Nutzungs- und Schutzrechte. 20.1 Amprion darf den Liefer- und Leistungsgegenstand und/oder das erstellte Werk (Vertragsgegenstand) einschließlich der zugrundeliegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in ihrem Unternehmen uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt Amprion oder seine Beauftragten auch zu Änderungen und Instandsetzungen des Vertragsgegenstandes und erfasst auch die Nutzung von Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen, Programmierungen und sonstige Werke, die vom Auftragnehmer bei dem Zustande- kommen und den Durchführungen des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke von Instandhaltung und/oder des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen darf Amprion die vorgenannten Unterlagen Dritten überlassen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Nach- unternehmer, der Einräumung des Nutzungsrechtes nicht entgegen- stehen und stellt Amprion insoweit von Ansprüchen frei.
20.2 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Lieferung und Nutzung des Vertragsgegenstandes gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer hat Xxxxxxx von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen.
Nutzungs- und Schutzrechte. 10.1 Der Auftraggeber darf den Liefer- und Leistungsgegenstand und/oder das erstellte Werk einschließlich der zugrundeliegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in sei- nem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbe- sondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zu- gänglichmachung des Liefer- und Leistungsgegenstands und/oder des erstellten Werks in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung des Liefer- und Leistungsgegenstands und/oder des erstellten Werks und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse innerhalb des Konzern des Auftragnehmers. Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber oder seinen Beauftragten auch zu Änderungen und Instandsetzungen des Vertragsgegenstandes und erfasst auch die Nutzung von Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analy- semethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Auftragnehmer bei dem Zu- standekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke von Instandhaltung und/oder des Nachbaus für eigene Nutzung darf der Auftraggeber die vorgenannten Unterlagen Dritten überlassen. Der Auftragnehmer si- chert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Nachunternehmer, der Einräumung des Nutzungsrechts nicht entgegenstehen und stellt den Auftraggeber insoweit von Ansprüchen frei.
10.2 Der Auftragnehmer überträgt bereits hiermit alle Nutzungsrechte am Liefer- und Leis- tungsgegenstand und/oder am erstellten Werk auf den Auftraggeber. Der Auftragge- ber nimmt diese Übertragung an. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt, soweit individualvertraglich nichts Anderes vereinbart wird, unwiderruflich und nicht umkehr- bar.
10.3 Der Auftragnehmer sichert zu, dass durch von ihm gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen kein geistiges Eigentum Dritter verletzt werden, insbesondere keine ge- werblichen Schutz- und/oder Urheberrechte.
10.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustel- len, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen der in Ziffer 10.3 genannten Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten erheben, und dem Auftraggeber alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu er- statten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmänni- scher Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung b...
Nutzungs- und Schutzrechte. Mit der Ablieferung von - auch teilweisen - Arbeitsergebnissen eines Auftrags überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein ausschließliches und unentgeltliches sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen; sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen sind dem Auftraggeber zu Alleineigentum zu übergeben. Auf im Zuge der Auftragsdurchführung erarbeitetes Know-how wird der Auftragnehmer auf Weisung und Kosten des Auftraggebers inländische und/oder ausländische Schutzrechtsanmeldungen vornehmen. Hiernach erworbene Schutzrechte wird der Auftragnehmer unverzüglich und unentgeltlich auf den Auf- traggeber übertragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Weisung des Auf- traggebers Erfindungen oder betriebliche Verbesserungen seiner Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung für den Auftraggeber stehen, nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in Anspruch zu nehmen und diese Erfindungen oder betrieblichen Verbesserungen auf den Auftraggeber zu übertragen oder dem Auftraggeber zur ausschließlichen Nutzung zugänglich zu machen; nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom Auftragnehmer an seine Mitarbeiter zu zahlende Vergütungen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer erstatten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über im Zuge der Auftragsdurchführung neu gewonnenes Know-how sowie Erfindungen oder betriebliche Verbesserungen seiner Mitarbeiter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Nutzungs- und Schutzrechte. 11.1 Wir dürfen den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrunde liegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in unserem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen oder Instand- setzungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Auftragnehmer bei dem Zustandekommen oder der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- oder Reserveteilen dürfen wir Unterlagen Dritten überlassen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer der Einräumung des Nutzungsrechts nicht entgegenstehen und stellt uns insoweit von Ansprüchen frei, soweit er uns nicht ausdrücklich schriftlich auf eine andere Sachlage hinweist.
11.2 Der Auftragnehmer sichert, soweit er nicht ausdrücklich schriftlich auf eine andere Sachlage hinweist, zu, dass die Lieferungen bzw. Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere Patent- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten sind. In jedem Fall der Zusicherung oder soweit gesetzlich geregelt, hat der Auftragnehmer uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns ggf. jeden entstehenden Schaden zu ersetzen.
11.3 An von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugängig gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden, nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
11.4 Vom Auftragnehmer gelieferte Zeichnungen, Muster und Modelle gehen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, unentgeltlich in unser Eigentum über.
Nutzungs- und Schutzrechte. (1) RÖSLER darf den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrundeliegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in seinem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Vertragspartner bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen sowie zur Änderung darf RÖSLER Unterlagen Dritten überlassen.
(2) Der Vertragspartner garantiert, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer der Einräumung des Nutzungsrechtes nicht entgegenstehen und stellt XXXXXX insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei.
(3) Die Verjährungsfrist für die Einstandspflicht der Freiheit entgegenstehender Schutzrechte beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
Nutzungs- und Schutzrechte. 8.1 Wir dürfen den Vertragsgegenstand einschließlich der zugrundeliegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte in unserem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen oder Instandsetzungen an dem Vertragsgegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Auftragnehmer bei dem Zustandekommen oder der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- oder Reserveteilen dürfen wir Unterlagen Dritten überlassen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer der Einräumung des Nutzungsrechts nicht entgegenstehen und stellt uns insoweit von Ansprüchen frei.
8.2 Der Vertragspartner sichert zu, dass die Lieferungen bzw. Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere Patent und sonstigen gewerblichen Schutzrechten sind. In jedem Fall hat der Vertragspartner uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns ggf. jeden entstehenden Schaden zu ersetzen.
8.3 Vom Vertragspartner gelieferte Zeichnungen, Muster und Modelle gehen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, unentgeltlich in unser Eigentum über.
Nutzungs- und Schutzrechte. 1. An allen Liefergegenständen steht das ausschließliche und zeitlich unbefristete Nutzungs- und Verwertungsrecht APA zu. Der Lieferant erhält kein Nutzungs- und/oder Verwertungsrecht. Vervielfältigungen, Muster und insbesondere die werbliche Nutzung in Form von Fotos o. ä. Darstellungen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch APA erfolgen.
2. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch APA keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt APA und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die gelieferte Xxxx nach Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen seitens APA hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
3. Hinsichtlich des Abschlusses von Vergleichen mit Drittgeschädigten gilt Xxxxxx XXXX. Abs. 3 entsprechend.
Nutzungs- und Schutzrechte. 10.1 SoweitPRESENSESoftwarezum Lieferumfanggehört,undnichtAnderesbestimmtwurde,wird dem Kundeneineinfaches(nichtauschließliches)nichtübertragbares,zeitlichunbegrenztes Rechteingeräumt,dieSoftwareaufeinemIT-Systemzunutzen. VervielfältigungenderSoftwaresindnurfürderenbestimmungsgemäßeBenutzungzuläsig. DerKundeistnichtberechtigt,dieSoftwaredrahtlosoderdrahtgebundenöffentlichwiederzuge- ben,zuvermietenoderzuverleihen,esseidenndiesistausdrücklichvereinbartbzw.PRESENSE hathierzuvorherseineschriftlicheZustimmungerteilt.Eineüberdenvertraglichvereinbarten UmfanghinausgehendeNutzungistunzuläsigundbedarfeinerzusätzlichenRechtseinräumung durchPRESENSE.
10.2 SämtlichefürdieProduktebestehendengewerblichenSchutzrechtesindundbleibenEigentum von PRESENSE und desen Lieferanten.JedeBenutzungerfordertdieGenehmigungdurch PRESENSEunddesenLieferanten. Urheberechtsvermerke,SeriennummeroderKennzeichendürfennichtvonderSoftwareentfernt odergeändertwerden.
10.3 PRESENSEübernimmtkeineHaftungfürdieVerletzunggewerblicherSchutzrechte,wenndiePro- dukteineinanderesLandexportiertwerden,danichtgewährleistetwerdenkann,dasaleRechte dortgeschütztsind.
Nutzungs- und Schutzrechte. Alle mit den erbrachten Leistungen der Agentur zusammenhängenden Nutzungsrechte werden von der Agentur im Rahmen des Vertragszweckes auf den Auftraggeber übertragen. Die zu erteilenden Nutzungsrechte hängen daher hin- sichtlich räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Geltung sowie der Nutzungsart von Art, Zweck und Umfang des Auftra- ges ab. Bei Leistungen, an denen eine dauerhafte Nutzung möglich ist, werden vorbehaltlich abweichender Vereinba- rungen unbefristete, nicht ausschließliche und auf das geographische Geschäftsgebiet des Auftraggebers beschränkte Nutzungsrechte erteilt. Die Übertragung wird in dem Moment wirksam, in dem sämtliche den Auftrag betreffenden Rechnungen beglichen sind. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts durch den Auftraggeber, eines Bearbeitungsrechts oder des Rechts zur Übertragung auf Dritte oder zur Sublizenzierung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Der Auftraggeber sichert zu, dass er die Rechte für von ihm gelieferte und von der Agentur zu verwendende Materialien, insbesondere Bild- , Namens- und Nutzungsrechte im zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Umfang innehat.
Nutzungs- und Schutzrechte. 13.1 Wir dürfen den Liefer- oder Leistungsgegenstand in unserem Konzernbereich uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt auch zu Änderungen an dem Gegenstand und erfasst auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom AN bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages für uns gefertigt oder entwickelt werden. In diesem Fall steht uns ein ausschließliches Nutzungsrecht zu. Eine weitere Verwertung durch den AN bedarf unserer Zustimmung, die wir von der angemessenen Beteiligung an den Verwertungserlösen abhängig machen können.
13.2 Wir sind berechtigt, unsere Nutzungsrechte auf unsere Kunden zu übertragen. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen dürfen wir auch weiteren Dritten Nutzungsrechte einräumen.
13.3 Der AN sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer, der Einräumung des Nutzungsrechts nicht entgegenstehen, und stellt uns insoweit von Ansprüchen und Kosten der Rechtsverteidigung frei.