Common use of Umfang der Leistung Clause in Contracts

Umfang der Leistung. Die Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen können sich auf alle neun Lebensbereiche beziehen, die in § 118 Abs. 1 SGB IX aufgelistet sind. Schwangere Frauen und ihr Partner/ihre Partnerin können vor der Geburt ihres Kindes Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderung in Anspruch nehmen. Der individuelle Umfang der notwendigen Leistungen wird im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren ermittelt und festgelegt. Die Leistungen werden nach dem im Leistungsbescheid festgelegten Umfang erbracht und berücksichtigen die Gesamtplanung. Bei der Ermittlung des Umfangs des Assistenzbedarfs an qualifizierter Elternassistenz ist dieser im Hinblick auf die bestehende Elternrolle zu bewerten. Nicht der persönliche Assistenzbedarf ist ausschlaggebend, sondern der durch die Elternschaft beeinflusste Bedarf. Die Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderung werden zeitbasiert gewährt und im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren für jede leistungsberechtigte Person (Vater und Mutter) festgelegt. Wenn diese Leistungen auf eigenen Wunsch gemäß § 116 Abs. 3 SGB IX gemeinsam in Anspruch genommen werden, sind die erbrachten Zeiten pro leistungsberechtigter Person in angemessenem Umfang aufzuteilen. Die Leistungen werden als Budget für den Bewilligungszeitraum bewilligt, um Schwankungen im Assistenzbedarf auffangen zu können. Der Leistungserbringer erbringt die Assistenzleistungen nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Sollten vor Ablauf von 2/3 der Laufzeit des Budgets mehr als 2/3 der Assistenzleistungsstunden ausgeschöpft sein, informiert der Leistungserbringer die leistungsberechtigte Person. Diese wiederum informiert den Xxxxxx der Eingliederungshilfe, dass die bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum voraussichtlich nicht ausreichend sein werden und eine Nachbewilligung oder eine neuerliche Gesamtplanung notwendig ist. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden.

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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, www.lvr.de

Umfang der Leistung. Die heilpädagogischen Leistungen an Mütter und Väter in Kombination mit Behinderungen können sich pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege setzen auf alle neun Lebensbereiche beziehenden Regelleistungen der Kindertagespflege auf, die als Maßnahme in den §§ 118 Abs. 1 23, 24, 43 SGB IX aufgelistet VIII und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen des Landes NRW geregelt sind. Schwangere Frauen Diese Regelleistungen werden für Kinder mit und ihr Partner/ihre Partnerin können vor der Geburt ihres Kindes Leistungen an Mütter ohne Behinderung gleichermaßen gewährt. Sie werden gemäß den Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Väter mit Behinderung in Anspruch nehmen. Der individuelle Umfang der notwendigen Leistungen wird im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren ermittelt und festgelegtFörderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) finanziert. Die Tagespflegeperson kann durch folgende Varianten in die Lage versetzt werden, ihre heilpädagogischen Leistungen werden nach dem im Leistungsbescheid festgelegten Umfang erbracht und berücksichtigen die Gesamtplanung. Bei der Ermittlung des Umfangs des Assistenzbedarfs an qualifizierter Elternassistenz ist dieser zu erbringen: - eine spezifizierte Qualifizierung im Hinblick auf die bestehende Elternrolle Betreuung von Kindern mit Behinderung, sofern diese nicht bereits durch eine andere Förderung finanziert ist. - eine Verbesserung des Betreuungsschlüssels durch Absenkung eines Platzes pro Kind mit Behinderung oder Unterstützung durch eine entsprechend des Förderbedarfs des Kindes qualifizierte Fachkraft in der Tagespflegestelle. Die zu bewerten. Nicht der persönliche Assistenzbedarf ist ausschlaggebend, sondern der durch die Elternschaft beeinflusste erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Die Leistungen Maßgeblich für Mütter die Leistung ist das Ergebnis der Bedarfsermittlung nach §§ 19 und Väter mit Behinderung werden zeitbasiert gewährt und im Teilhabe- bzw117 ff. Gesamtplanverfahren für jede leistungsberechtigte Person (Vater und Mutter) festgelegtSGB IX. Wenn diese Leistungen auf eigenen Wunsch gemäß § 116 Abs. 3 SGB IX gemeinsam Diese Varianten können einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden. Zu den heilpädagogischen Leistungen der Tagespflegeperson gehören insbesondere - eine dem Alter, sind Entwicklungstand und Behinderungsbild des Kindes entsprechende Förderung und Betreuung, - die erbrachten Zeiten pro leistungsberechtigter Person Unterstützung und Verbesserung der Teilhabe in angemessenem Umfang aufzuteileneinem familienanalogen Betreuungssetting, - die Begleitung und Initiierung entwicklungsfördernder Spielprozesse (Interaktion, Kommunikation etc.), - die Begleitung des Übergangs in anschließende Betreuungssysteme und Fördersettings, - die Beratung von und der Austausch mit Erziehungsberechtigen zu entwicklungs- und behinderungsbezogenen Fragestellungen. Die Qualifizierung der Tagespflegeperson dient dazu, die Erbringung der oben genannten exemplarisch aufgeführten Leistungen bedarfsorientiert weiterzuentwickeln. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang zu den Behinderungsbildern der betreuten Kinder bestehen. Die Qualifizierungsmaßnahme muss durch einen entsprechend qualifizierten Anbieter erfolgen. Die Leistungen werden als Budget für der „Fachberatung Kindertagespflege“ in Hinblick auf Kinder mit Behinderung umfassen insbesondere - eine Überprüfung der notwendigen Grundqualifizierung (vgl. Ziffer 8 - Personelle Ausstattung) und der darüberhinausgehenden Weiterqualifizierung der Tagespflegepersonen, - eine intensive, den Bewilligungszeitraum bewilligtBedarfen der Tagespflegeperson entsprechende Information und Beratung während der gesamten Betreuungsdauer der Kinder mit Behinderungen, - Hausbesuche bei den Tagespflegepersonen auf Anfrage und nach Bedarf. - Die Tagespflegeperson legt eine Konzeption ihrer Kindertagespflegestelle vor, die Ausführungen zur inklusiven Betreuung beinhaltet. Diese wird fach- und bedarfsgerecht fortgeschrieben und mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmt. - Erstellung und Fortführung einer Bildungsdokumentation mit Teilhabebezug. - Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen zum Themenschwerpunkt Inklusion. - Mindestens jährlich finden Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigen statt, um Schwankungen sich über die Entwicklung des Kindes auszutauschen und auf weitere Fördermöglichkeiten hinzuweisen. - Es ist sicherzustellen, dass die Förderung von Kindern mit Behinderung dauerhaft gewährleistet ist. Ein Wechsel der Kindertagespflegestelle ist möglichst zu vermeiden. Sollte sich abzeichnen, dass die Betreuung und Förderung nicht sichergestellt oder eine weitere Betreuung aus anderen Gründen ggf. nicht fortgeführt werden kann, hat die Tagespflegeperson umgehend die zuständige Fachberatung hinzuzuziehen sowie die Erziehungsberechtigten und den Leistungsträger zu informieren. Dies gilt insbesondere bevor bestehende Betreuungsverträge gekündigt werden. Die Ergebnisqualität der heilpädagogischen Leistungen in Kindertageseinrichtungen bemisst sich insbesondere am Erreichungsgrad der im Assistenzbedarf auffangen zu könnenindividuellen Teilhabe- und Förderplan vereinbarten (Teilhabe-)Ziele. Der Leistungserbringer erbringt die Assistenzleistungen nach Abruf bzwTeilhabe-und Förderplan basiert auf den vereinbarten Zielen des Gesamt-/Teilhabeplans. Absprache mit Es erfolgt eine Bewertung der leistungsberechtigten Person. Sollten vor Ablauf von 2/3 der Laufzeit des Budgets mehr als 2/3 der Assistenzleistungsstunden ausgeschöpft sein, informiert der Leistungserbringer die leistungsberechtigte Person. Diese wiederum informiert vereinbarten Ziele und eingesetzten Maßnahmen durch den Xxxxxx der Eingliederungshilfe, dass die bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum voraussichtlich nicht ausreichend sein werden und eine Nachbewilligung oder eine neuerliche Gesamtplanung notwendig ist. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden.

