Common use of Störungsbehebung Clause in Contracts

Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 120,--) zu ersetzen.

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Samples: www.ortsinfo.at

Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 120,--Entgelt für Arbeitszeit= Technikerstunden und ggf. Anfahrt lt. Entgeltbestimmungen) zu ersetzen.

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Samples: bluespeed.eu

Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. (Stundensatz € 126, Fahrtkosten € 63) zu ersetzen. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 120,--126, Fahrtkosten € 63) zu ersetzen.

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Samples: www.ifunk.at

Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz €60,00, Fahrtkosten 120,--20,00) zu ersetzen.

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Samples: www.psmedia.tv

Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. 2.2 sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 120,--in Höhe der Kosten laut letztgültiger Engeltbestimmung „Sonstige Dienstleistungen & Material“ Privattarife/Firmentarife) zu ersetzen.

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Samples: www.tnr.at

Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens spä- testens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten Möglich- keiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung Stö- rungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes Entstörungsgrun- des vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung Stö- rung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen entstan- denen Aufwand (zum aktuellen Stundensatz € 120,--) plus Fahrkosten zu ersetzen.

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Samples: www.managed-office.at

Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb in- nerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.23.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 120,--120,00, Fahrtkosten € 1,00 /km) zu ersetzen.

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Samples: www.pr-link.at

Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2Pkt. 3.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 120,--gemäß jeweils gültiger Preisliste) zu ersetzen.

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Samples: www.stadtwerke-kitzbuehel.at

Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 120,--72, Fahrtkosten € 60) zu ersetzen.

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Samples: www.ifunk.at

Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 120,--) zu ersetzen. Aufwand pro Stunde EUR 75,-- excl. USt., Fahrtkosten EUR 0,75 pro Kilometer exkl. USt.

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Samples: www.ortswaerme.info