Teilzeitarbeit. (1) Nicht voll berufstätige Tierarzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Tierarzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/173tel des jewei- ligen Monatsgehaltes. Die Änderung des Stundensatzes von 1/167tel auf 1/173tel darf bei nicht voll berufstätigen Tierarzthelferinnen/Tierarztfach- helferinnen, die am 01.07.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht zur Absenkung des Gehaltes führen.
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Samples: Tarifvertrag Zur Betrieblichen Altersversorgung Und Entgeltumwandlung, www.tieraerztekammer-schleswig-holstein.de, www.tierarzt-saar.de
Teilzeitarbeit. (1) Nicht voll berufstätige Tierarzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Tierarzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/173tel des jewei- ligen jeweiligen Monatsgehaltes. Die Änderung des Stundensatzes von 1/167tel auf 1/173tel darf bei nicht voll berufstätigen Tierarzthelferinnen/Tierarztfach- helferinnenTierarztfachhelferinnen, die am 01.07.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht zur Absenkung des Gehaltes führen.
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Samples: Manteltarifvertrag Für Tierarzthelferinnen/Tierarzthelfer1 Zwischen
Teilzeitarbeit. (1) Nicht voll berufstätige Tiermedizinische Fachangestellte/Tierarzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Tierarzthelferinnen Tiermedizinische Fachangestellte/Tierarzthelferin festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/173tel des jewei- ligen jeweiligen Monatsgehaltes. Die Änderung des Stundensatzes von 1/167tel auf 1/173tel darf bei nicht voll berufstätigen TierarzthelferinnenTiermedizinische Fachangestellte/Tierarztfach- helferinnenTierarzthelferin, die am 01.07.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht zur Absenkung des Gehaltes führenfüh- ren.
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Samples: www.ltk-hessen.de
Teilzeitarbeit. (1) Nicht voll berufstätige Tierarzthelferinnen erhalten von dem Gehalt, das für vollberufstätige Tierarzthelferinnen festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten Teilzeit entspricht, und zwar pro Stunde 1/173tel des jewei- ligen jeweiligen Monatsgehaltes. Die Änderung des Stundensatzes von 1/167tel auf 1/173tel darf bei nicht voll berufstätigen Tierarzthelferinnen/Tierarztfach- Tierarztfach-helferinnen, die am 01.07.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht zur Absenkung des Gehaltes führen.
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Samples: www.tierarzt-saar.de