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Umfang der Leistung. Unterstützende Assistenzleistungen beinhalten insbesondere teilweise und/oder vollständige Unterstützung bzw. die Begleitung in den Bereichen - allgemeine Erledigungen des Alltags - Gestaltung sozialer Beziehungen - Sicherstellung der Mobilität - Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten - Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen (Gesundheitsfürsorge) - Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes - individuelle Tagesstrukturierung Die unterstützenden Assistenzleistungen umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen können bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Sie beschränken sich auf alle neun Lebensbereiche beziehendie vollständige und/oder teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung von Leistungsberechtigten in Zusammenhang mit ihrer Elternschaft, die in § 118 Abswenn diese aufgrund der Behinderung nicht durchgeführt werden können. 1 SGB IX aufgelistet sindHiervon umfasst sind auch Assistenzleistungen für das Kind bei behinderungsbedingter Abwesenheit der Eltern. Schwangere Frauen und ihr Partner/ihre Partnerin können vor der Geburt ihres Kindes Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderung in Anspruch nehmen. Der individuelle Umfang der notwendigen Leistungen wird Elternassistenz im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren ermittelt und festgelegtSinne von Begleiteter Elternschaft ist in der Rahmenleistungsbeschreibung „Qualifizierte Elternassistenz“ (Anlage A.5.2) abgebildet. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichen, z. B. die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Reha-Maßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden nach dem maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Leistungsbescheid festgelegten Umfang erbracht und berücksichtigen Rahmen des Assistenzstundenbudgets der leistungsberechtigten Person ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die Gesamtplanung. Bei der Ermittlung des Umfangs des Assistenzbedarfs an qualifizierter Elternassistenz ist dieser im Hinblick auf die bestehende Elternrolle zu bewerten. Nicht der persönliche Assistenzbedarf ist ausschlaggebend, sondern der durch die Elternschaft beeinflusste Bedarf. Die Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderung werden zeitbasiert gewährt und im Teilhabe- leistungsberechtigten Person aus dem Krankenhaus bzw. Gesamtplanverfahren für jede leistungsberechtigte Person (Vater und Mutter) festgelegt. Wenn diese Leistungen auf der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wunsch gemäß § 116 Abs. 3 SGB IX gemeinsam in Anspruch genommen werdenWohnraum beurlaubt wird, sind stehen die erbrachten Zeiten pro leistungsberechtigter Person in angemessenem Umfang aufzuteilen. Die Leistungen werden als Budget für den Bewilligungszeitraum bewilligt, um Schwankungen im Assistenzbedarf auffangen zu können. Der Leistungserbringer erbringt die Assistenzleistungen nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Sollten vor Ablauf von 2/3 der Laufzeit des Budgets mehr als 2/3 der Assistenzleistungsstunden ausgeschöpft sein, informiert der Leistungserbringer die leistungsberechtigte Personbewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese wiederum informiert den Xxxxxx der EingliederungshilfeLeistung dient nicht dazu, dass die bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum voraussichtlich nicht ausreichend sein werden und eine Nachbewilligung oder eine neuerliche Gesamtplanung notwendig ist. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütetanderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten unterstützenden Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Leistungen der Unterstützenden Assistenz umfassen alle direkten Leistungen.

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Umfang der Leistung. Die Leistungen an für Mütter und Väter mit Behinderungen können sich auf alle neun Lebensbereiche beziehen, die in § 118 Abs. 1 SGB IX aufgelistet sind. Schwangere Frauen und ihr Partner/ihre Partnerin können vor der Geburt ihres Kindes Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderung Elternassistenzleistungen in Anspruch nehmen, wenn diese behinderungsbedingt nötig sind (z. B. für Geburtsvorbereitung, Einrichten des Kinderzimmers). Der individuelle Umfang der zur Zielerreichung notwendigen Leistungen wird im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren ICF basiert mittels B.E.Ni.-Verfahren ermittelt und festgelegt. Die Leistungen werden je nach dem im Leistungsbescheid festgelegten Umfang erbracht Bedarf ganzjährig und berücksichtigen die Gesamtplanungbis zu 24 Stunden täglich erbracht. Bei der Ermittlung des Umfangs des Assistenzbedarfs an qualifizierter einfacher Elternassistenz ist dieser im Hinblick auf die bestehende Elternrolle zu bewerten. Nicht der persönliche Assistenzbedarf des behinderten Elternteiles ist ausschlaggebend, sondern der durch die Elternschaft beeinflusste Bedarf. Die Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderung werden zeitbasiert gewährt und im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren für jede leistungsberechtigte Person (Vater und Mutter) festgelegt. Die Leistungen werden zeitlich flexibel entsprechend des Bedarfes erbracht. Die Leistungen werden als Gesamtumfang für den gesamten Bewilligungszeitraum bewilligt, um Schwankungen im Assistenzbedarf auffangen und Entwicklungsbedarfe des Kindes/der Kinder flexibel berücksichtigen zu können. Alle bis zur Ausschöpfung des bewilligten Gesamtumfangs erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet. Wenn diese Leistungen auf eigenen Wunsch gemäß § 116 Abs. 3 SGB IX gemeinsam in Anspruch genommen werden, sind die erbrachten Zeiten pro leistungsberechtigter Person in angemessenem bedarfsgerechten Umfang aufzuteilen. Die Leistungen werden als Budget für den Bewilligungszeitraum bewilligt, um Schwankungen im Assistenzbedarf auffangen zu können. Der Leistungserbringer erbringt die Assistenzleistungen nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Sollten vor Ablauf von 2/3 der Laufzeit des Budgets mehr als 2/3 der Assistenzleistungsstunden ausgeschöpft sein, informiert der Leistungserbringer die leistungsberechtigte Person. Diese wiederum informiert den Xxxxxx der Eingliederungshilfe, dass die bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum voraussichtlich nicht ausreichend sein werden und eine Nachbewilligung oder eine neuerliche Gesamtplanung notwendig ist. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergüteterbringen. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten einfachen Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden.

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