Transportmittel. a) Bei Transporten im Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person dürfen Kunstgegenstände nur in geschlossenen Pkw oder Kastenwagen, nicht jedoch in Anhängern oder Kfz mit Plane transportiert werden. Bei den vom Versicherungsnehmer beauftragten Personen darf es sich nur um solche handeln, die der Versicherungsnehmer nach bestem Wissen mit Sorgfalt ausgewählt hat. b) Bei Lufttransporten sind versicherte Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände im Frachtbrief genau zu bezeichnen und mit mindestens 1.000 US$ je kg Bruttogewicht zu deklarieren, es sei denn, dass ■ die versicherten Kunstgegenstände als Kabinengepäck vom Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragten mitgeführt werden; ■ der Versicherungswert niedriger als 1.000 US$ je kg Bruttogewicht liegt oder ■ die versicherten Kunstgegenstände auf dem Flughafengelände bis zum Einladen in das Flugzeug und nach dem Ausladen aus dem Flugzeug durchgehend von einem Beauftragten des Versicherungsnehmers begleitet werden. Transporte mit Eisenbahn, Schiff, Post oder privaten Paketdiensten werden von dieser Police nicht gedeckt, es sei denn, dass AXA vor Transportbeginn andere Vereinbarungen schriftlich akzeptiert hat. Sofern Transporte von Speditionen oder Frachtführern durchgeführt werden, muss es sich hierbei um Kunstfachspeditionen/ -frachtführer handeln.
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Samples: Insurance Agreement
Transportmittel. a) Bei Transporten im Gewahrsam des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer von ihm beauftragten Person bzw. KunstspeditEuro dürfen Kunstgegenstände nur in geschlossenen Pkw oder Kastenwagen, nicht jedoch in Anhängern oder Kfz mit Plane transportiert werden. Bei den vom Versicherungsnehmer beauftragten Personen Perso- nen oder Kunstspediteuren darf es sich nur um solche handeln, die der Versicherungsnehmer nach bestem Wissen mit Sorgfalt ausgewählt hat.
b) Bei Lufttransporten sind versicherte Kunstgegenstände Kunstgegenstän- de und andere wertvolle Gegenstände im Frachtbrief genau zu bezeichnen und mit mindestens 1.000 US$ je kg Bruttogewicht zu deklarieren, es sei denn, dass ■ ∙ die versicherten Kunstgegenstände als Kabinengepäck vom Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragten mitgeführt werden; ■ ∙ der Versicherungswert niedriger als 1.000 US$ je kg Bruttogewicht liegt oder ■ ∙ die versicherten Kunstgegenstände auf dem Flughafengelände Flugha- fengelände bis zum Einladen in das Flugzeug und nach dem Ausladen aus dem Flugzeug durchgehend von einem ei- nem Beauftragten des Versicherungsnehmers begleitet werden. Transporte mit EisenbahnEisenbahn (mit Ausnahme Kuriertrans- porte), Schiff, Post oder privaten Paketdiensten werden von dieser Police nicht gedeckt, es sei denn, dass AXA vor Transportbeginn andere Vereinbarungen schriftlich akzeptiert hat. Sofern Transporte von Speditionen oder Frachtführern Frachtfüh- rern durchgeführt werden, muss es sich hierbei um Kunstfachspeditionen/ -frachtführer Kunstfachspeditionen/-frachtführer handeln.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Museen
Transportmittel. a) Bei Transporten im Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person bzw. KunstspeditEuro dürfen Kunstgegenstände nur in geschlossenen Pkw oder Kastenwagen, nicht jedoch in Anhängern oder Kfz mit Plane transportiert werden. Bei den vom Versicherungsnehmer beauftragten Personen oder Kunstspediteuren darf es sich nur um solche handeln, die der Versicherungsnehmer nach bestem Wissen mit Sorgfalt ausgewählt hat.
b) Bei Lufttransporten sind versicherte Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände im Frachtbrief genau zu bezeichnen und mit mindestens 1.000 US$ je kg Bruttogewicht zu deklarieren, es sei denn, dass ■ die versicherten Kunstgegenstände als Kabinengepäck vom Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragten mitgeführt werden; ■ der Versicherungswert niedriger als 1.000 US$ je kg Bruttogewicht liegt oder ■ die versicherten Kunstgegenstände auf dem Flughafengelände bis zum Einladen in das Flugzeug und nach dem Ausladen aus dem Flugzeug durchgehend von einem Beauftragten des Versicherungsnehmers begleitet werden. Transporte mit EisenbahnEisenbahn (mit Ausnahme Kuriertransporte), Schiff, Post oder privaten Paketdiensten werden von dieser Police nicht gedeckt, es sei denn, dass AXA vor Transportbeginn andere Vereinbarungen schriftlich akzeptiert hat. Sofern Transporte von Speditionen oder Frachtführern durchgeführt werden, muss es sich hierbei um Kunstfachspeditionen/ -frachtführer Kunstfachspeditionen/- frachtführer handeln.
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Samples: Insurance Agreement
Transportmittel. a) Bei Transporten im Gewahrsam des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder einer von ihm beauftragten Person dürfen Kunstgegenstände nur in geschlossenen Pkw oder KastenwagenKas- tenwagen, nicht jedoch in Anhängern oder Kfz mit Plane transportiert werden. Bei den vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer beauftragten Personen darf es sich nur um solche handeln, die der Versicherungsnehmer nach bestem Wissen mit Sorgfalt ausgewählt hat.
b) Bei Lufttransporten sind versicherte Kunstgegenstände Kunstgegenstän- de und andere wertvolle Gegenstände im Frachtbrief genau zu bezeichnen und mit mindestens 1.000 US$ je kg Bruttogewicht zu deklarieren, es sei denn, dass ■ ∙ die versicherten Kunstgegenstände als Kabinengepäck vom Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragten mitgeführt werden; ■ ∙ der Versicherungswert niedriger als 1.000 US$ je kg Bruttogewicht liegt oder ■ ∙ die versicherten Kunstgegenstände auf dem Flughafengelände Flugha- fengelände bis zum Einladen in das Flugzeug und nach dem Ausladen aus dem Flugzeug durchgehend von einem Beauftragten des Versicherungsnehmers begleitet beglei- tet werden. Transporte mit Eisenbahn, Schiff, Post oder privaten Paketdiensten werden von dieser Police nicht gedeckt, es sei denn, dass AXA ART vor Transportbeginn Transportbe- ginn andere Vereinbarungen schriftlich akzeptiert hat. Sofern Transporte von Speditionen oder Frachtführern durchgeführt werden, muss es sich hierbei um Kunstfachspeditionen/ Kunst- fachspeditionen / -frachtführer handeln.
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Samples: Insurance Agreement
Transportmittel. a) Bei Transporten im Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person bzw. KunstspeditEuro dürfen Kunstgegenstände nur in geschlossenen Pkw oder Kastenwagen, nicht jedoch in Anhängern oder Kfz mit Plane transportiert werden. Bei den vom Versicherungsnehmer beauftragten Personen oder Kunstspediteuren darf es sich nur um solche handeln, die der Versicherungsnehmer nach bestem Wissen mit Sorgfalt ausgewählt hat.
b) Bei Lufttransporten sind versicherte Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände im Frachtbrief genau zu bezeichnen und mit mindestens 1.000 US$ je kg Bruttogewicht zu deklarieren, es sei denn, dass ■ die versicherten Kunstgegenstände als Kabinengepäck vom Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragten mitgeführt werden; ■ der Versicherungswert niedriger als 1.000 US$ je kg Bruttogewicht liegt oder ■ die versicherten Kunstgegenstände auf dem Flughafengelände bis zum Einladen in das Flugzeug und nach dem Ausladen aus dem Flugzeug durchgehend von einem Beauftragten des Versicherungsnehmers begleitet werden. Transporte mit EisenbahnEisenbahn (mit Ausnahme Kuriertransporte), Schiff, Post oder privaten Paketdiensten werden von dieser Police nicht gedeckt, es sei denn, dass AXA vor Transportbeginn andere Vereinbarungen schriftlich akzeptiert hat. Sofern Transporte von Speditionen oder Frachtführern durchgeführt werden, muss es sich hierbei um Kunstfachspeditionen/ -frachtführer handeln.
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