Common use of Sicherheitsvorschriften Clause in Contracts

Sicherheitsvorschriften. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. 3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punktes 2. Anwendung.

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Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Betriebsunterbrechungsversicherung, Betriebsallrisk Versicherungsvertrag

Sicherheitsvorschriften. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem nach- dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung Versiche- rung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung Ver- letzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt er- folgt war. 3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung Erhö- hung der Gefahr verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punktes 2. Erhöhung der Gefahr Anwendung.

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Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv, Haushaltsversicherung Exklusiv Premium

Sicherheitsvorschriften. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre VerletzungVer- letzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung Ver- letzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt er- folgt war. 3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung Erhö- hung der Gefahr verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punktes 2. Erhöhung der Gefahr Anwendung.

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Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung

Sicherheitsvorschriften. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall Schadensfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles Schadensfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles Schadensfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. 3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punktes 2. Punkts 2 Anwendung.

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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy

Sicherheitsvorschriften. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften Sicherheitsvor- schriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem nach- dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung Ver- letzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs Ab- laufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. 3. Im Übrigen gelten gilt § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVGVers VG. Ist mit der Verletzung Ver- letzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen Be- stimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punktes 2. AnwendungGefahrerhöhung An- wendung.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung

Sicherheitsvorschriften. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften Sicherheits- vorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines MonatsMonates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. 3. Im Übrigen gelten übrigen gilt § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punktes 2. Gefahrerhöhung Anwendung.

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Samples: Betriebsunterbrechungsversicherung

Sicherheitsvorschriften. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder polizeiliche o- der vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines MonatsMonates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung Ver- sicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht Kündigungs- recht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall Versicherungsfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles Versicherungsfalles trotz Ablaufs Ablaufes der in Punkt 1. Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. 3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punktes 2. AnwendungAbsatz 2 An- wendung.

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Samples: Haushaltsversicherung

Sicherheitsvorschriften. 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. 3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Punktes Absatz (2. ) Anwendung.

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Samples: Haushaltversicherung