Common use of Sicherheitsleistungen Clause in Contracts

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.

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Samples: Vertrag Über Die Lieferung Elektrischer Energie, Vertrag Über Die Lieferung Elektrischer Energie

Sicherheitsleistungen. 7.1 Der leistungserbringende Vertragspartner ist berechtigt, vom jeweils Entgelt schuldenden Vertragspartner eine Sicherheitsleistung zu fordern. Sollte die Erbringung einer Sicherheit gefordert werden, so richtet sich diese nach folgenden Bestimmungen. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer mindestens ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der durchschnittliche Dreimonatsumsatzsaldo der letzten vier Quartale als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Wurden noch keine derartigen Leistungen durch A1 für den ISP/VoB-only Vertragspartner erbracht, wird die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der zukünftig zu erwartenden Rechnungsbeträge von A1 festgelegt. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer weniger als ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der zuletzt verfügbare Dreimonatsumsatzsaldo als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Die EVL kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Höhe der Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenwird quartalsweise entsprechend dieser Regelung angepasst. Nach Xxxx des Vertragspartners, wenn konkret von dem die Sicherheitsleistung gefordert wird, sind folgende Alternativen zur Erlegung einer Sicherheitsleistung möglich: • Bankgarantie • Patronatserklärung Die Leistung einer Sicherheit hat binnen 14 Tagen nach einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung durch den aufgeforderten Vertragspartner zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt erfolgen. Wird die Sicherheitsleistung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nachordnungsgemäß binnen 14 Tagen erbracht, so ist eine Nachfrist von sieben Tagen zu setzen. Wird die Sicherheit nicht binnen dieser Nachfrist gelegt, so kann eine außerordentliche Kündigung gemäß Punkt 17.3.3 erfolgen. Der die Sicherheit leistende Vertragspartner kann die Art der Sicherheitsleistung nach Ablauf eines jeden Quartals durch eine jeweils andere Vertragspartei Art ersetzen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend Punkt 12.4.1 angepasst. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt beim anderen Vertragspartner eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches einen Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz hat. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung (Ausstellung auf einen „Höchstbetrag“) durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Bankgarantie hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs einer solchen Bankgarantie hat eine gültige Bankgarantie für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauffolgenden Werktag vorzulegen. Jener Vertragspartner, welcher die Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie erbringt, trägt dafür sämtliche Kosten einschließlich aller Gebühren und Abgaben. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt nach vorheriger Vereinbarung beim anderen Vertragspartner eine Patronatserklärung einer Muttergesell- schaft in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Der die Sicherheit fordernde Vertragspartner kann die Erlegung einer Patronatserklärung ablehnen. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheits- leistung durch den Begünstigten muss gesichert sein. Die Patronatserklärung hat zumindest eine Gültigkeit bis zum Ablauf des Folgequartals aufzuweisen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Patronatserklärung hat eine gültige Patronats- erklärung für zumindest das Folgequartal vorzuliegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Sicherheitsleistung am darauffolgenden Werktag vorzulegen. Der Vertragspartner, der eine Sicherheit gefordert und erhalten hat, ist jederzeit berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigendiese Sicherheitsleistung zur Gänze oder Teile davon zurückzustellen.

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Samples: Vertrag Betreffend Breitbandige Internetzugangslösungen Sowie Voice Over Broadband Only Zur Realisierung Von Geschäftskundenprodukten, Vertrag Betreffend Breitbandige Internetzugangslösungen Sowie Voice Over Broadband Only Zur Realisierung Von Geschäftskundenprodukten

Sicherheitsleistungen. 7.1 4.6.1 Die EVL kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenHIG macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn konkret zu besorgen istZweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstabe a und c ERegG. 4.6.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen dann, wenn Daten einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring- Einrichtung annehmen lassen, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt Zahlungen durch den Zugangsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirdgeleistet werden können. Diese Daten dürfen höchstens zwei Jahre alt sein. 7.2 Der Lieferant 4.6.3 Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils in einem Monat (Sicherungszeitraum) voraussichtlich zu entrichtenden Gesamtentgeltes für bereits vereinbarte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommen Leistungen. Dabei gilt Folgendes: - Sicherheit ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist Sicherheit jeweils in Höhe des für den Folgemonat voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. - Werden für einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für das hierfür voraussichtlich zu entrichtende Entgelt zu leisten. - Die Sicherheitsleistung kann in begründeten Fällen eine in Form gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern Voraus- klage) erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück . Die Bürgschaft einer Bank, die von einer Rating-Agentur mit dem Non- Investment Grade versehen wurde, wird nicht akzeptiert. - Der Betreiber der Schienenwege macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend. Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes: - Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu gebensichern, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sindmuss die Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des Sicherungsverlangens, jedenfalls aber vor Leistungsbeginn erbracht sein. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur - Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein. Arbeitstage sind alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage. - Ist Entgelt für weitere in einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss die hierauf entfallende Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor Leistungsbeginn erbracht sein. Ist dies aufgrund kurzfristig vereinbarter Leistungen nicht mehr zeitgerecht möglich, muss die Sicherheitsleistung jedenfalls vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Kann der Betreiber der Schienenwege die rechtzeitige Erbringung der Sicherheitsleistung nicht nachfeststellen, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos er ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigenzur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung nachweislich erbracht worden ist. - Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch Entgeltvorauszahlung abwenden.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen, Schienennetz Nutzungsbedingungen

Sicherheitsleistungen. 7.1 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer folgende Sicher- heiten zu leisten: 13.1 Bei vereinbarten Vorauszahlungen stellt der Auftragnehmer im Voraus eine Vorauszahlungsbürgschaft in Höhe der Vorauszahlung entspre- chend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen. Die EVL kann Bürgschaft ist spätestens mit Vorlage der Vorauszahlungsrechnung beim Auftraggeber einzureichen. Die vereinbarte Vorauszahlung wird nicht fällig, solange die Vorauszahlungsbürgschaft an den Auftraggeber nicht übergeben worden ist. 13.2 Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, hat der Auftragnehmer eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürg- schaft in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenHöhe von 10 % der Bruttoauftragssumme entsprechend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen zu stellen. Diese ist dem Auf- traggeber innerhalb von 18 Werktagen ab Unterzeichnung des Vertrages zu übergeben. Abschlagszahlungen werden nicht fällig, solange die Ver- tragserfüllungsbürgschaft an den Auftraggeber nicht übergeben worden ist. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn konkret zu besorgen istsämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind, spätestens jedoch nach Abnahme und erfolgtem Sicherheitseinbe- halt nach Ziffer 13.3, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirderfüllt sind. Dann darf der Auftraggeber für diese Vertragserfül- lungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehal- ten. 7.2 13.3 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung Auftraggeber behält als Sicherheit für seine Mängelansprüche (Ge- währleistungssicherheit) 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme von der EVL verlangenSchlussrechnung ein. Der nach Einreichung der Schlussrechnung einbehaltene Betrag kann gegen eine gleich hohe selbstschuldnerische Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) entspre- chend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen abgelöst werden. Die Sicherheit für Mängelansprüche (Gewährleistungssicherheit) hat der Auftraggeber abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB / B nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirddarf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb 13.4 Die nach Ziffern 13.1 bis 13.3 zu stellenden Bürgschaften müssen je- weils dem Wortlaut der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal als Anhang 1 bis Anhang 3 beigefügten Formu- lare entsprechen und sind von einem in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten istEuropäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. • gegen einen Die Kosten der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werdenBürgschaften trägt der Auftragnehmer. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.

