Common use of Umfang der Leistung Clause in Contracts

Umfang der Leistung. Die Leistung bezieht sich auf die neun Lebensbereiche der ICF (§ 118 SGB IX): - Lernen und Wissensanwendung, z. B. zeitliche und räumliche Orientierung, Konzentration, Lesen und Schreiben, Fertigkeiten erlernen und anwenden, Probleme lösen, - allgemeine Aufgaben und Anforderungen, z. B. tägliche Routinen planen, durchführen und abschließen; mit Stress, Konflikten und Krisen umgehen, - Kommunikation (z. B. sprachliche und nicht sprachliche Kommunikation, Unterhaltung beginnen und aufrechterhalten, Kommunikationsmittel nutzen, - Mobilität, z. B. ÖPNV nutzen, gehen, Rad fahren, Umgang mit mobilitätseinschränkenden Ängsten oder mit körperlichen Beeinträchtigungen, sich aufrichten können, - Selbstversorgung, z. B. Körperpflege, sich kleiden, auf sein Äußeres achten, gesunde Ernährung, auf die Gesundheit achten, - Häusliches Leben, z. X. Xxxxxx-, Raumpflege, Einkaufen, Umgang mit Geld, Kochen, Verantwortung für Tiere übernehmen, - Allgemeine interpersonelle Interaktionen, z. X. Xxxxxx mit Lebenspartner*innen, Liebesbeziehungen, Kindern, Freund*innen, Bekannten, Nachbarn, Dritten, Autoritätspersonen) - Bedeutende Lebensbereiche, z. B. Schule, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Umgang mit behördlichen Angelegenheiten, wirtschaftliche Ressourcen sichern, - Gemeinschaftliches, soziales und staatsbürgerliches Leben, z. B. Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben, Selbstvertretungsaufgaben, Sportvereine, Kirchen, spirituelles Leben, Brauchtum, gesellschaftliches Engagement, Bürgerinitiativen, politische Parteien, Nachbarschaft oder Erkundung des Sozialraums. Eine regelmäßige Teilnahme und Mindestanwesenheit sind als strukturgebende Merkmale für beide Leistungsformen erforderlich. Die Kombination mit anderen Leistungen ist möglich. Bei den Leistungsberechtigten besteht ein Bedarf an zielgerichteter Tagesstrukturierung für einen regelmäßigen Teil der Woche, der nicht anderweitig sichergestellt werden kann, z. B. bei Leistungsberechtigten im Erwerbsalter durch eine Tätigkeit in der WfbM. Die Leistung umfasst insbesondere Tagespräsenz von Mitarbeitenden zur Unterstützungssicherung. Die Tagespräsenz sichert die Anwesenheit einer ausreichenden Personalmenge im Betreuungskontext unter Berücksichtigung der Unterstützungserfordernisse der Zielgruppe und ggf. gegebenen öffentlichen Auflagen. Sie umfasst auch Leistungen, die personenbezogen in Einzelsituation erbracht werden. Hierbei geht es um Leistungen, die in einem angemessenen Zeitfenster im 1:1 Kontakt erbringbar sind, wenn diese individuellen Leistungen die Bedarfsdeckung für die übrigen Personen in der Tagesstruktur nicht einschränken. Durch das Personal des Leistungserbringers, das die Tagespräsenz sicherstellt, werden vorrangig allgemeine, für mehrere Personen gemeinsam erbringbare Leistungen erbracht, wie z. B. - Förderung der Gemeinschaft der Leistungsberechtigten, - Unterstützungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung von Gemeinschaftsaktivitäten, - entlastende Gespräche, - Maßnahmen zur Abwendung von Krisen, - Hilfestellungen im lebenspraktischen Bereich, - Beratung zur und Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Dritten in der Tagesstruktur, - Vermittlung an bzw. Kontaktaufnahme zu medizinischen Not- oder Rettungsdiensten, - Unterstützungsleistungen bei gemeinsamen Mahlzeiten, - Sicherstellung der Mobilität. Das Modul umfasst zudem Übernahmeleistungen bei der Zubereitung und Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, der Reinigung von Gemeinschaftsflächen, die haustechnische Unterstützung sowie den notwendigen Mobilitätsaufwand der Leistungsberechtigten. Sozialraumbezogene, personenunabhängige Aufgaben des Leistungserbringers beinhalten z. B. inklusionsfördernde Kontakte zu und Aktivitäten mit Institutionen, Vereinen und Akteuren im Quartier. Für alle Leistungsberechtigten, die das Angebot der Tagesstruktur nutzen, wird gem. § 125 SGB IX eine tagesgleiche Pauschale zwischen dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe und dem jeweiligen Leistungserbringer vereinbart. Diese richtet sich nach den landeseinheitlichen Kalkulationsgrundlagen, die im Teil E vereinbart sind. Sie wird durch das Organisationsmodul (siehe Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ – Anlage A.5.4) ergänzt. Die Finanzierung ist nach Nutzungsintensitäten gestaffelt in 1 bis 4 Stunden und mehr als 4 Stunden. Die Leistung wird im Fachkonzept beschrieben. Die Leistung umfasst einen begrenzten Zeitrahmen und ein definiertes Ziel. Sie beinhaltet in der Regel 8 bis 12 Einheiten für eine definierte Gruppe. Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer schließen eine Leistungsvereinbarung über die Möglichkeit, Schulungen nach dieser Rahmenleistungsbeschreibung anzubieten. Für die einzelnen Schulungen und Projekte erstellt der Leistungserbringer ein Konzept und eine Kalkulation auf der Grundlage des vereinbarten Kalkulationsmusters (siehe Anlage B). Beides genehmigt der Xxxxxx der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der Kriterien der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Notwendigkeit und der Leistungsfähigkeit. Der Leistungserbringer macht die Schulungen im Sozialraum bekannt. Die an der Teilnahme interessierten Leistungsberechtigten stellen beim Xxxxxx der Eingliederungshilfe einen Antrag auf Kostenübernahme für diese Leistung. Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe prüft und bescheidet den Antrag auf der Grundlage des vereinbarten Gesamt-/Teilhabeplans der leistungsberechtigten Person und des Konzepts. Werden zielidentische Leistungen von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Hier sind insbesondere vorhandene Angebote für Menschen mit und ohne Behinderungen im Sozialraum zu nutzen.

Appears in 2 contracts

Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, www.lvr.de

Umfang der Leistung. Leistungen der qualifizierten Assistenz befähigen - zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B.: Beratung und Anleitung beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (dazu gehört z. B. auch der Erwerb von Bekleidung und persönlichem Inventar); Anleitung und Übungen zur Vor- und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim Umgang mit Geld; Anleitung bei der strukturgebenden Planung des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (Tageszeiten, Uhr, Kalender), Entwicklung von Selbstkontrollroutinen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Tag-/Nachtrhythmus. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies ist, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten im Wohnumfeld/Nachbarschaft. - zur persönlichen Lebensplanung z. B.: die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung der Teilnahme an Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubs. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unterstützung beim Verwirklichen von Menschenrechten und politischer Teilhabe. - zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen z. B.: Beratung und Anleitung zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und therapeutischer Leistungen; Übung des Erkennens von Erkrankungsanzeichen und ihrer Interpretation; Übung der selbständigen Einnahme von Medikamenten und der Wahrnehmung regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen; Anleitung zur Durchführung verordneter Maßnahmen wie z. B. Physiotherapie, Training der Hilfsmittelnutzung (z. B. Hörgeräte, Brillen etc.). - zur Tagesstruktur z. B.: Förderung der Motivation und Anleitung zur Entwicklung und Nutzung von selbstgewählten Strukturen oder Angeboten mit Bildungs-, Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter. - zur Ausübung eines Ehrenamtes z. B.: beim allgemeinen bürgerschaftlichen Engagement; bei der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung; bei der Peer-Beratung. Die Leistung bezieht sich auf Leistungen beinhalten die neun Lebensbereiche Verständigung mit der ICF (§ 118 SGB IX): - Lernen und WissensanwendungUmwelt in allen Lebensbereichen, z. B. zeitliche und räumliche Orientierungdie Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans. Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgt, Konzentrationinnerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragen. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen der qualifizierten Assistenz nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Der Leistungserbringer weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, Lesen und Schreiben, Fertigkeiten erlernen und anwenden, Probleme lösen, - allgemeine Aufgaben und Anforderungen, falls es zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt. Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Xxxxxx der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies ist z. B. tägliche Routinen planender Fall, durchführen wenn 2/3 des Budgets vor Ablauf von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sind. Hieraus kann eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet (§ 123 Absatz 6 SGB IX). Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und abschließen; mit Stress, Konflikten und Krisen umgehen, - Kommunikation (z. B. sprachliche und nicht sprachliche Kommunikation, Unterhaltung beginnen und aufrechterhalten, Kommunikationsmittel nutzen, - Mobilität, z. B. ÖPNV nutzen, gehen, Rad fahren, Umgang mit mobilitätseinschränkenden Ängsten oder mit körperlichen Beeinträchtigungen, sich aufrichten können, - Selbstversorgung, z. B. Körperpflege, sich kleiden, auf sein Äußeres achten, gesunde Ernährung, auf die Gesundheit achten, - Häusliches Leben, z. X. Xxxxxx-, Raumpflege, Einkaufen, Umgang mit Geld, Kochen, Verantwortung für Tiere übernehmen, - Allgemeine interpersonelle Interaktionen, z. X. Xxxxxx mit Lebenspartner*innen, Liebesbeziehungen, Kindern, Freund*innen, Bekannten, Nachbarn, Dritten, Autoritätspersonenunterstützender Assistenz) - Bedeutende Lebensbereiche, z. B. Schule, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Umgang mit behördlichen Angelegenheiten, wirtschaftliche Ressourcen sichern, - Gemeinschaftliches, soziales und staatsbürgerliches Leben, z. B. Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben, Selbstvertretungsaufgaben, Sportvereine, Kirchen, spirituelles Leben, Brauchtum, gesellschaftliches Engagement, Bürgerinitiativen, politische Parteien, Nachbarschaft oder Erkundung des Sozialraums. Eine regelmäßige Teilnahme und Mindestanwesenheit sind als strukturgebende Merkmale für beide Leistungsformen erforderlich. Die Kombination mit anderen Leistungen ist möglich. Bei den Leistungsberechtigten besteht ein Bedarf an zielgerichteter Tagesstrukturierung für einen regelmäßigen Teil der Woche, der nicht anderweitig sichergestellt werden kann, z. B. bei Leistungsberechtigten im Erwerbsalter durch eine Tätigkeit in der WfbM. Die Leistung umfasst insbesondere Tagespräsenz von Mitarbeitenden zur UnterstützungssicherungRahmen seines Assistenzstundenbudgets ohne besonderen Antrag vergütet. Die Tagespräsenz sichert die Anwesenheit einer ausreichenden Personalmenge im Betreuungskontext unter Berücksichtigung der Unterstützungserfordernisse der Zielgruppe und ggf. gegebenen öffentlichen Auflagen. Sie umfasst auch Leistungen, die personenbezogen in Einzelsituation erbracht werden. Hierbei geht es um Leistungen, die in einem angemessenen Zeitfenster im 1:1 Kontakt erbringbar sind, wenn diese individuellen Leistungen die Bedarfsdeckung für die übrigen Personen in der Tagesstruktur nicht einschränken. Durch das Personal des Leistungserbringers, das die Tagespräsenz sicherstellt, werden vorrangig allgemeine, für mehrere Personen gemeinsam erbringbare Leistungen erbracht, wie z. B. - Förderung der Gemeinschaft der Leistungsberechtigten, - Unterstützungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung von Gemeinschaftsaktivitäten, - entlastende Gespräche, - Maßnahmen zur Abwendung von Krisen, - Hilfestellungen im lebenspraktischen Bereich, - Beratung zur und Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Dritten in der Tagesstruktur, - Vermittlung an bzw. Kontaktaufnahme zu medizinischen Not- oder Rettungsdiensten, - Unterstützungsleistungen bei gemeinsamen Mahlzeiten, - Sicherstellung der Mobilität. Das Modul umfasst zudem Übernahmeleistungen bei der Zubereitung und Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, der Reinigung von Gemeinschaftsflächen, die haustechnische Unterstützung sowie den notwendigen Mobilitätsaufwand der Leistungsberechtigten. Sozialraumbezogene, personenunabhängige Aufgaben des Leistungserbringers beinhalten z. B. inklusionsfördernde Kontakte zu und Aktivitäten Notwendige Abweichungen müssen vorab mit Institutionen, Vereinen und Akteuren im Quartier. Für alle Leistungsberechtigten, die das Angebot der Tagesstruktur nutzen, wird gem. § 125 SGB IX eine tagesgleiche Pauschale zwischen dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe und vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigte Person aus dem jeweiligen Leistungserbringer vereinbartKrankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese richtet sich nach den landeseinheitlichen KalkulationsgrundlagenLeistung dient nicht dazu, die im Teil E vereinbart sind. Sie wird durch das Organisationsmodul (siehe Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ – Anlage A.5.4) ergänzt. Die Finanzierung ist nach Nutzungsintensitäten gestaffelt in 1 bis 4 Stunden und mehr als 4 Stunden. Die Leistung wird im Fachkonzept beschrieben. Die Leistung umfasst einen begrenzten Zeitrahmen und ein definiertes Ziel. Sie beinhaltet in der Regel 8 bis 12 Einheiten für eine definierte Gruppe. Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer schließen eine Leistungsvereinbarung über die Möglichkeit, Schulungen nach dieser Rahmenleistungsbeschreibung anzubieten. Für die einzelnen Schulungen und Projekte erstellt der Leistungserbringer ein Konzept und eine Kalkulation auf der Grundlage des vereinbarten Kalkulationsmusters (siehe Anlage B). Beides genehmigt der Xxxxxx der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der Kriterien der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Notwendigkeit und der Leistungsfähigkeit. Der Leistungserbringer macht die Schulungen im Sozialraum bekannt. Die an der Teilnahme interessierten Leistungsberechtigten stellen beim Xxxxxx der Eingliederungshilfe einen Antrag auf Kostenübernahme für diese Leistung. Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe prüft und bescheidet den Antrag auf der Grundlage des vereinbarten Gesamt-/Teilhabeplans der leistungsberechtigten Person und des KonzeptsLeistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Hier sind insbesondere vorhandene Angebote für Menschen mit und ohne Behinderungen im Sozialraum zu nutzen.

Appears in 2 contracts

Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, www.lvr.de

Umfang der Leistung. Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzellfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Maßgeblich für die Leistung bezieht sich auf die neun Lebensbereiche ist der ICF (Gesamtplan nach § 118 121 SGB IX): . Die Leistungen des Leistungserbringers umfassen insbesondere: - Lernen und WissensanwendungTätigkeiten im Vorfeld einer Betreuung, z. B. zeitliche Akquise von Familien, Information, Beratung und räumliche OrientierungVorbereitung der Feststellung der Geeignetheit durch den Xxxxxx der Eingliederungshilfe, KonzentrationBeratung und Information von interessierten Pflegefamilien, Lesen Erarbeitung eines Zuordnungsvorschlags, ggf. Unterstützung im Antragsverfahren für Familien und SchreibenLeistungsberechtigte, Fertigkeiten erlernen Begleitung des Vermittlungsprozesses, Abstimmung von Vereinbarungen zwischen Leistungsberechtigten, Pflegefamilien und anwenden, Probleme lösenLeistungserbringer, - allgemeine Aufgaben und AnforderungenTätigkeiten in Bezug auf Leistungsberechtigte, z. B. tägliche Routinen planenHausbesuche, durchführen persönliche Kontakte, Telefonkontakte, Betreuung, Anleitung, Übung, Erinnerung, Kooperation mit Vormündern/Sorgeberechtigten oder anderen Diensten und abschließen; mit StressInstitutionen wie bspw. Kindertageseinrichtungen und Schulen, Konflikten und Krisen umgehenKrisenintervention, Unterstützung bei der Gesundheitssorge, - Kommunikation (z. B. sprachliche und nicht sprachliche Kommunikation, Unterhaltung beginnen und aufrechterhalten, Kommunikationsmittel nutzen, - MobilitätTätigkeiten in Bezug auf die betreuende Pflegefamilie, z. B. ÖPNV nutzenFachberatung und Anleitung, gehenOrganisation telefonischer Erreichbarkeit und von Entlastungszeiten, Rad fahrenKrisenintervention, Umgang Unterstützung und Beratung bei der allgemeinen Erledigung des Alltags mit mobilitätseinschränkenden Ängsten oder mit körperlichen Beeinträchtigungenden Leistungsberechtigten, sich aufrichten könnennotwendige administrative Tätigkeiten, Auszahlung der Aufwandsentschädigung an die Familie, Krisenintervention, - Selbstversorgungnotwendige administrative Tätigkeiten, z. B. KörperpflegeOrganisation des Dienstes einschl. der Fahrt- und Wegezeiten, sich kleiden, auf sein Äußeres achten, gesunde Ernährung, auf die Gesundheit achtenDokumentation und Berichtswesen, - Häusliches Leben, z. X. Xxxxxx-, Raumpflege, Einkaufen, Umgang mit Geld, Kochen, Verantwortung für Tiere übernehmen, - Allgemeine interpersonelle Interaktionen, z. X. Xxxxxx mit Lebenspartner*innen, Liebesbeziehungen, Kindern, Freund*innen, Bekannten, Nachbarn, Dritten, Autoritätspersonen) - Bedeutende Lebensbereicheerforderliche übergreifende Tätigkeiten, z. B. SchuleTeamsitzungen, AusbildungFallbesprechungen/kollegiale Beratung, ErwerbstätigkeitTeilnahme an Facharbeitskreisen, Umgang Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Zusammenarbeit mit behördlichen Angelegenheiten, wirtschaftliche Ressourcen sichernLeistungsträgern, - Gemeinschaftliches, soziales und staatsbürgerliches Leben, z. B. Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben, Selbstvertretungsaufgaben, Sportvereine, Kirchen, spirituelles Leben, Brauchtum, gesellschaftliches Engagement, Bürgerinitiativen, politische Parteien, Nachbarschaft oder Erkundung des Sozialraums. Eine regelmäßige Teilnahme und Mindestanwesenheit sind als strukturgebende Merkmale für beide Leistungsformen erforderlich. Die Kombination mit anderen Leistungen ist möglich. Bei den Leistungsberechtigten besteht ein Bedarf an zielgerichteter Tagesstrukturierung für einen regelmäßigen Teil die Wahrnehmung der Woche, Fallverantwortung auf Basis der nicht anderweitig sichergestellt werden kann, z. B. bei Leistungsberechtigten im Erwerbsalter durch eine Tätigkeit in der WfbM. Die Leistung umfasst insbesondere Tagespräsenz von Mitarbeitenden zur Unterstützungssicherung. Die Tagespräsenz sichert die Anwesenheit einer ausreichenden Personalmenge im Betreuungskontext unter Berücksichtigung der Unterstützungserfordernisse der Zielgruppe und ggf. gegebenen öffentlichen Auflagen. Sie umfasst auch Leistungen, die personenbezogen in Einzelsituation erbracht werden. Hierbei geht es um Leistungen, die in einem angemessenen Zeitfenster im 1:1 Kontakt erbringbar sind, wenn diese individuellen Leistungen die Bedarfsdeckung für die übrigen Personen in der Tagesstruktur nicht einschränken. Durch das Personal des Leistungserbringers, das die Tagespräsenz sicherstellt, werden vorrangig allgemeine, für mehrere Personen gemeinsam erbringbare Leistungen erbracht, wie z. B. - Förderung der Gemeinschaft der geschlossenen Vereinbarung zwischen Leistungsberechtigten, - Unterstützungsleistungen bei Vorbereitung Pflegefamilie und Durchführung von Gemeinschaftsaktivitäten, - entlastende Gespräche, - Maßnahmen zur Abwendung von Krisen, - Hilfestellungen im lebenspraktischen Bereich, - Beratung zur und Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Dritten in der Tagesstruktur, - Vermittlung an bzw. Kontaktaufnahme zu medizinischen Not- oder Rettungsdiensten, - Unterstützungsleistungen bei gemeinsamen Mahlzeiten, - Sicherstellung der Mobilität. Das Modul umfasst zudem Übernahmeleistungen bei der Zubereitung und Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, der Reinigung von Gemeinschaftsflächen, die haustechnische Unterstützung sowie den notwendigen Mobilitätsaufwand der Leistungsberechtigten. Sozialraumbezogene, personenunabhängige Aufgaben des Leistungserbringers beinhalten z. B. inklusionsfördernde Kontakte zu und Aktivitäten mit Institutionen, Vereinen und Akteuren im Quartier. Für alle Leistungsberechtigten, die das Angebot der Tagesstruktur nutzen, wird gem. § 125 SGB IX eine tagesgleiche Pauschale zwischen dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe und dem jeweiligen Leistungserbringer vereinbart. Diese richtet sich nach den landeseinheitlichen Kalkulationsgrundlagen, die im Teil E vereinbart sind. Sie wird durch das Organisationsmodul (siehe Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ – Anlage A.5.4) ergänzt. Die Finanzierung ist nach Nutzungsintensitäten gestaffelt in 1 bis 4 Stunden und mehr als 4 Stunden. Die Leistung wird im Fachkonzept beschrieben. Die Leistung umfasst einen begrenzten Zeitrahmen und ein definiertes Ziel. Sie beinhaltet in der Regel 8 bis 12 Einheiten für eine definierte Gruppe. Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer schließen eine Leistungsvereinbarung über die Möglichkeit, Schulungen nach dieser Rahmenleistungsbeschreibung anzubieten. Für die einzelnen Schulungen und Projekte erstellt der Leistungserbringer ein Konzept und eine Kalkulation auf der Grundlage des vereinbarten Kalkulationsmusters (siehe Anlage B). Beides genehmigt der Xxxxxx der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der Kriterien der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Notwendigkeit und der Leistungsfähigkeit. Der Leistungserbringer macht die Schulungen im Sozialraum bekannt. Die an der Teilnahme interessierten Leistungsberechtigten stellen beim Xxxxxx der Eingliederungshilfe einen Antrag auf Kostenübernahme für diese Leistung. Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe prüft und bescheidet den Antrag auf der Grundlage des vereinbarten Gesamt-/Teilhabeplans der leistungsberechtigten Person und des Konzepts. Werden zielidentische Leistungen von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Hier sind insbesondere vorhandene Angebote für Menschen mit und ohne Behinderungen im Sozialraum zu nutzenLeistungserbringer.

