Sicherung der Leistung Musterklauseln

Sicherung der Leistung. 7.1 Bei Buchungen eines Künstlers über die Künstleragentur sind 50% des Honorars sofort nach Buchung zur Zahlung fällig. Die Restzahlung des Honorars von 50% zzgl. Reisekosten, Spesen, der gesetzlichen MwSt. ist spätestens 10 Tage nach dem Auftritt fällig. 7.2 Sollte 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin noch keine Anzahlung des Rechnungsbetrages getätigt worden sein, besteht seitens des Veranstalters kein Anspruch auf Durchführung des Auftritts. Die Buchung ist für den Veranstalter verbindlich. Eine Terminverschiebung ist bis 8 Wochen vor dem ursprünglich vereinbarten Termin möglich. Eine Stornierung des Termins ist unter Einbehalt der vertraglich geregelten Anzahlung bis 8 Wochen vor der Veranstaltung möglich. Bis 4 Wochen vor der Buchung werden dem Veranstalter 50% der Gage in Rechnung gestellt. Bei Stornierungen weniger als 4 Wochen vor dem Termin ist die Gage in voller Höhe zu zahlen.
Sicherung der Leistung. 4.1. Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht der Mission Freiheit GmbH an den von ihr erstellten Werken (Trainingsunterlagen usw.) an. Eine Vervielfältigung und/oder Verbreitung der vorgenannten Werke durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Mission Freiheit GmbH. Film- und Tonaufzeichnungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Mission Freiheit GmbH erlaubt. 4.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Werken Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen. 4.3. Der Auftraggeber informiert die Mission Freiheit GmbH vor und während der vereinbarten Dienstleistungen über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Eine für die Durchführung der Leistung verantwortliche Kontaktperson wird vom Auftraggeber benannt. 4.4. Sollen Teile des Trainingskonzepts und/oder der Durchführung anderer Dienstleistungen vom Auftraggeber an Dritte in Auftrag gegeben werden, ist die Mission Freiheit GmbH zu informieren, um Übereinstimmung in den konzeptionellen und didaktischen Erfordernissen zu erzielen. 4.5. Die Mission Freiheit GmbH verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt geworden sind. 4.6. Die Mission Freiheit GmbH trifft die Auswahl von Seminarhotel, Medienproduzenten, Geräteherstellern, sowie sonstigen Dritten, die von der Mission Freiheit GmbH zur Durchführung des Auftrages eingesetzt werden. Die Mission Freiheit GmbH wird deren Auswahl ausschließlich im Interesse der bestmöglichen Durchführung des Auftrages treffen. 4.7. Die Mission Freiheit GmbH ist berechtigt, ihre Dienstleistungen in der Folge auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 4.8. Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch die Mission Freiheit GmbH wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von der Mission Freiheit GmbH nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist die Mission Freiheit GmbH unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen. 4.9. Kann ein Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, so muss er schriftlich abgesagt werden. Bei Absagen innerhalb von zwei Monaten vor der Durchführung des Termins sind 50% des Honorars ohne Nachweis der Aufwendungen zuzü...
Sicherung der Leistung. XXXXXXX.XXX darf sich auf der Website des KUNDEN als Ersteller der Website nennen und ein eigenes Logo platzieren. XXXXXXX.XXX ist berechtigt, das Logo und den Schriftzug des KUNDEN für den Betrieb der Website zu nutzen und zu verwerten und den KUNDEN sowie die erstellen Leistungen als Referenz zu verwenden. Von dieser Nutzung ebenfalls umfasst ist die Verwendung des Logos und des Schriftzugs für Werbemaßnahmen der Website. Hierzu gehört auch das Recht von XXXXXXX.XXX, das Logo und den Schriftzug auf eigenen oder auf Websites Dritter mit einer Verlinkung auf die Website des KUNDEN zu setzen, um auf diese Weise den Traffic auf die Website zu erhöhen. Der KUNDE wird, die von XXXXXXX.XXX erstellte Website als offizielle Website betreiben. XXXXXXX.XXX darf sich gegenüber Dritten als offizieller Online-Partner des KUNDEN darstellen.
