung gemäß Punkt 17.3.3 erfolgen. Der die Sicherheit leistende Vertragspartner kann die Art der Sicherheitsleistung nach Ablauf eines jeden Quartals durch eine jeweils andere Art ersetzen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend Punkt 12.4.1 angepasst. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt beim anderen Vertragspartner eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches einen Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz hat. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) und fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen erstreckt, hat der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die Einrede teilweise Inanspruchnahme der Anfechtung Sicherheitsleistung (§ 770 AbsAusstellung auf einen „Höchstbetrag“) durch den Begünstigten muss gesichert sein. 1 BGB)Die Bankgarantie hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs einer solchen Bankgarantie hat eine gültige Bankgarantie für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauffolgenden Werktag vorzulegen. Jener Vertragspartner, welcher die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie erbringt, trägt dafür sämtliche Kosten einschließlich aller Gebühren und Abgaben. Jener Vertragspartner, der Vorausklage ( § 771 BGB) und – soweit nicht eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt nach vorheriger Vereinbarung beim anderen Vertragspartner eine Patronatserklärung einer Muttergesell- schaft in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Der die Forderungen des Auftragnehmers gegen Sicherheit fordernde Vertragspartner kann die BSR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – auf Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) eines nach § 17 VOB/B zugelassenen Bürgen in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme zu stellen (Vertragserfüllungsbürgschaft)Erlegung einer Patronatserklärung ablehnen. Die Bürgschaftsurkunde wird zurückgegeben, wenn Inanspruchnahme der Auftragnehmer Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die Leistung vertragsgemäß erfüllt, etwaig erhobene Ansprüche befriedigt und die vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hatteilweise Inanspruchnahme der Sicherheits- leistung durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Stellung Patronatserklärung hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bürgschaft Patronatserklärung hat eine gültige Patronats- erklärung für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist mit Auftragserteilung fälligdie Sicherheitsleistung am darauffolgenden Werktag vorzulegen. Legt Der Vertragspartner, der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft 14 Kalendertage nach Auftragserteilung nicht voreine Sicherheit gefordert und erhalten hat, so sind die BSR ist jederzeit berechtigt, Abschlagzahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme erreicht ist. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird. Die BSR können auf der Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen und dem Auftragnehmer hierzu eine angemessene Nachfrist setzen. Leistet der Auftragnehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht, sind die BSR berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Für die Rechtsfolgen der Kündigung gilt § 8 Abs. 3 VOB/B entsprechenddiese Sicherheitsleistung zur Gänze oder Teile davon zurückzustellen.

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Samples: cdn21.a1.net, cdn21.a1.net

Sicherheitsleistungen. 7.117.1 Im mit Nachunternehmervertrag betitelten Dokument oder in einem Verhandlungsprotokoll kann die Stellung von Sicherheitsleistungen vereinbart werden. Als Der NU hat dann eine Sicherheit für die Vertragserfüllung, die sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem VertragSchaden- ersatz, insbesondere für die vertragsmäßige und fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich AbrechnungZahlung einer Vertragsstrafe, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen und Rückzahlung von Vorauszahlungen, jeweils bezogen auf den Hauptauftrag sowie etwaige Nachtragsleistungen und jeweils einschließlich Zinsen, in Form einer Bankbürgschaft zu stellen. Die Sicherheit hat auch der Zinsen erstreckt, hat Absicherung von Rückgriffsansprüchen von AS-Bau gegen den NU auf Grund einer Inanspruchnahme von AS-Bau bei Verstößen des NU gegen §1 AEntG (Zahlung des Mindestentgeltes an die Arbeitnehmer und Abführung der Auftragnehmer Beiträge an eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede Einrichtung der Anfechtung (§ 770 Abs. 1 BGBTarif- vertragsparteien), der Vorausklage ( § 771 BGB) und – soweit nicht die Forderungen des Auftragnehmers gegen die BSR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – auf Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) eines nach § 17 VOB/B zugelassenen Bürgen in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme zu stellen (Vertragserfüllungsbürgschaft). Die Bürgschaftsurkunde wird zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfüllt, etwaig erhobene Ansprüche befriedigt und die vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hat. Die Stellung der Bürgschaft ist mit Auftragserteilung fällig. Legt der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft 14 Kalendertage nach Auftragserteilung nicht vor, so sind die BSR berechtigt, Abschlagzahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme erreicht ist. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird. Die BSR können auf der Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen und dem Auftragnehmer hierzu eine angemessene Nachfrist setzen. Leistet der Auftragnehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht, sind die BSR berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Für die Rechtsfolgen der Kündigung gilt § 8 §28e Abs. 3 VOB/B entsprechenda bis 3 f SGB IV (Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) und §150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft) zu dienen. Die Bürgschaftserklärung muss von einem namhaften deutschen Kreditinstitut oder Kreditversicherer stammen. Sie muss unbefristet sein. Die Bürgschaftserklärung muss den Hinweis enthalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, muss die Bürgschaftssumme 10,00% der Bruttoauftragssumme betragen. Bringt der NU die vertraglich vereinbarte Bürgschaftserklärung nicht fristgerecht bei, so ist AS-Bau berechtigt, vom fälligen Werklohn des NU einen auf die Höhe der Bürgschaftssumme beschränkten Teil einzubehalten. Die Auszahlung des einbehaltenen Teils erfolgt, sobald der NU die geforderte Bürgschaftserklärung beibringt.

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Samples: www.as-bau-hof.de

Sicherheitsleistungen. 7.1. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, die sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsmäßige und fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen erstreckt, hat der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung (§ 770 Abs. 1 BGB), der Vorausklage ( § 771 BGB) und – soweit nicht die Forderungen des Auftragnehmers gegen die BSR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt Vertragserfüllung ist – auf Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) eines nach § 17 VOB/B zugelassenen Bürgen in Höhe von 10 % 5 v.H. der Brutto-Auftragssumme zu stellen (Vertragserfüllungsbürgschaft)leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt. Die Bürgschaftsurkunde wird zurückgegeben, wenn Stellt der Auftragnehmer Auf- tragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfüllt, etwaig erhobene Ansprüche befriedigt und die vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hat. Die Stellung der Bürgschaft ist mit Auftragserteilung fällig. Legt der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft 14 Kalendertage Vertragserfüllung binnen 18 Werktagen nach Auftragserteilung nicht vorVertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens) weder durch Hinterlegung noch durch Vorlage einer Bürgschaft, so sind ist die BSR NWKG berechtigt, Abschlagzahlungen Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stellung der Si- cherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt Ansprüche des Auftrag- gebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht er- füllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zu- rückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in Höhe von 10 % diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Ver- tragserfüllungsbürgschaft nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit ab- gedeckte Ansprüche. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 5 v.H. der Brutto-Auftragssumme erreicht ist. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlteinschließlich er- teilter Nachträge, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wirdsofern sich die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beläuft. Die BSR können auf Rückgabe einer nicht verwerteten Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nach Ablauf der Stellung Gewährleistungsfrist. Die zu gewährende Bürgschaft muss eine Bestimmung enthalten, wonach Forderungen aus der Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen und dem Auftragnehmer hierzu eine angemessene Nachfrist setzenBürgschaft in keinem Fall vor der gesicherten Hauptforderung verjähren. Leistet Die Kosten der Auftragnehmer innerhalb Bürgschaften trägt der gesetzten Frist nicht, sind die BSR berechtigt, den Vertrag zu kündigenAuftragnehmer. Für die Rechtsfolgen der Kündigung Hinterlegung von Geld als Sicher- heit wird § 17 Abs. 6 S.4 vereinbart. Ansonsten gilt § 8 Abs. 3 17 VOB/B entsprechend.B.

