Umfang der Leistung. Unterstützende Assistenzleistungen beinhalten insbesondere teilweise und/oder vollständige Unterstützung bzw. die Begleitung in den Bereichen - allgemeine Erledigungen des Alltags - Gestaltung sozialer Beziehungen - Sicherstellung der Mobilität - Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten - Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen (Gesundheitsfürsorge) - Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes - individuelle Tagesstrukturierung Die unterstützenden Assistenzleistungen umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Sie beschränken sich auf die vollständige und/oder teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung von Leistungsberechtigten in Zusammenhang mit ihrer Elternschaft, wenn diese aufgrund der Behinderung nicht durchgeführt werden können. Hiervon umfasst sind auch Assistenzleistungen für das Kind bei behinderungsbedingter Abwesenheit der Eltern. Elternassistenz im Sinne von Begleiteter Elternschaft ist in der Rahmenleistungsbeschreibung „Qualifizierte Elternassistenz“ (Anlage A.5.2) abgebildet. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichen, z. B. die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Reha-Maßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Rahmen des Assistenzstundenbudgets der leistungsberechtigten Person ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigten Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur unterstützenden Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Leistungen der Unterstützenden Assistenz umfassen alle direkten Leistungen.
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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Nordrhein Westfalen
Umfang der Leistung. Unterstützende Assistenzleistungen beinhalten Die heilpädagogischen Leistungen in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege setzen auf den Regelleistungen der Kindertagespflege auf, die als Maßnahme in den §§ 23, 24, 43 SGB VIII und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen des Landes NRW geregelt sind. Diese Regelleistungen werden für Kinder mit und ohne Behinderung gleichermaßen gewährt. Sie werden gemäß den Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) finanziert. Die Tagespflegeperson kann durch folgende Varianten in die Lage versetzt werden, ihre heilpädagogischen Leistungen zu erbringen: - eine spezifizierte Qualifizierung im Hinblick auf die Betreuung von Kindern mit Behinderung, sofern diese nicht bereits durch eine andere Förderung finanziert ist. - eine Verbesserung des Betreuungsschlüssels durch Absenkung eines Platzes pro Kind mit Behinderung oder Unterstützung durch eine entsprechend des Förderbedarfs des Kindes qualifizierte Fachkraft in der Tagespflegestelle. Die zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Maßgeblich für die Leistung ist das Ergebnis der Bedarfsermittlung nach §§ 19 und 117 ff. SGB IX. Diese Varianten können einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden. Zu den heilpädagogischen Leistungen der Tagespflegeperson gehören insbesondere teilweise und/oder vollständige - eine dem Alter, Entwicklungstand und Behinderungsbild des Kindes entsprechende Förderung und Betreuung, - die Unterstützung bzw. und Verbesserung der Teilhabe in einem familienanalogen Betreuungssetting, - die Begleitung in den Bereichen und Initiierung entwicklungsfördernder Spielprozesse (Interaktion, Kommunikation etc.), - allgemeine Erledigungen des Alltags - Gestaltung sozialer Beziehungen - Sicherstellung der Mobilität - Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten - Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen (Gesundheitsfürsorge) - Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes - individuelle Tagesstrukturierung Die unterstützenden Assistenzleistungen umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Sie beschränken sich auf die vollständige und/oder teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung des Übergangs in anschließende Betreuungssysteme und Fördersettings, - die Beratung von Leistungsberechtigten in und der Austausch mit Erziehungsberechtigen zu entwicklungs- und behinderungsbezogenen Fragestellungen. Die Qualifizierung der Tagespflegeperson dient dazu, die Erbringung der oben genannten exemplarisch aufgeführten Leistungen bedarfsorientiert weiterzuentwickeln. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang mit ihrer Elternschaft, wenn diese aufgrund zu den Behinderungsbildern der Behinderung nicht durchgeführt werden könnenbetreuten Kinder bestehen. Hiervon umfasst sind auch Assistenzleistungen für das Kind bei behinderungsbedingter Abwesenheit der Eltern. Elternassistenz im Sinne von Begleiteter Elternschaft ist in der Rahmenleistungsbeschreibung „Qualifizierte Elternassistenz“ (Anlage A.5.2) abgebildetDie Qualifizierungsmaßnahme muss durch einen entsprechend qualifizierten Anbieter erfolgen. Die Leistungen beinhalten die Verständigung der „Fachberatung Kindertagespflege“ in Hinblick auf Kinder mit Behinderung umfassen insbesondere - eine Überprüfung der Umwelt in allen Lebensbereichennotwendigen Grundqualifizierung (vgl. Ziffer 8 - Personelle Ausstattung) und der darüberhinausgehenden Weiterqualifizierung der Tagespflegepersonen, z. B. die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs - eine intensive, den Bedarfen der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege Tagespflegeperson entsprechende Information und Beratung während der gesamten Betreuungsdauer der Kinder mit Behinderungen, - Hausbesuche bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Reha-Maßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter den Tagespflegepersonen auf Anfrage und unterstützender Assistenz) im Rahmen des Assistenzstundenbudgets der leistungsberechtigten Person ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigten Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur unterstützenden Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Leistungen der Unterstützenden Assistenz umfassen alle direkten Leistungennach Bedarf.
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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Nordrhein Westfalen
Umfang der Leistung. Unterstützende Assistenzleistungen beinhalten insbesondere teilweise und/oder vollständige Unterstützung bzw. die Begleitung in den Bereichen - allgemeine Erledigungen des Alltags - Gestaltung sozialer Beziehungen - Sicherstellung der Mobilität - Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten - Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen (Gesundheitsfürsorge) - Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes - individuelle Tagesstrukturierung Die unterstützenden Assistenzleistungen umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Sie beschränken mit Behinderungen können sich auf alle neun Lebensbereiche beziehen, die vollständige undin § 118 Abs. 1 SGB IX aufgelistet sind. Schwangere Frauen und ihr Partner/oder teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung von Leistungsberechtigten ihre Partnerin können vor der Geburt ihres Kindes Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderung in Zusammenhang mit ihrer Elternschaft, wenn diese aufgrund Anspruch nehmen. Der individuelle Umfang der Behinderung nicht durchgeführt werden können. Hiervon umfasst sind auch Assistenzleistungen für das Kind bei behinderungsbedingter Abwesenheit der Eltern. Elternassistenz notwendigen Leistungen wird im Sinne von Begleiteter Elternschaft ist in der Rahmenleistungsbeschreibung „Qualifizierte Elternassistenz“ (Anlage A.5.2) abgebildetTeilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren ermittelt und festgelegt. Die Leistungen beinhalten werden nach dem im Leistungsbescheid festgelegten Umfang erbracht und berücksichtigen die Verständigung Gesamtplanung. Bei der Ermittlung des Umfangs des Assistenzbedarfs an qualifizierter Elternassistenz ist dieser im Hinblick auf die bestehende Elternrolle zu bewerten. Nicht der persönliche Assistenzbedarf ist ausschlaggebend, sondern der durch die Elternschaft beeinflusste Bedarf. Die Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderung werden zeitbasiert gewährt und im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren für jede leistungsberechtigte Person (Vater und Mutter) festgelegt. Wenn diese Leistungen auf eigenen Wunsch gemäß § 116 Abs. 3 SGB IX gemeinsam in Anspruch genommen werden, sind die erbrachten Zeiten pro leistungsberechtigter Person in angemessenem Umfang aufzuteilen. Die Leistungen werden als Budget für den Bewilligungszeitraum bewilligt, um Schwankungen im Assistenzbedarf auffangen zu können. Der Leistungserbringer erbringt die Assistenzleistungen nach Abruf bzw. Absprache mit der Umwelt in allen Lebensbereichenleistungsberechtigten Person. Sollten vor Ablauf von 2/3 der Laufzeit des Budgets mehr als 2/3 der Assistenzleistungsstunden ausgeschöpft sein, z. B. informiert der Leistungserbringer die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs leistungsberechtigte Person. Diese wiederum informiert den Xxxxxx der Gebärdensprache Eingliederungshilfe, dass die bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum voraussichtlich nicht ausreichend sein werden und eine Nachbewilligung oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Reha-Maßnahmen eine weitere Betreuung neuerliche Gesamtplanung notwendig ist, . Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Rahmen des Assistenzstundenbudgets der leistungsberechtigten Person ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigten Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur unterstützenden qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Leistungen der Unterstützenden Assistenz umfassen alle direkten Leistungen.