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Samples: Bauvertrag, Bauvertrag

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL 14.1. Der ÜNB kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten BKV verlangen. Die Anforderung der Sicherheitsleistung ist gegenüber dem BKV schriftlich zu begründen. Die Sicherheitsleistung ist binnen 10 Werktagen nach ihrer Anforderung zu leisten. Der ÜNB kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch bereits den Abschluss eines Bilanzkreisvertrages und die Einrichtung eines Bilanzkreises von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn konkret zu besorgen istwenn a. der BKV innerhalb von 12 Kalendermonaten mit fälligen Zahlungen einmal mit nicht unerheblichen Beträgen in Verzug geraten ist und auch auf eine nach Verzugseintritt erklärte, schriftliche Aufforderung innerhalb von 7 Kalendertagen nicht vollständig gezahlt hat, b. gegen den BKV Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 – 882a ZPO) in nicht unerheblicher Höhe eingeleitet sind, c. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des BKV vorliegt und der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO Erfüllung verlangt, d. der BKV die, auf Grund einer dem ÜNB vorliegenden Informationslage begründete Besorgnis, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen Frist nach Satz 3 durch einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer geeigneten Nachweis seiner Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichteaktueller Geschäftsbericht, Handelsregisterauszüge Handelsregisterauszug und ggf. erforderlichenfalls weitergehende aktuelle bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellennicht entkräften kann. Die dem ÜNB vorliegende Informationslage oder die sonstigen Informationen, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem BKV mit der Anforderung der Sicherheitsleistung offen zu legen. 7.5 14.2. Als angemessen gilt eine Sicherheitdie Sicherheitsleistung, wenn sie sie, unter Zugrundelegung der Maximalwerte aus Anlage 1.1, die Summe der Energielieferungen aus dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entsprichtBilanzkreis an Netzanschlüsse (FC-Cons) über einen Zeitraum von einer Woche sowie der Summe der Energielieferungen aus dem Bilanzkreis per Fahrplan (FP- Export) für 48 Stunden jeweils multipliziert mit dem Durchschnitt des reBAP der letzten 12 Kalendermonate nicht überschreitet. Lieferungen zwischen den Bilanzkreisen des Bilanzkreisverantwortlichen, die dieser Vertrag erfasst, sowie sämtliche Lieferungen innerhalb einer Unterbilanzkreis- oder Kettenzuordnung werden bei der Ermittlung der Sicherheitsleistungen nicht berücksichtigt. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst14.3. Der ÜNB ist im Falle von Erhöhungen berechtigt und im Falle von Senkungen verpflichtet, die Höhe der Sicherheitsleistung anzupassen, sofern a. sich beim reBAP wesentliche Erhöhungen bzw. Senkungen ergeben oder b. der BKV seine Deklarationswerte gem. Ziffer 5.5 ändert. 7.7 14.4. Die Sicherheit Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche nach Xxxx des BKV in Form einer a. selbstschuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines Unternehmens mit ausreichender Bonität unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage, jedoch maximal bis zu einer Höhe von 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Bürgen, b. selbstschuldnerischen Bankbürgschaft nach deutschem Recht eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit unter Verzicht auf die Einrede Einreden der Vorausklage Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage, c. durch Verpfändung eines Xxxxxx erbracht werden. Legt der BKV dar, dass ihm eine Sicherheitsleistung nach den vorgenannten Ziffern nicht möglich ist, so muss der ÜNB alternativ eine zum Basiszinssatz verzinsliche Sicherheitsleistung durch Überweisung akzeptieren. Barsicherheiten sind nicht zu akzeptieren. 14.5. Auf Anforderung des BKV hat der ÜNB das Fortbestehen eines begründeten Falles nach einem Jahr, und danach halbjährlich zu überprüfen. Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben sofern ihre Voraussetzungen entfallen sind. Hält der ÜNB einen begründeten Fall nach Ziffer 14.1 nach Überprüfung nach wie vor für gegeben, sind dem BKV die Gründe hierfür sowie die vom BKV zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Rückgabe der Sicherheitsleistung unaufgefordert mitzuteilen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 14.6. Der ÜNB kann eine geleistete Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenZahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist von mindestens 10 Werktagen fruchtlos verstrichen ist. 7.8 Eine Sicherheit 14.7. Im Fall der ganzen oder teilweisen Inanspruchnahme einer Sicherheitsleistung hat der ÜNB den BKV hierüber schriftlich zu unterrichten. Unverzüglich nach Zugang dieser Unterrichtung ist unverzüglich zurück zu gebender BKV verpflichtet, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur die Sicherheitsleistung nicht nach, so ist wieder auf die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigenursprüngliche Höhe aufzufüllen.

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Samples: Bilanzkreisvertrag, Bilanzkreisvertrag

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL kann in begründeten Fällen 7.1. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, die sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsmäßige und fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen erstreckt, hat der Auftragnehmer eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenunbefristete, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung (§ 770 Abs. 1 BGB), der Vorausklage ( § 771 BGB) und mit – soweit nicht die Forderungen des Auftragnehmers gegen die BSR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – auf Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) eines nach § 17 VOB/B zugelassenen Bürgen in Höhe von 10 % der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück Brutto-Auftragssumme zu gebenstellen (Vertragserfüllungsbürgschaft). Die Bürgschaftsurkunde wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sindder Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfüllt, etwaig erhobene Ansprüche befriedigt und die vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hat. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung Die Stellung der Bürgschaft ist mit Auftragserteilung fällig. Legt der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft 14 Kalendertage nach Auftragserteilung nicht nachvor, so ist sind die andere Vertragspartei BSR berechtigt, Abschlagzahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme erreicht ist. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird. Die BSR können auf der Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen und dem Auftragnehmer hierzu eine angemessene Nachfrist setzen. Leistet der Auftragnehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht, sind die BSR berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen. Für die Rechtsfolgen der Kündigung gilt § 8 Abs. 3 VOB/B entsprechend. 7.2. Als Sicherheit für die Gewährleistung, die sich auf die Erfüllung von Ansprüchen auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz, sowie auf die Rückzahlung von Überzahlungen, deren Ursache der Auftragnehmer zu vertreten hat, einschließlich der Zinsen erstreckt, hat der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung (§ 770 Abs. 1 BGB), der Vorausklage (§ 771 BGB) und – soweit nicht die Forderungen des Auftragnehmers gegen die BSR unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist – auf Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) eines nach § 17 VOB/B zugelassenen Bürgen in Höhe von 5 % der Brutto- Abrechnungssumme zu stellen (Gewährleistungsbürgschaft). Die Bürgschaftsurkunde wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. Wenn weder der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft vorgelegt hat, noch der Sicherheitseinbehalt von den Abschlagzahlungen nach Ziff. 7.1. die Sicherungssumme für die Gewährleistung erreicht, sind die BSR berechtigt, die Schlusszahlung bis zum Erreichen des Gesamtbetrages der Sicherungssumme von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme zu kürzen und insoweit einen Sicherungseinbehalt vorzunehmen. 7.3. Sind Vorauszahlungen vereinbart, hat der Auftragnehmer Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, Aufrechnung sowie Vorausklage einer deutschen Großbank in Höhe von 100 % der Vorauszahlungssumme zu leisten. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 7.4. Die Bürgschaften müssen folgende Erklärungen des Bürgen enthalten: • Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht; • Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß § 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners; • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Bauleistungen

