Umfang der Leistung. Leistungen der qualifizierten Assistenz befähigen - zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B.: Beratung und Anleitung beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (dazu gehört z. B. auch der Erwerb von Bekleidung und persönlichem Inventar); Anleitung und Übungen zur Vor- und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim Umgang mit Geld; Anleitung bei der strukturgebenden Planung des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (Tageszeiten, Uhr, Kalender), Entwicklung von Selbstkontrollroutinen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Tag-/Nachtrhythmus. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies ist, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten im Wohnumfeld/Nachbarschaft. - zur persönlichen Lebensplanung z. B.: die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung der Teilnahme an Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubs. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unterstützung beim Verwirklichen von Menschenrechten und politischer Teilhabe. - zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen z. B.: Beratung und Anleitung zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und therapeutischer Leistungen; Übung des Erkennens von Erkrankungsanzeichen und ihrer Interpretation; Übung der selbständigen Einnahme von Medikamenten und der Wahrnehmung regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen; Anleitung zur Durchführung verordneter Maßnahmen wie z. B. Physiotherapie, Training der Hilfsmittelnutzung (z. B. Hörgeräte, Brillen etc.). - zur Tagesstruktur z. B.: Förderung der Motivation und Anleitung zur Entwicklung und Nutzung von selbstgewählten Strukturen oder Angeboten mit Bildungs-, Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter. - zur Ausübung eines Ehrenamtes z. B.: beim allgemeinen bürgerschaftlichen Engagement; bei der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung; bei der Peer-Beratung. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichen, z. B. die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans. Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgt, innerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragen. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen der qualifizierten Assistenz nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Der Leistungserbringer weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, falls es zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt. Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Xxxxxx der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies ist z. B. der Fall, wenn 2/3 des Budgets vor Ablauf von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sind. Hieraus kann eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet (§ 123 Absatz 6 SGB IX). Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Rahmen seines Assistenzstundenbudgets ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigte Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden.
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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Nordrhein Westfalen
Umfang der Leistung. Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzellfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Bedarf. Maßgeblich für die Leistung ist der qualifizierten Assistenz befähigen Gesamtplan nach § 121 SGB IX. Die Leistungen des Leistungserbringers umfassen insbesondere: - zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags Tätigkeiten im Vorfeld einer Betreuung, z. B.: B. Akquise von Familien, Information, Beratung und Anleitung beim Einkauf Vorbereitung der Feststellung der Geeignetheit durch den Xxxxxx der Eingliederungshilfe, Beratung und Information von Waren interessierten Pflegefamilien, Erarbeitung eines Zuordnungsvorschlags, ggf. Unterstützung im Antragsverfahren für Familien und Dienstleistungen Leistungsberechtigte, Begleitung des täglichen Bedarfs (dazu gehört Vermittlungsprozesses, Abstimmung von Vereinbarungen zwischen Leistungsberechtigten, Pflegefamilien und Leistungserbringer, - Tätigkeiten in Bezug auf Leistungsberechtigte, z. B. auch der Erwerb von Bekleidung Hausbesuche, persönliche Kontakte, Telefonkontakte, Betreuung, Anleitung, Übung, Erinnerung, Kooperation mit Vormündern/Sorgeberechtigten oder anderen Diensten und persönlichem Inventar); Anleitung Institutionen wie bspw. Kindertageseinrichtungen und Übungen zur Vor- und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim Umgang mit Geld; Anleitung bei der strukturgebenden Planung des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (TageszeitenSchulen, UhrKrisenintervention, Kalender), Entwicklung von Selbstkontrollroutinen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Tag-/Nachtrhythmus. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies istGesundheitssorge, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: Tätigkeiten in Bezug auf die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten im Wohnumfeld/Nachbarschaft. - zur persönlichen Lebensplanung z. B.: die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung der Teilnahme an Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubs. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unterstützung beim Verwirklichen von Menschenrechten und politischer Teilhabe. - zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen z. B.: Beratung und Anleitung zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und therapeutischer Leistungen; Übung des Erkennens von Erkrankungsanzeichen und ihrer Interpretation; Übung der selbständigen Einnahme von Medikamenten und der Wahrnehmung regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen; Anleitung zur Durchführung verordneter Maßnahmen wie z. B. Physiotherapie, Training der Hilfsmittelnutzung (z. B. Hörgeräte, Brillen etc.). - zur Tagesstruktur z. B.: Förderung der Motivation und Anleitung zur Entwicklung und Nutzung von selbstgewählten Strukturen oder Angeboten mit Bildungs-, Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter. - zur Ausübung eines Ehrenamtes z. B.: beim allgemeinen bürgerschaftlichen Engagement; bei der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung; bei der Peer-Beratung. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichenbetreuende Pflegefamilie, z. B. Fachberatung und Anleitung, Organisation telefonischer Erreichbarkeit und von Entlastungszeiten, Krisenintervention, Unterstützung und Beratung bei der allgemeinen Erledigung des Alltags mit den Leistungsberechtigten, notwendige administrative Tätigkeiten, Auszahlung der Aufwandsentschädigung an die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans. Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgtFamilie, innerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragen. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen der qualifizierten Assistenz nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Der Leistungserbringer weist die leistungsberechtigte Person darauf hinKrisenintervention, falls es zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt. Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Xxxxxx der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies ist - notwendige administrative Tätigkeiten, z. B. der Fall, wenn 2/3 Organisation des Budgets vor Ablauf von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sind. Hieraus kann eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet (§ 123 Absatz 6 SGB IX). Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Rahmen seines Assistenzstundenbudgets ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigte Person aus dem Krankenhaus bzwDienstes einschl. der Rehabilitationsmaßnahme Fahrt- und Wegezeiten, Dokumentation und Berichtswesen, - erforderliche übergreifende Tätigkeiten, z. B. Teamsitzungen, Fallbesprechungen/kollegiale Beratung, Teilnahme an Facharbeitskreisen, Maßnahmen zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wirdQualitätssicherung, stehen Zusammenarbeit mit Leistungsträgern, - die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazuWahrnehmung der Fallverantwortung auf Basis der geschlossenen Vereinbarung zwischen Leistungsberechtigten, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwendenPflegefamilie und Leistungserbringer.
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Samples: Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix, Landesrahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Nordrhein Westfalen
Umfang der Leistung. Leistungen 5.1. Der Umfang der qualifizierten Assistenz befähigen - zu Leistung wird durch den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B.: Beratung und Anleitung beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (dazu gehört z. B. auch der Erwerb von Bekleidung und persönlichem Inventar); Anleitung und Übungen zur Vor- und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim Umgang mit Geld; Anleitung bei der strukturgebenden Planung des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (Tageszeiten, Uhr, Kalender), Entwicklung von Selbstkontrollroutinen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Tag-/Nachtrhythmus. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies ist, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten im Wohnumfeld/Nachbarschaft. - zur persönlichen Lebensplanung z. B.: die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung der Teilnahme an Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubs. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unterstützung beim Verwirklichen von Menschenrechten und politischer Teilhabe. - zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen z. B.: Beratung und Anleitung zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und therapeutischer Leistungen; Übung des Erkennens von Erkrankungsanzeichen und ihrer Interpretation; Übung der selbständigen Einnahme von Medikamenten und der Wahrnehmung regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen; Anleitung zur Durchführung verordneter Maßnahmen wie z. B. Physiotherapie, Training der Hilfsmittelnutzung (z. B. Hörgeräte, Brillen etcVertragsinhalt gemäß vorstehender Ziffer 2) bestimmt.). - zur Tagesstruktur z. B.: Förderung der Motivation und Anleitung zur Entwicklung und Nutzung von selbstgewählten Strukturen oder Angeboten mit Bildungs-, Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter. - zur Ausübung eines Ehrenamtes z. B.: beim allgemeinen bürgerschaftlichen Engagement; bei der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung; bei der Peer-Beratung
5.2. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen Lebensbereichen, z. B. die Unterstützung des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter SpracheLeistung erfolgt grundsätzlich ab Werk Rösler. Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung Kunde ist verpflichtet, Xxxxxx die genaue Anschrift der Inhalte des GesamtplansLieferadresse bekanntzugeben.
5.3. Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht Konstruktions- und sonstige Änderungen der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgt, innerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragen. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen der qualifizierten Assistenz nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Der Leistungserbringer weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, falls es zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt. Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Xxxxxx der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies ist z. B. der FallLeistung durch Rösler bleiben dann vorbehalten, wenn 2/3 des Budgets vor Ablauf diese Änderungen dem Kunden zumutbar sind, insbesondere wenn die Änderungen technische Gründe haben und den/die allgemein übliche/n oder vertraglich vereinbarte/n Gebrauch/Nutzung der Leistung nicht beeinträchtigen.
