Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer: a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch wäh- rend einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien); b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versi- cherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können; c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonsti- ge Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken; d) alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Be- triebes verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abge- sehen, in diesen Betriebsteilen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Si- cherungen (Sicherungen sind z. X. Xxxxxxxxx von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen; Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen;
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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude Und Deren Inhalt Sowie Wohngebäude, Sachversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch wäh- rend während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versi- cherungsfall Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonsti- ge sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 3.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
d) vorhandene Sicherungen auch an nicht erreichbaren Öffnungen zu betätigen, wenn die Erreichbarkeit durch Gerüste, Seil- oder andere Aufzüge ermöglicht wird; alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Be- triebes Betriebs verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abge- sehenabgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Si- cherungen Sicherungen (Sicherungen sind z. X. Xxxxxxxxx von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen; Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen;
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch wäh- rend während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versi- cherungsfall voraussichtlich Versicherungsfall voraus- sichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt beschä- digt werden oder abhandenkommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonsti- ge sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse Ver- zeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall Ver- sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere nicht und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 Euro 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
d) alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Be- triebes Betriebes verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abge- sehenabgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Si- cherungen verein- barten Sicherungen (Sicherungen sind z. X. Xxxxxxxxx z.B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, ; solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen diesem Betrieb ruht; nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort Versicherungs- ort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges gleich- wertiges zu ersetzen; Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, Kassen sowie Rückgeldgeber Rück- geldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen;
e) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen min- destens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
f) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Re- geln der Technik beseitigen zu lassen;
g) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzu- sperren, zu entleeren und entleert zu halten;
h) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserfüh- renden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
i) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und vorhandene Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu hal- ten;
j) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versi- cherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zu- stand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüg- lich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
k) die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der bei der Antragstellung vorhandenen und zusätzlich vereinbarten Sicherungsanlagen (z. B. Einbruchmelde-, Brand- melde- oder Wasserlöschanlage) abhängt, stets in einem den Richt- linien des Herstellers, der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle voll gebrauchsfähigen Zu- stand zu erhalten;
l) die Sicherungsanlagen stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten;
m) bei Störungen der Sicherungsanlagen darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird und für die Dauer der Störungen oder Außerbetriebnahmen geeignete Vor- sichtsmaßnahmen zu treffen;
n) Störungen oder Außerbetriebnahmen der Sicherungsanlagen un- verzüglich dem Versicherer anzuzeigen und durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierten Zertifi- zierungsstelle anerkannten Errichterfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Sicherungsanlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist;
o) Änderungen der Sicherungsanlagen nur durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleicher- maßen qualifizierten Zertifi- zierungsstelle anerkannten Errichterfirma vornehmen zu lassen;
p) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Sicherungsanlagen zu gestatten;
q) Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Ver- lustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.
r) Sofern vereinbart hat der Versicherungsnehmer die elektrischen Anlagen jährlich auf seine Kosten durch einen von der VdS Scha- denverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifi- zierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichun- gen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE- Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unver- züglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen. Abweichend von dieser Regelung verzichtet der Versicherer auf die nächstfällige Prüfung, falls bei einer Prüfung gemäß keine erheblichen Mängel festgestellt werden. Abweichend ist der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektri- sche Starkstromanlagen aufgrund der „Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen bis 1000 Volt“ im Laufe eines jeden Jahres min- destens einmal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel zu beseitigen.