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL 17.1 Im mit Nachunternehmervertrag betitelten Dokument oder in einem Verhandlungsprotokoll kann in begründeten Fällen die Stellung von Sicherheitsleistungen vereinbart werden. Der NU hat dann eine Sicherheit für die Vertragserfüllung, Schaden- ersatz, Zahlung einer Vertragsstrafe, Erstattung von Überzahlungen und Rückzahlung von Vorauszahlungen, jeweils bezogen auf den Hauptauftrag sowie etwaige Nachtragsleistungen und jeweils einschließlich Zinsen, in Form einer Bankbürgschaft zu stellen. Die Sicherheit hat auch der Absicherung von Rückgriffsansprüchen von AS-Bau gegen den NU auf Grund einer Inanspruchnahme von AS-Bau bei Verstößen des NU gegen §1 AEntG (Zahlung des Mindestentgeltes an die Arbeitnehmer und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenAbführung der Beiträge an eine Einrichtung der Tarif- vertragsparteien), wenn konkret §28e Abs. 3 a bis 3 f SGB IV (Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) und §150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft) zu besorgen istdienen. Die Bürgschaftserklärung muss von einem namhaften deutschen Kreditinstitut oder Kreditversicherer stammen. Sie muss unbefristet sein. Die Bürgschaftserklärung muss den Hinweis enthalten, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen Anspruch aus diesem Vertrag unberechtigt der Bürgschaft nicht oder vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Soweit vertraglich nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von anders vereinbart, muss die Bürgschaftssumme 10,00% der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass Bruttoauftragssumme betragen. Bringt der NU die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt vertraglich vereinbarte Bürgschaftserklärung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nachfristgerecht bei, so ist die andere Vertragspartei AS-Bau berechtigt, vom fälligen Werklohn des NU einen auf die Höhe der Bürgschaftssumme beschränkten Teil einzubehalten. Die Auszahlung des einbehaltenen Teils erfolgt, sobald der NU die geforderte Bürgschaftserklärung beibringt. 17.2 Bei Zahlung der Schlussrechnung wird als Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche, Schadenersatz, Erbringung von Restleistungen, Zahlung einer Vertragsstrafe, Erstattung von Überzahlungen, jeweils bezogen auf den Vertrag 14 Kalendertage Hauptauftrag und evtl. Nachträge und jeweils einschließlich Zinsen, 5,00% des Nettoabrechnungsbe- trages einbehalten. Die Sicherheit dient auch der Absicherung von Rückgriffsansprüchen von AS-Bau gegen den NU auf Grund einer Inanspruchnahme von AS-Bau bei Verstößen des NU gegen §1a AEntG, §28e Abs. 3 a bis 3 f SGB IV und §150 Abs. 3 SGB VII. Der NU kann den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer Bürgschaft oder einer anderen Sicherheit gemäß §17 VOB/B ablösen. Die Bürgschaft muss von einem namhaften deutschen Kreditinstitut oder Kreditversicherer stammen. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein. Die Bürgschaftserklärung muss den Hinweis enthal- ten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor dem gesicherten Anspruch verjährt; § 202 II BGB bleibt unberührt. Sie wird dem NU auf Anforderung 6 Wochen nach einem schriftlichen Verlangen nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben. Sind jedoch zu diesem Zeitpunkt von AS-Bau angezeigte Mängelansprüche noch nicht erfüllt, so kann die Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigenin entsprechender Höhe bis zur vollständigen Erfüllung zurückbehalten werden (ggf. kann Austausch oder Teilenthaftung erfolgen). Die Bürgschaft erlischt mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde oder vollständiger Enthaftung. Unabhängig davon kann AS-Bau darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der Schlusszahlung oder vor Ablösung des Sicherheitseinbehalts ein Leistungsmangel vorhanden ist.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL kann 11.1 Als Sicherheit für sämtliche dem AN obliegenden vertraglichen Pflichten, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Dokumentation und Mängelbeseitigung sowie die Erstattung von Überzahlungen ein- schließlich der Zinsen, ferner für die Erfüllung von Schadenser- satzansprüchen jeglicher Art hat der AN eine Bürgschaft nach dem als Anlage 6 beigefügten Muster in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenHöhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme zum stellen, wenn konkret zu besorgen ist, dass sofern die Auftragssumme 10.000,- EUR übersteigt. Leistet der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt AN die Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt bin- nen 18 Werktagen nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nachVertragsschluss, so ist der AG berech- tigt, Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherungsein- behalt in Höhe von 10 % erreicht ist. Einbehalt bzw. Bürgschaft sichern auch Mehrkosten gegenüber der vereinbaren Vertrags- summe, die andere Vertragspartei dem AG im Fall einer Insolvenz des AN durch die dadurch erforderliche Neuvergabe des Auftrags oder Teilen da- von an Dritte entstehen. Nach Schlussabnahme ist der AN berechtigt, die Rückgabe der Sicherheitsleistung Zug um Zug gegen Vorlage einer Bürgschaft für Mangelbeseitigungsansprüche (Anlage 7) über 5 % der Brut- to-Schlussrechnungssumme zu verlangen. 11.2 Als Sicherheit für Mängelansprüche werden 5 % der Brutto- Schlussrechnungssumme einbehalten, wobei der Grundsatz des § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B beachtet wird. Die Summe der Sicher- heiten aus Ziff. 11.1 und Ziff. 11.2 darf zu keiner Zeit 10 % der Brutto-Auftragssumme überschreiten. Der AN kann stattdessen eine Bürgschaft nach dem als Anlage 7 beiliegenden Muster in entsprechender Höhe stellen. Die vom AN zu stellende Sicherheit für Mängelansprüche hat sich auf sämtliche Ansprüche des AG wegen Mängeln für die gesamte Dauer bis zur Verjährung der Mängelansprüche zu erstrecken. Die Sicherheit ist nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche zurückzugeben. 11.3 Die Kosten aller von dem AN zu stellenden Bürgschaften trägt der AN. 11.4 Die Bürgschaften werden nach vollständiger Leistungserstellung, Beseitigung aller Mängel bzw. nach Ablauf der Mängelbeseiti- gungsfrist und Mangelfreiheit zu diesem Zeitpunkt auf schriftliche Anforderung an den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich AN zurückgegeben. 11.5 Für alle zu kündigenstellenden Sicherheiten sind die Muster des AG zu verwenden. Von dem AN beizubringende Bürgschaften, die über den in Ziffer 11 genannten Inhalt hinaus Bedingungen und/oder Befristungen enthalten, können vom AG zurück gewiesen wer- den.

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Samples: Construction Contract

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL kann 6.1 ZB – mit Ausnahme der in begründeten Fällen § 1 Abs. 12 Nr. 2 a) und c) ERegG genannten – haben der RNI eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenzu stellen, wenn konkret Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen: a) wenn ein ZB einen Monat lang auf fällige Forderungen überhaupt nicht zahlt, b) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu besorgen istentrichtenden Monatsentgeltes, c) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft eines zugelassenen Unternehmens für Wirt- schaftsprüfung und Inkasso, aus der folgt, dass es dem ZB an der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt ausreichenden Kreditwürdig- keit im Verhältnis zur angemeldeten Leistung fehlt, d) bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ZB oder e) bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität des ZB nahe legen, wie Beantra- gung von Prozesskostenhilfe, erklärte Zahlungsunwilligkeit (liegt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb eine Forderung der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten istRNI bestritten und daher unter Vorbehalt gezahlt wird), • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werdenfehlendes Vorhandensein einer la- dungsfähigen Anschrift oder dauerhaft (länger als zwei Wochen) fehlende Erreichbarkeit unter ei- ner solchen angegebenen Anschrift. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden 6.2 Angemessen ist eine im Voraus zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von einem Mo- natsentgelt. Die Höhe der Sicherheitsleistung berechnet sich aus dem für die Vertragspartner auf Anforderung kommenden drei Monate durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgelt. Für Halte im Gelegenheitsverkehr ist eine Sicherheit in Höhe des Stationsnutzungsentgelts für die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellenangemeldeten Halte zu leisten. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit6.3 Die Sicherheit kann gestellt werden durch übliche Sicherungsmittel, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 insbesondere durch unwi- derrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union an- sässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde EUR. Die Sicherheit kann auch gestellt werden durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts Konzernbürgschaft nach deutschem Recht mit Verzicht auf Maßgabe des ersten Satzes, so- weit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach Ziffer 6.1 lit. a) bis e) bestehen. 6.4 Kommt der ZB einem nach Ziffer 6.1 berechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheits- leistung nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach, ist die Einrede RNI ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung erbracht ist. Abweichend davon hat der Vorausklage ZB für Halte im Gelegenheitsverkehr die Sicherheit innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung zu leisten. Im Falle einer Nutzung vor Ablauf der fünf Bankarbeitstage ist die Sicherheit spätestens zum Zeitpunkt der Nutzung zu leisten. 6.5 Der ZB kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung abwenden. Vorauszah- lungen werden immer in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat geleistet. Für die Ermittlung der Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat gilt Ziffer 6.2 entsprechend. Für Halte im Gelegenheitsverkehr ist die Vorauszahlung in Höhe des Stationsnutzungsentgeltes für die angemeldeten Halte zu leisten. Vorauszahlungen sind mindestens fünf Bankarbeitstage vor Fälligkeit der jeweiligen Gegenleistung zu erbringen und mit werden bei der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern nächsten Rech- nungsstellung verrechnet. Im Falle, dass zwischen der Anmeldung zum Gelegenheitsverkehr und der Fälligkeit der Gegenleistung weniger als fünf Bankarbeitstage liegen, muss die Vorauszah- lung spätestens bei Fälligkeit der Gegenleistung erbracht werden. Die Vorauszahlung ist auf Ver- langen der RNI mit einem Überweisungsbeleg nachzuweisen. 7.8 Eine 6.6 Bei nicht fristgerecht gestellter Sicherheit oder fristgerecht geleisteter Vorauszahlung ist die RNI ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheit oder die Vorauszahlung geleistet ist. 6.7 Sicherheiten sind auf Verlangen zurückzugeben, soweit die Voraussetzungen ihrer Gewäh- rung entfallen sind. 6.8 Befindet sich der ZB nach Zahlung der Sicherheitsleistung im Verzug (§ 286 BGB) und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht seinen Zahlungspflichten aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich die RNI - ohne diesbezügliche weitere Ankündigung - aus der Sicherheit (Ziffer 6.3) befriedigen und ihre Rechte auf Zahlung einer weiteren Sicherheitsleis- tung gemäß Ziffer 6.1 geltend machen. Ansonsten ist die andere Vertragspartei RNI berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage Vorauszahlung gemäß Ziffer 6.5 zu verlangen, sofern die Forderungen der Höhe und dem Grunde nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigenunbestritten sind.

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Samples: Infrastrukturnutzungsbedingungen

Sicherheitsleistungen. 7.1 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer folgende Sicher- heiten zu leisten: 13.1 Bei vereinbarten Vorauszahlungen stellt der Auftragnehmer im Voraus eine Vorauszahlungsbürgschaft in Höhe der Vorauszahlung entspre- chend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen. Die EVL kann Bürgschaft ist spätestens mit Vorlage der Vorauszahlungsrechnung beim Auftraggeber einzureichen. Die vereinbarte Vorauszahlung wird nicht fällig, solange die Vorauszahlungsbürgschaft an den Auftraggeber nicht übergeben worden ist. 13.2 Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, hat der Auftragnehmer eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungs- bürgschaft in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenHöhe von 10 % der Bruttoauftragssumme entsprechend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen zu stellen. Diese ist dem Auftraggeber innerhalb von 18 Werktagen ab Unterzeichnung des Ver- trages zu übergeben. Abschlagszahlungen werden nicht fällig, solange die Vertragserfüllungsbürgschaft an den Auftraggeber nicht übergeben worden ist. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurück gegeben, wenn konkret zu besorgen istsämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsge- mäß erfüllt sind, spätestens jedoch nach Abnahme und erfolgtem Si- cherheitseinbehalt nach Ziffer 13.3, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt Sicherheit für Mängelansprüche um- fasst sind, noch nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirderfüllt sind. Dann darf der Auftraggeber für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten. 7.2 13.3 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung Auftraggeber behält als Sicherheit für seine Mängelansprüche (Ge- währleistungssicherheit) 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme von der EVL verlangenSchlussrechnung ein. Der nach Einreichung der Schlussrechnung einbehaltene Betrag kann gegen eine gleich hohe selbstschuldnerische Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) entspre- chend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen abgelöst werden. Die Sicherheit für Mängelansprüche (Gewährleistungssicherheit) hat der Auftraggeber abweichend von § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB / B nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirddarf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb 13.4 Die nach Ziffern 13.1 bis 13.3 zu stellenden Bürgschaften müssen je- weils dem Wortlaut der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal als Anhang 1 bis Anhang 3 beigefügten Formu- lare entsprechen und sind von einem in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten istEuropäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. • gegen einen Die Kosten der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werdenBürgschaften trägt der Auftragnehmer. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.

