Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer: a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien); b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können; c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken. d) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern; e) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen; f) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; g) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während wäh- rend einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall Versi- cherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige sonsti- ge Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro _ EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.;
d) für die Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub aa) alle Öffnungen (z. X. Xxxxxxx und Türen) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
e) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen Betrieb oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
f) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert in Teilen des Betriebes verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Neben- arbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
g) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes si- cherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahrenauf- zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten versi- cherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
de) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 min- destens cm über dem Fußboden zu lagern;
ef) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
fg) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
gh) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden wasser- führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; , dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung Betriebsstill- legung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall Versiche- rungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ver- einbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.;
d) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
e) die versicherten wasserführenden Anlagen Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und Einrichtungen außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen Störun- gen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
f) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
g) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Elektronik Versicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebs sicherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
de) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
ef) die versicherten wasserführenden Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen Einrichtungen, Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
fg) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
gh) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden wasser- führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
hi) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Versicherungsvertrag
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:Versiche- rungsnehmer dafür Sorge zu tragen, dass
a) die versicherten Räume während der Öffnungszeiten der Galerie ständig beaufsichtigt sind und genügend häufig zu kontrollierenkontrolliert werden; dies letzteres gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. BetriebsferienBe- triebsferien);
b) mindestens wöchentlich einmal im Monat Duplikate von Daten und Programmen zu erstellenerstellen (dies auch für Verzeichnisse nach Abschnitt A, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sindZiffer 16.2 c). Diese sind so aufzubewahrenaufzu- bewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich voraussicht- lich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über für Kunst- und Sammlungsobjekte sowie Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für Urkunden Verzeichnisse in einem die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse allgemeinen kaufmännischen Anforderungen erfül- lendem Warenwirtschaftssystem zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden abhan- den kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
d) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 bis zu eine Kantenlänge von 30 cm über dem Fußboden gegen einfache Wegnahme zu lagern;sichern, z.B. durch Aufbewahrung in geschlossenen Vitrinen, oder Schau- kästen, oder Verschraubung mit Wand und / oder Boden.
e) für die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und MängelGefahr Einbruchdiebstahl, Störungen oder Schäden unverzüglich Vandalismus nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
f) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperreneinem Einbruch, zu entleeren und entleert zu halten;
g) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperrenRaub (Abschnitt A, zu entleeren und entleert zu halten;
h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.Ziffer 7)
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Galerien
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
d) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
e) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
f) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
g) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; , dies gilt auch während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung Betriebs- stilllegung (z. B. Betriebsferien);
b) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall Ver- sicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
c) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro insge- samt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.;
d) in Räumen unter über Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
e) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
f) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
g) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Elektronik Versicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;Versicherungsfall
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
de) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 30 cm über dem Fußboden zu lagern;
ef) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
fg) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
gh) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser die- ser Sachen insgesamt 3.000 Euro 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
de) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden Fuftbo- den zu lagern;
ef) die versicherten wasserführenden Wasser führende Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen ordnungsgemäften Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
fg) nicht genutzte wasserführende Wasser führende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
gh) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren entlee- ren und entleert zu halten;
h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
de) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 30 cm über dem Fußboden zu lagern;
ef) die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
fg) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
gh) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Sicherheitsvorschriften. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; dies gilt auch ;
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien)) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen;
bc) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können;
cd) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser die- ser Sachen insgesamt 3.000 Euro 2500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
d) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern;
e) die versicherten wasserführenden Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbe- sondere Wasserführende Anlagen und Einrichtungen Einrichtungen, Dächer und auften an den Gebäuden ange- brachte Sachen stets im ordnungsgemäßen ordnungsgemäften Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
f) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
g) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
h) die im Versicherungsvertrag aufgeführten weiteren besonderen Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Appears in 1 contract
Samples: Sach Und Elektronikversicherung