s) Elektrische Anlagen müssen mindestens den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des Verbandes der Elektrotech- nik Informationstechnik e.V. – VDE) oder gleichwertiger Sicherheit entsprechen. Elektrische Geräte müssen den für sie geltenden Pro- duktnormen genügen. Elektrische Anlagen dürfen nur von Elektro- fachkräften errichtet werden. Für deren Betrieb gilt DIN VDE 0105. Nach DIN VDE 0105 müssen die elektrischen Anlagen in ordnungs- gemäßem Zustand gehalten werden. Elektrische Anlagen sind regel- mäßig, entsprechend den VDE-Bestimmungen, den Unfallverhü- tungsvorschriften zu prüfen. Anmerkung: Das Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes beding im Allgemeinen nicht, dass bestehende Anlagen den Anforderungen der später in Kraft getretenen Sicherheitsvorschriften jeweils ange- passt werden, es sei denn, das Weiterbestehen des bisherigen Zu- standes bedeutet eine Gefahr für Personen oder Sachen, oder die Anpassung wird in den gesetzlichen oder behördlichen Sicherheits- vorschriften, den VDE-Bestimmungen oder den Sicherheitsvor- schriften der Feuerversicherer ausdrücklich gefordert.
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Samples: Allgefahren Gewerbeversicherung (Ag) Zur Inhaltsversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:Versiche- rungsnehmer
a) A1-15.1.1 die versicherten Räume Gebäude genügend häufig zu kontrollierenkon- trollieren; dies gilt auch wäh- rend während einer vorübergehenden vorüberge- henden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) A1-15.1.2 mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche Bran- che des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahrenaufzube- wahren, dass sie im Versi- cherungsfall voraussichtlich Versicherungsfall voraussicht- lich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
A1-15.1.3 für die Gefahr Leitungswasser
a) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zu- stand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
b) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Ein- richtungen abzusperren, zu entleeren und ent- leert zu halten;
c) über Wertpapiere während der kalten Jahreszeit alle Räume genü- gend zu beheizen und sonstige Urkundendies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden An- lagen und Einrichtungen abzusperren, über Sammlungen zu entlee- ren und über sonsti- ge Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse entleert zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarkenhalten;
d) alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx ortsfeste Wasserlöschanlagen mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle prüfen und Türen) in etwaige Mängel unverzüg- lich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Betrieb oder in Teilen des Be- triebes verschlossen zu haltenVersi- cherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen;
A1-15.1.4 für die Gefahr Sturm und Hagel die versicherten Sachen, solange die Arbeitinsbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen, von Nebenarbeiten abge- sehen, in diesen Betriebsteilen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Si- cherungen (Sicherungen sind z. X. Xxxxxxxxx von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig stets im ordnungs- gemäßen Zustand zu erhalten und zu betätigenMängel, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; Störun- gen oder Schäden unverzüglich nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen; Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen den anerkann- ten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
A1-15.1.5 für die Weiteren Elementargefahren Überschwem- mung und Rückstau Abflussleitungen auf dem Versi- cherungsort freizuhalten und Rückstausicherungen anzubringen und stets funktionsbereit zu halten.
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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; , dies gilt auch wäh- rend während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versi- cherungsfall Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonsti- ge sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ver- einbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 Euro 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
d) alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Be- triebes Betriebes verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abge- sehenabgesehen, in diesen Betriebsteilen Betriebsstellen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Si- cherungen Sicherungen (Sicherungen sind z. X. Xxxxxxxxx z.B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigenbe- tätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen Betriebsstellen ruht; nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das des Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen; RegistrierkassenRegisterkassen, elektrische und elektronische Kassen, Kassen sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen;.
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Samples: Elektronik Versicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch wäh- rend ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versi- cherungsfall Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen abhanden kommen können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonsti- ge sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser die- ser Sachen insgesamt 5.000 Euro 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;.
de) vorhandene Sicherungen auch an ansonsten nicht erreichbaren Öffnungen zu betätigen, wenn die Erreichbarkeit durch Gerüste, Seil- oder andere Aufzüge ermöglicht wird; alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Be- triebes Betriebes verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abge- sehenabgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Si- cherungen Sicherungen (Sicherungen Sicherun- gen sind z. X. Xxxxxxxxx von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt uneinge- schränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen; Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, Kassen sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss Geschäfts- schluss zu entleeren und offen zu lassen;.