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Samples: Bauvertrag

Sicherheitsleistungen. 7.1 Liegt in zwei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden die vom EVU für die Sicherheitsleistung der für die Nutzung der Lade- und Zustellgleise zugrunde liegenden Anmeldung erheblich unter der tatsächlichen Nutzung, so kann für die folgenden Perioden die mittlere tatsächliche Nutzung der vorangegangenen drei Monate zu Grunde gelegt werden. • Ausführliche ergänzende Wagenmeldung für ein- sowie ausgehende Transporte mit Bahnumschlag in der Serviceeinrichtung nach Ausfahrt aus der HSG-Infrastruktur: Die EVL HSG benötigt ergänzend zur Mindestdatenmeldung nach Ziffer 3.2.1.1 NBS-BT weitere Datenangaben für statistische Zwecke und für Abrechnungszwecke mit den Anliegern bzw. Gleisanschließern der Serviceeinrichtung. Bei Be-/Entladung von Eisenbahnwagen innerhalb der Serviceeinrichtung hat das EVU bei Einzelwagenverkehren mindestens einmal monatlich bis zum 5. Werktag des Folgemonats und bei Ganzzugverkehren mindestens einmal wöchentlich zusätzlich und ergänzend die gemäß nachstehendem Muster als ausführliche Form der Zug-/ Wagenmeldung an die HSG über die E-Mail-Adresse xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxx.xx zu übermitteln. Für die Meldung der Transporte gemäß nachstehenden Mustervordrucken a) bis c) hat das EVU grundsätzlich eine von der HSG zur Verfügung gestellte Exceldatei für die Zug-/ Wagenmeldung zu verwenden. • Sollte das EVU keine E-Mail senden können, so können Meldungen auch per Fax oder Post übermittelt werden. Die HSG behält sich vor, den Melde- und Abrechnungszeitraum zu verändern. Dies gilt auch für die Meldeform und den Inhalt der Datenübermittlung (z. B. Exceldatei, XML-Datei). Die HSG kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenauf die ausführliche Datenmeldung durch das EVU nach vorheriger Abstimmung verzichten, wenn konkret zu besorgen istder Anlieger bzw. Gleisanschließer der Serviceeinrichtung die ausführliche Meldung zuverlässig anstelle des EVU in der geforderten Zeit und Meldeform übernimmt. • Mustervordrucke: (siehe nächste Seite) a) Einzelwagentransporten Name EVU: Bemerkungen: GÜ-Verkehr Ankunfts- datum an der Ladestelle TT.MM.JJJJ HH:MM Abgangs- datum* an der Lade- stelle TT.MM.JJJJ HH:MM Verkehrsart (Empfang oder Ver- sand) UIC- Wagennummer Ladungs- gewicht in Tonnen (aufgerun- det) Güterart (z. B. -Getreide, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirdFuttermittel - Kohle - Mineralöl - Baustoffe - Eisen,Stahl,Schrott - übrige/sonstige Güter) Name Anlieger/ Gleisanschließer: (z. B. Neubeladung an anderer Ladestelle im Hafen, Wagen leer im Hafen ange- kommen, Wagen leer im Hafen abgegan- gen) Falls es sich um grenzüberschrei- tenden Verkehr handelt, in dieser Spalte = Ja ange- ben. 7.2 Der Lieferant kann b) Ganzzugtransporten Name EVU: Bemerkungen: GÜ-Verkehr Ankunfts- datum an der Ladestelle TT.MM.JJJJ HH:MM Abgangs- datum* an der Lade- stelle TT.MM.JJJJ HH:MM Verkehrs- art (Empfang oder Ver- sand) Zug- num- mer Wagenan- zahl Ladungs- gewicht in begründeten Fällen eine Tonnen (aufgerun- det) Güterart Name Anlieger/ Gleisanschließer: (z. B. Neubeladung an anderer Ladestelle im Hafen, Zug leer im Hafen angekommen, Zug leer im Hafen abgegangen) Falls es sich um grenzüberschrei- tenden Verkehr handelt, in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangendieser Spalte = Ja ange- ben. *das Abgangsdatum muss nur bei Ausgangszügen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer bei Wagen mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten istAbstellzeiten über 30 Stunden an einer Ladestelle angegeben bzw. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet erfasst werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.c) Container- oder Huckepacktransporten

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL 12.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Netznutzer eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten oder Vorauszahlung verlangen. Die Anforderung der Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem Netznutzer in Textform zu begründen. 12.2 Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn a) der Netznutzer mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat, b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind, c) ein Antrag des Netznutzers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorliegt oder d) ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Netznutzers stellt. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung einer Vorauszahlung zu verlangen, wenn konkret zu besorgen istauf Grund einer über den Netznutzer eingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oder aufgrund einer sonstigen Sachlage eine begründete Besorgnis besteht, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nachkommen wird und der Netznutzer dies nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z.B. durch Vorlage eines aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfalls weitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Ist der Netznutzer nicht in begründeten Fällen der Lage, einen entsprechenden Nachweis innerhalb der genannten Frist zu führen, so ist die Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren 5 Werktagen zu leisten. Soweit der Netznutzer über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt begründete Besorgnis insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant sein Rating nicht mindestens - im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-, - im Langfristbereich nach Fitch BBB-, - im Langfristbereich nach Moody’s Baa3, - nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011) beträgt. Gleiches gilt, wenn der Netznutzer bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein entsprechendes vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünfte vor, liegt eine begründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten Bonitätsindikatoren eine begründete Besorgnis auslöst. Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem Netznutzer durch den Netzbetreiber vollständig offen zu legen. 12.3 Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderrufliche Unternehmensgarantien (z.B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen), unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften sowie Hinterlegungen von Geld oder festverzinslichen Wertpapieren. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt dem Netznutzer. Außerdem kann der Netzbetreiber Barsicherheiten oder Forderungsabtretungen akzeptieren. 12.4 Der Netznutzer ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden. 12.5 Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Netznutzer an den Netzbetreiber zu leisten. Im Fall der Ziffer 12.2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10 Werktagen zu leisten, wenn der Netznutzer nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 Abs.2, 19 Abs.2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der Netzbetreiber den in Anspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leistung der Sicherheit nach Satz 3 hat durch den Netznutzer ebenfalls innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werdenSatz 1 genannten Frist zu erfolgen. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich 12.6 Als Anforderungen an die Vertragspartner auf Anforderung einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten: a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die notwendigen Informationen wie z.B. GeschäftsberichteSicherheitsleistung ausstellt, Handelsregisterauszüge und ggfmuss mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von A- bzw. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellenein Moody’s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheitb) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, wenn sie dass das Unternehmen, welches die Sicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch-Rating von minimal BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse II oder besser (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011) aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen. Dieses ist durch den Netznutzer gegenüber dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entsprichtNetzbetreiber mit der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen. 7.6 c) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiber benanntes Konto zu leisten. Sie werden zum jeweiligen zu dem von der Deutschen Bundesbank am ersten Bankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz verzinst. Alternativ ist auch eine Guthabenverpfändung eines vom Netznutzer geführten Xxxxxx zugunsten des Netzbetreibers möglich. 7.7 d) Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generell den Verzicht auf die Einrede Einreden der Vorausklage Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Ga- rantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate. 12.7 Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12 Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. 12.8 Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenZahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist. 7.8 12.9 Eine Sicherheit Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurück zu gebenzurückzugeben, wenn ihre die Voraussetzungen weggefallen zu deren Erhebung entfallen sind. Kommt Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten Falles jeweils mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der Netzbetreiber prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 12.7 beschriebenen Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 12.7 nicht nur unwesentlich übersteigt, hat der Netzbetreiber entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein, steht dem Netzbetreiber das Recht zu, eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 12.7 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der Netzbetreiber eine Anpassung der Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage verlangen. Der Netznutzer kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigenhalben Jahr fordern, sofern innerhalb der letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen sind.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL kann in begründeten Fällen 7.1. Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, die sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsmäßige und fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen erstreckt, hat der Auftragnehmer eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenunbefristete, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung (§ 770 Abs. 1 BGB), der Vorausklage ( § 771 BGB) und mit – soweit nicht die Forderungen des Auftragnehmers gegen die BSR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – auf Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) eines nach § 17 VOB/B zugelassenen Bürgen in Höhe von 10 % der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück Brutto-Auftragssumme zu gebenstellen (Vertragserfüllungsbürgschaft). Die Bürgschaftsurkunde wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sindder Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß erfüllt, etwaig erhobene Ansprüche befriedigt und die vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hat. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung Die Stellung der Bürgschaft ist mit Auftragserteilung fällig. Legt der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft 14 Kalendertage nach Auftragserteilung nicht nachvor, so ist sind die andere Vertragspartei BSR berechtigt, Abschlagzahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme erreicht ist. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt, sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht wird. Die BSR können auf der Stellung der Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen und dem Auftragnehmer hierzu eine angemessene Nachfrist setzen. Leistet der Auftragnehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht, sind die BSR berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen. Für die Rechtsfolgen der Kündigung gilt § 8 Abs. 3 VOB/B entsprechend. 7.2. Als Sicherheit für die Gewährleistung, die sich auf die Erfüllung von Ansprüchen auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz sowie auf die Rückzahlung von Überzahlungen, deren Ursache der Auftragnehmer zu vertreten hat, einschließlich der Zinsen erstreckt, hat der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung (§ 770 Abs. 1 BGB), der Vorausklage (§ 771 BGB) und – soweit nicht die Forderungen des Auftragnehmers gegen die BSR unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist – auf Aufrechnung (§ 770 Abs. 2 BGB) eines nach § 17 VOB/B zugelassenen Bürgen in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme zu stellen (Gewährleistungsbürgschaft). Die Bürgschaftsurkunde wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. Wenn weder der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft vorgelegt hat, noch der Sicherheitseinbehalt von den Abschlagzahlungen nach Ziff. 7.1. die Sicherungssumme für die Gewährleistung erreicht, sind die BSR berechtigt, die Schlusszahlung bis zum Erreichen des Gesamtbetrages der Sicherungssumme von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme zu kürzen und insoweit einen Sicherungseinbehalt vorzunehmen. 7.3. Sind Vorauszahlungen vereinbart, hat der Auftragnehmer Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, Aufrechnung sowie Vorausklage einer deutschen Großbank in Höhe von 100 % der Vorauszahlungssumme zu leisten. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 7.4. Die Bürgschaften müssen folgende Erklärungen des Bürgen enthalten: • Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht; • Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß § 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners; • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Bauleistungen