5.4. Von Rösler vorgelegte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Größen, Massen und technische Daten sind nur als annähernd anzusehen, soweit sie von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sindRösler nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
5.5. Hieraus kann eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet (§ 123 Absatz 6 SGB IX). Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) Das Verpackungsmaterial wird von Xxxxxx im Rahmen seines Assistenzstundenbudgets ohne besonderen Antrag vergütetder gesetzlichen Bestimmungen zurückgenommen.
5.6. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx Erfolgt der Eingliederungshilfe vereinbart werdenVersand in Collikisten oder Bahnbehältern, geht die Miete dieser Behälter, gemäß Mietpreisliste von Xxxxxx, zu Lasten des Kunden.
5.7. Sofern die leistungsberechtigte Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung Folgende Leistungen sind in den eigenen Wohnraum beurlaubt wirdPreisen für Lohnbearbeitung inkludiert:
5.7.1. Wareneingang: Kontrolle wegen beschädigter Verpackung Stichproben-Kontrolle der Rohware auf Beschädigung
5.7.2. Bearbeitung: Stückzahlkontrolle zu 100% bis 70 Stück Anlieferung Optische Stichprobenkontrolle des Bearbeitungsergebnisses (ggf. Rückhaltemuster) Durchführung der Bearbeitung durch vordefinierten Prozess, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügungwelcher aufgrund der Rohteilequalität variieren kann
5.7.3. Diese Leistung dient nicht dazuVerpackung: Schüttware: Teile als Schüttgut nach der Bearbeitung wieder ins Anliefergebinde verpacken Gesonderte Aufwendungen und Verpackungsmaterial wird separat abgesprochen und in Rechnung gestellt.
5.7.4. Warenausgang: Das Anliefergebinde wird bei Bedarf foliert und gebunden Der Geschäftsfall (Auftrag, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbrachtLieferschein, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IXArbeitskarte) anzuwenden.wird auf 7 Jahre archiviert
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang der Leistung. 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen einem Auftraggeber (dem Kunden) und Mag. phil. Xxxxxxx X. Xxxxx, die die in Punkt 1.2 angeführten Leistungen der qualifizierten Assistenz befähigen - zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B.: Beratung und Anleitung beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs erbringt (dazu gehört z. B. auch der Erwerb von Bekleidung und persönlichem Inventar); Anleitung und Übungen zur Vor- und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim Umgang mit Geld; Anleitung bei der strukturgebenden Planung des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (Tageszeiten, Uhr, Kalenderin weiterer Folge als Auftragnehmer bezeichnet), Entwicklung von Selbstkontrollroutinen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Tag-/Nachtrhythmus. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies ist, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten sofern nicht im Wohnumfeld/NachbarschaftEinzelfall ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird.
2. - Der Leistungsumfang gegenüber dem Auftraggeber umfasst grundsätzlich das Übersetzen, Dolmetschen (konsekutiv und simultan), die Durchführung allfälliger Zusatzleistungen (z.B. Lektorat, Korrektorat, Fachrecherche) bzw. anderer Leistungen wie Sprachaufnahmen oder interkulturelle Workshops.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer bereits zur persönlichen Lebensplanung z. B.: Anbotslegung mitzuteilen, wofür er die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung der Teilnahme an Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubs. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unterstützung beim Verwirklichen von Menschenrechten und politischer Teilhabe. - zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen z. B.: Beratung und Anleitung zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und therapeutischer Leistungen; Übung des Erkennens von Erkrankungsanzeichen und ihrer Interpretation; Übung der selbständigen Einnahme von Medikamenten und der Wahrnehmung regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen; Anleitung zur Durchführung verordneter Maßnahmen wie z. B. Physiotherapie, Training der Hilfsmittelnutzung (z. B. Hörgeräte, Brillen etc.). - zur Tagesstruktur z. B.: Förderung der Motivation und Anleitung zur Entwicklung und Nutzung von selbstgewählten Strukturen oder Angeboten mit Bildungs-, Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter. - zur Ausübung eines Ehrenamtes z. B.: beim allgemeinen bürgerschaftlichen Engagement; bei der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung; bei der Peer-Beratung. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in allen LebensbereichenÜbersetzung verwenden will, z. B. ob sie 4.1.nur der Information, 4.2.der Veröffentlichung und Werbung, 4.3.für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren, 4.4.oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den Übersetzer von Bedeutung ist.
5. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Unterstützung Übersetzung für einen anderen Zweck verwendet als den, für den sie in Auftrag gegeben und geliefert wurde, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Auftragnehmer.
6. Wird der Zweck einer Übersetzung dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben, so hat der Auftragnehmer die Übersetzung nach seinem besten Wissen zum Zwecke der Information (siehe Punkt 1.4.1) auszuführen.
7. Übersetzungen sind vom Auftragnehmer, so nichts AAnderesnderes vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung per E-Mail zu liefern.
8. Xxxxxx der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies dem Auftragnehmer bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür bekannt geben. Dies gilt auch für Sprachvarianten.
9. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter SpracheVerantwortlichkeit des Auftraggebers.
10. Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung der Inhalte des GesamtplansAuftragnehmer hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte Dritte weiterzugeben. Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgt, innerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragenIn diesem Falle bleibt er jedoch ausschließlicher Auftragnehmer.
11. Der Leistungserbringer erbringt Auftragnehmer hat auch nach Auftragsannahme ein Rücktrittsrecht. Stellt sich nach erfolgter Auftragannahme heraus, dass die Leistungen Übersetzung aus Gründen, die bei der qualifizierten Assistenz nach Abruf bzw. Absprache mit Auftragsannahme nicht absehbar waren, nicht erbracht werden kann, informiert der leistungsberechtigten PersonAuftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hiervon.
12. Der Leistungserbringer weist die leistungsberechtigte Person darauf hin, falls es zu einer Überschreitung Name des Auftragnehmers darf nur dann der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt. Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Xxxxxx der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies ist z. B. der Fallveröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn 2/3 des Budgets vor Ablauf der gesamte Text von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sinddiesem übersetzt wurde und wenn keine Veränderungen an der Übersetzung vorgenommen wurden.
13. Hieraus kann eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet (§ 123 Absatz 6 SGB IX). Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen eine weitere Betreuung notwendig istVom Auftragsgegenstand nicht umfasst ist die Prüfung, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) ob die im Rahmen seines Assistenzstundenbudgets ohne besonderen Antrag vergütetder Übersetzung gewählte Wortwahl geeignet ist, die von dem Auftraggeber gewünschten Rechtsfolgen herbeizuführen oder nicht gewünschte Rechtsfolgen auszuschließen. Notwendige Abweichungen müssen vorab Eine solche Tätigkeit kann nur durch einen Rechtsberater erfolgen, der mit dem Xxxxxx jenen Rechtsordnungen vertraut ist, die der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigte Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwendenübersetzte Text berührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Umfang der Leistung. 2.1. Der Anbieter erbringt gegenüber dem Auftraggeber insbesondere dem Angebot entsprechenden oder sonstige Dienstleistungen und alle dem Gegenstand des Unternehmens verbundenen Leistungen. Dem Angebot entsprechende Leistungen oder sonstige Dienstleistungen beinhalten insbesondere und unter anderem das Vorzeigen, Erklären und gemeinsame Erarbeiten dem Angebot entsprechender Inhalte oder sonstiger Inhalte, Projektmanagement im Zusammenhang mit dem Angebot oder sonstigen Veranstaltungen, die Planung und Durchführung von regelmäßigen Kursangeboten und Camps sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten.
2.2. Der Anbieter behält sich das Recht vor das Angebot der qualifizierten Assistenz befähigen - Kurse und Camps inhaltlich und zeitlich zu ändern und anzupassen. Gründe für die Änderung sind zum Beispiel: das Alter, das Können oder die Konstellation der Teilnehmergruppe, die Trainerverfügbarkeit, die Zugverbindungen, das Wetter.
2.3. Der Anbieter verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Bemühen durchzuführen. Der Anbieter schuldet jedoch keinen Erfolg. Der Anbieter ist nicht verantwortlich dafür, dass seine Dienstleistung den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B.: Beratung vom Auftraggeber gewünschten Zweck erfüllt.
2.4. TrainerInnen werden entsprechend der Verfügbarkeit eingesetzt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Trainer ist ausgeschlossen. Der Trainer kann während der Camps und Anleitung beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (dazu gehört z. B. auch der Erwerb von Bekleidung und persönlichem Inventar); Anleitung und Übungen zur Vor- und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim Umgang mit Geld; Anleitung Kurse wechseln.
2.5. Der Anbieter hat das Recht, den Auftrag an Kooperationspartner oder Subunternehmer weiterzugeben oder Kooperationspartner oder Subunternehmer bei der strukturgebenden Planung des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (TageszeitenErbringung der Leistung miteinzubeziehen.
2.6. Der Anbieter übernimmt die Teilnehmer am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit und führt die Teilnehmer wieder zurück zum vereinbarten Ort nach dem Kurs oder Camp.
