Common use of Teilnahmebedingungen Clause in Contracts

Teilnahmebedingungen. 1. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt: (a) beschränkt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, die wesent- lich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen, finanziellen, kommerziellen und technischen Fähigkeiten hat, um die betreffende Beschaf- fungsleistung zu erbringen, und beurteilt diese Fähigkeiten aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspar- tei, in dem er sich befindet; (b) trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Ent- scheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekannt- machungen oder Vergabeunterlagen genannt hat; (c) darf die Beschaffungsstelle nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Be- schaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle der bestimmten Vertragspartei erhalten hat; (d) darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen; und (e) anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, als qualifiziert und lässt sie an der Be- schaffung teilnehmen. 2. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Be- schaffungsstellen, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen: (a) Konkurs; (b) unwahre Aussagen; (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen An- forderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge; (d) rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens oder sonstiger schwerer Delikte; (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommer- zielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder (f) Nichtbezahlung von Steuern.

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Samples: Freihandelsabkommen

Teilnahmebedingungen. 1. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen diese Bedin- gungen erfüllt: (a) beschränkt eine Vertragspartei Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Auftraggeber, die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen einer Beschaffung auf diejenigen, die wesent- lich wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichenrechtlichen Voraussetzungen, finanziellenfinanziellen Kapazitäten sowie die wirt- schaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Be- schaffung verfügt; (b) beurteilt eine Vertragspartei, kommerziellen einschliesslich ihrer Auftraggeber, die finanzielle Kapazität und technischen Fähigkeiten hat, um die betreffende Beschaf- fungsleistung zu erbringen, wirtschaftliche und beurteilt diese Fähigkeiten technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- Ge- schäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspar- tei, in dem er sich befindet; (b) trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Ent- scheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekannt- machungen oder Vergabeunterlagen genannt hatdes Auftrag- gebers; (c) stützt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, ihre Beurteilung ausschliesslich auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren; (d) darf die Beschaffungsstelle eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Be- schaffung einer Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge Auf- träge von einem Auftraggeber einer Beschaffungsstelle der bestimmten Vertragspartei erhalten hat;; und (de) darf eine Vertragspartei Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Auftraggeber, einschlägige Erfahrung verlangenverlan- gen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen; und (e) anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, als qualifiziert und lässt sie an der Be- schaffung teilnehmen. 2. Sofern schlüssige Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Be- schaffungsstellenAuf- traggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen: (a) Konkurs; (b) unwahre Aussagen; (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen An- forderung Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträgeim Rahmen von früheren Aufträgen; (d) rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstiger schwerer sonstige schwere Delikte; (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommer- zielle berufliche Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder (f) Nichtbezahlung von Steuern.

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Samples: Freihandelsabkommen

Teilnahmebedingungen. 1. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen diese Bedingungen erfüllt: (a) beschränkt eine Vertragspartei Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Auftraggeber, die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen einer Beschaffung auf diejenigen, die wesent- lich wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichenrechtlichen Voraussetzungen, finanziellenfinanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Be- schaffung verfügt; (b) beurteilt eine Vertragspartei, kommerziellen einschliesslich ihrer Auftraggeber, die finanzi- elle Kapazität und technischen Fähigkeiten hat, um die betreffende Beschaf- fungsleistung zu erbringen, wirtschaftliche und beurteilt diese Fähigkeiten technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspar- tei, in dem er sich befindet; (b) trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Ent- scheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekannt- machungen oder Vergabeunterlagen genannt hatdes Auftraggebers; (c) darf stützt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, ihre Beurtei- lung ausschliesslich auf die Beschaffungsstelle nicht zur Bedingung für Bedingungen, die Teilnahme an der Be- schaffung machen, dass der Anbieter bereits einen vorab in den Anzeigen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle der bestimmten Vertragspartei erhalten hatAusschreibungsunterlagen aufgeführt waren; (d) darf eine Vertragspartei Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Auftraggeber, nicht zur Bedin- gung für die Teilnahme an einer Beschaffung machen, dass der Anbieter be- reits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und (e) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einschlägige Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen; und (e) anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, als qualifiziert und lässt sie an der Be- schaffung teilnehmen. 2. Sofern schlüssige Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich einschliess- lich ihrer Be- schaffungsstellenAuftraggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen: (a) Konkurs; (b) unwahre Aussagen; (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen An- forderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträgeim Rahmen von früheren Aufträgen; (d) rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstiger schwerer sonstige schwere Delikte; (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommer- zielle berufli- che Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder (f) Nichtbezahlung von Steuern.

