Common use of Umfang der Leistung Clause in Contracts

Umfang der Leistung. 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzsprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. 3. Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte. 4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 5. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. 6. Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt. 7. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden, ausgenommen bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Kanada, oder die nach dort geltendem Recht geltend gemacht werden, nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, diese Bedingungen sehen eine hiervon abweichende Regelung vor (siehe auch Teil I, Ziff. 3.01, 5. und 3.02, 2. und Teil II, Ziff. 3.09, 1.). Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 8. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche. 9. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 10. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung

Umfang der Leistung. 1. 3.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers Frei- stellung der versicherten Person von berechtigten SchadenersatzverpflichtungenSchadenersatz- ansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzansprüche dann, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer von der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer die versicherte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzsprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche gegen den VersicherungsnehmerVersicherungsnehmer oder eine versicherte Person, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers oder des Mitversicherten auf seine Kosten. 3. Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung 3.2.2 Wird in einem Straf- oder OrdnungswidrigkeitsverfahrenStrafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- spruch zur Folge haben könntekann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt er die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm be- sonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4. Erlangt 3.2.3 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordernversicherten Person scheitert, so ist hat der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigtfür den daraus entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 5. 3.2.4 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist die Entschädi- gungsleistung auf das Einfache der vereinbarten Deckungssum- men begrenzt. 3.2.5 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zeitlich zusammenhängende Schäden Versicherungsfälle aus derselben der- selben Ursache gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. 6. Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt. 7. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden, ausgenommen bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Kanada, oder die nach dort geltendem Recht geltend gemacht werden, werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme Deckungssummen angerechnet, es sei denn, diese Bedingungen sehen eine hiervon abweichende Regelung vor (siehe auch Teil I, Ziff. 3.01, 5. und 3.02, 2. und Teil II, Ziff. 3.09, 1.). Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 8. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungssumme, trägt der Versicherer Ver- sicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssummen zur Gesamthöhe der dieser Ansprüche. 9. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Person an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom von dem Versicherer erstatteter- stattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende entsprechen- de Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung Fas- sung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem die versicherte Person sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen sonsti- gen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Deckungssumme abgesetzt. 103.2.6 Die Reisehaftpflichtversicherung gilt subsidiär, d.h. Falls Voraussetzung für die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch AnerkenntnisErbringung einer Leistung ist, Befriedigung dass ein Dritter (z.B. ein ande- rer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitertseine Leis- tungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbracht hat, hat diese aber zur Begleichung der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenausgereicht hat. Ein Anspruch aus der Reisehaftpflichtversicherung besteht somit nicht, soweit die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Umfang der Leistung. 1. 2.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers der versicherten Person von berechtigten SchadenersatzverpflichtungenSchadenersatzansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzansprüche dann, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer von der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers der versicherten Person mit bindender bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer die versicherte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzsprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Rechts- streit über Schadenersatzansprüche gegen den VersicherungsnehmerVersicherungsnehmer oder eine versicherte Person, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers oder des Mitversicherten auf seine Kosten. 3. Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung 2.2.2 Wird in einem Straf- oder OrdnungswidrigkeitsverfahrenStrafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber ei- nen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könntekann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt er die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4. Erlangt 2.2.3 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordernversicherten Person scheitert, so ist hat der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigtfür den daraus entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 5. 2.2.4 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für alle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahres ist die Entschädigungsleistung auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 2.2.5 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zeitlich zusammenhängende Schäden Versicherungsfälle aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. 6. Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt. 7. Die Aufwendungen des Versicherers Ver- sicherers für Kosten werden, ausgenommen bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Kanada, oder die nach dort geltendem Recht geltend gemacht werden, werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, diese Bedingungen sehen eine hiervon abweichende Regelung vor (siehe auch Teil I, Ziff. 3.01, 5. und 3.02, 2. und Teil II, Ziff. 3.09, 1.). Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 8ange- rechnet. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Gesamthö- he dieser Ansprüche. 9. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Person an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis Ver- hältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert Kapital- wert der Rente vom von dem Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem die versicherte Person sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme Versiche- rungssumme abgesetzt. 102.2.6 Die Reisehaftpflichtversicherung gilt subsidiär, d.h. Falls Voraussetzung für die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch AnerkenntnisErbringung einer Leistung ist, Befriedigung dass ein Dritter (z.B. ein anderer Ver- sicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitertseine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbracht hat, hat diese aber zur Begleichung der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenausgereicht hat. Ein Anspruch aus der Reisehaftpflicht- versicherung besteht somit nicht, soweit die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Umfang der Leistung. 1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzsprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. 3. Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte. 4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 5. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. 6. Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt. 7. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden, ausgenommen bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Kanada, oder die nach dort geltendem Recht geltend gemacht werden, nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, diese Bedingungen sehen eine hiervon abweichende Regelung vor (siehe auch Teil I, Ziff. 3.01, 5. und 3.02, 2. und Teil II, Ziff. 3.093.09 , 1.). Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 8. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche. 9. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 10. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung

Umfang der Leistung. 1. Der Versicherungsschutz 10.1 Die Leistung des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn Ansprü- che sowie den Ersatz der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und VergleicheEntschädigung, die der Versi- cherungsnehmer aufgrund Gesetzes oder eines vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben Versicherer abgegebenen oder geschlossen worden sindgenehmigten Anerkennt- nisses, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis eines von ihm geschlossenen oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens genehmigten Vergleichs oder Abwehr der Schadenersatzsprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall einer richterlichen Entscheidung zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. 3zahlen hat. Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung Verteidi- gung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit Ver- antwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte. 4. Erlangt Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versi- cherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicher- heit zu leisten oder ein Mitversicherter das Recht ist ihm die Aufhebung Abwendung der Vollstre- ckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicher- heitsleistung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordernHinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigtSicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet. 5. Die Entschädigungsleistung 10.2 Für die Leistung des Versicherers ist bilden die für den Versicherungsvertrag jeweils geltenden Versicherungs- summen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstrecktSchadenereignis. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben der- selben Ursache gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhenSchadenereignis. 6. 10.3 Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatzpflichtigen ersatz- pflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt. 7. 10.4 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versiche- rungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, führt der Versicherer den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. 10.5 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden, ausgenommen bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Kanada, oder die nach dort geltendem Recht geltend gemacht werden, werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnetange- rechnet, es sei denn, diese Bedingungen sehen eine hiervon abweichende Regelung vor (siehe auch Teil I, Ziff. 3.01, 5. außer bei Schadenereignissen und 3.02, 2. Rechtsstrei- tigkeiten in den USA und Teil II, Ziff. 3.09, 1.)Kanada. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, ; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles Ver- sicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 8. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeVersicherungs- summe, trägt hat der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis Ver- hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der AnsprücheAnsprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. 9. 10.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall Versiche- rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersiche- rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis Ver- hältnis der Versicherungssumme bzw. oder ihres Restbetrages Restbetra- ges zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für Über die Berechnung Be- rechnungsmethode des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert Kapitalwertes der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von erteilt der Versicherungssumme abgesetztVersicherer auf Verlangen Auskunft. 10. 10.7 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung Befriedi- gung oder Vergleich am Verhalten Widerstand des Versicherungsnehmers Versicherten scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistungHauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherungs Bedingungen