2.7. Der Anbieter trägt ausschließlich nach der Übernahme der Teilnehmer und während der Kurszeit die Aufsichtspflicht. Vor und nach einem Kurs, Uhr, Kalender), Entwicklung von Selbstkontrollroutinen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Unterstützung bei insbesondere für die Wege zu und danach vom vereinbarten Ort übernimmt der Aufrechterhaltung des Tag-/Nachtrhythmus. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies ist, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit Anbieter keinerlei Haftung und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten im Wohnumfeld/Nachbarschaft. - zur persönlichen Lebensplanung z. B.: die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung der Teilnahme an Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubs. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unterstützung beim Verwirklichen von Menschenrechten und politischer Teilhabe. - zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen z. B.: Beratung und Anleitung zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher und therapeutischer Leistungen; Übung des Erkennens von Erkrankungsanzeichen und ihrer Interpretation; Übung der selbständigen Einnahme von Medikamenten und der Wahrnehmung regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen; Anleitung zur Durchführung verordneter Maßnahmen wie z. B. Physiotherapie, Training der Hilfsmittelnutzung (z. B. Hörgeräte, Brillen etckeinerlei Aufsichtspflicht.). - zur Tagesstruktur z. B.: Förderung der Motivation und Anleitung zur Entwicklung und Nutzung von selbstgewählten Strukturen oder Angeboten mit Bildungs-, Förderungs- und/oder Beschäftigungscharakter. - zur Ausübung eines Ehrenamtes z. B.: beim allgemeinen bürgerschaftlichen Engagement; bei der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung; bei der Peer-Beratung
2.8. Die Leistungen beinhalten Aufsichtspflicht beginnt nach der Übernahme der Teilnehmer am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit und endet mit dem Führen der Teilnehmer zum vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit.
2.9. Sollte die Verständigung mit Übernahme der Umwelt in allen LebensbereichenTeilnehmer durch einen Trainer nicht möglich sein z.B. Ausfall, z. Verhinderung des Trainers, dann findet eine Übernahme durch den Trainer nicht statt und somit auch keine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Trainer.
2.10. Wenn möglich, werden die Erziehungsberechtigten per Email frühestmöglich über eine Nichtstattfinden des Angebots (z.B. die Unterstützung aufgrund des dauerhaften Gebrauchs der Gebärdensprache oder die Erschließung alternativer Kommunikationswege bei fehlender oder stark eingeschränkter Sprache. Der Leistungserbringer erbringt Assistenzleistungen unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans. Nach Maßgabe des Leistungsbescheids steht der leistungsberechtigten Person ein Budget an Assistenzleistungsstunden für den spezifischen Bewilligungszeitraum zur Verfügung. Mit dem Budgetgedanken wird das Ziel verfolgt, innerhalb des Bewilligungszeitraums Schwankungen im Assistenzbedarf Rechnung zu tragen. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen der qualifizierten Assistenz nach Abruf Ausfalls eines Trainers bzw. Absprache mit eines Kurses oder Camps) informiert.
2.11. Bei Nicht-Stattfinden einer Übernahme der leistungsberechtigten Person. Der Leistungserbringer weist Teilnehmer für einen Kurs oder ein Camp liegt es in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass die leistungsberechtigte Person darauf hin, falls es Teilnehmer beaufsichtigt werden und dass die Teilnehmer wissen was zu einer Überschreitung der durchschnittlichen Inanspruchnahme kommt. Der Leistungserbringer benachrichtigt im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person den Xxxxxx der Eingliederungshilfe bei deutlichen Abweichungen der Inanspruchnahme. Dies tun ist z. B. der Fall, wenn 2/3 des Budgets vor Ablauf von 2/3 des Bewilligungszeitraums verbraucht sind. Hieraus kann eine Überprüfung des Gesamtplans erfolgen. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet (§ 123 Absatz 6 SGB IX). Sofern zu Lasten anderer Sozialleistungsträger bei (teil-)stationären Krankenhausaufenthalten oder anderen stationären Rehabilitationsmaßnahmen eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal zwei Assistenzstunden pro Woche (Summe aus qualifizierter und unterstützender Assistenz) im Rahmen seines Assistenzstundenbudgets ohne besonderen Antrag vergütet. Notwendige Abweichungen müssen vorab mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe vereinbart werden. Sofern die leistungsberechtigte Person aus dem Krankenhaus bzw. der Rehabilitationsmaßnahme zur Belastungserprobung in den eigenen Wohnraum beurlaubt wird, stehen die bewilligten Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung. Diese Leistung dient nicht dazu, Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu ersetzen. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwendenwie vorgegangen werden soll.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen