Steuerliche Hinweise Musterklauseln

Steuerliche Hinweise. Die folgenden Hinweise sollen die wichtigsten praktischen Fälle abdecken. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Zweifelsfragen wird die Konsultation eines steuerlichen Beraters empfohlen. Beiträge des Arbeitgebers an eine Direktversicherung sind beim Arbeitnehmer einkommensteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (grundsätzlich: Steuerklasse I – V) gezahlt werden und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für die alten Bundesländer (BBG DRV/West) nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag verringert sich um die Zuwendungen, auf die im selben Kalenderjahr die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG (alte Fassung) angewendet wird. Beiträge bis zu 4 % der BBG DRV/West sind von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Für einen darüberhinausgehenden Betrag besteht keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Die Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll zu versteuern.
Steuerliche Hinweise. Die Veräußerung der Zum Umtausch angemeldeten Schuldverschreibungen aufgrund der Annahme dieses Umtauschangebots kann zu einer Besteuerung eines Veräußerungsgewinns oder zu einem steuerlich ggf. berücksichtigungsfähigen Veräußerungsverlust führen. Insoweit gelten die jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen. Je nach den Verhältnissen des Inhabers können auch ausländische steuerliche Regelungen zur Anwendung kommen. Der Emittent empfiehlt den Inhabern der Unternehmensanleihe 2016/21, vor Annahme dieses Umtauschangebots eine ihre individuellen steuerlichen Verhältnisse berücksichtigende steuerliche Beratung einzuholen. Dieses Angebotsdokument wird auf der Webseite des Vereins unter xxx.xxxxxxx00.xx und der Webseite der Börse Luxemburg unter xxx.xxxxxx.xx veröffentlicht. Es wird zudem am 25. Mai 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieses Angebotsdokument wird ausschließlich in deutscher Sprache veröffentlicht. Da die Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieses Angebotsdokuments an Dritte sowie die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg und der Republik Österreich gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann, darf dieses Angebotsdokument weder unmittelbar noch mittelbar in anderen Ländern veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Gelangen Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg und der Republik Österreich in den Besitz dieses Angebotsdokuments oder wollen sie von dort aus das Angebot annehmen, werden sie gebeten, sich über etwaige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg und der Republik Österreich geltende Beschränkungen zu informieren und solche Beschränkungen einzuhalten. Der Emittent übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Weitergabe oder Versendung dieses Angebotsdokuments oder die Annahme des Erwerbsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg und der Republik Österreich mit den jeweiligen ausländischen Vorschriften vereinbar ist. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bezüglich der Versendung, Verteilung und Verbreitung dieses Angebotsdokuments wird darauf hingewiesen, dass sich dieses Umtauschangebot an alle Inhaber der Unternehmensanleihe 2016/21 richtet. Der Emittent wi...
Steuerliche Hinweise. Die Veräußerung der Schuldverschreibungen 2019/2024 auf Basis der Teilnahme an dem Umtauschange- bot kann u. U. zu einer Besteuerung eines etwaigen Veräußerungsgewinns führen. Es gelten die jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften. Je nach den persönlichen Verhältnissen eines Inhabers der Schuldverschreibungen 2019/2024 können ausländische steuerrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Die Emittentin empfiehlt, sofern Unsicherheit über die Einschlägigkeit eines etwaigen steuer- baren Vorgangs vorliegt, vor Abgabe des Umtauschauftrags einen Steuerberater zu konsultieren.
Steuerliche Hinweise. Die Veräußerung der zum Umtausch angemeldeten Inhaber-Teilschuldverschreibungen auf- grund der Annahme dieses Umtauschangebots kann zu einer Besteuerung eines Veräuße- rungsgewinns oder zu einem steuerlich ggf. berücksichtigungsfähigen Veräußerungsverlust füh- ren. Insoweit gelten die jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen. Je nach den Verhältnissen des Inhabers können auch ausländische steuerliche Regelungen zur Anwendung kommen. Die Gesellschaft empfiehlt den Inhabern der Anleihe 2012/2014, vor Annahme dieses Umtauschangebots eine ihre individuellen steuerlichen Verhältnisse berücksichtigende steuerli- che Beratung einzuholen.
Steuerliche Hinweise. Die Zahlungsempfänger sind für sämtliche Steuern in den Ländern verantwortlich, in denen diese Zahlungen steuerpflichtig sind. Wir empfehlen Ihnen, Ihren eigenen Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen des Abschlusses einer Pensi- onmaster Lebensversicherung, der im Zuge ihrer Durchführung ergriffenen Maßnahmen oder einer etwaigen Änderung Ihres steuerrechtlichen Status zu Rate zu ziehen. Nur Ihr persönlicher Steuerberater ist in der Lage, die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu würdigen und insbesondere Ihre individuelle steuer- liche Situation zu berücksichtigen. Die steuerliche Behandlung der Pensionmaster Lebensversicherung hängt von den jeweils gültigen Steuergesetzen des Landes ab, dem das Besteuerungsrecht im Zeitpunkt des die Steuerpflicht auslösen- den Vorgangs zusteht. im Versicherungsvertrag nicht laufende, und oder nicht im We- sentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart sind (z.B. Einmalerlagsversicherung) und Anhang die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrags weniger als 15 Jahre beträgt und es sich um Versicherungsleistungen aus einer Erlebensversicherung oder aus dem Rückkauf einer auf den Erlebensfall oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung oder im Fall einer Kapitalabfindung oder eines Rückkaufs einer Rentenversi- cherung, bei der der Beginn der Rentenzahlung vor Ablauf von 15 Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist, handelt. Im Übrigen gilt jede Erhöhung der Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrags auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, und oder nicht im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags. Versicherungsleistungen in Rentenform sind gemäß § 29 Ziff. 1 EStG bei Zufluss der Renten steuerpflichtig, wenn sie den kapitalisierten Rentenanspruch übersteigen. Die vorstehenden Ausführungen geben einen Überblick über die derzeit geltende Rechtslage betreffend die von uns angebotenen Lebensversicherungs-Tarife im privaten Bereich. Im Hinblick auf die knappe Darstellung kann eine Gewähr für die Richtigkeit und Voll- ständigkeit nicht übernommen werden. Insbesondere können die folgenden Ausführungen eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen. Für weitergehende Informationswünsche wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Steuerliche Hinweise. Steuerliche Behandlung der Einkommenssicherungsleistung sowie der Todesfallleistung im Rahmen der Rückdeckungsversicherung für auf Invaliditäts- und / oder Hinterbliebenenversorgung gerichtete Pensions- bzw. Direktzusagen Wie werden die Beiträge steuerlich behandelt?
Steuerliche Hinweise. Sofern der Darlehensgeber das Darlehen im Privatvermögen hält, stellen die zugeflossenen Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, vgl. § 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG). Ein Einbehalt von Kapitalertragssteuer (Zinsabschlag) durch die pro regionale energie eG ist bei Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG nicht durchzuführen (vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG). Stattdessen sind die Zinsen in der jährlichen Einkommensteuererklärung zu erklären (vgl. § 32b EStG). Die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge beträgt 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5% auf 25%) sowie ggf. Kirchensteuer. Zu beachten ist, dass etwaige Verluste durch den Ausfall der Darlehensforderung keine steuerlich abziehbaren Verluste darstellen.
Steuerliche Hinweise. Die nachfolgenden Hinweise enthalten einige wesentliche Grund- lagen zu den steuerlichen Folgen aus der Beteiligung an der In- vestmentgesellschaft, die dem Anleger einen Überblick verschaf- fen sollen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann daraus nicht abgeleitet werden. Eine steuerliche Würdigung der Auswirkun- gen auf die individuelle Steuersituation des Anlegers kann nur durch Hinzuziehung eines auf dem Gebiet erfahrenen steuerli- chen Beraters erfolgen. Die Ausführungen basieren auf dem zum Datum dieses Ver- kaufsprospekts geltenden und veröffentlichten Stand der Ge- setzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Invest- mentgesellschaft jederzeit ändern. Die nachfolgenden Angaben beschreiben die für die Anleger we- sentlichen steuerlichen Folgen einer Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich in Deutschland ansässige natürliche Personen beteiligen, die die Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen halten. Bei Anlegern, die diese Merkmale nicht oder während der Be- teiligung nicht mehr erfüllen, können abweichende steuerliche Folgen eintreten, die hier nicht beschrieben werden.
Steuerliche Hinweise teuerlich können Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob sie der Unterhaltsverpflichtete als Trennungs- (§ 1361 BGB) oder als nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) leistet, grundsätzlich als Son- derausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt hier lediglich für das Jahr der Trennung der Eheleute. Da für diesen Veranlagungszeitraum dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bzw. getrennte Veranlagung der Eheleute noch erfüllt sind, kann dem Bestehen der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute grundsätzlich durch die Gewährung des Splittingtarifs steuerlich Rechnung getragen werden. Diese steuertarifliche Vergünstigung soll eine weiter gehende steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an den Ehegatten ausschließen (BFH, Urteil v. 31.5.1989, III R 166/86, BStBl II 1989, 658). Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können auf Antrag mit Zustimmung des Unter- haltsempfängers vom Unterhaltsverpflichteten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden (so genanntes Realsplitting, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erhöht sich dieser Betrag um die aus Verträgen des geschiedenen und unterhaltsberechtigten Ehegatten übernommenen Sonderausgaben in Gestalt von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen - die weiterhin aber als dessen Sonderausgaben abzugsfähig bleiben -, wenn sie vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich gezahlt werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG). Die bedingungsfeindliche Zustimmung bindet den Unterhaltsempfänger auf Dauer. Ein Widerruf ist nur gegenüber dem Finanzamt und nur vor Beginn des Kalenderjahrs möglich, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll. Als Sonderausgaben abzugsfähig sind sämtliche in Geld- oder Sachleistungen bestehenden Zuwendungen, die für Unterhaltszwecke geleistet werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie auf einem Unterhaltstitel – z.B. einem Urteil oder Prozessvergleich im Verfahren um den Trennungs- oder Scheidungsunterhalt – beruhen. Weigert sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem Antrag auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, kann die fehlende Zustimmung nur durch ein Urteil des Familiengerichts ersetzt werden. Der BFH hat es ausdrücklich abgelehnt, hier die Grundsätze für eine Unbeachtlichkeit der rechtsmissbräuchlichen Verweigerung der...
Steuerliche Hinweise. Das Steuerrecht ist in ständiger Verände­ rung begriffen. Künftige Änderungen im Steuerrecht zum Nachteil des Steuer­ pflichtigen sind auch in Zukunft möglich. Dadurch kann sich die Wirtschaftlichkeit verschlechtern. Lesen Sie bitte hierzu die Seiten 18 und 19.