Common use of Umfang der Leistung Clause in Contracts

Umfang der Leistung. Leistungen der qualifizierten Assistenz befähigen - zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B.: Beratung und Anleitung beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (dazu gehört z. B. auch der Erwerb von Bekleidung und persönlichem Inventar); Anleitung und Übungen zur Vor- und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim Umgang mit Geld; Anleitung bei der strukturgebenden Planung des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (Tageszeiten, Uhr, Kalender), Entwicklung von Selbstkontrollroutinen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Tag-/Nachtrhythmus. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies ist, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten im Wohnumfeld/Nachbarschaft. - zur persönlichen Lebensplanung z. B.: die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung der Teilnahme an Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubs. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unterstützung beim Verwirklichen von Menschenrechten und politischer Teilhabe. - zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen z. B.: Beratung und Anleitung zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und therapeutischer Leistungen; Übung des Erkennens von Erkrankungsanzeichen und ihrer Interpretation; Übung der selbständigen Einnahme von Medikamenten und der Wahrnehmung regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen; Anleitung zur Durchführung verordneter Maßnahmen wie z. B. Physiotherapie, Training der Hilfsmittelnutzung (z. B. Hörgeräte, Brillen etc.). - zur Tagesstruktur z. B.: Förderung der Motivation und Anleitung zur Entwicklung und Nutzung von selbstgewählten Strukturen oder Angeboten mit Bildungs-, Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter. - zur Ausübung eines Ehrenamtes z. B.: beim allgemeinen bürgerschaftlichen Engagement; bei der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung; bei der Peer-Beratung. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichen, z. B. die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans. Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgt, innerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragen. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen der qualifizierten Assistenz nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Der Leistungserbringer weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, falls es zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt. Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Xxxxxx der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies ist z. B. der Fall, wenn 2/3 des Budgets vor Ablauf von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sind. Hieraus kann eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet (§ 123 Absatz 6 SGB IX). Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Rahmen seines Assistenzstundenbudgets ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigte Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden.

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Umfang der Leistung. Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzellfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Maßgeblich für die Leistung ist der qualifizierten Assistenz befähigen Gesamtplan nach § 121 SGB IX. Die Leistungen des Leistungserbringers umfassen insbesondere: - zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags Tätigkeiten im Vorfeld einer Betreuung, z. B.: B. Akquise von Familien, Information, Beratung und Anleitung beim Einkauf Vorbereitung der Feststellung der Geeignetheit durch den Xxxxxx der Eingliederungshilfe, Beratung und Information von Waren interessierten Pflegefamilien, Erarbeitung eines Zuordnungsvorschlags, ggf. Unterstützung im Antragsverfahren für Familien und Dienstleistungen Leistungsberechtigte, Begleitung des täglichen Bedarfs (dazu gehört Vermittlungsprozesses, Abstimmung von Vereinbarungen zwischen Leistungsberechtigten, Pflegefamilien und Leistungserbringer, - Tätigkeiten in Bezug auf Leistungsberechtigte, z. B. auch der Erwerb von Bekleidung Hausbesuche, persönliche Kontakte, Telefonkontakte, Betreuung, Anleitung, Übung, Erinnerung, Kooperation mit Vormündern/Sorgeberechtigten oder anderen Diensten und persönlichem Inventar); Anleitung Institutionen wie bspw. Kindertageseinrichtungen und Übungen zur Vor- und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim Umgang mit Geld; Anleitung bei der strukturgebenden Planung des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (TageszeitenSchulen, UhrKrisenintervention, Kalender), Entwicklung von Selbstkontrollroutinen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Tag-/Nachtrhythmus. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies istGesundheitssorge, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: Tätigkeiten in Bezug auf die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten im Wohnumfeld/Nachbarschaft. - zur persönlichen Lebensplanung z. B.: die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung der Teilnahme an Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubs. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unterstützung beim Verwirklichen von Menschenrechten und politischer Teilhabe. - zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen z. B.: Beratung und Anleitung zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und therapeutischer Leistungen; Übung des Erkennens von Erkrankungsanzeichen und ihrer Interpretation; Übung der selbständigen Einnahme von Medikamenten und der Wahrnehmung regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen; Anleitung zur Durchführung verordneter Maßnahmen wie z. B. Physiotherapie, Training der Hilfsmittelnutzung (z. B. Hörgeräte, Brillen etc.). - zur Tagesstruktur z. B.: Förderung der Motivation und Anleitung zur Entwicklung und Nutzung von selbstgewählten Strukturen oder Angeboten mit Bildungs-, Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter. - zur Ausübung eines Ehrenamtes z. B.: beim allgemeinen bürgerschaftlichen Engagement; bei der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung; bei der Peer-Beratung. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichenbetreuende Pflegefamilie, z. B. Fachberatung und Anleitung, Organisation telefonischer Erreichbarkeit und von Entlastungszeiten, Krisenintervention, Unterstützung und Beratung bei der allgemeinen Erledigung des Alltags mit den Leistungsberechtigten, notwendige administrative Tätigkeiten, Auszahlung der Aufwandsentschädigung an die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans. Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgtFamilie, innerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragen. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen der qualifizierten Assistenz nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Der Leistungserbringer weist die leistungsberechtigte Person darauf hinKrisenintervention, falls es zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt. Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Xxxxxx der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies ist - notwendige administrative Tätigkeiten, z. B. der Fall, wenn 2/3 Organisation des Budgets vor Ablauf von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sind. Hieraus kann eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet (§ 123 Absatz 6 SGB IX). Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Rahmen seines Assistenzstundenbudgets ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigte Person aus dem Krankenhaus bzwDienstes einschl. der Rehabilitationsmaßnahme Fahrt- und Wegezeiten, Dokumentation und Berichtswesen, - erforderliche übergreifende Tätigkeiten, z. B. Teamsitzungen, Fallbesprechungen/kollegiale Beratung, Teilnahme an Facharbeitskreisen, Maßnahmen zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wirdQualitätssicherung, stehen Zusammenarbeit mit Leistungsträgern, - die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazuWahrnehmung der Fallverantwortung auf Basis der geschlossenen Vereinbarung zwischen Leistungsberechtigten, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwendenPflegefamilie und Leistungserbringer.

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Umfang der Leistung. Leistungen Die Leistung bezieht sich auf die neun Lebensbereiche der qualifizierten Assistenz befähigen ICF (§ 118 SGB IX): - zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B.: Beratung Lernen und Anleitung beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (dazu gehört Wissensanwendung, z. B. auch der Erwerb von Bekleidung zeitliche und persönlichem Inventar)räumliche Orientierung, Konzentration, Lesen und Schreiben, Fertigkeiten erlernen und anwenden, Probleme lösen, - allgemeine Aufgaben und Anforderungen, z. B. tägliche Routinen planen, durchführen und abschließen; Anleitung mit Stress, Konflikten und Übungen zur Vor- Krisen umgehen, - Kommunikation (z. B. sprachliche und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung nicht sprachliche Kommunikation, Unterhaltung beginnen und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim aufrechterhalten, Kommunikationsmittel nutzen, - Mobilität, z. B. ÖPNV nutzen, gehen, Rad fahren, Umgang mit mobilitätseinschränkenden Ängsten oder mit körperlichen Beeinträchtigungen, sich aufrichten können, - Selbstversorgung, z. B. Körperpflege, sich kleiden, auf sein Äußeres achten, gesunde Ernährung, auf die Gesundheit achten, - Häusliches Leben, z. X. Xxxxxx-, Raumpflege, Einkaufen, Umgang mit Geld; Anleitung , Kochen, Verantwortung für Tiere übernehmen, - Allgemeine interpersonelle Interaktionen, z. X. Xxxxxx mit Lebenspartner*innen, Liebesbeziehungen, Kindern, Freund*innen, Bekannten, Nachbarn, Dritten, Autoritätspersonen) - Bedeutende Lebensbereiche, z. B. Schule, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Umgang mit behördlichen Angelegenheiten, wirtschaftliche Ressourcen sichern, - Gemeinschaftliches, soziales und staatsbürgerliches Leben, z. B. Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben, Selbstvertretungsaufgaben, Sportvereine, Kirchen, spirituelles Leben, Brauchtum, gesellschaftliches Engagement, Bürgerinitiativen, politische Parteien, Nachbarschaft oder Erkundung des Sozialraums. Eine regelmäßige Teilnahme und Mindestanwesenheit sind als strukturgebende Merkmale für beide Leistungsformen erforderlich. Die Kombination mit anderen Leistungen ist möglich. Bei den Leistungsberechtigten besteht ein Bedarf an zielgerichteter Tagesstrukturierung für einen regelmäßigen Teil der Woche, der nicht anderweitig sichergestellt werden kann, z. B. bei Leistungsberechtigten im Erwerbsalter durch eine Tätigkeit in der strukturgebenden Planung WfbM. Die Leistung umfasst insbesondere Tagespräsenz von Mitarbeitenden zur Unterstützungssicherung. Die Tagespräsenz sichert die Anwesenheit einer ausreichenden Personalmenge im Betreuungskontext unter Berücksichtigung der Unterstützungserfordernisse der Zielgruppe und ggf. gegebenen öffentlichen Auflagen. Sie umfasst auch Leistungen, die personenbezogen in Einzelsituation erbracht werden. Hierbei geht es um Leistungen, die in einem angemessenen Zeitfenster im 1:1 Kontakt erbringbar sind, wenn diese individuellen Leistungen die Bedarfsdeckung für die übrigen Personen in der Tagesstruktur nicht einschränken. Durch das Personal