Sicherung der Leistung. 3.1. Bei Buchungen von Seminaren des Veranstalters ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Seminargebühr sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. 3.2. 70 % der Seminargebühr sind spätestens 3 Monate vor Seminarbeginn fällig. Bei kurzfristiger Anmeldung wird der Gesamtbetrag sofort nach Rechnungslegung fällig. 3.3. Ein Abzug von Skonto, Rabatten, etc. vom Rechnungsbetrag ist nicht gestattet. 3.4. Sollte am Seminartermin noch ein Teil des Rechnungsbetrages bzw. der Seminargebühr offenstehen, besteht seitens des Teilnehmers kein Anspruch auf Teilnahme am Seminar. Die Anmeldung ist für den Seminarteilnehmer verbindlich. Bei Storno bis drei Monate vor Seminar-/Kongress-Beginn werden 30 % der Seminargebühr, danach diese in voller Höhe als Bearbeitungsgebühr fällig. Die komplette Seminargebühr wird auch in voller Höhe fällig, wenn eine Umbuchung erfolgte und die Stornierung nicht bis 3 Monate vor dem Datum des ursprünglichen Seminar-/Kongressbeginns erfolgt. Der Teilnehmer kann der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist. Stornokosten fallen auch nicht an, wenn ein Ersatzteilnehmer gestellt wird. Die schriftliche Benennung einer Ersatzperson ist bis 10 Tage vor Seminarbeginn möglich. Eine Stornierung des Seminars zum oder nach Seminarbeginn ist nicht möglich. 3.5. Kann ein Teilnehmer wegen Krankheit, Todesfall, Unfall oder sonstigen Umständen am gebuchten Seminar nicht teilnehmen, hat er keinen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Seminarpreises. Dem Veranstalter steht es frei, den Teilnehmer aus Kulanz und nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises, auf ein anderes Seminar umzubuchen (siehe Punkt 3.6.). Die Erklärung bedarf der Schriftform. 3.6. Umbuchungen sind nur im Einverständnis des Veranstalters bis zu 4 Wochen vor Seminarbeginn möglich. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Die Umbuchung auf einen anderen Termin ist möglich, sobald die Anzahlung in Höhe von 30 % geleistet wurde. Ist das Seminar in voller Höhe bezahlt, darf einmal kostenfrei umgebucht werden. Sollte das Seminar nicht innerhalb von 36 Monaten nach der Bezahlung besucht worden sein, verfällt der Anspruch auf die Teilnahme. 3.7. Kostenfreie Zusatzplätze sind von der Möglichkeit der Umbuchung ausgenommen und verfallen bei Nichtinanspruchnahme. 3.8. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm die Rechnung unter seiner genannten E-Mail-Adresse zugesendet wird. 3.9. Für Hotelreservierungen und die H...
Sicherung der Leistung. 5.1. Bei Buchungen von Rednern, Referenten, Moderatoren oder Künstler/innen über die Redneragentur PASTOR- 2GO sind 50% des Honorars sofort nach Buchung zur Zahlung fällig. Die Restzahlung des Honorars von 50% zzgl. vereinbarter Zusatzleistungen sind spätestens 30 Tage vor der Veranstaltung fällig. 5.2. Bei kurzfristiger Buchung/Anmeldung (bei 8 Wochen und weniger) wird der gesamte Betrag sofort zur Zahlung fällig. 5.3. Das verbleibende Honorar sowie weitere vereinbarte Kosten sind spätestens 30 Tage vor der Zeremonie aus- zugleichen. 5.4. Bei Stornierung des Auftrages seitens des Auftraggebers bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin wird nur die geleistete Anzahlung vom Dienstleister einbehalten. Danach, d.h. bei einer Vertrags-Kündigung bzw. Vertrags-Rücktritt mit weniger als 30 Tagen vor dem vereinbarten Termin, werden insgesamt 75% des Brutto-Gesamtwertes fällig. Sollte der Dienstleister aus gewichtigen Gründen (z.B. Krankheit) verhindert sein, so obliegt es dem Dienstleister einen Kollegen/eine Kollegin mit der Durchführung des Auftrags bzw. der Durchführung der Zeremonie zu betrau- en. Hierdurch entstehen den Auftraggebern keine Mehrkosten. Wird kein Dienstleister gefunden, wird ausschließ- lich das Honorar des Dienstleisters zurückerstattet. Eine weitere Haftung wird ausgeschlossen. PASTOR2GO haf- tet nicht für den Dienstleister. Der Dienstleister haftet nicht für Ausfälle oder Schäden, die auf höherer Gewalt oder sonstige Umstände (z.B. Krankheit) beruhen. Die Kosten bzw. Honorare anderer bzw. weiterer Dienstleister fallen unabhängig an und sind unabhängig an diese zu entrichten (z.B. Honorar für Musiker, Raummiete, etc.).
Sicherung der Leistung. 5.1. anamo ist berechtigt, seine Dienstleistungen in der Folge auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern nicht anderes vereinbart wurde. 5.2. Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch anamo wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist anamo unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen. 5.3. Kann ein Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen werden, bemüht sich anamo, einen Alternativtermin innerhalb 6 Monaten zu benennen. Gelingt dies, so sind zum vereinbarten Honorar lediglich die anfallenden Mehrkosten zusätzlich zu zahlen. Kann kein Alternativtermin vereinbart werden, sind bei Absagen innerhalb von 3 Monaten vor der Durchführung 50 %, bis zu 2 Monate 75 % und bis zu 1 Monat vorher 100 % des Honorars zuzüglich Kosten gemäß Ziffer 8. zu zahlen.
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  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Sicherheitsleistung 13.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Einzelfällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen. Kommt der Lieferant einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleis- tung oder Vorauszahlung nach Ziffer 13.5 nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf der Netzbe- treiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit geleistet ist. 13.2 Als begründeter Fall gilt insbesondere, wenn (a) der Lieferant mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung wiederholt im Verzug ist, (b) gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind, (c) die vom Netzbetreiber über den Lieferanten eingeholte Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, der Lieferant werde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen, (d) ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten vorliegt. 13.3 Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monat- lichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. 13.4 Der Netzbetreiber kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer nach Verzugseintritt gesetzten ange- messenen Frist die Sicherheit in Anspruch nehmen. Die Fristsetzung kann zusammen mit der Mahnung erfolgen. 13.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen abzuwen- den. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet. 13.6 Soweit der Netzbetreiber Sicherheitsleistung verlangt, kann diese auch in Form einer selbst- schuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 13.7 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung entfallen sind.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.