Störungsbeseitigung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Störungen gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Erstellungs-AGB zu beseitigen. in der Software* gemäß Nummer lfd. Nr. gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Erstellungs-AGB zu beseitigen. gemäß Anlage Nr. zu beseitigen. Regelungen zur Störungsmeldung ergeben sich aus Nummer 9.2. Regelungen zu Reaktions*- und Wiederherstellungszeiten*, Hotline und Teleservice* im Rahmen der Stö- rungsbeseitigung ergeben sich aus Nummer 10.
5.1.1.1 Ort der Störungsbeseitigung
Störungsbeseitigung. Ist die Störungsbeseitigung vereinbart, trifft der Auftragnehmer die dafür notwendigen Maß- nahmen. Die notwendigen Maßnahmen beinhalten z.B. die Korrektur der Individualsoftware*, eines erfolgten Customizings* oder die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes* für die Standardsoftware*. Liegt eine Störung in der Standardsoftware* vor und ist die Störungsbeseitigung für Stan- dardsoftware* vereinbart, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand* bereitzustellen. Ist ein die Störung beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen. Ist dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt-* oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen.
4.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein neuer Programmstand* vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn er der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme eines neuen Programmstandes* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil der neue Programmstand* wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand* aus diesem Grunde nicht, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche möglich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes: Enthält der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im EVB-IT Erstellungsvertrag aufgeführte Programmstand* (Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung des neuen Programmstandes* bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.2 ist. Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* höhe...
Störungsbeseitigung intersaar betreibt eine 24/7 Service-Hotline für die Entgegennahme von Störungsmeldungen. Vor einer Störungsmeldung hat der Kunde seinen Verantwortungsbereich überprüft und dort keine Störung festgestellt. Der Kunde ist verpflichtet, intersaar Mängel und/oder das Auftreten von erkennbaren Störungen unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung für eine verspätete Entstörung oder Mängelbeseitigung kann nur eintreten, wenn der Kunde die erkennbare Störung im Netzbetrieb oder den erkennbaren Mangel angezeigt hat. intersaar beseitigt netzseitige Störungen im Bereich des Backbones und der Access- Punkte im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Vergabe der Trouble-Ticket-Nummer. Verspätungen, die vom Kunden zu vertreten sind, verlängern die Entstörungsfrist. Dies gilt ebenfalls für Störungen an von intersaar bereitgestellten zum Vertrag gehörigen Endkundengeräten, sofern diese per Fernwartung erreichbar sind. Ist ein Vor-Ort-Termin erforderlich, vereinbart intersaar mit dem Kunden einen Termin für den Besuch eines Service-Technikers, in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Vergabe der Trouble-Ticket-Nummer. Bei Störungsmeldungen, die innerhalb der Supportzeiten eingehen (Werktage Mo-Fr 09:00 bis 17:00 Uhr), beginnt die Entstörzeit der Anschlussleitung mit der Vergabe einer Trouble-Ticket-Nummer. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung spätestens am folgenden Werktag. Fällt das Ende der Entstörungsfrist auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Entstörungsfrist ausgesetzt und am folgenden Werktag fortgesetzt. Die Störungsbeseitigungspflicht entfällt für Störungen, die der Kunde zu vertreten hat oder wenn eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vorliegt. Eine Störung, die der Kunde zu vertreten hat, liegt insbesondere dann vor, wenn sie durch unerlaubte Eingriffe des Kunden oder durch von Kunden beauftragte Dritte in die von intersaar zur Verfügung gestellte Leistung (Dienste) und/oder Anlagen oder durch eine unsachgemäße Bedienung oder Behandlung der Anlagen durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte verursacht sind. Der Kunde hat intersaar diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die intersaar durch die Überprüfung der Leistung oder Anlagen entstanden sind, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass intersaar nicht zur Störungsbeseitigung verpflichtet war. Wird die Entstörungsfrist nicht eingehalten und ist die Verspätung von inters...
Störungsbeseitigung. Der Anbieter bearbeitet und beseitigt Störungen wie folgt:
a) Störungen des Internetzugangs und der Telefondienstleistung Störungen • des Internetzugangs (Abschnitt 2) und • der Telefondienstleistungen (Abschnitt 4) beseitigt der Anbieter unverzüglich, nachdem der Kunde die Störung bei dem Anbieter gemeldet hat, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten. Meldet der Kunde eine solche Störung, dokumentiert der Anbieter gegenüber dem Kunden den Eingang der Störungsmeldung. Wenn der Anbieter eine solche Störung nicht innerhalb eines Kalender- tages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, informiert er den Kunden spätestens innerhalb des Folgetages darüber, welche Maß- nahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.