Umfang der Leistung. 1. 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers Frei- stellung der versicherten Person von berechtigten SchadenersatzverpflichtungenSchadenersatz- ansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzansprüche dann, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer von der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers der Würzburger abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer die Würzburger nur, soweit insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer die Würzburger festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer sie die versicherte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzsprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall Versi- cherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den VersicherungsnehmerVersicherungsnehmer oder eine versicherten Person, ist der Versicherer die Würzburger zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers oder des Mitversicherten auf seine Kosten. 3. Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung 2.2 Wird in einem Straf- oder OrdnungswidrigkeitsverfahrenStrafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- anspruch zur Folge haben könntekann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von der Würzburger gewünscht oder genehmigt, so trägt sie die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4. Erlangt 2.3 Falls die von der Versicherungsnehmer Würzburger verlangte Erledigung eines Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder ein Mitversicherter das Recht Vergleich am Verhalten oder am Widerstand der versicherten Person schei- tert, hat die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordernWürzburger für den daraus entstehenden Mehrauf- wand an Entschädigungsleistung (Hauptsache), so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigtZinsen und Kosten nicht aufzukommen. 5. 2.4 Die Entschädigungsleistung des Versicherers der Würzburger ist bei jedem Versicherungsfall Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für alle Ver- sicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist die Entschädigungs- leistung auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. AVB ReisePolice SACHSCHUTZ – Haftpflicht 01/08.16/167 2.5 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zeitlich zusammenhängende Schäden Versicherungsfälle aus derselben der- selben Ursache gelten als ein Versicherungsfall, . Die Aufwendungen der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. 6. Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt. 7. Aufwendungen des Versicherers Würzburger für Kosten werden, ausgenommen bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Kanada, oder die nach dort geltendem Recht geltend gemacht werden, werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme Versicherungs- summe angerechnet, es sei denn, diese Bedingungen sehen eine hiervon abweichende Regelung vor (siehe auch Teil I, Ziff. 3.01, 5. und 3.02, 2. und Teil II, Ziff. 3.09, 1.). Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 8. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche Haftpflicht- ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Würzburger die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versiche- rungssumme zur Gesamthöhe der dieser Ansprüche. 9. Hat der Versicherungsnehmer die versicher- te Person an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall Versiche- rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versicherungs- summe bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer von der Würzburger erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz in der Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem die versicherte Person sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Restversicherungssum- me übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 102.6 Die Reisehaftpflichtversicherung gilt subsidiär, d.h. Falls Voraussetzung für die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch AnerkenntnisErbringung einer Leistung ist, Befriedigung dass ein Dritter (z.B. ein ande- rer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitertseine Leis- tungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbracht hat, hat diese aber zur Begleichung der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenausgereicht hat. Ein Anspruch aus der Reisehaftpflichtversicherung besteht somit nicht, soweit die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

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Samples: Widerrufsbelehrung

Umfang der Leistung. 1. 2.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der HaftpflichtfrageHaftpflichtfra- ge, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers der versicherten Person von berechtigten SchadenersatzverpflichtungenSchaden- ersatzansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzansprüche dann, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen rechts- kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches Vergleichs zur Entschädigung Entschädi- gung verpflichtet ist und der Versicherer wir hierdurch gebunden istsind. Anerkenntnisse Aner- kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer von der versicherten Person ohne unsere Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer uns nur, soweit insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Schadenersatzverpflich- tung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer uns festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer haben wir die versicherte Person binnen zwei Wochen Wo- chen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzsprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche gegen den VersicherungsnehmerSie oder eine versicherte Person, ist der Versicherer sind wir zur Prozessführung Pro- zessführung bevollmächtigt. Er führt Wir führen den Rechtsstreit in Ih- rem Namen oder dem der versicherten Person auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmersunsere Kosten. 3. Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständnis des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung 2.2.2 Wird in einem Straf- oder OrdnungswidrigkeitsverfahrenStrafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht- anspruch zur Folge haben könntekann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns be- sonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4. Erlangt 2.2.3 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Wider- stand der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordernversicherten Person scheitert, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigthaben wir für den dar- aus entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 5. Die 2.2.4 Unsere Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt. Für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres ist die Entschädigungsleis- tung auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 2.2.5 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zeitlich zusammenhängende Schäden Versicherungsfälle aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. 6. Beseitigt der Versicherungsnehmer einen ersatzpflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkosten ohne Gewinnanteil ersetzt. 7. Aufwendungen des Versicherers Unsere Auf- wendungen für Kosten werden, ausgenommen bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Kanada, oder die nach dort geltendem Recht geltend gemacht werden, werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme Versicherungssum- me angerechnet, es sei denn, diese Bedingungen sehen eine hiervon abweichende Regelung vor (siehe auch Teil I, Ziff. 3.01, 5. und 3.02, 2. und Teil II, Ziff. 3.09, 1.). Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 8. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche Haftpflichtan- sprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versicherungs- summe zur Gesamthöhe der dieser Ansprüche. 9. Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Person an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersiche- rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes Rentenwer- tes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des VersicherungsfallesVersiche- rungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem die versi- cherte Person sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Restver- sicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 10. Falls 2.2.6 Die Reisehaftpflichtversicherung gilt subsidiär, d. h. Vorausset- zung für die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch AnerkenntnisErbringung einer Leistung ist, Befriedigung dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitertseine Leistungspflicht bestreitet oder seine Leistung erbracht hat, hat diese aber zur Begleichung der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenausgereicht hat. Ein Anspruch aus der Reisehaftpflichtversicherung besteht somit nicht, soweit die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrie- renden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspru- chen kann.

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Samples: Insurance Policy