Sonderbestimmungen. 1° ISIN 2° Anlageziel
Sonderbestimmungen. Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege- lungen:
a) Leitende Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitge- setz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivver- trages nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- he § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind
b) Geschäftsführerinnen: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Ver- tretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Ge- schäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gel- ten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertra- ges nicht: § 4 Arbeitszeit § 5 Teilzeitbeschäftigung § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum § 8 Arbeitsbereitschaft § 9 Nachtarbeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- ruhe § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind § 28 Verwendungsgruppen § 29 Lohn-/Gehaltstabelle
c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und niederschwellig fallweise Beschäftigte: Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn die- se im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungs- projekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) Integ- ration arbeiten, diese TMA verpflichtend psychoso- zial begleitet und betreut werden und diese Maß- nahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind. Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können) fallen un- ter folgenden Bedingun...
Sonderbestimmungen. 1° ISIN 2° Klassifizierung 3° Anlageziel
Sonderbestimmungen. Zudem verpflichtet sich der Auftragnehmer:
a) zur Beachtung der Bestimmungen in Anwendung der geltenden Bergbauordnung;
b) zur Aufbewahrung und Ablieferung an den Auftraggeber von Wertgegenständen oder solchen mit archäologischem, historischem Wert, welche möglicherweise bei der Ausführung der Arbeiten gefunden werden;
c) bei der Ausführung der Arbeiten sich an die Vorschriften, die von den Behörden in Ausübung ihrer spezifischen Zuständigkeit für das betreffende Gelände und hinsichtlich der Arbeiten gegeben werden, zu halten, auch was die Begrünung und Aufforstung von Grundstücken betrifft, welche durch das Ablagern von Material beschädigt wurden.
d) auf den Baustellen keine Lastkraftwagen der Klasse EURO 0 (Zulassung vor 1.10.1993) und Klasse EURO 1 (Zulassung vor 1.10.1996) einzusetzen.
Sonderbestimmungen. Zudem verpflichtet sich der Auftragnehmer: Disposizioni speciali L'appaltatore è inoltre tenuto:
Sonderbestimmungen. 1° ISIN 2° Klassifizierung 3° Anlageziel 4° Referenzindikator
Sonderbestimmungen. 36 Sonderbestimmungen für die Schulassis- tenz und pädagogische Kräfte in Schulen 24 § 37 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Kindergärten und Sonderkindergärten sowie in Horten und Sonderhorten 24 § 38 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die an freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen teilnehmen oder im Bereich der Vollen Er- ziehung im Sinne des § 26 B-KJHG tätig sind 25 § 39 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die an Freizeitak- tivitäten oder Urlaubsfahrten in der Behin- derten-, Alten- oder Flüchtlingshilfe mit ei- ner Dauer von bis zu einem Monat teilneh- men (gilt nicht für die Diakonie de La Tour gemeinnützige Betriebsgmbh). 26 § 40 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie de La Tour gemeinnützige Betriebsgmbh., die an Freizeitaktivitäten oder Urlaubsfahrten in der Behinderten-, Alten- oder Flücht- lingshilfe oder der Jugendwohlfahrt mit ei- ner Dauer von bis zu einem Monat teilneh- men 26 § 41 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in oder mit Kinder- und Jugendwohngruppen 26 § 42 Sonderbestimmung für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen des Diakoniezentrums Salzburg am Standort Salzburg 27 § 43 Sonderbestimmungen für die Diakonie de La Tour gemeinnützige Betriebsgmbh und für Sanitäter bzw Sanitäterinnen am Stand- ort Innsbruck 27
Sonderbestimmungen. (§ 3 neu gefasst durch ÄV-Nr. 9 – I – TV AL II m. W. v. 1. April 1976, zuletzt geändert durch ÄV-Nr. 23 – I – TV AL II m. W. v. 1. Oktober 2000)
Sonderbestimmungen. 1° ISIN 2° ANLAGEZIEL
Sonderbestimmungen. Datum und Unterschriften: