Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer: a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien); b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können; c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken. d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen. e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich dem Vertrag zugrunde liegenden „Sicherheitsvorschriften für die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.Feuerversicherung“ einzuhalten;
e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser die- ser Sachen insgesamt 3.000 Euro 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während wäh- rend einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall Versi- cherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige sonsti- ge Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Zusätzlicher Gefahren Zur Feuerversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahrenaufzu- bewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig gleich- zeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen ab- handenkommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse Ver- zeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall Ver- sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.;
d) für die versicherten Sachen oder GebäudeGefahr Einbruchdiebstahl, in denen sich die versicherten Sachen befindenVandalismus nach einem Ein- bruch, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.Raub
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundende Sach Ge Werbeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.;
d) für die versicherten Sachen oder GebäudeGefahr Einbruchdiebstahl, in denen sich die versicherten Sachen befindenVandalismus nach einem Einbruch, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.Raub
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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung Betriebsstillle- gung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro 5.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.;
d) für die versicherten Sachen oder GebäudeGefahr Einbruchdiebstahl, in denen sich die versicherten Sachen befindenVandalismus nach einem Einbruch, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.Raub
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten versi- cherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro 5.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.;
d) für die versicherten Sachen oder GebäudeGefahr Einbruchdiebstahl, in denen sich die versicherten Sachen befindenVandalismus nach einem Einbruch, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.Raub
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Samples: Insurance Agreement
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:Versicherungs- nehmer
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung Betriebs- stilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen Pro- grammen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung Datensiche- rung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen ab- handenkommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen Samm- lungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahrenauf- zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich voraussicht- lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 2.500 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.;
d) für die versicherten Sachen oder GebäudeGefahr Einbruchdiebstahl, in denen sich die versicherten Sachen befindenVandalismus nach ei- nem Einbruch, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.Raub
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Samples: Inhaltsversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)Betriebs- ferien) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustel- len;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahrenauf- zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse Ver- zeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall Ver- sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 2.500,- Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.;
e) für die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Ein- bruch, Raub sowie Elektronik-Pauschalversicherung
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Verbundene Firmen Sachversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich dem Vertrag zugrunde liegenden „Sicherheitsvorschriften für die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.Feuerversicherung“ einzuhalten;
e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro 1.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.;
d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Sturmversicherung Der Landwirtschaft
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebs sicherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahrenauf- zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse Ver- zeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
e) für die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub:
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Samples: Versicherungsvertrag
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebs sicherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
de) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich dem Vertrag zugrunde liegenden „Sicherheitsvorschriften für die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.Feuerversicherung“ einzuhalten;
ef) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Versicherungsvertrag
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; , dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich voraus- sichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
d) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
e) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Elektronik Versicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebs sicherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
de) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
ef) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Versicherungsvertrag