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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Nordrhein Westfalen
Umfang der Leistung. Unterstützende Assistenzleistungen beinhalten insbesondere teilweise und/oder vollständige Unterstützung bzw. die Begleitung in den Bereichen - allgemeine Erledigungen des Alltags - Gestaltung sozialer Beziehungen - Sicherstellung der Mobilität - Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben - Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten - Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Die Leistungen (Gesundheitsfürsorge) - Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes - individuelle Tagesstrukturierung Die unterstützenden Assistenzleistungen umfassen auch Leistungen an für Mütter und Väter bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Sie beschränken mit Behinderungen können sich auf alle neun Lebensbereiche beziehen, die vollständige undin § 118 Abs. 1 SGB IX aufgelistet sind. Schwangere Frauen und ihr Partner/oder teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung von Leistungsberechtigten ihre Partnerin können vor der Geburt ihres Kindes Elternassistenzleistungen in Zusammenhang mit ihrer ElternschaftAnspruch nehmen, wenn diese aufgrund behinderungsbedingt nötig sind (z. B. für Geburtsvorbereitung, Einrichten des Kinderzimmers). Der individuelle Umfang der Behinderung nicht durchgeführt werden können. Hiervon umfasst sind auch Assistenzleistungen für das Kind bei behinderungsbedingter Abwesenheit der Eltern. Elternassistenz zur Zielerreichung notwendigen Leistungen wird im Sinne von Begleiteter Elternschaft ist in der Rahmenleistungsbeschreibung „Qualifizierte Elternassistenz“ (Anlage A.5.2) abgebildetTeilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren ICF basiert mittels B.E.Ni.-Verfahren ermittelt und festgelegt. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit werden je nach Bedarf ganzjährig und bis zu 24 Stunden täglich erbracht. Bei der Umwelt in allen Lebensbereichen, z. B. die Unterstützung Ermittlung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Reha-Maßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) Umfangs des Assistenzbedarfs an einfacher Elternassistenz ist dieser im Rahmen Hinblick auf die bestehende Elternrolle zu bewerten. Nicht der persönliche Assistenzbedarf des Assistenzstundenbudgets behinderten Elternteiles ist ausschlaggebend, sondern der leistungsberechtigten durch die Elternschaft beeinflusste Bedarf. Die Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderung werden zeitbasiert gewährt und im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren für jede leistungsberechtigte Person ohne besonderen Antrag (Vater und Mutter) festgelegt. Die Leistungen werden zeitlich flexibel entsprechend des Bedarfes erbracht. Die Leistungen werden als Gesamtumfang für den gesamten Bewilligungszeitraum bewilligt, um Schwankungen im Assistenzbedarf auffangen und Entwicklungsbedarfe des Kindes/der Kinder flexibel berücksichtigen zu können. Alle bis zur Ausschöpfung des bewilligten Gesamtumfangs erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart Wenn diese Leistungen auf eigenen Wunsch gemäß § 116 Abs. 3 SGB IX gemeinsam in Anspruch genommen werden. Sofern , sind die leistungsberechtigten erbrachten Zeiten pro leistungsberechtigter Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger bedarfsgerechten Umfang zu ersetzenerbringen. Werden zielidentische Leistungen zur unterstützenden einfachen Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden. Leistungen der Unterstützenden Assistenz umfassen alle direkten Leistungen.
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Samples: Regel Leistungsvereinbarung