Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
d) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich unverzüg- lich beseitigen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren kontrol- lieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,;
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden wasser- führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,;
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.;
d) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,;
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert ent- leert zu halten,;
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.;
d) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende wasser- führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem ord- nungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel Män- gel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren kontrollie- ren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile Ge- bäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig häu- fig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden wasserführen- den Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten erhal- ten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend genü- gend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen Einrichtun- gen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,;
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,;
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.;
d) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Dauercamping Versicherung
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen An- lagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden wasserführen- den Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen be- heizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende wasserfüh- rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen au- ßen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem ordnungsgemä- ßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,;
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder je- der Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen Ein- richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,;
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile Gebäu- deteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen An- lagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren entlee- ren und entleert zu halten.;
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Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende wasserführen- de Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte an- gebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen be- seitigen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperrenab- zusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile Gebäudetei- le zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren kontrollie- ren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen Ein- richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte ange brachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen beseiti gen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperrenabzu sperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen Einrich tungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende wasserfüh- rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand Zu- stand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich unver- züglich beseitigen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperrenab- zusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile Gebäu- deteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten Obliegenhei- ten hat der Versicherungsnehmer
a) 18.1.1 die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
b) 18.1.2 nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen Ein- richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) 18.1.3 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren entlee- ren und entleert zu halten.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit Jah- reszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden was- serführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperrenabzu- sperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Insurance Agreement
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen auften angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem ordnungsgemäftem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich unver- züglich beseitigen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren kon- trollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert ent- leert zu halten.
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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer
a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden wasserführen- den Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Wohngebäudeversicherung