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL kann in begründeten Fällen 27.1 Als Sicherheit für die unter Ziff. 26.4 lII. a) und b) dieser Vertragsbedingungen genannten Zahlungen stellt der AN eine in Form Vorauszahlungs- und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirdeine Vertragserfül- lungssicherheit jeweils über die volle betreffende Summe. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form 27.2 Als Sicherheitsleistung für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und Umfang angemessene Sicherheitsleistung die Mängelansprüche hat der AN einen Betrag i.H.v. 5 % der Nettosumme der Schlussrechnung für die Dauer der Mängelhaftung zu stellen. Bei individuell ver- einbarten Abschlagszahlungen, welche nicht durch Ziff. 27.1 entsprechende Bürg- schaften abgesichert sind, ist der AG zur Vermeidung von der EVL verlangenÜberzahlungen berech- tigt, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirdden Sicherheitseinbehalt anteilig von den jeweiligen Abschlagszahlungen ein- zubehalten. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor27.3 Geschuldete Sicherheitsleistungen können durch den AN auf folgende Weisen nachgewiesen werden: 27.4 durch Stellung einer entsprechenden Bürgschaft, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden wobei es sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge um eine unbe- dingte und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche unbefristete Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht im Europäischen Wirtschaftsraum zuge- lassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers, in der zudem auf die Einrede der Vorausklage Vorausklage, der Anfechtung und der Aufrechnung (letzteres nur, soweit die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder unstrei- tig sein sollten) verzichtet wird, handeln muss. Die mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenGestellung einer Bürg- schaft verbundenen Kosten gehen zu Lasten des AN. 7.8 Eine 27.5 durch Hinterlegung von Geld im Sinne von § 18 Nr.5 VOL/B auf einem durch den AG einzurichtenden Sperrkonto („Und-Konto“). Das Geldinstitut muss im Europäi- schen Wirtschaftsraum zugelassen sein. 27.6 durch Einbehalte des AG von den jeweiligen Zahlungen, sofern der AN nicht unverzüglich nach Auftragserteilung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, sämtliche für die Eröffnung eines Sperrkontos („Und-Konto“ im Sinne von § 18 Nr.5, 6 VOL/B) erforderlichen Unterlagen beim AG vorlegt. Hierzu gehören insbe- sondere ein Handelsregisterauszug, ein Vollmachtsnachweis des Kontobevoll- mächtigten und eine Unterschriftenprobe jeweils im Original sowie eine aktuelle Kopie des gültigen Personalausweises des Kontobevollmächtigten. Das Konto wird durch den AG eingerichtet. Die Kosten für die Einrichtung des Sperrkontos trägt der AN. 27.7 Bevor die Sicherheit nicht entsprechend der vorstehenden Regelungen geleistet wurde, steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht an noch nicht gezahlten Rech- nungsbeträgen bis zur dreifachen Höhe der geschuldeten Sicherheit zu. 27.8 Bei unterschiedlichen Gewährleistungsfristen ist unverzüglich zurück es dem AN gestattet, die Sicher- heit für Mängelansprüche nach Maßgabe der Auftragssumme anteilmäßig zu stü- ckeln. 27.9 Die Sicherheiten für Vorauszahlungen erstrecken sich auf die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen bis zur Tilgung der Vorauszahlung durch Anrech- nung auf wegen mangelfrei und dauerhaft verwendbar erbrachter Leistungen fälli- ge Zahlungen. 27.10 Die Sicherheiten für Vertragserfüllung erstrecken sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausfüh- rung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadenser- satz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. 27.11 Die Sicherheiten für die Gewährleistung erstrecken sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz sowie auf Erstat- tung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. 27.12 Urkunden über eine Vorauszahlungsbürgschaft wer den auf Verlangen zurückge- geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen der abgesicherte Teil der vertraglichen Leistung (i.d.R. 30%) erbracht/eingebaut ist und der AN dem AG schriftlich erklärt, dass die mon- tierten Materialien und Geräte frei von Eigentumsrechten Dritter sind. 27.13 Urkunden über Vertragserfüllungsbürgschaften werden auf Verlangen zurückge- geben, wenn der abgesicherte Teil der vertraglichen Leistung (i.d.R. 60%) er- bracht/eingebaut ist und der AN dem AG schriftlich erklärt, dass die montierten Materialien und Geräte frei von Eigentumsrechten Dritter sind. 27.14 Urkunden über Gewährleistungsbürgschaften werden auf Verlangen zurückgege- ben, wenn die Verjährungsfristen für sämtliche Gewährleistungsansprüche ein- schließlich Schadensersatz abgelaufen und bis dahin erhobene Ansprüche erfüllt worden sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung Durch die Rückgabe der Urkunden werden Ansprüche auf Erstat- tung von Überzahlungen nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigenberührt.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen

Sicherheitsleistungen. 7.1 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer folgende Sicher- heiten zu leisten: 13.1 Bei vereinbarten Vorauszahlungen stellt der Auftragnehmer im Voraus eine Vorauszahlungsbürgschaft in Höhe der Vorauszahlung entspre- chend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen. Die EVL kann Bürgschaft ist spätestens mit Vorlage der Vorauszahlungsrechnung beim Auftraggeber einzureichen. Die vereinbarte Vorauszahlung wird nicht fällig, solange die Vorauszahlungsbürgschaft an den Auftraggeber nicht übergeben worden ist. 13.2 Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, hat der Auftragnehmer eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürg- schaft in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenHöhe von 10 % der Bruttoauftragssumme entsprechend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen zu stellen. Diese ist dem Auf- traggeber innerhalb von 18 Werktagen ab Unterzeichnung des Vertrages zu übergeben. Abschlagszahlungen werden nicht fällig, solange die Ver- tragserfüllungsbürgschaft an den Auftraggeber nicht übergeben worden ist. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurück gegeben, wenn konkret zu besorgen istsämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt sind, spätestens jedoch nach Abnahme und erfolgtem Sicherheitseinbe- halt nach Ziffer 13.3, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirderfüllt sind. Dann darf der Auftraggeber für diese Vertragserfüllungsan- sprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten. 7.2 13.3 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung Auftraggeber behält als Sicherheit für seine Mängelansprüche (Ge- währleistungssicherheit) 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme von der EVL verlangenSchlussrechnung ein. Der nach Einreichung der Schlussrechnung einbehaltene Betrag kann gegen eine gleich hohe selbstschuldnerische Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft) entspre- chend der unter Ziffer 13.4 genannten Anforderungen abgelöst werden. Die Sicherheit für Mängelansprüche (Gewährleistungssicherheit) hat der Auftraggeber abweichend von § 17 Abs. 8 Nr.2 Satz 1 VOB/B nach Ab- lauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. So- weit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirddarf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückbehalten. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb 13.4 Die nach Ziffern 13.1 bis 13.3 zu stellenden Bürgschaften müssen je- weils dem Wortlaut der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal als Anhang 1 bis Anhang 3 beigefügten Formu- lare entsprechen und sind von einem in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten istEuropäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. • gegen einen Die Kosten der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werdenBürgschaften trägt der Auftragnehmer. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.

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Samples: Bauvertrag

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL kann in begründeten Fällen eine 22.1 Zur Sicherung der Erfüllung der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Zahlungsver- pflichtungen, einschließlich Vertragsstrafen nach Ziffer 21 dieses Vertrages, leistet die Vorhabenträgerin der Stadt Hamburg Sicherheit in Form zweier unbefristeter, unwider- ruflicher, selbstschuldnerischer und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangenunbedingter Bankbürgschaften auf erstes Anfor- dern in Höhe von jeweils EUR (in Worten: Euro), wenn konkret zu besorgen istinsge- samt EUR (in Euro). 22.2 Die Bürgschaftserklärungen müssen den Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, es sei denn, die zur Auf- rechnung gestellte Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten, enthalten. Darüber hinaus sind die Bürgschaftserklärungen unter Verzicht auf den Anspruch auf Befreiung von der Bürgschaft gegen den Hauptschuldner und das Recht zur Hinterle- gung abzugeben. 22.3 Die Sicherheitsleistungen werden binnen eines Monats nach Abschluss dieses städte- baulichen Vertrages von der Vorhabenträgerin geleistet. 22.4 Vor der Inanspruchnahme einer der Bürgschaften hat die Stadt Hamburg die Vorha- benträgerin mit einer Frist von einem Monat zur Erfüllung der verletzten vertraglichen Zahlungsverpflichtung bzw. zur Zahlung der fälligen Vertragsstrafe (Ziffer 21.3) aufzu- fordern. 22.5 Die Stadt Hamburg wird, sofern keine Inanspruchnahme aufgrund eines Sicherungs- falls erfolgt, die geleisteten Bürgschaften in Höhe von EUR in zwei Tranchen wie folgt freigeben: - EUR innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige der Innutzung- - EUR innerhalb von einem Monat nach Bestätigung der Stadt Hamburg , dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen alle Verpflichtungen aus diesem dem vorliegenden Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirddurch die Vorhabenträgerin erfüllt worden sind. Zuvor hat die Vorhabenträgerin einen geeigneten schriftlichen Nachweis zu erbringen, aus dem sich ergibt, dass alle ihre Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag erfüllt worden sind. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form 22.6 Sollte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bestätigung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch die Stadt Hamburg keine Baugenehmigung erteilt oder die erteilte Baugenehmigung gerichtlich durch vorläufigen Rechtsschutz erfolgreich angefochten worden sein (Ruhenstatbestände), sind die Bürgschaften innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Kenntnisnahme von diesem Umstand an die Vorhabenträgerin zurückzugeben. Sind die Ruhenstatbestände ausgeräumt, sodass die zuvor benannten rechtlichen Hindernisse für die Durchführung der vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr beste- hen, sind die Bürgschaften durch die Vorhabenträgerin innerhalb von 4 Wochen nach entsprechender schriftlicher Mitteilung der Stadt Hamburg an die Vorhabenträgerin über den Wegfall der unter Absatz 5 genannten Ruhenstatbestände bei der Stadt Hamburg (Bezirksamt Altona, Dezernat für Wirtschaft, Bauen und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangenUmwelt), wenn konkret erneut zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirdleisten. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.

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Samples: Durchführungsvertrag

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der • der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu gebenzurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.

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Samples: Vertrag Über Die Lieferung Elektrischer Energie

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL 14.1. Der ÜNB kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten BKV verlangen. Die Anforderung der Sicherheitsleistung ist gegenüber dem BKV schriftlich zu begründen. Die Sicherheitsleistung ist binnen 10 Werktagen nach ihrer Anforderung zu leisten. Der ÜNB kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch bereits den Abschluss eines Bilanzkreisvertrages und die Einrichtung eines Bilanzkreises von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn konkret zu besorgen istwenn a. der BKV innerhalb von 12 Kalendermonaten mit fälligen Zahlungen einmal mit nicht unerheblichen Beträgen in Verzug geraten ist und auch auf eine nach Verzugseintritt erklärte, schriftliche Aufforderung innerhalb von 7 Kalendertagen nicht vollständig gezahlt hat, b. gegen den BKV Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 – 882a ZPO) in nicht unerheblicher Höhe eingeleitet sind, c. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des BKV vorliegt und der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO Erfüllung verlangt, d. der BKV die, auf Grund einer dem ÜNB vorliegenden Informationslage begründete Besorgnis, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen Frist nach Satz 3 durch einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer geeigneten Nachweis seiner Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichteaktueller Geschäftsbericht, Handelsregisterauszüge Handelsregisterauszug und ggf. erforderlichenfalls weitergehende aktuelle bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellennicht entkräften kann. Die dem ÜNB vorliegende Informationslage oder die sonstigen Informationen, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem BKV mit der Anforderung der Sicherheitsleistung offen zu legen. 7.5 14.2. Als angemessen gilt eine Sicherheitdie Sicherheitsleistung, wenn sie sie, unter Zugrundelegung der Maximalwerte aus Anlage 1.1, die Summe der Energielieferungen aus dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entsprichtBilanzkreis an Netzanschlüsse (FC-Cons) über einen Zeitraum von einer Woche sowie der Summe der Energielieferungen aus dem Bilanzkreis per Fahrplan (FP- Export) für 48 Stunden jeweils multipliziert mit dem Durchschnitt des reBAP der letzten 12 Kalendermonate nicht überschreitet. Lieferungen zwischen den Bilanzkreisen des Bilanzkreisverantwortlichen, die dieser Vertrag erfasst, sowie sämtliche Lieferungen innerhalb einer Unterbilanzkreis- oder Kettenzuordnung werden bei der Ermittlung der Sicherheitsleistungen nicht berücksichtigt. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst14.3. Der ÜNB ist im Falle von Erhöhungen berechtigt und im Falle von Senkungen verpflichtet, die Höhe der Sicherheitsleistung anzupassen, sofern a. sich beim reBAP wesentliche Erhöhungen bzw. Senkungen ergeben oder b. der BKV seine Deklarationswerte gem. Ziffer 5.5 ändert. 7.7 14.4. Die Sicherheit Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche nach Xxxx des BKV in Form einer a. selbstschuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines Unternehmens mit ausreichender Bonität unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage, jedoch maximal bis zu einer Höhe von 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Bürgen, b. selbstschuldnerischen Bankbürgschaft nach deutschem Recht eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit unter Verzicht auf die Einrede Einreden der Vorausklage Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage, c. durch Verpfändung eines Xxxxxx erbracht werden. Legt der BKV dar, dass ihm eine Sicherheitsleistung nach den vorgenannten Ziffern nicht möglich ist, so muss der ÜNB alternativ eine zum Basiszinssatz verzinsliche Sicherheitsleistung durch Überweisung akzeptieren. Barsicherheiten sind nicht zu akzeptieren. 14.5. Auf Anforderung des BKV hat der ÜNB das Fortbestehen eines begründeten Falles nach einem Jahr, und danach halbjährlich zu überprüfen. Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben sofern ihre Voraussetzungen entfallen sind. Hält der XXX einen begründeten Fall nach Ziffer 14.1 nach Überprüfung nach wie vor für gegeben, sind dem BKV die Gründe hierfür sowie die vom BKV zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Rückgabe der Sicherheitsleistung unaufgefordert mitzuteilen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 14.6. Der ÜNB kann eine geleistete Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werdenZahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist von mindestens 10 Werktagen fruchtlos verstrichen ist. 7.8 Eine Sicherheit 14.7. Im Fall der ganzen oder teilweisen Inanspruchnahme einer Sicherheitsleistung hat der ÜNB den BKV hierüber schriftlich zu unterrichten. Unverzüglich nach Zugang dieser Unterrichtung ist unverzüglich zurück zu gebender BKV verpflichtet, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur die Sicherheitsleistung nicht nach, so ist wieder auf die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigenursprüngliche Höhe aufzufüllen.

