Sicherheitsvorschriften. 1. Für die Zeit, in der sich niemand berechtigt in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer). 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
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Sicherheitsvorschriften. (1. ) Für die Zeit, in der sich niemand berechtigt in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang zum Briefkasten oder Mülleimer).
(2. ) Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten vereinbar- ten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhaltener- halten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigenbesei- tigen.
(3. ) Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 Abschnitt B 8.3 VHB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung Kün- digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
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