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet- zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein- monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er- lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis- tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hat Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Versicherungsnehmer:Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
a(3) Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver- bunden, finden die versicherten Räume genügend häufig Bestimmungen über die Gefah- rerhöhung Anwendung.
(4) Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind sie zu kontrollieren; dies gilt auch wäh- rend einer vorübergehenden Betriebsstilllegung versperren und Sicherungen, die vertrag- lich mit besonderen Bedingungen vereinbart sind, vollständig anzuwenden.
(5) In länger als 72 Stunden unbewohnten Gebäuden sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten. Während der Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entlee- ren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird.
(6) Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von Sicherungen, die vertraglich mit besonderen Bedin- gungen vereinbart sind, darf ohne Zustimmung des Versicherers nicht vorgenommen werden.
(7) Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots- verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z. B. BetriebsferienGattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind Die Verzeichnisse müssen so aufzubewahrenabgesondert aufbewahrt werden, dass sie im Versi- cherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonsti- ge Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall Schadenfalle voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört zer- stört, beschädigt oder beschädigt entwendet werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und Für sonstige Urkunden sowie für SammlungenSammlungen sind gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann zu führen, wenn der diese insgesamt den Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigtvon EUR 3.700,00 übersteigen. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
d) alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Be- triebes verschlossen zu haltenDiese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Banken, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abge- sehen, in diesen Betriebsteilen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Si- cherungen (Sicherungen sind z. X. Xxxxxxxxx von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen; Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen;Sparkassen u. dgl.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:Versiche- rungsnehmer als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
17.1.1 im Hinblick auf alle versicherten Gefahren
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch wäh- rend während einer vorübergehenden vor- übergehenden Betriebsstilllegung (z. B. BetriebsferienBe- triebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere kürze- re Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versi- cherungsfall Versiche- rungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonsti- ge sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört zer- stört oder beschädigt werden oder abhandenkommen abhanden- kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 Euro 3.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
d17.1.2 im Hinblick auf die Gefahr Einbruch- diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub
a) alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Be- triebes verschlossen Betriebes verschlos- sen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abge- sehenNeben- arbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; ;
b) alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Si- cherungen (Sicherungen sind z. X. Xxxxxxxxx von Türen oder Behältnissen, Riegel, EinbruchmeldeanlagenEinbruchmeldeanlagen (siehe spezielle Sicherheitsvorschriften unter e)) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten Ne- benarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen Betriebstei- len ruht; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen;
c) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges gleichwerti- ges zu ersetzen; ;
d) Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, Kassen sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss Geschäfts- schluss zu entleeren und offen zu lassen;.
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Samples: Gewerbe Sachversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch wäh- rend während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. z.B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versi- cherungsfall voraussichtlich Versicherungsfall voraussicht- lich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen abhanden kommen können;,
c) über Wertpapiere Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und sonstige Urkunden, über Sammlungen Rückstausiche- rungen anzubringen und über sonsti- ge Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse stets funktionsbereit zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarkenhalten;
d) alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
e) die versicherten wasserführenden Anlagen und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Be- triebes verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abge- sehen, in diesen Betriebsteilen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Si- cherungen (Sicherungen sind z. X. Xxxxxxxxx von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig Einrichtungen stets im ordnungsge- mäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu betätigen, solange lassen;
f) die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehenversicherten Sachen oder Gebäude, in diesen Betriebsteilen ruht; denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sa- chen, stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
g) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entlee- ren und entleert zu halten;
h) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genü- gend häufig zu kontrollieren oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen; Registrierkassendort alle wasserführenden Anlagen und Ein- richtungen abzusperren, elektrische und elektronische Kassen, sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen entleert zu halten;
i) bestehende Brandwände und feuerbeständige Decken nicht in ihrem Feuerwider- stand, z.B. durch teilweises Abtragen, Einbau brennbarer Teile oder Durchbrüche, zu verändern. Ötfnungen in Brandwänden sind entsprechend der Landesbauord- nung mit selbstschließenden, feuerbeständigen Türen oder Klappen zu schützen. Das Otfenhalten von Feuerschutztüren z.B. durch Holzkeile oder Festbinden ist nicht erlaubt. Durchbrüche für Installationen (Elektro, Gas, Wasser, Heizung) sind in Wandstärke mit nicht brennbaren Baustotfen zu verschließen.
