Störungsbeseitigung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Störungen gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Erstellungs-AGB zu beseitigen. in der Software* gemäß Nummer lfd. Nr. gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Erstellungs-AGB zu beseitigen. gemäß Anlage Nr. zu beseitigen. Regelungen zur Störungsmeldung ergeben sich aus Nummer 9.2. Regelungen zu Reaktions*- und Wiederherstellungszeiten*, Hotline und Teleservice* im Rahmen der Stö- rungsbeseitigung ergeben sich aus Nummer 10. Die Störungsbeseitigung erfolgt durch Personal des Auftragnehmers vor Ort beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer erbringt, soweit möglich, die in Anlage Nr. vereinbarten Teile der Leistung mittels Teleservice* entsprechend der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. . Der Ort der Störungsbeseitigung ist in Anlage Nr. geregelt.
Störungsbeseitigung intersaar betreibt eine 24/7 Service-Hotline für die Entgegennahme von Störungsmeldungen. Vor einer Störungsmeldung hat der Kunde seinen Verantwortungsbereich überprüft und dort keine Störung festgestellt. Der Kunde ist verpflichtet, intersaar Mängel und/oder das Auftreten von erkennbaren Störungen unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung für eine verspätete Entstörung oder Mängelbeseitigung kann nur eintreten, wenn der Kunde die erkennbare Störung im Netzbetrieb oder den erkennbaren Mangel angezeigt hat. intersaar beseitigt netzseitige Störungen im Bereich des Backbones und der Access- Punkte im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Vergabe der Trouble-Ticket-Nummer. Verspätungen, die vom Kunden zu vertreten sind, verlängern die Entstörungsfrist. Dies gilt ebenfalls für Störungen an von intersaar bereitgestellten zum Vertrag gehörigen Endkundengeräten, sofern diese per Fernwartung erreichbar sind. Ist ein Vor-Ort-Termin erforderlich, vereinbart intersaar mit dem Kunden einen Termin für den Besuch eines Service-Technikers, in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Vergabe der Trouble-Ticket-Nummer. Bei Störungsmeldungen, die innerhalb der Supportzeiten eingehen (Werktage Mo-Fr 09:00 bis 17:00 Uhr), beginnt die Entstörzeit der Anschlussleitung mit der Vergabe einer Trouble-Ticket-Nummer. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung spätestens am folgenden Werktag. Fällt das Ende der Entstörungsfrist auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Entstörungsfrist ausgesetzt und am folgenden Werktag fortgesetzt. Die Störungsbeseitigungspflicht entfällt für Störungen, die der Kunde zu vertreten hat oder wenn eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vorliegt. Eine Störung, die der Kunde zu vertreten hat, liegt insbesondere dann vor, wenn sie durch unerlaubte Eingriffe des Kunden oder durch von Kunden beauftragte Dritte in die von intersaar zur Verfügung gestellte Leistung (Dienste) und/oder Anlagen oder durch eine unsachgemäße Bedienung oder Behandlung der Anlagen durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte verursacht sind. Der Kunde hat intersaar diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die intersaar durch die Überprüfung der Leistung oder Anlagen entstanden sind, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass intersaar nicht zur Störungsbeseitigung verpflichtet war. Wird die Entstörungsfrist nicht eingehalten und ist die Verspätung von inters...
Störungsbeseitigung. Der Anbieter bearbeitet und beseitigt Störungen wie folgt:
Störungsbeseitigung. Ist Störungsbeseitigung vereinbart, trifft AppNavi die dafür not- wendigen Maßnahmen. Auf Verlangen des Kunden wird AppNavi hierüber in angemessenen Zeitabständen Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung kann der Kunde in der Regel keinen Eingriff in den Objekt- oder Quellcode der Vertragsgegenständlichen Software verlangen. Grundsätzlich setzt die Pflicht zur Störungsbehebung voraus, dass die Störung reproduzierbar ist oder anhand von handschriftlichen oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.
Störungsbeseitigung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Störungen gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Erstellungs-AGB zu beseitigen. in der Software* gemäß Nummer lfd. Nr. gemäß Ziffer 4.1 EVB-IT Erstellungs-AGB zu beseitigen. ergänzend gemäß Anlage Nr. V2 (LB) zu beseitigen. Regelungen zur Störungsmeldung ergeben sich aus Nummer 9.2. Regelungen zu Reaktions*- und Wiederherstellungszeiten*, Hotline und Teleservice* im Rahmen der Stö- rungsbeseitigung ergeben sich aus Nummer 10.
Störungsbeseitigung. 1. Ziel der Störungsbeseitigung durch die econ solutions GmbH nach Maßgabe dieser Pflegebedingungen ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der in dem Softwareüberlassungsvertrag vereinbarten und durch Nachträge fortgeschriebenen Funktionalität der econ Software. Eine Störung liegt dementsprechend vor, wenn die econ Software, in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
Störungsbeseitigung. 11.1 Liegt bei SaaS* oder PaaS* eine Störung* vor, hat der Auftragnehmer alle für die Störungsbeseitigung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Diese können z.B. Instandsetzungsleistungen oder Pflegeleistungen für die eingesetzte Software zur Beseitigung von Störungen* umfassen. Liegt die Störung in einer eingesetzten Drittsoftware, ist der Auftragnehmer ver- pflichtet, einen die Störung* beseitigenden Programmstand* einzusetzen, sofern ein solcher verfügbar ist. Xxxxxx dies nicht zu, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen. Ist ihm dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Drittsoftware für die baldmögliche Überlassung eines die Störung* beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit der Störungs- beseitigung unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Er- eignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, ist die Störungsbeseitigung* in angemessener Frist abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Erledigungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.
Störungsbeseitigung. Ist Störungsbeseitigung vereinbart, trifft der Auftragnehmer die dafür notwendigen Maßnahmen. Ins- besondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen die Störung* beseitigenden Programmstand* bereitzustellen. Ist ein die Störung* beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer zunächst eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen und sich beim Hersteller der Standardsoftware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung* beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt- oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen.
Störungsbeseitigung. Ist die Störungsbeseitigung vereinbart, trifft der Auftragnehmer die dafür notwendigen Maß- nahmen. Die notwendigen Maßnahmen beinhalten z.B. die Korrektur der Individualsoftware*, eines erfolgten Customizings* oder die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstandes* für die Standardsoftware*. Liegt eine Störung in der Standardsoftware* vor und ist die Störungsbeseitigung für Stan- dardsoftware* vereinbart, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand* bereitzustellen. Ist ein die Störung beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen. Ist dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoftware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt-* oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen.
Störungsbeseitigung. 7.1. Die NAS conception ist die zentrale Anlaufstelle des Auftraggebers bei Störungen. Die NAS conception verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber Störungsbeseitigungen im Zusammenhang mit den Microsoft Onlinediensten, im Rahmen des ihm Möglichen, gegen Entgelt zu erbringen.