des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (TageszeitenLeistungserbringers, Uhrdas die Tagespräsenz sicherstellt, Kalender)werden vorrangig allgemeine, Entwicklung für mehrere Personen gemeinsam erbringbare Leistungen erbracht, wie z. B. - Förderung der Gemeinschaft der Leistungsberechtigten, - Unterstützungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung von Selbstkontrollroutinen Gemeinschaftsaktivitäten, - entlastende Gespräche, - Maßnahmen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Abwendung von Krisen, - Hilfestellungen im lebenspraktischen Bereich, - Beratung zur und Unterstützung bei der Aufrechterhaltung Kontaktaufnahme zu Dritten in der Tagesstruktur, - Vermittlung an bzw. Kontaktaufnahme zu medizinischen Not- oder Rettungsdiensten, - Unterstützungsleistungen bei gemeinsamen Mahlzeiten, - Sicherstellung der Mobilität. Das Modul umfasst zudem Übernahmeleistungen bei der Zubereitung und Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, der Reinigung von Gemeinschaftsflächen, die haustechnische Unterstützung sowie den notwendigen Mobilitätsaufwand der Leistungsberechtigten. Sozialraumbezogene, personenunabhängige Aufgaben des Tag-/Nachtrhythmus. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies istLeistungserbringers beinhalten z. B. inklusionsfördernde Kontakte zu und Aktivitäten mit Institutionen, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit Vereinen und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten Akteuren im Wohnumfeld/NachbarschaftQuartier. - zur persönlichen Lebensplanung z. B.: Für alle Leistungsberechtigten, die Unterstützung bei das Angebot der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung der Teilnahme an Bildungs-Tagesstruktur nutzen, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubswird gem. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unterstützung beim Verwirklichen von Menschenrechten und politischer Teilhabe. - zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen z. B.: Beratung und Anleitung zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und therapeutischer Leistungen; Übung des Erkennens von Erkrankungsanzeichen und ihrer Interpretation; Übung der selbständigen Einnahme von Medikamenten und der Wahrnehmung regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen; Anleitung zur Durchführung verordneter Maßnahmen wie z. B. Physiotherapie, Training der Hilfsmittelnutzung (z. B. Hörgeräte, Brillen etc.). - zur Tagesstruktur z. B.: Förderung der Motivation und Anleitung zur Entwicklung und Nutzung von selbstgewählten Strukturen oder Angeboten mit Bildungs-, Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter. - zur Ausübung eines Ehrenamtes z. B.: beim allgemeinen bürgerschaftlichen Engagement; bei der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung; bei der Peer-Beratung. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichen, z. B. die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans. Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgt, innerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragen. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen der qualifizierten Assistenz nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Der Leistungserbringer weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, falls es zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt. Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Xxxxxx der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies ist z. B. der Fall, wenn 2/3 des Budgets vor Ablauf von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sind. Hieraus kann § 125 SGB IX eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet (§ 123 Absatz 6 SGB IX). Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Rahmen seines Assistenzstundenbudgets ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit tagesgleiche Pauschale zwischen dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigte Person aus und dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügungjeweiligen Leistungserbringer vereinbart. Diese richtet sich nach den landeseinheitlichen Kalkulationsgrundlagen, die im Teil E vereinbart sind. Sie wird durch das Organisationsmodul (siehe Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ – Anlage A.5.4) ergänzt. Die Finanzierung ist nach Nutzungsintensitäten gestaffelt in 1 bis 4 Stunden und mehr als 4 Stunden. Die Leistung dient nicht dazuwird im Fachkonzept beschrieben. Die Leistung umfasst einen begrenzten Zeitrahmen und ein definiertes Ziel. Sie beinhaltet in der Regel 8 bis 12 Einheiten für eine definierte Gruppe. Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer schließen eine Leistungsvereinbarung über die Möglichkeit, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzenSchulungen nach dieser Rahmenleistungsbeschreibung anzubieten. Für die einzelnen Schulungen und Projekte erstellt der Leistungserbringer ein Konzept und eine Kalkulation auf der Grundlage des vereinbarten Kalkulationsmusters (siehe Anlage B). Beides genehmigt der Xxxxxx der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der Kriterien der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Notwendigkeit und der Leistungsfähigkeit. Der Leistungserbringer macht die Schulungen im Sozialraum bekannt. Die an der Teilnahme interessierten Leistungsberechtigten stellen beim Xxxxxx der Eingliederungshilfe einen Antrag auf Kostenübernahme für diese Leistung. Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe prüft und bescheidet den Antrag auf der Grundlage des vereinbarten Gesamt-/Teilhabeplans der leistungsberechtigten Person und des Konzepts. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Hier sind insbesondere vorhandene Angebote für Menschen mit und ohne Behinderungen im Sozialraum zu nutzen.

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Umfang der Leistung. Leistungen der qualifizierten Assistenz befähigen - zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B.: Beratung Die Beschäftigungszeit im Leistungsangebot wenigstens 35 und Anleitung beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs höchstens 40 Stunden wöchentlich (dazu gehört z. B. auch der Erwerb von Bekleidung und persönlichem Inventar); Anleitung und Übungen zur Vor- und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim Umgang mit Geld; Anleitung bei der strukturgebenden Planung des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (Tageszeiten, Uhr, Kalender), Entwicklung von Selbstkontrollroutinen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Tag-/Nachtrhythmusfür WfbM s. § 6 Abs. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies ist, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen1 WVO). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau Die Stundenzahlen umfassen auch Erho- lungspausen und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten im Wohnumfeld/Nachbarschaft. - zur persönlichen Lebensplanung z. B.: die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung Zeiten der Teilnahme an Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubs. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unterstützung beim Verwirklichen von Menschenrechten und politischer Teilhabe. - zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen z. B.: Beratung und Anleitung zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und therapeutischer Leistungen; Übung des Erkennens von Erkrankungsanzeichen und ihrer Interpretation; Übung der selbständigen Einnahme von Medikamenten und der Wahrnehmung regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen; Anleitung zur Durchführung verordneter Maßnahmen wie z. B. Physiotherapie, Training der Hilfsmittelnutzung (z. B. Hörgeräte, Brillen etc.). - zur Tagesstruktur z. B.: Förderung der Motivation und Anleitung zur Entwicklung und Nutzung von selbstgewählten Strukturen oder Angeboten mit Bildungs-, Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter. - zur Ausübung eines Ehrenamtes z. B.: beim allgemeinen bürgerschaftlichen Engagement; bei der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung; bei der Peer-Beratung. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichen, z. B. die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans. Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgt, innerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragenSinne des § 5 Abs. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen der qualifizierten Assistenz nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Der Leistungserbringer weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, falls es zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt. Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Xxxxxx der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies ist z. B. der Fall, wenn 2/3 des Budgets vor Ablauf von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sind. Hieraus kann eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet 3 und 4 WVO (§ 123 Absatz 6 SGB IX). Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenzgilt für WfbM) im Rahmen seines Assistenzstundenbudgets ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigte Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme Beaufsichtigung (gilt für Tagesförderstätte). Einzelnen Menschen mit Behinderungen ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermög- lichen, wenn es wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe Erfüllung des Erzie- hungsauftrages notwendig erscheint 91 SGB IX6 Abs. 2 WVO) anzuwenden(gilt für WfbM). Einzelnen Menschen mit Behinderungen ist eine kürzere Betreuungszeit zu ermögli- chen, wenn es wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist (gilt für Tages- förderstätte). Für Zeiten unmittelbar vor und nach Ende der in der WfbM üblichen Beschäftigungszeit wird die Aufsicht im notwendigen Umfang sichergestellt (gilt nur für WfbM). Die Betriebsschließungszeiten des Leistungsangebotes betragen max. 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. Es wird im Übrigen verwiesen auf Nr. 3.3.1.

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