Appears in 2 contracts

Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, www.lvr.de

Umfang der Leistung. Die Leistung bezieht sich auf die neun Lebensbereiche Beschäftigungszeit im Leistungsangebot wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich (für WfbM s. § 6 Abs. 1 WVO). Die Stundenzahlen umfassen auch Erho- lungspausen und Zeiten der ICF Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 WVO (gilt für WfbM) bzw. der Beaufsichtigung (gilt für Tagesförderstätte). Einzelnen Menschen mit Behinderungen ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermög- lichen, wenn es wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung des Erzie- hungsauftrages notwendig erscheint 118 SGB IX): - Lernen 6 Abs. 2 WVO) (gilt für WfbM). Einzelnen Menschen mit Behinderungen ist eine kürzere Betreuungszeit zu ermögli- chen, wenn es wegen Art und Wissensanwendung, z. B. zeitliche Schwere der Behinderung erforderlich ist (gilt für Tages- förderstätte). Für Zeiten unmittelbar vor und räumliche Orientierung, Konzentration, Lesen und Schreiben, Fertigkeiten erlernen und anwenden, Probleme lösen, - allgemeine Aufgaben und Anforderungen, z. B. tägliche Routinen planen, durchführen und abschließen; mit Stress, Konflikten und Krisen umgehen, - Kommunikation nach Ende der in der WfbM üblichen Beschäftigungszeit wird die Aufsicht im notwendigen Umfang sichergestellt (z. B. sprachliche und nicht sprachliche Kommunikation, Unterhaltung beginnen und aufrechterhalten, Kommunikationsmittel nutzen, - Mobilität, z. B. ÖPNV nutzen, gehen, Rad fahren, Umgang mit mobilitätseinschränkenden Ängsten oder mit körperlichen Beeinträchtigungen, sich aufrichten können, - Selbstversorgung, z. B. Körperpflege, sich kleiden, auf sein Äußeres achten, gesunde Ernährung, auf die Gesundheit achten, - Häusliches Leben, z. X. Xxxxxx-, Raumpflege, Einkaufen, Umgang mit Geld, Kochen, Verantwortung gilt nur für Tiere übernehmen, - Allgemeine interpersonelle Interaktionen, z. X. Xxxxxx mit Lebenspartner*innen, Liebesbeziehungen, Kindern, Freund*innen, Bekannten, Nachbarn, Dritten, Autoritätspersonen) - Bedeutende Lebensbereiche, z. B. Schule, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Umgang mit behördlichen Angelegenheiten, wirtschaftliche Ressourcen sichern, - Gemeinschaftliches, soziales und staatsbürgerliches Leben, z. B. Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben, Selbstvertretungsaufgaben, Sportvereine, Kirchen, spirituelles Leben, Brauchtum, gesellschaftliches Engagement, Bürgerinitiativen, politische Parteien, Nachbarschaft oder Erkundung des Sozialraums. Eine regelmäßige Teilnahme und Mindestanwesenheit sind als strukturgebende Merkmale für beide Leistungsformen erforderlichWfbM). Die Kombination mit anderen Leistungen ist möglichBetriebsschließungszeiten des Leistungsangebotes betragen max. Bei den Leistungsberechtigten besteht ein Bedarf an zielgerichteter Tagesstrukturierung für einen regelmäßigen Teil der Woche, der nicht anderweitig sichergestellt werden kann, z. B. bei Leistungsberechtigten 30 Arbeitstage im Erwerbsalter durch eine Tätigkeit in der WfbM. Die Leistung umfasst insbesondere Tagespräsenz von Mitarbeitenden zur UnterstützungssicherungKalenderjahr. Die Tagespräsenz sichert die Anwesenheit einer ausreichenden Personalmenge im Betreuungskontext unter Berücksichtigung der Unterstützungserfordernisse der Zielgruppe und ggf. gegebenen öffentlichen Auflagen. Sie umfasst auch Leistungen, die personenbezogen in