Steuern. 10.1 Abzug von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin wird auf die fälligen Zinszahlungen so- wie auf eine etwaige Anleger-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt ab- führen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin im Auftrag des Schuldverschreibungsin- habers, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzw. der Anleger- Erfolgsbeteiligung des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführen. 10.2 Steuerbescheinigung: Die Emittentin erteilt dem Schuldverschreibungsinhaber auf des- sen Verlangen eine Bescheinigung der für ihn einbehaltenen und abgeführten Kapital- ertragsteuer. 10.3 Erfüllungswirkung: Durch den Steuerabzug gemäß Ziff. 10.1 erfüllt die Emittentin den Zahlungsanspruch des Gläubigers betragsmäßig in Höhe der einbehaltenen und abge- führten Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer, un- abhängig davon, ob die Emittentin gesetzlich zu Einbehalt und Abführung von Kapital- ertragsteuern verpflichtet ist.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen
Steuern. 10.1 9.1 Abzug von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin wird auf die fälligen Zinszahlungen so- wie auf eine etwaige Anleger-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt ab- führen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin im Auftrag des Schuldverschreibungsin- habers, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzw. der Anleger- Erfolgsbeteiligung des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführen.
10.2 9.2 Steuerbescheinigung: Die Emittentin erteilt dem Schuldverschreibungsinhaber auf des- sen Verlangen eine Bescheinigung der für ihn einbehaltenen und abgeführten Kapital- ertragsteuer.
10.3 9.3 Erfüllungswirkung: Durch den Steuerabzug gemäß Ziff. 10.1 11.1 erfüllt die Emittentin den Zahlungsanspruch des Gläubigers betragsmäßig in Höhe der einbehaltenen und abge- führten Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer, un- abhängig davon, ob die Emittentin gesetzlich zu Einbehalt und Abführung von Kapital- ertragsteuern verpflichtet ist.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen
Steuern. 10.1 Abzug von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin wird auf die fälligen Zinszahlungen so- wie sowie auf eine etwaige Anleger-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt ab- führenabführen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin im Auftrag des Schuldverschreibungsin- habersSchuldverschreibungsinhabers, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzw. der Anleger- Anleger-Erfolgsbeteiligung des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführen.
10.2 Steuerbescheinigung: Die Emittentin erteilt dem Schuldverschreibungsinhaber auf des- sen dessen Verlangen eine Bescheinigung der für ihn einbehaltenen und abgeführten Kapital- ertragsteuerKapitalertragsteuer.
10.3 Erfüllungswirkung: Durch den Steuerabzug gemäß Ziff. 10.1 erfüllt die Emittentin den Zahlungsanspruch des Gläubigers betragsmäßig in Höhe der einbehaltenen und abge- führten abgeführten Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer, un- abhängig unabhängig davon, ob die Emittentin gesetzlich zu Einbehalt und Abführung von Kapital- ertragsteuern Kapitalertragsteuern verpflichtet ist.
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Samples: Schuldverschreibungsbedingungen, Schuldverschreibungsbedingungen
Steuern. 10.1 Abzug von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin wird auf die fälligen Zinszahlungen so- wie auf eine etwaige Anleger-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern Sämtliche genannten Vergütungen, Aufwendungen und sonstigen Kosten verstehen sich inklusive Umsatzsteuer in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt ab- führen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin jeweiliger gesetzlicher Höhe.
(1) Der Anleger hat im Auftrag Fall des Schuldverschreibungsin- habersWechsels von einer treuhänderischen Beteiligung zu einer direkten Beteiligung, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzwEintragung als Kommanditist im Handelsregister sowie der Übertragung eines Kommanditanteils oder der Treugeberstellung die Gebühren der Eintragung ins Handelsregister selbst zu tragen. der Anleger- Erfolgsbeteiligung des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz Der Anleger trägt die Kosten für die notarielle Beglaubigung (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie die Kosten einer ggf. Kirchensteuererforderlichen Apostille) entspricht, einbehalten einer Handelsregistervollmacht sowie die Kosten der Eintragung oder Löschung ins oder aus dem Handelsregister. Die Kosten fallen in gesetzlicher Höhe nach dem Gerichts- und an das Finanzamt abführenNotarkostengesetz an. Die Höhe bestimmt sich nach dem Gegenstandswert.
10.2 Steuerbescheinigung: Die Emittentin erteilt dem Schuldverschreibungsinhaber auf des- sen Verlangen eine Bescheinigung (2) Bei einer Verfügung über einen Anteil (durch Übertragung, Belastung oder in sonstiger Weise, etwa durch Schenkung, Veräußerung oder Verpfändung) sowie bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gesellschaft kann die KVG vom Anleger und ggf. seinem etwaigen Rechtsnachfolger Erstattung der notwendigen Auslagen der KVG oder der Gesellschaft (z. B. für ihn einbehaltenen und abgeführten Kapital- ertragsteueretwaige externe Bewerter, Notargebühren) in nachgewiesener Höhe verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Anteilswertes.
10.3 Erfüllungswirkung: Durch (3) Scheidet ein Gesellschafter vorzeitig aus der Gesellschaft aus (z. B. aufgrund Kündigung aus wichtigem Grund), erhält er eine Abfindung gemäß den Steuerabzug gemäß ZiffRegelungen in §§ 37 ff. 10.1 erfüllt des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft. Erkennt ein ausscheidender Gesellschafter die Emittentin den Zahlungsanspruch Höhe des Gläubigers betragsmäßig in Höhe ermittelten Abfindungsguthabens nicht an, so sind die Kosten eines eventuellen Schiedsgutachtens vom ausgeschiedenen Gesellschafter und der einbehaltenen und abge- führten Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer, un- abhängig davon, ob die Emittentin gesetzlich Gesellschaft im Verhältnis ihres Obsiegens zu Einbehalt und Abführung von Kapital- ertragsteuern verpflichtet isttragen.
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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus
Steuern. 10.1 Abzug (1) Die Bank hat auf Zinszahlungen grundsätzlich Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und bei Zugehörigkeit zu einer kirchensteuer- pflichtigen Religionsgemeinschaft Kirchensteuer einzubehalten. Für den Steuereinbehalt bzw. die -abstandnahme werden die persönlichen Steuermerkmale bzw. -befreiungstatbestände des Anlegers berück- sichtigt (z. B. Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungsbescheinigung, Steuerausländereigenschaft, Verlusttöpfe, KiStAM). Somit wird die Bank die Bruttozinserträge, die bei einer Anlagebank im In- oder Ausland erwirtschaftet werden, je nach kundenindividueller Konstellation mit oder ohne Einbehalt der deutschen Kapitalertrag- steuer (zzgl. Zuschlagsteuern) an den Anleger auszahlen. Die Bank wird die einbehaltene deutsche Kapitalertragsteuer mittels Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung bescheinigen. Im Zuge der Zinszahlung jeweils nach Ablauf eines jeden Laufzeitjah- res und am Ende der Laufzeit informiert die Bank den Anleger mittels eines Dokuments über die auf seine Anlage entfallenden Erträge und in- und ausländischen Steuerabzüge. Dieses Dokument wird dem Anleger automatisch und rein informativ zur Verfügung gestellt und hat keine Relevanz gegenüber dem deutschen Finanzamt. Jahressteuer- bescheinigung bescheinigen.
(2) Sofern die Anlagebank ihren Sitz in einem Land hat, das die Anlagebank zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin Quellensteuern auf Zinserträge verpflichtet, wird auf die fälligen Zinszahlungen so- wie auf eine etwaige Anleger-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze Anlagebank diese Quellensteuer einbehalten und lediglich den Netto- betrag an das Finanzamt ab- führendie Produktbank überweisen. Zu diesem Zweck wird Bemessungsgrundlage für die Emittentin im Auftrag des Schuldverschreibungsin- habers, deutsche Kapitalertragsteuer ist jedoch der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzwBruttozinsertrag. der Anleger- Erfolgsbeteiligung des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual Weitere Informationen dazu sind dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführenProduktinformationsblatt zu entnehmen.
10.2 Steuerbescheinigung: Die Emittentin erteilt dem Schuldverschreibungsinhaber auf des- sen Verlangen eine Bescheinigung der für ihn einbehaltenen und abgeführten Kapital- ertragsteuer.
10.3 Erfüllungswirkung: Durch den Steuerabzug gemäß Ziff. 10.1 erfüllt die Emittentin den Zahlungsanspruch des Gläubigers betragsmäßig in Höhe der einbehaltenen und abge- führten Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer, un- abhängig davon, ob die Emittentin gesetzlich zu Einbehalt und Abführung von Kapital- ertragsteuern verpflichtet ist.
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Steuern. 10.1 Abzug von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin wird auf (a) Vorbehaltlich ANLAGE 11.13 haben die fälligen Zinszahlungen so- wie auf eine etwaige AnlegerdSH-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt Gruppengesellschaften alle nach anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt ab- führen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin Gesetzen im Auftrag Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages abzugebenden Steuererklaerungen abgegeben. Diese waren in wesentlicher Hinsicht zutreffend und sind gegenwaertig nicht Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen dSH-Gruppengesellschaften und der betreffenden Steuerverwaltung, die ausserhalb des Schuldverschreibungsin- habersUeblichen liegen. Seit dem jeweiligen Bilanzstichtag fuer das letzte vor Unterzeichnung dieses Vertrages abgelaufene Geschaeftsjahr sind bei dSH-Gruppengesellschaften (jedoch ausgenommen im Zusammenhang mit den Transaktionen) keine Steuerverbindlichkeiten ausserhalb des ordnungsgemaessen und ueblichen Geschaeftbetriebes angefallen.
(i) Die fuer die auslaendischen dSH-Gruppengesellschaften in dem Zwischenabschluss, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzw. fuer nicht konsolidierte dSH-Gruppengesellschaften im Jahresabschluss fuer das letzte vor der Anleger- Erfolgsbeteiligung des SchuldverschreibungsinhabersUnterzeichnung dieses Vertrages endende Geschaeftsjahr, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführengebildeten Rueckstellungen oder Verbindlichkeiten fuer Steuern sind in ausreichender Hoehe gebildet oder passiviert worden.
10.2 Steuerbescheinigung: Die Emittentin erteilt (ii) Fuer die dSH-Gruppengesellschaften bestehen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmassnahmen (insbesondere im Fall von Einbringungen zu Buch- statt richtigerweise zu Verkehrswerten) keine Steuerverbindlichkeiten, die in dem Schuldverschreibungsinhaber auf des- sen Verlangen eine Bescheinigung Zwischenabschluss, bzw. fuer nicht konsolidierte dSH-Gruppengesellschaften im Jahresabschluss fuer das letzte vor der für ihn einbehaltenen und abgeführten Kapital- ertragsteuerUnterzeichnung dieses Vertrages endende Geschaeftsjahr, nicht ausreichend rueckgestellt oder passiviert sind.
10.3 Erfüllungswirkung: Durch den Steuerabzug gemäß Ziff(iii) Alle Rueckstellungen oder Verbindlichkeiten fuer Steuern im Zusammenhang mit nicht auf arms' length Prinzipien beruhenden Transferpreisen sind fuer die dSH-Gruppengesellschaften in dem Zwischenabschluss, bzw. 10.1 erfüllt die Emittentin den Zahlungsanspruch des Gläubigers betragsmäßig fuer nicht konsolidierte dSH-Gruppengesellschaften im Jahresabschluss fuer das letzte vor der Unterzeichnung dieses Vertrages endende Geschaeftsjahr, in Höhe der einbehaltenen und abge- führten Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer, un- abhängig davon, ob die Emittentin gesetzlich zu Einbehalt und Abführung von Kapital- ertragsteuern verpflichtet istausreichender Hoehe gebildet oder passiviert.
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Steuern. 10.1 11.1 Abzug von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin wird auf die fälligen Zinszahlungen so- wie auf eine etwaige Anleger-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt ab- führen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin im Auftrag des Schuldverschreibungsin- habers, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzw. der Anleger- Erfolgsbeteiligung des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführen.
10.2 11.2 Steuerbescheinigung: Die Emittentin erteilt dem Schuldverschreibungsinhaber auf des- sen Verlangen eine Bescheinigung der für ihn einbehaltenen und abgeführten Kapital- ertragsteuer.
10.3 11.3 Erfüllungswirkung: Durch den Steuerabzug gemäß Ziff. 10.1 11.1 erfüllt die Emittentin den Zahlungsanspruch des Gläubigers betragsmäßig in Höhe der einbehaltenen und abge- führten Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer, un- abhängig davon, ob die Emittentin gesetzlich zu Einbehalt und Abführung von Kapital- ertragsteuern verpflichtet ist.
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