j) außer den behördlich vorgeschriebenen Feuerlöschern, z.B. für Heizungsanlagen, mindestens einen weiteren Feuerlöscher in den Betriebsgebäuden vorzusehen. Die Feuerlöscher sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, durch einen Sachkundi- gen zu warten. Nach einem Einsatz sind die Feuerlöscher unverzüglich wieder zu füllen.
k) Auftauarbeiten nur unter ständiger Aufsicht vorzunehmen. Bei Auftauarbeiten mit Hilfe von Strahlern sind die vom Hersteller vorgeschriebenen Mindestabstände zu brennbaren Materialien und Gegenständen einzuhalten. Unzulässig sind Auftauar- beiten mit Hilfe von otfenem Feuer.
l) elektrische Anlagen nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik zu errichten und zu betreiben. Hierzu sind insbesondere die Bestimmungen des Verbandes deutscher Elektrotechniker (VDE) zu berücksichtigen. Elektrotechnische Anlagen dürfen nur von Elektrofachkräften errichtet oder geändert werden. Es sind nur Ge- räte einzusetzen, die für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Sie müssen so- wohl den zu erwartenden Ansprüchen als auch den äußeren Einflüssen am Ver- wendungsort genügen.
m) getrocknete Ernteerzeugnisse ordnungsgemäß einzulagern und ständig durch ein geeignetes Messgerät auf Selbstentzündung hin zu überprüfen. Bei einer Tempera- tur von über 60 Grad im Lagergut ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichti- gen. Bei der Lagerung von Heu und Stroh im Freien ist mindestens ein Abstand von 25 m zu Gebäuden, ötfentlichen Wegen und Plätzen einzuhalten. Die Lagerung außen an Gebäuden und unter Vordächern ist unzulässig.
n) Feuerungsstätten einschließlich der Rauch- und Abgasrohre, Heiz- und Wärmege- räte sowie Trocknungsanlagen in einem Abstand von mindestens 2 m von brennba- ren Materialien und Gegenständen freizuhalten. Bei Trocknungsanlagen muss bei Ausfall des Gebläses und bei übermäßiger Erwärmung der durchstreifenden Luft die Wärmezufuhr technisch selbständig unterbrochen werden. Für die Temperatu- rüberwachung sind ein Regel- und ein Sicherheitsthermostat erforderlich. Behelfsmäßige Feuerungsstätten sind unzulässig. Leicht entflammbare Flüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Petroleum, Spiritus oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmateri- al verwendet werden. Heiße Asche oder Schlacke ist in nicht brennbaren doppel- wandigen Blechbehältern mit selbstschließendem Deckel oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand zu Gebäuden, brenn- baren Materialien und Gegenständen wie z.B. Heu, Stroh, Holz, zu lagern.
o) Wärmestrahler zur Tierzucht und -haltung, soweit nach Herstellerangaben keine größeren Abstände erforderlich sind, mit mindestens 0,5 m Abstand zu brennbaren Materialien und zu Tieren anzubringen;
p) bei Einstellung landwirtschaftlicher Arbeitsmaschinen (z.B. Xxxxxxxxx, selbst fahren- de Erntemaschinen) in anderen Räumen als Garagen einen Abstand von mindes- tens 2 m zu leicht entzündlichen Materialien einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass Kraftstotfe oder Öle nicht auslaufen. Bei landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur saisonbedingt eingesetzt werden, müssen nach Saison die Batterien ausgebaut oder abgeklemmt werden.