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Samples: Bilanzkreisvertrag

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen3.1 Dieser Abschnitt gilt nur für Bauwerksverträge. Dieser Abschnitt gilt abweichend davon jedoch nicht für Wartungsverträge, selbst wenn konkret die dort geschuldeten Leistungen als Bauleistung zu besorgen ist, dass qualifizieren sind. 3.2 Als Sicherheit für die Erfüllung (Vertragserfüllungssicherheit) der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen dem AN aus diesem Vertrag unberechtigt nicht bis zur Abnahme obliegenden Verpflichtungen sowie etwaiger Rückzahlungsverpflichtungen des AN aufgrund einer Überzahlung durch den AG oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann einer sonstigen ungerechtfertigten Bereicherung des AN nebst Zinsen hat der AN auf seine Kosten dem AG eine Vertragserfüllungsbürgschaft in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung Höhe von 10 % der EVL verlangen, wenn konkret Nettoauftragssumme zu besorgen iststellen. Es wird klargestellt, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen Vertragserfüllungssicherheit keine Ansprüche nach Abnahme (Gewährleistung) absichert. 3.3 Soweit der AN die Sicherheit nicht leistet, ist der AG berechtigt, die fälligen Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 10 % hieraus einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. 3.4 Leistet der AN die Bürgschaft trotz Mahnung nicht, so ist der AG überdies zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Hat der AG eine solche Sicherheit durch Einbehalt von Abschlagszahlungen vollständig erlangt, ist er nicht mehr zum Rücktritt oder zur Kündigung aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirdwichtigen Grund berechtigt. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor3.5 Die Vertragserfüllungssicherheit ist gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B zurückzugeben. 3.6 Der AG ist berechtigt, wenn •der Lieferant innerhalb für die Dauer der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal Gewährleistungsfrist einen Sicherheitseinbehalt in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb Höhe von 5 % der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten istNettoschlussrechnungssumme vorzunehmen. • gegen einen Der Einbehalt dient dem AG als Sicherheit für sämtliche Mängelansprüche nach Abnahme einschließlich etwaiger Rückforderungs- ansprüche des AG aus Überzahlungen oder ungerechtfertigter Bereicherung nebst Zinsen. Die Sicherheit dient weiter der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet Absicherung von Ansprüchen des AG bezüglich der bei Abnahme vorbehaltenen Mängel und Restleistungen. 3.7 Dieser Bareinbehalt kann vom AN durch Übergabe einer Bürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft) abgelöst werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich 3.8 Eine nicht verwertete Sicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben. Soweit zum Zeitpunkt der Rückgabe geltend gemachte Ansprüche des AG noch nicht erfüllt sind, darf der AG einen angemessenen Teil der Sicherheit zurückbehalten, wobei zur Bemessung der Höhe die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellenvoraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zugrunde gelegt werden. 7.5 Als angemessen 3.9 Soweit der AN nach vorstehenden Vorschriften eine Bürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft oder Gewährleistungsbürgschaft) stellen kann, gilt folgendes: Es muss sich um eine Sicherheitunbefristete, wenn sie unbedingte, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer jeweils in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen europäischen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung mit zustellungsfähiger Adresse auf dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handeln, bei der auf die Einrede Einreden der Vorausklage und mit das Recht der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht Hinterlegung verzichtet wird. Auf die Bürgschaft muss deutsches Recht Anwendung finden. Zudem verjährten in den Grenzen des § 202 BGB Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor der Hauptforderung. Es wird klargestellt, dass durch die Möglichkeit der Stellung einer Bürgschaft weitere gesetzlich zugelassene Sicherungsmittel nicht ausgeschlossen werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben3.10 Die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto entfällt, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigender AN seinerseits in Höhe des Einbehalts Bürgschaft leistet.

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Sicherheitsleistungen. 7.1 Die EVL kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn konkret zu besorgen a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, dass stellt der Lieferant NU eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme. Der HU ist berechtigt die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Lieferverpflichtungen Zahlungen einzubehalten. Der NU kann den Sicherheitseinbehalt nur durch Bürgschaft eines Bürgen gemäß § 17 Abs. 2 VOB/B ablösen. Die Sicherheit haftet dem HU für folgende Ansprüche: - Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungen bis zur Abnahme - Ansprüche wegen Vertragspflichtverletzungen vor Abnahme - Erstattung von Überzahlungen vor Abnahme - Vertragsstrafeansprüche Wird die Sicherheit ohne Verschulden des HU unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitig Sicherheit zu leisten (§ 17 Abs. 1 Ziff. 1 VOB/B, § 240 BGB). Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B. b) Soweit nichts anderes vereinbart ist, behält der HU als Sicherheit für Mängelansprüche einen Betrag in Höhe von 5 % der Nettoabrechnungssumme ein. Der NU ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt nur durch Bürgschaft eines Bürgen gemäß § 17 Abs. 2 VOB/B abzulösen. Die Bürgschaft erstreckt sich auf - Mängelansprüche - Schadensersatzansprüche nach Abnahme - Haftung des HU aufgrund von Forderungen Dritter gegen den NU, dessen Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen aufgrund Inanspruchnahme des HU zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gemäß Mindestlohngesetz, aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. 7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen § 14 AEntG (Zahlung des Mindestentgelts an die Arbeitnehmer und Abführung der Beiträge an eine in Form gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien), § 28e Abs. 3a-3f SGB IV (Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der EVL verlangen, wenn konkret zu besorgen istBeiträge für die Bauberufsgenossenschaft). Die Rückgabe erfolgt nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B. In die Bürgschaftserklärungen ist jeweils aufzunehmen, dass die EVL seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt Bürgschaftsforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wirdvor der gesicherten Hauptforderung verjährt. 7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn •der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die EVL innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. 7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. 7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht. 7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.

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Samples: Nachunternehmervertrag