b) Sonstige Störungen Störungen, die keine der unter a) aufgeführten Dienstleistungen betref- fen (wie z.B. Störungen der E-Mail-Dienstleistung), beseitigt der Anbieter in der Regel innerhalb der Servicebereitschaftszeit binnen einer Frist von 8 Stunden, beginnend mit der Meldung der Störung (Entstörungsfrist für sonstige Störungen). Die Servicebereitschaftszeit ist Montag bis Xxxxxxx von 7.00 bis 18.00 Uhr (ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage). Störungen werden innerhalb der Entstörungsfrist für sonstige Störungen zumindest so weit beseitigt, dass der Anschluss (ggf. übergangsweise mit Qualitätseinschränkungen) wieder genutzt werden kann. Die Ent- störungsfrist für sonstige Störungen gilt nur, soweit Technik des Anbie- ters betroffen ist. Im Fall höherer Gewalt oder bei durch Zulieferer des Anbieters verursachten Störungen kann die Entstörungsfrist für sonstige Störungen überschritten werden. Vom Kunden verantwortete Verzöge- rungen, beispielsweise durch fehlende Mitwirkung des Kunden werden auf die Entstörungsfrist für sonstige Störungen nicht angerechnet.
Störungsbeseitigung. Der Anbieter bearbeitet und beseitigt Störungen wie folgt:
a) Störungen der Telefondienstleistung und des Internetzugangs Störungen • der Telefondienstleistungen (Abschnitt 4), • des Internetzugangs (Abschnitt 3), beseitigt der Anbieter unverzüglich, nachdem der Kunde die Störung bei dem Anbieter gemeldet hat, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten. Meldet der Kunde eine solche Störung, dokumentiert der Anbieter gegen- über dem Kunden den Eingang der Störungsmeldung. Wenn der Anbieter eine solche Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, informiert er den Kunden spätestens innerhalb des Folgetages darüber, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.
b) Sonstige Störungen Störungen, die keine der unter a) aufgeführten Dienstleistungen betreffen (wie z.B. Störungen der E-Mail-Dienstleistung), beseitigt der Anbieter in der Regel innerhalb der Servicebereitschaftszeit binnen einer Frist von 8 Stunden, beginnend mit der Meldung der Störung (Entstörungsfrist für sonstige Störungen). Die Servicebereitschaftszeit ist Montag bis Xxxxxxx von 7.00 bis 18.00 Uhr (ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage). Störungen werden innerhalb der Entstörungsfrist für sonstige Störungen zumindest soweit beseitigt, dass der Anschluss (ggf. übergangsweise mit Qualitätsein- schränkungen) wieder genutzt werden kann. Die Entstörungsfrist für sonstige Störungen gilt nur, soweit Technik des Anbieters betroffen ist. Im Fall höherer Gewalt oder bei durch Zulieferer des Anbieters verursachten Störungen kann die Entstörungsfrist für sonstige Störungen überschritten werden. Vom Kunden verantwortete Verzögerungen, beispielsweise durch fehlende Mitwir- kung des Kunden werden auf die Entstörungsfrist für sonstige Störungen nicht angerechnet.
Störungsbeseitigung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Störungen gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Erstellungs-AGB zu beseitigen. in der Software* gemäß Nummer lfd. Nr. gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Erstellungs-AGB zu beseitigen. ergänzend gemäß Anlage Nr. V2 (LB) zu beseitigen. Regelungen zur Störungsmeldung ergeben sich aus Nummer 9.2. Regelungen zu Reaktions*- und Wiederherstellungszeiten*, Hotline und Teleservice* im Rahmen der Stö- rungsbeseitigung ergeben sich aus Nummer 10.
5.1.1.1 Ort der Störungsbeseitigung Die Störungsbeseitigung erfolgt durch Personal des Auftragnehmers vor Ort beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer erbringt, soweit möglich, die in Anlage Nr. vereinbarten Teile der Leistung mittels Teleservice* entsprechend der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. . Der Ort der Störungsbeseitigung ist in Anlage Nr. geregelt.
Störungsbeseitigung. 7.1 Störungen sind durch den Nachnutzer unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erken- nung zweckdienlichen Informationen direkt an den Bereitsteller zu melden. Die Kontaktdaten ergeben sich aus dem SaaS-Nachnutzungsvertrag bzw. dem EfA-Marktplatz.
7.2 Liegt eine Störung vor, hat der Bereitsteller im Auftrag des Anbieters alle für die Störungsbesei- tigung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Diese können z. B. Instandsetzungsleistungen oder Pflegeleistungen für die eingesetzte Soft- ware zur Beseitigung von Störungen umfassen. Liegt die Störung in einer eingesetzten Drittsoft- ware, ist der Bereitsteller im Auftrag des Anbieters verpflichtet, einen die Störung beseitigenden Programmstand einzusetzen, sofern ein solcher verfügbar ist. Ist kein Patch o. ä. verfügbar, hat der Bereitsteller im Auftrag des Anbieters eine Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen. Ist ihm dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Drittsoftware für die baldmögliche Über- lassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes einzusetzen.
7.3 Es gelten die jeweils vereinbarten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten (siehe auch Ab- schnitt Begriffsbestimmungen in diesen AGB). Sind keine bestimmten Reaktionszeiten verein- bart, ist mit der Störungsbeseitigung unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu begin- nen. Sind keine bestimmten Wiederherstellungszeiten vereinbart, ist die Störungsbeseitigung in angemessener Frist abzuschließen.
Störungsbeseitigung. Der Anbieter bearbeitet und beseitigt Störungen wie folgt:
a) Störungen des Internetzugangs und der Telefondienstleistung Störungen • des Internetzugangs (Abschnitt 2) und • der Telefondienstleistungen (Abschnitt 4) beseitigt der Anbieter unverzüglich, nachdem der Kunde die Störung bei dem Anbieter gemeldet hat, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten. Meldet der Kunde eine solche Störung, dokumentiert der Anbieter gegenüber dem Kunden den Eingang der Störungsmeldung. Wenn der Anbieter eine solche Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, informiert er den Kunden spätestens innerhalb des Folgetages darüber, welche Maßnahmen er einge- leitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.
b) Sonstige Störungen Störungen, die keine der unter a) aufgeführten Dienstleistungen betreffen (wie z.B. Störungen der E-Mail-Dienstleistung), beseitigt der Anbieter in der Regel innerhalb der Servicebereitschaftszeit binnen einer Frist von 8 Stunden, beginnend mit der Meldung der Störung (Entstörungsfrist für sonstige Stö- rungen). Die Servicebereitschaftszeit ist Montag bis Xxxxxxx von 7.00 bis 18.00 Uhr (ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage). Störungen werden inner- halb der Entstörungsfrist für sonstige Störungen zumindest so weit beseitigt, dass der Anschluss (ggf. übergangsweise mit Qualitätseinschränkungen) wie- der genutzt werden kann. Die Entstörungsfrist für sonstige Störungen gilt nur, soweit Technik des Anbieters betroffen ist. Im Fall höherer Gewalt oder bei durch Zulieferer des Anbieters verursachten Störungen kann die Entstörungs- frist für sonstige Störungen überschritten werden. Vom Kunden verantwortete Verzögerungen, beispielsweise durch fehlende Mitwirkung des Kunden wer- den auf die Entstörungsfrist für sonstige Störungen nicht angerechnet.
Störungsbeseitigung. 7.1. Die NAS conception ist die zentrale Anlaufstelle des Auftraggebers bei Störungen. Die NAS conception verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber Störungsbeseitigungen im Zusammenhang mit den Microsoft Onlinediensten, im Rahmen des ihm Möglichen, gegen Entgelt zu erbringen.
7.2. Meldet der Auftraggeber eine Störung, so wird die NAS conception versuchen, diese im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen, schnellstmöglich zu beheben. Als Störungen werden dabei Fehler im Dienstablauf verstanden, die geeignet sind, den Einsatz der Onlinedienste im Betrieb des Auftraggebers mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
7.3. Stellt sich heraus, dass die Ursache einer Störung im Verantwortungsbereich des Distributors oder Microsoft liegt, wird sich die NAS conception bei dem Distributor um schnellstmögliche Fehlerbehebung bemühen, bzw. nach Möglichkeit bei Microsoft ein entsprechendes Support-Ticket öffnen.
7.4. Der Distributor und Microsoft sind berechtigt, zur Bearbeitung von Störungsanfragen unmittelbaren Kontakt mit dem Auftraggeber aufzunehmen.
7.5. Die Fehlermeldungen können zu folgenden Servicezeiten im Service Portal des ITDL eingereicht werden: Montag bis Xxxxxxx 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr (ausgenommen an deutschen gesetzlichen Bundes- oder Landesfeiertagen).
7.6. Die Störungsbeseitigung der NAS conception stellen Dienstleistungen dar und werden ohne vertragliche Erfolgsverantwortung erbracht.
7.7. Sofern der Auftraggeber sonstige Dienstleistungen beauftragt, die keine Störungsbeseitigung gemäß dieser Ziffer 7. darstellen oder sich herausstellt, dass die Ursache der Störung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, werden diese nach Aufwand, gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der NAS conception ausgewiesen auf der Homepage unter: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xx/XX_XX_Xxxxxxxxxxx.xxx, abgerechnet.
7.8. Die NAS conception ist berechtigt zur Erfüllung der Störungsbeseitigung und zur Ausführung von sonstigen Dienstleistungen Subunternehmer zu beauftragen. Soweit dies von datenschutzrechtlicher Relevanz ist, wird sich der NAS conception zuvor mit dem Auftraggeber abstimmen.
Störungsbeseitigung. 6.1. Wir beseitigen Störungen während unserer Servicezeiten binnen der folgenden Beseitigungsfristen ("Beseitigungsfristen"): Während der allgemeinen Servicezeiten: Montag – Xxxxxxx von 8.30 – 12.30 Uhr Basic < 48 h < 72 h Premium < 24 h < 72 h VIP < 16h < 48 h
6.2. Die Beseitigungsfrist beginnt mit Eingang der Störungsmeldung bei uns.
6.3. Es steht in unserem billigen Ermessen, welches Mittel für die Beseitigung einer Störung einsetzt wird. Sollten wir feststellen, dass die Störung in der festgelegten Zeitspanne nicht erfolgreich beseitigt werden kann, so haben wir dem Kunden die zusätzlich benötigte Zeit zur Störungsbeseitigung mitzuteilen.