q) Löt-, Schweiß-, Schleif- und Trennschleifarbeiten nur von Personen ausführen zu lassen;, die mit diesen Arbeiten vertraut sind. Die Arbeiten sind in einem geeigneten Raum durchzuführen. Ist dies nicht möglich, so sind Maßnahmen zu tretfen, die eine Brandentstehung oder Brandausbreitung verhindern, z.B. − Entfernen aller brennbaren Materialien und Gegenstände im Abstand von min- destens 10 m; − Abdecken brennbarer Materialien und Gegenstände, die nicht entfernt werden können; − Bereitstellen von geeigneten Feuerlöschgeräten; − Mehrmalige Kontrollgänge nach Beendigung der Arbeiten.
r) in landwirtschaftlichen Betriebsräumen und in deren Nähe das Rauchen und den Umgang mit otfenem Licht und Feuer zu unterlassen. Das gilt auch für Schober, Diemen, Großballenlager, Feld- und Reihenscheunen sowie Heu- und Strohlager im Freien. In Räumen mit Publikumsverkehr ist durch entsprechende Schilder auf dieses Verbot hinzuweisen.
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Sicherheitsvorschriften. Vor In allen Gefahrengruppen hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der VersicherungsnehmerVersicherungsfalls:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch wäh- rend ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes si- cherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versi- cherungsfall voraussichtlich Versicherungsfall voraus- sichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen abhanden kommen können; dies gilt nicht für solche Daten und Programme, die im Handel erworben werden können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonsti- ge sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 Euro 1.000,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
e) vorhandene Sicherungen auch an ansonsten nicht erreichbaren Öffnungen zu betätigen, wenn die Erreichbarkeit durch Ge- rüste, Seil- oder andere Aufzüge ermöglicht wird;
df) alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Be- triebes Betriebes verschlossen zu halten, solange die ArbeitAr- beit, von Nebenarbeiten abge- sehenabgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; ;
g) alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Si- cherungen Sicherungen (Sicherungen sind z. X. Xxxxxxxxx von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; ;
h) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen; ;
i) Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, Kassen sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen.
j) die versicherten wasserführende Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
k) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführen- den Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
l) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Geschäftsinhaltversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet- zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein- monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er- lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis- tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hat Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Versicherungsnehmer:Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
a(3) Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver- bunden, finden die versicherten Räume genügend häufig Bestimmungen über die Gefah- rerhöhung Anwendung.
(4) Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind sie zu kontrollieren; versperren und Sicherungen, die vertrag- lich mit besonderen Bedingungen vereinbart sind, vollständig anzuwenden.
(5) Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol- gende Maßnahmen zu treffen: Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei- tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer- den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei- ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa- tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist diese Maßnahme ausreichend. Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb zu halten und eine ständige Kontrolle der Heizanlage auf störungsfreie Funktion zu gewährleisten. Wird die Heizungsanlage elektronisch überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei einer Störung Infor- mation darüber und erfolgt daraus eine zur Vermei- dung weiterer Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies gilt auch wäh- rend einer vorübergehenden Betriebsstilllegung ebenfalls ausreichend kontrol- liert.
(6) Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von Sicherungen, die vertraglich mit besonderen Bedin- gungen vereinbart sind, darf ohne Zustimmung des Versicherers nicht vorgenommen werden.
(7) Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots- verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z. B. BetriebsferienGattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind Die Verzeichnisse müssen so aufzubewahrenabgesondert aufbewahrt werden, dass sie im Versi- cherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonsti- ge Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall Schadenfalle voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört zer- stört, beschädigt oder beschädigt entwendet werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und Für sonstige Urkunden sowie für SammlungenSammlungen sind gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann zu führen, wenn der diese insgesamt den Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigtvon EUR 3.700,00 übersteigen. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
d) alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Be- triebes verschlossen zu haltenDiese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Banken, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abge- sehen, in diesen Betriebsteilen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Si- cherungen (Sicherungen sind z. X. Xxxxxxxxx von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen; Registrierkassen, elektrische und elektronische Kassen, sowie Rückgeldgeber nach Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen;Sparkassen u. dgl.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung