Steuerliche Hinweise. Die folgenden Hinweise sollen die wichtigsten praktischen Fälle abdecken. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Zweifelsfragen wird die Konsultation eines steuerlichen Beraters empfohlen.
Steuerliche Hinweise. Die Veräußerung der zum Umtausch angemeldeten Inhaber-Teilschuldverschreibungen auf- grund der Annahme dieses Umtauschangebots kann zu einer Besteuerung eines Veräuße- rungsgewinns oder zu einem steuerlich ggf. berücksichtigungsfähigen Veräußerungsverlust füh- ren. Insoweit gelten die jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen. Je nach den Verhältnissen des Inhabers können auch ausländische steuerliche Regelungen zur Anwendung kommen. Die Gesellschaft empfiehlt den Inhabern der Anleihe 2012/2014, vor Annahme dieses Umtauschangebots eine ihre individuellen steuerlichen Verhältnisse berücksichtigende steuerli- che Beratung einzuholen.
Steuerliche Hinweise. Die Veräußerung der Schuldverschreibungen 2019/2024 auf Basis der Teilnahme an dem Umtauschange- bot kann u. U. zu einer Besteuerung eines etwaigen Veräußerungsgewinns führen. Es gelten die jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften. Je nach den persönlichen Verhältnissen eines Inhabers der Schuldverschreibungen 2019/2024 können ausländische steuerrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Die Emittentin empfiehlt, sofern Unsicherheit über die Einschlägigkeit eines etwaigen steuer- baren Vorgangs vorliegt, vor Abgabe des Umtauschauftrags einen Steuerberater zu konsultieren.
Steuerliche Hinweise. (Stand: Juli 2017) Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Regelungen zur steuer- lichen Behandlung von Altersvorsor- geverträgen nach dem „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenver- sicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgever- mögens“ (AVmG).
Steuerliche Hinweise. Aufgrund der automatischen Gegenverrechnung (Aufrechnung) bei gewissen Ausführungs- und Depot-/Lagerstellen kann es für den Kunden von Vorteil sein, sofern er mehrere Depots besitzt, diese auf eine Ausführungs- und Depot-/Lagerstelle zusammenzufassen. Fragen Sie bei Geschäftspartnern/Betreuern der CapitalConcept nach, bei welchen Ausführungs- und Depot- /Lagerstellen dies möglich ist. CapitalConcept bzw. ihre Geschäftspartner/Betreuer sind keine Steuerberater, es wird dem Kunden ausdrücklich empfohlen, sich über die steuerlichen Folgen seiner Veranlagung selber mit einem Steuerberater vor Vertragsabschluss in Verbindung zu setzen.
Steuerliche Hinweise. Das Steuerrecht ist in ständiger Verände rung begriffen. Künftige Änderungen im Steuerrecht zum Nachteil des Steuer pflichtigen sind auch in Zukunft möglich. Dadurch kann sich die Wirtschaftlichkeit verschlechtern. Lesen Sie bitte hierzu die Seiten 18 und 19.
Steuerliche Hinweise. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.2.1961 die Zulässig- keit der Gewährung von Wohnungsbauprämie bei gemeinschaft- lichen Bausparverträgen an jeden Teilhaber bejaht. Bei gemeinschaft- lichen Bausparverträgen müssen die Beteiligten für klare Verhältnisse sorgen, insbesondere hinsichtlich der Einzahlungen der einzelnen Bausparer. Es muss bei einem gemeinschaftlichen Bausparvertrag feststehen, wer von den Beteiligten den Beitrag aufbringt. Die Teil- haber eines gemeinschaftlichen Bausparvertrags können nicht etwa erst nach Ablauf eines Kalenderjahres vereinbaren, wer von ihnen als Leistender dieses oder jenes Beitrages gelten solle. Der Nachweis, wer die einzelnen Beiträge geleistet hat, kann am bes- ten erbracht werden, wenn jeder einzelne Bausparer seine Beiträge gesondert einzahlt und seinen Namen als Absender angibt. Gemein- same Zahlungen sollten also nach Möglichkeit vermieden werden. Wenn dies aber nicht möglich ist, sollte zumindest aus dem Überwei- sungsträger eindeutig hervorgehen, welcher Betrag auf den einzel- nen Bausparer entfällt. Die Einzahlungsbelege müssen erforderlichen- falls dem Finanzamt als Nachweis vorgelegt werden. Prämienbegünstige Aufwendungen im Sinne des § 2 Wohnungsbau- Prämiengesetz liegen nur vor, wenn der Prämienberechtigte die Ein- zahlungen aus eigenen, in seiner wirtschaftlichen Verfügungsgewalt stehenden Mitteln leistet. Diese Voraussetzung kann auch im Falle einer Schenkung gegeben sein. Dagegen stellt eine Zuwendung, bei der der Empfänger lediglich als Durchgangsperson tätig wird, keine Aufwendung des Empfängers dar. Über 16 Jahre alte Kinder haben für Beiträge, die sie von ihren Eltern geschenkt erhalten und auf von ihnen abgeschlossene Bausparverträge eingezahlt haben, einen Anspruch auf Wohnungsbauprämie nur, wenn einwandfrei feststeht, dass sie in der Verfügung über die Bausparverträge frei sind, die Bau- sparsumme also den Eltern nicht überlassen werden muss.
Steuerliche Hinweise. Die Zahlungsempfänger sind für sämtliche Steuern in den Ländern verantwortlich, in denen diese Zahlungen steuerpflichtig sind. Wir empfehlen Ihnen, Ihren eigenen Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen des Abschlusses einer Pensi- onmaster Lebensversicherung, der im Zuge ihrer Durchführung ergriffenen Maßnahmen oder einer etwaigen Änderung Ihres steuerrechtlichen Status zu Rate zu ziehen. Nur Ihr persönlicher Steuerberater ist in der Lage, die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu würdigen und insbesondere Ihre individuelle steuer- liche Situation zu berücksichtigen. Die steuerliche Behandlung der Pensionmaster Lebensversicherung hängt von den jeweils gültigen Steuergesetzen des Landes ab, dem das Besteuerungsrecht im Zeitpunkt des die Steuerpflicht auslösen- den Vorgangs zusteht. im Versicherungsvertrag nicht laufende, und oder nicht im We- sentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart sind (z.B. Einmalerlagsversicherung) und Anhang die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrags weniger als 15 Jahre beträgt und es sich um Versicherungsleistungen aus einer Erlebensversicherung oder aus dem Rückkauf einer auf den Erlebensfall oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung oder im Fall einer Kapitalabfindung oder eines Rückkaufs einer Rentenversi- cherung, bei der der Beginn der Rentenzahlung vor Ablauf von 15 Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist, handelt. Im Übrigen gilt jede Erhöhung der Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrags auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, und oder nicht im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags. Versicherungsleistungen in Rentenform sind gemäß § 29 Ziff. 1 EStG bei Zufluss der Renten steuerpflichtig, wenn sie den kapitalisierten Rentenanspruch übersteigen. Die vorstehenden Ausführungen geben einen Überblick über die derzeit geltende Rechtslage betreffend die von uns angebotenen Lebensversicherungs-Tarife im privaten Bereich. Im Hinblick auf die knappe Darstellung kann eine Gewähr für die Richtigkeit und Voll- ständigkeit nicht übernommen werden. Insbesondere können die folgenden Ausführungen eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen. Für weitergehende Informationswünsche wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Steuerliche Hinweise. Die nachfolgenden Hinweise enthalten einige wesentliche Grund- lagen zu den steuerlichen Folgen aus der Beteiligung an der In- vestmentgesellschaft, die dem Anleger einen Überblick verschaf- fen sollen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann daraus nicht abgeleitet werden. Eine steuerliche Würdigung der Auswirkun- gen auf die individuelle Steuersituation des Anlegers kann nur durch Hinzuziehung eines auf dem Gebiet erfahrenen steuerli- chen Beraters erfolgen. Die Ausführungen basieren auf dem zum Datum dieses Ver- kaufsprospekts geltenden und veröffentlichten Stand der Ge- setzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Die Rechtsgrundlagen können sich während der Laufzeit der Invest- mentgesellschaft jederzeit ändern. Die nachfolgenden Angaben beschreiben die für die Anleger we- sentlichen steuerlichen Folgen einer Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich in Deutschland ansässige natürliche Personen beteiligen, die die Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen halten. Bei Anlegern, die diese Merkmale nicht oder während der Be- teiligung nicht mehr erfüllen, können abweichende steuerliche Folgen eintreten, die hier nicht beschrieben werden.
Steuerliche Hinweise. Sofern der Darlehensgeber das Darlehen im Privatvermögen hält, stellen die zugeflossenen Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen, vgl. § 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG). Ein Einbehalt von Kapitalertragssteuer (Zinsabschlag) durch die pro regionale energie eG ist bei Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG nicht durchzuführen (vgl. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG). Stattdessen sind die Zinsen in der jährlichen Einkommensteuererklärung zu erklären (vgl. § 32b EStG). Die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge beträgt 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5% auf 25%) sowie ggf. Kirchensteuer. Zu beachten ist, dass etwaige Verluste durch den Ausfall der Darlehensforderung keine steuerlich abziehbaren Verluste darstellen.