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Samples: www.nwkg.de

Sicherheitsleistungen. 7.1Der leistungserbringende Vertragspartner ist berechtigt, vom jeweils Entgelt schuldenden Vertragspartner eine Sicherheitsleistung zu fordern. Als Sollte die Erbringung einer Sicherheit gefordert werden, so richtet sich diese nach folgenden Bestimmungen. 12 . 4 . 1 Höhe der Sicherheitsleistung Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer mindestens ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der durchschnittliche Dreimonatsumsatzsaldo der letzten vier Quartale als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Wurden noch keine derartigen Leistungen durch A1 für den ISP/VoB-only Vertragspartner erbracht, wird die VertragserfüllungHöhe der Sicherheitsleistung anhand der zukünftig zu erwartenden Rechnungsbeträge von A1 festgelegt. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer weniger als ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der zuletzt verfügbare Dreimonatsumsatzsaldo als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend dieser Regelung angepasst. 12 . 4 . 2 Art der Sicherheitsleistung Nach Xxxx des Vertragspartners, von dem die sich auf Sicherheitsleistung gefordert wird, sind folgende Alternativen zur Erlegung einer Sicherheitsleistung möglich: • Bankgarantie • Patronatserklärung Die Leistung einer Sicherheit hat binnen 14 Tagen nach einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung durch den aufgeforderten Vertragspartner zu erfolgen. Wird die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem VertragSicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß binnen 14 Tagen erbracht, insbesondere für so ist eine Nachfrist von sieben Tagen zu setzen. Wird die vertragsmäßige Sicherheit nicht binnen dieser Nachfrist gelegt, so kann eine außerordentliche Kündigung gemäß Punkt 17.3.3 erfolgen. Der die Sicherheit leistende Vertragspartner kann die Art der Sicherheitsleistung nach Ablauf eines jeden Quartals durch eine jeweils andere Art ersetzen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend Punkt 12.4.1 angepasst. 12 . 4 . 3 Bankgarantie Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt beim anderen Vertragspartner eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches einen Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz hat. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) und fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen erstreckt, hat der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die Einrede teilweise Inanspruchnahme der Anfechtung Sicherheitsleistung (§ 770 AbsAusstellung auf einen „Höchstbetrag“) durch den Begünstigten muss gesichert sein. 1 BGB)Die Bankgarantie hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs einer solchen Bankgarantie hat eine gültige Bankgarantie für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauf folgenden Werktag vorzulegen. Jener Vertragspartner, welcher die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie erbringt, trägt dafür sämtliche Kosten einschließlich aller Gebühren und Abgaben. 12 . 4 . 4 Patronatserklärung Jener Vertragspartner, der Vorausklage ( § 771 BGB) und – soweit nicht eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt nach vorheriger Vereinbarung beim anderen Vertragspartner eine Patronatserklärung einer Muttergesell- schaft in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Der die Forderungen des Auftragnehmers gegen Sicherheit fordernde Vertragspartner kann die BSR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – auf Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) eines nach § 17 VOB/B zugelassenen Bürgen in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme zu stellen (Vertragserfüllungsbürgschaft)Erlegung einer Patronatserklärung ablehnen. Die Bürgschaftsurkunde wird zurückgegeben, wenn Inanspruchnahme der Auftragnehmer Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die Leistung vertragsgemäß erfüllt, etwaig erhobene Ansprüche befriedigt und die vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hatteilweise Inanspruchnahme der Sicherheits- leistung durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Stellung Patronatserklärung hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bürgschaft Patronatserklärung hat eine gültige Patronats- erklärung für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist mit Auftragserteilung fälligdie Sicherheitsleistung am darauf folgenden Werktag vorzulegen. Legt 12 . 4 . 5 Rückgabe der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft 14 Kalendertage nach Auftragserteilung nicht vorSicherheitsleistung Der Vertragspartner, so sind die BSR der eine Sicherheit gefordert und erhalten hat, ist jederzeit berechtigt, Abschlagzahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme erreicht ist. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird. Die BSR können auf der Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen und dem Auftragnehmer hierzu eine angemessene Nachfrist setzen. Leistet der Auftragnehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht, sind die BSR berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Für die Rechtsfolgen der Kündigung gilt § 8 Abs. 3 VOB/B entsprechenddiese Sicherheitsleistung zur Gänze oder Teile davon zurückzustellen.

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