Common use of Teilfonds Clause in Contracts

Teilfonds. Ein Anteilinhaber nimmt entsprechend der von diesem Anteilinhaber gehaltenen Zahl von Anteilen anteilig im Verhältnis zur Gesamtzahl der ausgegebenen Anteile an der Entwicklung des maßgeblichen Teilfonds teil. Jeder Teilfonds bildet einen Pool von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, der von anderen Teilfonds des OGAW unabhängig ist, und nach liechtensteinischem Recht stehen die Vermögenswerte eines Teilfonds nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Teilfonds zur Verfügung. Daher sind die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jedes Teilfonds von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der anderen Teilfonds getrennt. Machen Anleger, Gläubiger oder andere Parteien Ansprüche gegenüber einem Teilfonds geltend, so sind diese auf das Nettovermögen dieses Teilfonds beschränkt. Jeder Teilfonds gilt im Hinblick auf das Verhältnis zwischen den Anteilinhabern des OGAW als unabhängig von den anderen Teilfonds. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Die Teilfonds können auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer errichtet werden, wie in Anhang A beschrieben. Die bisherige Wertentwicklung aller Teilfonds (einschließlich Klassen) wird auf der Website des LAFV (xxx.xxxx.xx) und in den maßgeblichen wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Document) mitgeteilt, sobald sie zur Verfügung steht. Die OGAW-Dokumentation bezieht sich auf alle Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Teilfonds liquidieren und neue Teilfonds auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiert.

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