Teststellung Musterklauseln

Teststellung. Mit der Installation der Basisversion beginnt eine vierwöchige Testphase, die dem Kunden eine Überprüfung der Funktionali- täten der Software ermöglicht, wobei auftretende Funktions- störungen und Mängel der BITWORKS GmbH unmittelbar mit- zuteilen sind.
Teststellung. Zur ergänzenden Bewertung der angebotenen Systeme wird im Rahmen einer Teststellung je ein System der Leistungsklasse 2 für mindestens 5 Arbeitstage getestet. Das heißt, alle mit der Teststellung in Verbindung stehenden Dienstleistungen, Ersatzteile, Verbrauchsmaterial etc. werden für den Testzeitraum seitens der Anbieter kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Die Teststellung beinhaltet auch die Integration des Systems in das Netzwerk des Auftraggebers. Zur Teststellung aufgefordert werden nur die zwei Bieter, die in der Bewertung der eingereichten Angebote die höchsten zwei Gesamtsummen an Leistungspunktzahlen erreicht haben (Zwischenergebnis). In der bewertenden und verifizierenden Teststellung selbst werden nochmals Punkte vergeben, die in Summe auf die bereits ermittelten Punkte aus der Vorauswahl addiert werden. Die Kriterien der Bewertung der Teststellung entnehmen Sie dem Dokument A_02_05_Bewertungsmatrix Teststellung.
Teststellung. 22.1 Stellt der Anbieter dem Kunden AnyPay24 zur Durchführung eines Testbetriebs zur Verfügung, verbleibt AnyPay24 im Eigentum des Anbieters. Endet der Testbetrieb muss der Kunden sämtliche ihm übermittelte Hardware und Unterlagen binnen 3 Werktagen an den Anbieter unentgeltlich und unbeschädigt zurückstellen und die weitere Nutzung des Operator-Portals unterlassen. Entscheiden sich die Parteien für den Übergang in den Echtbetrieb, geht das Eigentum an Hardware nach vollständiger Bezahlung an den Kunden über. 22.2 Für die Dauer des Testbetriebs leistet der Anbieter keine Gewähr und übernimmt, außer für den Fall des Vorsatzes, keine Haftung.
Teststellung. Die Teststellung stellt ein K.O.− Kriterium dar − das heißt, ein Nichtbestehen führt zum Ausschluss des Angebotes. Zum Lieferumfang der Teststellung gehören sämtliche, für den vollumfänglichen Betrieb notwendigen Treiber (inkl. SCCM Paket) für Windows 10 Enterprise Current Branch for Business (64−bit) und Windows 10 Pro Current Branch for Business (64−bit). Es ein Test des zu bezuschlagenden Gerätes bei den Kliniken der Stadt Köln vorgesehen. Eine Aufforderung zur Auslieferung der Geräte wird kurzfristig nach der Submission erfolgen. Das Testgerät muss innerhalb von 5 Werktagen zur Verfügung gestellt werden. Die Lieferadresse lautet: Kliniken der Stadt Köln gGmbh, Xxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxx, Ansprechpartner ist Xx. Xxxxxx. Die Teststellung ist mit dem Namen des Bieters zu versehen und muss einen Original−Lieferschein des Lieferanten enthalten, auch bei Direkt−Lieferung durch einen Distributor. Die Geräte verbleiben bis zur Zuschlagserteilung bei den Kliniken der Stadt Köln. Bei Nichtabholung nach erfolgter Teststellung ist eine vollständige Rücksendeadresse mit anzugeben. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Anbieters.
Teststellung. Die Easytrack Ortungssysteme e.U. stellt nach Absprache ein kostenloses GPS-Testgerät für einen maximalen Zeitraum von 10 Tagen kostenlos zur Verfügung. Alle Service- und Nutzungsdienste sind in diesem Zeitraum kostenlos. Sollte der Interessent/Kunde das Testgerät in der vereinbarten Testphase nicht retournieren, ist die Easytrack Ortungssysteme e.U. berechtigt, alle anfallenden Kosten sofort in Rechnung zu stellen. Wird das GPS Ortungssystem von der Firma Easytrack Ortungssysteme e.U. eingebaut/installiert, verpflichtet sich der Vertragspartner auch beim nicht Kauf die Montagekosten/Technikereinsatz zu bezahlen.
Teststellung. Im Rahmen der Bewertung der Angebote testet der Auftraggeber die angebotenen Modelle. Dabei werden bei den DesktopPC´s ▪ Verarbeitung und Ergonomie, ▪ Geräusch Emissionen ▪ Integration in Softwarebetankung DX Union von Materna und ▪ unbeaufsichtigte Betriebssystem und Softwareinstallation muss möglich sein, betrachtet. Der Bieter stellt von jedem angebotenen Modell ein Gerät zum Test zur Verfügung. Die Kosten für die Lieferung, Bereitstellung und Abholung der Modelle trägt der Bieter. Die Teststellung beginnt am 18.12. und soll bis voraussichtlich 21.12.2017 stattfinden. Während der Teststellung ist von den Bietern ein technischer Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Die ständige Mitarbeit der Bieter ist nicht vorgesehen, mit Ausnahme des Aufbaus und Vorstellung/Einweisung auf die Geräte, soweit vom Auftraggeber gewünscht. Die Testgeräte sowie alle optional angebotenen Hardwarekomponenten müssen ausnahmslos zur Teststellung angeliefert werden. Die Konfiguration der gelieferten Geräte muss dem späteren Auslieferungszustand entsprechen. Nach Abschluss der Teststellung sind die Geräte nach Aufforderung des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen wieder kostenlos abzuholen. Die Testgeräte müssen den Leistungsanforderungen des Leistungsverzeichnisses entsprechen. Die Testgeräte und die angebotenen Geräte müssen identisch sein. Sofern sich die Testgeräte von den angebotenen Geräten unterscheiden, wird das Angebot ausgeschlossen.

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  • Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

  • Bestellung 1. Bestellungen/Lieferpläne, die nicht vom Einkauf, dem Shared Services Center (SSC) oder der Logistik erteilt werden, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch den Einkauf des Bestellers. 2. Bestellungen, Lieferpläne, Lieferplaneinteilungen und Bestätigungen oder Genehmigungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und zwar entweder per Brief, Telefax oder Datenübertragung. 3. Nimmt der Lieferant die Bestellung bzw. den Lieferplan nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. 4. Die den Lieferplaneinteilungen vorangehende Initialbestellung (erstmaliger Lieferplan) hat der Lieferant schriftlich zu bestätigen. Lieferplaneinteilungen des Bestellers sind verbindlich, sofern der Lieferant nicht schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen seit Zugang ausdrücklich widerspricht. Im Übrigen wird auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet. Sollte der Lieferant den Lieferplaneinteilungen form- und fristgerecht widersprechen, werden sich der Lieferant und der Besteller einigen, welche Mengen in welchem Zeitraum geliefert werden können, um den Anforderungen des Kunden des Bestellers zu entsprechen. Entstehen dem Besteller dadurch Mehrkosten, hat der Lieferant diese Kosten dem Besteller aufgrund seiner generellen Lieferverpflichtung zu ersetzen. 5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine EDI oder webEDI Verbindung mit dem Besteller gemäß XXX Xxxxxxxxxx und EDI oder webEDI AGB (siehe xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx- de/download/vertragsdokumente) einzurichten. 6. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann der Besteller vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Ausführung, Menge und Termin verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere der Mehr- oder Minderkosten angemessen einvernehmlich zu regeln. 7. Der Besteller hat das Recht, Termine und Mengen jederzeit seinem tatsächlichen Bedarf anzupassen. 8. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil von der jeweiligen Einzelvereinbarung zurückzutreten.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Beistellungen 8.1 Das von uns beigestellte Material darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. 8.2 Auf Mängel des beigestellten Materials, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, kann sich der Auftragnehmer nach Verarbeitung des Materials nicht mehr berufen. Die Bereitstellung von Material durch uns entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleis- tungsverpflichtung. Sofern sich bei den gestellten Materialien Abweichungen ergeben, z. B. zwi- schen Muster und Zeichnung, hat uns der Auftragnehmer vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen schriftlich hinzuweisen. 8.3 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellten Materials. Er hat uns von Verlust oder Beschädigung unverzüglich zu unterrichten. Außerdem hat uns der Auftragnehmer zu unterrichten, wenn beigestelltes Material gepfändet wird, eine Pfändung droht oder in sonstiger Weise gefährdet wird. Der Auftragnehmer hat für einen angemessenen Versicherungsschutz auf eigene Kosten Sorge zu tragen. 8.4 Das von uns beigestellte Material bleibt in jeder Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Verarbei- tungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unser Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 8.5 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so geht die bestellte Ware anteilig in Höhe der geleisteten Vorauszahlung in unser Miteigentum über. Der Auftragnehmer verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. 8.6 Werkzeuge, die dem Auftragnehmer leihweise überlassen worden sind, werden von Lieferanten pfleglich behandelt und gelagert sowie auf den neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Die Werkzeuge werden ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware eingesetzt. Der Auftragnehmer hat die Werkzeuge auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schä- den zu versichern. 8.7 Auftragsbezogene Fertigungsmittel, die auf unsere Kosten vom Auftragnehmer hergestellt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in unser Eigentum über und sind uns zu übergeben. Der Auftragnehmer verwahrt bis zur Übergabe die Fertigungsmittel für uns unentgeltlich.

  • Rechnungsstellung 6.1 Für die Leistungen der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

  • Bestellungen ISBN: 978-3-96225-079-9 Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abbestellungen jederzeit gegenüber dem Verlag möglich.