Teilzeitarbeit. Nicht voll berufstätige Tierarzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Tierarzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/173tel des jewei- ligen Monatsgehaltes. Die Änderung des Stundensatzes von 1/167tel auf 1/173tel darf bei nicht voll berufstätigen Tierarzthelferinnen/Tierarztfach- helferinnen, die am 01.07.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht zur Absenkung des Gehaltes führen.
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Samples: Tarifvertrag, Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Teilzeitarbeit. Nicht voll berufstätige Tierarzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Tierarzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/173tel des jewei- ligen jeweiligen Monatsgehaltes. Die Änderung des Stundensatzes von 1/167tel auf 1/173tel darf bei nicht voll berufstätigen Tierarzthelferinnen/Tierarztfach- helferinnenTierarztfachhelferinnen, die am 01.07.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht zur Absenkung des Gehaltes führen.
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Samples: Manteltarifvertrag
Teilzeitarbeit. Nicht voll berufstätige Tierarzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Tierarzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/173tel des jewei- ligen jeweiligen Monatsgehaltes. Die Änderung des Stundensatzes von 1/167tel auf 1/173tel darf bei nicht voll berufstätigen Tierarzthelferinnen/Tierarztfach- Tierarztfach-helferinnen, die am 01.07.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht zur Absenkung des Gehaltes führen.
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Samples: Manteltarifvertrag