Transport-, Lager- und Umzugskosten Musterklauseln

Transport-, Lager- und Umzugskosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn im Bereich der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder beschädigt werden. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Wird durch einen Versicherungsfall die versicherte Wohnung voraussichtlich für mehr als zwei Monate unbenutzbar und zieht der Versicherungsnehmer deshalb um, ohne dass die Absicht besteht, in die bisherige Wohnung zurückzukehren, werden anstatt der Kosten der Lagerung die notwendigen Kosten des Umzugs ersetzt.
Transport-, Lager- und Umzugskosten a) Wir ersetzen Ihnen Transport- und Lagerkosten für den versi- cherten Hausrat, wenn die Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2) infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung ersetzen wir bis zu dem Zeit- punkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lage- rung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumut- bar ist, längstens jedoch für die Dauer von 150 Tagen. b) Wir ersetzen Ihnen die notwendigen Kosten für einen Umzug innerhalb Deutschlands, wenn die Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2) infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnba- ren Teil nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. 1. Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § 1), die durch a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall, Aufprall eines Luftfahrzeuges (siehe § 4); b) Einbruchdiebstahl oder Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat (siehe § 5); c) Vandalismus nach Einbruch oder Beraubung (siehe § 6); d) Leitungswasser (siehe § 7); e) Sturm und Hagel (siehe § 8); f) Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vul- kanausbruch (Weitere Elementargefahren siehe § 9) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereig- nisses abhanden kommen (Versicherungsfall). Die unter Punkt f) genannten Weiteren Elementargefahren sind nur versichert, soweit dies in Ihrem Versicherungsschein doku- mentiert ist. 2. Zusätzlich sind Schäden an versicherten Sachen (siehe § 1) ein- geschlossen, die als Folge eines Versicherungsfalles nach Nr. 1 durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhan- dene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesonde- re Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. 3. Weiterhin leisten wir auch Entschädigung bei Abhandenkom- men von Krankenfahrstühlen, Gehhilfen (z. B. Rollatoren) und Kin- derwagen (keine Spielwaren) durch Diebstahl (siehe § 5 Nr. 3). 4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen oder Kernenergie*) entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Aus- schlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr- scheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser U...

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

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  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.