Einzelsituation erbracht werden. Hierbei geht es um Leistungen, die in einem angemessenen Zeitfenster im 1:1 Kontakt erbringbar sind, wenn diese individuellen Leistungen die Bedarfsdeckung für die übrigen Personen in der Tagesstruktur nicht einschränken. Durch das Personal des Leistungserbringers, das die Tagespräsenz sicherstellt, werden vorrangig allgemeine, für mehrere Personen gemeinsam erbringbare Leistungen erbracht, wie z. B. - Förderung der Gemeinschaft der Leistungsberechtigten, - Unterstützungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung von Gemeinschaftsaktivitäten, - entlastende Gespräche, - Maßnahmen zur Abwendung von Krisen, - Hilfestellungen im lebenspraktischen Bereich, - Beratung zur und Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Dritten in der Tagesstruktur, - Vermittlung an bzw. Kontaktaufnahme zu medizinischen Not- oder Rettungsdiensten, - Unterstützungsleistungen bei gemeinsamen Mahlzeiten, - Sicherstellung der Mobilität. Das Modul umfasst zudem Übernahmeleistungen bei der Zubereitung und Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, der Reinigung von Gemeinschaftsflächen, die haustechnische Unterstützung sowie den notwendigen Mobilitätsaufwand der Leistungsberechtigten. Sozialraumbezogene, personenunabhängige Aufgaben des Leistungserbringers beinhalten z. B. inklusionsfördernde Kontakte zu und Aktivitäten mit Institutionen, Vereinen und Akteuren im Quartier. Für alle Leistungsberechtigten, die das Angebot der Tagesstruktur nutzen, wird gem. § 125 SGB IX eine tagesgleiche Pauschale zwischen dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe und dem jeweiligen Leistungserbringer vereinbart. Diese richtet sich nach den landeseinheitlichen Kalkulationsgrundlagen, die im Teil E vereinbart sind. Sie wird durch das Organisationsmodul (siehe Rahmenleistungsbeschreibung „Organisationsmodul“ – Anlage A.5.4) ergänzt. Die Finanzierung ist nach Nutzungsintensitäten gestaffelt in 1 bis 4 Stunden und mehr als 4 Stunden. Die Leistung Es wird im Fachkonzept beschriebenÜbrigen verwiesen auf Nr. Die Leistung umfasst einen begrenzten Zeitrahmen und ein definiertes Ziel. Sie beinhaltet in der Regel 8 bis 12 Einheiten für eine definierte Gruppe. Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer schließen eine Leistungsvereinbarung über die Möglichkeit, Schulungen nach dieser Rahmenleistungsbeschreibung anzubieten. Für die einzelnen Schulungen und Projekte erstellt der Leistungserbringer ein Konzept und eine Kalkulation auf der Grundlage des vereinbarten Kalkulationsmusters (siehe Anlage B). Beides genehmigt der Xxxxxx der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der Kriterien der Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Notwendigkeit und der Leistungsfähigkeit. Der Leistungserbringer macht die Schulungen im Sozialraum bekannt. Die an der Teilnahme interessierten Leistungsberechtigten stellen beim Xxxxxx der Eingliederungshilfe einen Antrag auf Kostenübernahme für diese Leistung. Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe prüft und bescheidet den Antrag auf der Grundlage des vereinbarten Gesamt-/Teilhabeplans der leistungsberechtigten Person und des Konzepts. Werden zielidentische Leistungen von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Hier sind insbesondere vorhandene Angebote für Menschen mit und ohne Behinderungen im Sozialraum zu nutzen3.3.1.

Appears in 1 contract

Samples: Rahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe in Niedersachsen