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Samples: Freihandelsabkommen

Teilnahmebedingungen. 1. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt: (a) beschränkt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Auftraggeber beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen einer Aus- schreibung auf diejenigen, die wesent- lich welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichenrechtlichen Voraussetzungen, finanziellen, kommerziellen finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technischen Fähigkeiten hat, um technische Leistungsfähigkeit für die betreffende Beschaf- fungsleistung zu erbringen, und beurteilt diese Fähigkeiten aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets Durchführung der Vertragspar- tei, in dem er sich befindet;betref- fenden Beschaffung verfügt. (b) trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Ent- scheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekannt- machungen oder Vergabeunterlagen genannt hat;2. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen: (ca) darf die Beschaffungsstelle der Auftraggeber nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Be- schaffung Aus- schreibung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer Beschaffungsstelle der bestimmten Vertragspartei erhalten hat; (db) darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen der Auftraggeber Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen; und. (e) anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen 3. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, welche die Teilnahmebedingungen erfüllenerfüllt: a) beurteilt der Auftraggeber die finanziellen Kapazitäten und die wirtschaft- liche und technische Leistungsfähigkeit des Anbieters aufgrund seiner Ge- schäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertrags- partei, als qualifiziert und lässt sie an in dem er sich befindet; b) stützt der Be- schaffung teilnehmenAuftraggeber seine Beurteilung auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren. 24. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Be- schaffungsstellenAuftraggeber, einen Anbieter unter anderem aus folgenden Gründen ausschliessen: (a) Konkurs; (b) unwahre Aussagen; (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen An- forderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträgeim Rahmen von früheren Aufträgen; (d) rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstiger schwerer sonstige schwere Delikte; (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommer- zielle beruf- liche Ehre und Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder; (f) Nichtbezahlung von Steuern.

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Samples: Revised Agreement on Public Procurement

Teilnahmebedingungen. 1. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen diese Bedingungen erfüllt: (a) beschränkt eine Vertragspartei Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Auftraggeber, die Bedingungen Be- dingungen für die Teilnahme an Beschaffungen einer Beschaffung auf diejenigen, die wesent- lich we- sentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichenrechtlichen Vo- raussetzungen, finanziellenfinanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Be- schaffung verfügt; (b) beurteilt eine Vertragspartei, kommerziellen einschliesslich ihrer Auftraggeber, die finan- zielle Kapazität und technischen Fähigkeiten hat, um die betreffende Beschaf- fungsleistung zu erbringen, wirtschaftliche und beurteilt diese Fähigkeiten technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspar- tei, in dem er sich befindet; (b) trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Ent- scheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekannt- machungen oder Vergabeunterlagen genannt hatdes Auftraggebers; (c) darf stützt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, ihre Beurtei- lung ausschliesslich auf die Beschaffungsstelle nicht zur Bedingung für Bedingungen, die Teilnahme an der Be- schaffung machen, dass der Anbieter bereits einen vorab in den Anzeigen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle der bestimmten Vertragspartei erhalten hatAusschreibungsunterlagen aufgeführt waren; (d) darf eine Vertragspartei Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Erfahrung Auftraggeber, nicht zur Bedin- gung für die Teilnahme an einer Beschaffung machen, dass der Anbieter be- reits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und (e) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einschlägige Er- fahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung Be- schaffung zu erfüllen; und (e) anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, als qualifiziert und lässt sie an der Be- schaffung teilnehmen. 2. Sofern schlüssige Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich einschliess- lich ihrer Be- schaffungsstellenAuftraggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen: (a) Konkurs; (b) unwahre Aussagen; (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen An- forderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträgeim Rahmen von früheren Aufträgen; (d) rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstiger schwerer sonstige schwere Delikte; (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommer- zielle berufli- che Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder (f) Nichtbezahlung von Steuern.

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Samples: Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen