Nutzungs- und Schutzrechte Musterklauseln

Nutzungs- und Schutzrechte. 10.1 Der Auftraggeber darf den Liefer- und Leistungsgegenstand und/oder das erstellte Werk einschließlich der zugrundeliegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in sei- nem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbe- sondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zu- gänglichmachung des Liefer- und Leistungsgegenstands und/oder des erstellten Werks in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung des Liefer- und Leistungsgegenstands und/oder des erstellten Werks und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse innerhalb des Konzern des Auftragnehmers. Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber oder seinen Beauftragten auch zu Änderungen und Instandsetzungen des Vertragsgegenstandes und erfasst auch die Nutzung von Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analy- semethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Auftragnehmer bei dem Zu- standekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke von Instandhaltung und/oder des Nachbaus für eigene Nutzung darf der Auftraggeber die vorgenannten Unterlagen Dritten überlassen. Der Auftragnehmer si- chert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Nachunternehmer, der Einräumung des Nutzungsrechts nicht entgegenstehen und stellt den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen frei.
Nutzungs- und Schutzrechte. 11.1 Wir dürfen den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrunde liegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in unserem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen oder Instand- setzungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Auftragnehmer bei dem Zustandekommen oder der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- oder Reserveteilen dürfen wir Unterlagen Dritten überlassen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer der Einräumung des Nutzungsrechts nicht entgegenstehen und stellt uns insoweit von Ansprüchen frei, soweit er uns nicht ausdrücklich schriftlich auf eine andere Sachlage hinweist.
Nutzungs- und Schutzrechte. 21.1 Der AG darf den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrunde liegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in seinem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Die- ses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezeptu- ren und sonstige Werke, die vom AN bei einem Zustandekommen und der Durchfüh- rung des Vertrags gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen darf der AG Unterlagen Dritten überlassen. Der AN sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Nachunternehmer, der Einräumung der genannten Nutzungsrechte nicht entgegenstehen und stellt den AG insoweit von An- sprüchen frei.
Nutzungs- und Schutzrechte. Mit der Ablieferung von - auch teilweisen - Arbeitsergebnissen eines Auftrags überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein ausschließliches und unentgeltliches sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen; sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen sind dem Auftraggeber zu Alleineigentum zu übergeben. Auf im Zuge der Auftragsdurchführung erarbeitetes Know-how wird der Auftragnehmer auf Weisung und Kosten des Auftraggebers inländische und/oder ausländische Schutzrechtsanmeldungen vornehmen. Hiernach erworbene Schutzrechte wird der Auftragnehmer unverzüglich und unentgeltlich auf den Auf- traggeber übertragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Weisung des Auf- traggebers Erfindungen oder betriebliche Verbesserungen seiner Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung für den Auftraggeber stehen, nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Anspruch zu nehmen und diese Erfindungen oder betrieblichen Verbesserungen auf den Auftraggeber zu übertragen oder dem Auftraggeber zur ausschließlichen Nutzung zugänglich zu machen; nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom Auftragnehmer an seine Mitarbeiter zu zahlende Vergütungen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer erstatten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über im Zuge der Auftragsdurchführung neu gewonnenes Know-how sowie Erfindungen oder betriebliche Verbesserungen seiner Mitarbeiter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Nutzungs- und Schutzrechte. Alle mit den erbrachten Leistungen der Agentur zusammenhängenden Nutzungsrechte werden von der Agentur im Rahmen des Vertragszweckes auf den Auftraggeber übertragen. Die zu erteilenden Nutzungsrechte hängen daher hin- sichtlich räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Geltung sowie der Nutzungsart von Art, Zweck und Umfang des Auftra- ges ab. Bei Leistungen, an denen eine dauerhafte Nutzung möglich ist, werden vorbehaltlich abweichender Vereinba- rungen unbefristete, nicht ausschließliche und auf das geographische Geschäftsgebiet des Auftraggebers beschränkte Nutzungsrechte erteilt. Die Übertragung wird in dem Moment wirksam, in dem sämtliche den Auftrag betreffenden Rechnungen beglichen sind. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts durch den Auftraggeber, eines Bearbeitungsrechts oder des Rechts zur Übertragung auf Dritte oder zur Sublizenzierung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Der Auftraggeber sichert zu, dass er die Rechte für von ihm gelieferte und von der Agentur zu verwendende Materialien, insbesondere Bild- , Namens- und Nutzungsrechte im zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Umfang innehat.
Nutzungs- und Schutzrechte. 10.1 SoweitPRESENSESoftwarezum Lieferumfanggehört,undnichtAnderesbestimmtwurde,wird dem Kundeneineinfaches(nichtauschließliches)nichtübertragbares,zeitlichunbegrenztes Rechteingeräumt,dieSoftwareaufeinemIT-Systemzunutzen. VervielfältigungenderSoftwaresindnurfürderenbestimmungsgemäßeBenutzungzuläsig. DerKundeistnichtberechtigt,dieSoftwaredrahtlosoderdrahtgebundenöffentlichwiederzuge- ben,zuvermietenoderzuverleihen,esseidenndiesistausdrücklichvereinbartbzw.PRESENSE hathierzuvorherseineschriftlicheZustimmungerteilt.Eineüberdenvertraglichvereinbarten UmfanghinausgehendeNutzungistunzuläsigundbedarfeinerzusätzlichenRechtseinräumung durchPRESENSE.‌
Nutzungs- und Schutzrechte. 18.6.1 „Arbeitsergebnisse“ sind alle im Rahmen des Vertrags ent- stehenden Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers und Arbeitser- gebnisse von Dritten, wenn diese vom Auftragnehmer zur Ver- tragserfüllung bei der Erstellung von Arbeitsergebnissen hinzuge- zogen wurden, sowie alle während der Vertragserfüllung entste- henden urheberrechtlich geschützten Leistungen des Auftrag- nehmers, insbesondere alle Pläne, Zeichnungen, Grafiken, Be- rechnungen und sonstigen Unterlagen.
Nutzungs- und Schutzrechte. (1) Der AN räumt dem AG an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwiderrufliche Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein, außerdem das al- leinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Insbesondere ist der AG ohne Ein- schränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Program- miersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungs- formen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertra- gen. Der AG hat das Recht zur Weitergabe an die gem. §§ 15 ff AktG verbundene Un- ternehmen.
Nutzungs- und Schutzrechte. 16.1 Der AN räumt Materna an dem Leistungs- und Liefergegenstand ein einfaches, unbefristetes, frei übertragbares, unterlizensierbares, weltweites und unwiderrufliches Nutzungsrecht für den Zweck der Herstellung (einschließlich der Integration in andere Produkte, der Qualitätssicherung, Datenmanage- ment usw.), des Gebrauchs sowie des Verkaufs der Materna-Produkte ein.
Nutzungs- und Schutzrechte. (z.B. Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster, Urheberrechte)